Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2012
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 18.12.2012 – VG 3 K 604/10
3. Kammer
Tenor§
Das Verfahren wird teilweise eingestellt, soweit die Klage eine Beitragsforderung in Höhe von 30.796,81 Euro betraf.
Der Bescheid vom 24. Februar 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. März 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2010 sowie des Änderungsbescheides vom 10. Dezember 2012 wird aufgehoben, soweit der Beklagte damit für die Baumaßnahmen an der Anlage „XXX
in der Zeit vom 4. Juli 2007 bis zum 9. November 2009 eine 30.796,81 € übersteigende Beitragsforderung festgesetzt hat.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte 40 % und die Klägerin 60 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils beizutreibenden Forderung abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks XXX der Flur XXX (Gemarkung XXX) im Gebiet der vom Beklagten vertretenen Gemeinde. Das mit einem Geschäftsgebäude und zugehörigem Parkplatz bebaute Grundstück grenzt im Norden unmittelbar an die Brückenstraße. Südlich des Grundstücks befindet sich ein Neubaugebiet aus DDR-Zeiten mit Wohnblöcken; östlich und westlich des Grundstücks befinden sich einige Wege- und Grünflächen. Nördlich der XXX befinden sich einige unbebaute Grundstücke, ein Eigenheim und ein anderer eingeschossiger Einkaufsmarkt. Wegen der Einzelheiten der Beschaffenheit der näheren Umgebung wird auf die in die mündliche Verhandlung eingeführten Luftbilder (brandenburg-viewer), die vom Beklagten mit dem Verwaltungsvorgang (Beiakte 1 zu VG 3 L 107/10) vorgelegten Karten, die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder, die Angaben der Klägerin (Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. August 2011, Bl. 87 der Gerichtsakte) und die Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde im Vorbescheid vom 18. Mai 2011 (Bl. 49 der Gerichtsakte) verwiesen.
Die Gemeindevertretung der vom Beklagten vertretenen Gemeinde beschloss am 17. Juni 2004 die „Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde XXX“ (nachfolgend als SBS abgekürzt). Gemäß deren § 1 erhebt die Gemeinde zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (öffentlicher Einrichtungen) ... Beiträge von den Pflichtigen, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen wirtschaftliche Vorteile bietet. Gemäß § 4 Absatz 1 sollte der beitragsfähige Aufwand nach Abzug des Gemeindeanteils auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes verteilt werden, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Erschließungsanlage ... besteht. Die nach § 4 Abs. 2 SBS zu ermittelnde Grundstücksfläche sollte mit einem Vollgeschossfaktor multipliziert werden, der gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 SBS 1,25 für das 1. Vollgeschoss und weitere 0,25 für jedes weitere Vollgeschoss betragen sollte. Gemäß § 4 Abs. 4 Buchstabe f Satz 1 SBS sollte als Zahl der Vollgeschosse gelten: „ … soweit kein Bebauungsplan besteht …, bei bebauten ... Grundstücken, die überwiegende Zahl der vorhandenen Vollgeschosse auf den in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücken bei bebauten Grundstücken sollte die Zahl der vorhandenen Vollgeschosse gelten, wenn diese die Anzahl nach S. 1 übersteige (§ 4 Abs. 4 Buchstabe f S. 2 SBS)
Mit Bescheid vom 24. Februar 2010 zog der Beklagte die Klägerin als Eigentümerin des Flurstücks XXX zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 69.084,35 € für die „XXX (von der Einmündung XXX bis zur Anbindung XXX)“ heran. Der Berechnung der Beitragsforderung legte der Beklagte eine Grundstücksfläche von 6354 m² zugrunde, die er mit einem Vollgeschossfaktor von 2,5, einem Gebietszuschlag von 1,2 und einem Beitragssatz von 2,58870847 €/m2 multiplizierte. Daraus ergab sich eine Beitragsforderung in Höhe von 49.345,96 €. Die von der Berechnung abweichende Beitragsfestsetzung korrigierte der Beklagte mit einem Änderungsbescheid vom 15. März 2010, mit dem er die Beitragsforderung auf 49.345,96 € reduzierte.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 22. März 2010 Widerspruch ein. Einen von der Klägerin gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides lehnte der Beklagte ab, woraufhin die Klägerin um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachsuchte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2010 wies der Beklagte auch den Widerspruch zurück und setzte zugleich nach vorheriger Anhörung der Klägerin den Beitrag neu auf 51.328,01 € fest. Zur Begründung verwies er auf einen nicht näher bezeichneten Flächenberechnungsfehler, der sich im Zuge der Überprüfung des Sachverhalts ergeben habe und der zu einem erhöhten Beitragssatz in Höhe von 2,69268776 €/m2 geführt habe.
Die Klägerin hat am 28. Juni 2010 Klage erhoben.
Auf den Eilantrag der Klägerin ordnete die Kammer mit Beschluss vom 27. Januar 2011 (VG 3 L 107/10) die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen den Bescheid vom 24. Februar 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. März 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2010 teilweise an, soweit damit eine 35.929,61 € übersteigende Beitragsforderung festgesetzt wurde. Zur Begründung führte die Kammer aus, die den Betrag von 35.929,61 € übersteigende Veranlagung beruhe darauf, dass der Beklagte den Vollgeschossfaktor, der der Berechnung des Beitrags gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 SBS zugrunde zu legen sei, ausgehend von einer Zahl von sechs Vollgeschossen auf 2,5 festgelegt habe. Aufgrund des substantiierten Vortrags der Klägerin begegne der Ansatz von sechs Vollgeschossen im vorliegenden Fall aber ernstlichen Zweifeln. Es erscheine nämlich bei der gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass der Berechnung des Beitrags für das Grundstück der Klägerin nach den maßgeblichen Regelungen der SBS weder die Zahl von sechs Vollgeschossen noch die Zahl von fünf oder vier Vollgeschossen zugrunde gelegt werden dürfe, sondern von höchstens drei Vollgeschossen auszugehen wäre. Denn nach § 4 Abs. 4 Buchst. f) SBS gelte bei bebauten Grundstücken (wie dem hier veranlagten), soweit (wie hier) kein Bebauungsplan bestehe, „die überwiegende Zahl der vorhandenen Vollgeschosse auf den in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücken“ als Zahl der Vollgeschosse. Auf die konkrete „bauliche Ausnutzbarkeit“ komme es nach dieser Vorschrift nicht an. Ausgehend von dieser Satzungsregelung und unter Zugrundelegung der Bebauungssituation sei es im vorliegenden Fall bereits bei summarischer Prüfung ausgeschlossen, davon auszugehen, dass auf den Grundstücken in der näheren Umgebung des veranlagten Grundstücks überwiegend Gebäude mit sechs, fünf oder vier Vollgeschossen vorhanden seien und deshalb bei der Beitragsberechnung der entsprechend erhöhte Nutzungsfaktor Anwendung finden müsste. Denn es seien nur wenige Grundstücke in der näheren Umgebung mit sechs oder mehr Vollgeschossen bebaut. Weit mehr als die Hälfte der in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücke seien unbebaut oder mit Gebäuden versehen, die über weniger als 3 Vollgeschosse verfügten. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Satzungsbestimmung mit der Formulierung „überwiegende Zahl“ nicht allein auf die Anzahl der in der näheren Umgebung gelegenen Flurstücke abstellen könnte und wenn man stattdessen die nähere Umgebung als einen Vollkreis von 360° auffasse und prüfe, welche Ausschnitte aus diesem Kreis jeweils eine Bebauung mit sechs Vollgeschossen aufwiesen, ergebe sich, dass der sechs- oder mehrgeschossig bebaute Kreisausschnitt jedenfalls weniger als 180° betrage und damit weniger als die Hälfte der näheren Umgebung abdecke. Von einem „Überwiegen“ der Zahl von sechs vorhandenen Vollgeschossen „auf den in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücken“ könne also auch bei einer solchen Betrachtung nicht die Rede sein. Ob für die Bestimmung der maßgeblichen Vollgeschosszahl hingegen drei oder zwei Vollgeschosse zugrunde gelegt werden müssten, bedürfe näherer Prüfung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse. Denn die von der Klägerin selbst vorgelegten Lichtbilder ihres Grundstücks zeigten, dass das darauf errichtete Gebäude drei Teile aufweise, die dreigeschossig sein könnten. Wenn dies zutreffen sollte, wäre das Grundstück gemäß § 4 Abs. 4 Buchst. f) Satz 2 SBS wegen der tatsächlich vorhandenen Bebauung unabhängig von der Umgebungsbebauung ausgehend von einer Anzahl von drei Vollgeschossen zu veranlagen. Gegen den Eilbeschluss sind Rechtsmittel nicht eingelegt worden.
Der Beklagte hat im Klageverfahren einen Vorbescheid der unteren Bauaufsichtsbehörde über die zulässige Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin eingeholt. Die Behörde hat entschieden, dass die nähere Umgebung des Grundstücks hauptsächlich durch fünfgeschossige Wohnblöcke, einen Verbrauchermarkt, Büros und Einzelhandelsgeschäfte geprägt sei. Diese „5-Geschossigkeit“ sei hier als Höchstmaß anzusetzen. Aus bauplanungsrechtlicher Sicht sei die Bebauung mit einem vier- oder fünfgeschossigen Wohn- und Geschäftshaus nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Der Bebauung mit einem sechsgeschossigen Wohn- und Geschäftshaus werde planungsrechtlich nicht zugestimmt.
Der Berichterstatter hat den Beklagten mit Verfügung vom 11. Juli 2011 darauf hingewiesen, dass es nach der maßgeblichen Satzungsregelung nicht auf die konkrete bauliche Ausnutzbarkeit ankomme, sondern allein auf die überwiegende Zahl der vorhandenen Vollgeschosse auf den in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücken. Der eingeholte Vorbescheid befasse sich nicht mit dieser Frage, sondern ausschließlich mit der bauplanungsrechtlich zulässigen Bebauung, also mit der Bebaubarkeit des veranlagten Grundstücks.
Die Klägerin hat im Klageverfahren die Bauunterlagen zu dem auf seinem Grundstück errichteten Geschäftsgebäude zur Gerichtsakte gereicht. Aus diesen ergibt sich, dass das Geschäftsgebäude auf dem Flurstück 405 über 2 Geschosse, nämlich ein Erdgeschoss und ein Obergeschoss verfügt (Bl. 69 ff. der Gerichtsakte).
Mit einem Änderungsbescheid vom 10. Dezember 2012 hat der Beklagte die Beitragsforderung von 51.328,01 € auf 52.081,96 € erhöht. Der Neuberechnung der Beitragsforderung legte er dabei unverändert die Grundstücksfläche von 6154 m² und einen Gebietszuschlag von 1,2 zu Grunde, jedoch nunmehr nur noch einen Vollgeschossfaktor von 2,25 für eine fünfgeschossige Bebaubarkeit und einen deutlich erhöhten Beitragssatz von 3,03582243 €/m2. Die Erhöhung des Beitragssatzes ergab sich aus einer Erhöhung des beitragsfähigen Aufwandes. Der Beklagte bezog in die Berechnung nunmehr auch die Herstellung eines Entwässerungskanals für die XXX ein, die im Zuge des Ausbaus der XXX im Kreuzungsbereich mit der XXXX, der XXX und der XXX verwirklicht worden war. Der Ausbau der XXX zwischen der Einmündung XXX bis Anbindung XXX war von der Gemeindevertretung der vom Beklagten vertretenen Gemeinde am 9. März 2006 beschlossen worden; die Abnahme der Bauarbeiten erfolgte im Dezember 2006.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. November 2012 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
Die Klägerin hat zunächst schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 24. Februar 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. März 2010, des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2010 und des Änderungsbescheides vom 10. Dezember 2012 aufzuheben, soweit damit der Aufwand für den Ausbau der Anlage „XXX“ in XXX (Einmündung XXX bis Anbindung XXX) in der Zeit vom 4. Juli 2007 bis zum 9. November 2009 entsprechend dem technischen Ausbauprogramm abgerechnet wird.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen, als sie eine Beitragsforderung in Höhe von 30.706 90,81 € betraf.
Sie beantragt nunmehr,
den Bescheid vom 24. Februar 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. März 2010, des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2010 und des Änderungsbescheides vom 10. Dezember 2012 aufzuheben, soweit damit der Aufwand für den Ausbau der Anlage „XXX“ in XXX (Einmündung XXX bis Anbindung XXX) in der Zeit vom 4. Juli 2007 bis zum 9. November 2009 entsprechend dem technischen Ausbauprogramm in einer Höhe von mehr als 30.796,81 Euro abgerechnet wird.
Der Beklagte beantragt,
ihm im Hinblick auf den erst in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz der Gegenseite vom 14. Dezember 2012 einen Schriftsatznachlass von 3 Wochen zu gewähren,
sowie,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung vertritt er u.a. die Auffassung, das Grundstück der Klägerin sei mit 5 Vollgeschossen baulich ausnutzbar und entsprechend zu veranlagen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der aus zwei Heften bestehenden Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung des Einzelrichters waren.
Entscheidungsgründe§
A.
Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist (nur) die straßenbaubeitragsrechtliche Abrechnung der Baumaßnahmen an der Anlage „XXX“ in XXX (Einmündung XXX bis Anbindung XXX) in der Zeit vom 4. Juli 2007 bis zum 9. November 2009. Auf die Abrechnung dieser Maßnahmen war der ursprüngliche Bescheid über die Erhebung eines Ausbaubeitrages vom 24. Februar 2010 gerichtet (vgl. die entsprechende Beschreibung der abzurechnenden baulichen Maßnahme in der Anlage zum Bescheid vom 24. Februar 2010, erster Absatz). An diesem Gegenstand der Beitragsabrechnung hat sich auch durch den Erlass des Änderungsbescheides vom 15. März 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2010 nichts geändert. Mit dem Änderungsbescheid vom 15. März 2010 hat der Beklagte lediglich einen offenkundigen Schreibfehler und mit dem Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2010 einen Fehler in der Flächenberechnung berichtigt. Die abgerechneten baulichen Maßnahmen blieben jeweils unberührt. Erst mit dem Änderungsbescheid vom 10. Dezember 2012 hat der Beklagte weitere bauliche Maßnahmen in die Abrechnung einbezogen, nämlich die Errichtung eines Entwässerungskanals und den Ausbau der Kreuzung XXX/ XXX/ XXX/ XXX. Diese beiden baulichen Maßnahmen wurden nicht im Zuge des Ausbaus der Anlage „XXX“ in der Zeit vom 4. Juli 2007 bis zum 9. November 2007 durchgeführt, sondern im Zuge des Ausbaus der Anlage „XXX“ zwischen der Einmündung XXX bis Anbindung XXX. Sie waren von der Gemeindevertretung der vom Beklagten vertretenen Gemeinde bereits am 9. März 2006 beschlossen worden; die Abnahme dieser Bauarbeiten erfolgte schon im Dezember 2006. Soweit der Änderungsbescheid vom 10. Dezember 2012 die (erstmalige) Abrechnung dieser baulichen Maßnahmen betrifft, hat die Klägerin ihn nicht in das vorliegende Klageverfahren einbezogen. Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Beitragsforderung für diese baulichen Maßnahmen ist vielmehr Gegenstand eines separaten Widerspruchsverfahrens, in dem dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zunächst Gelegenheit zu geben ist, Einsicht in die – der Beitragsabrechnung zugrunde liegenden Unterlagen – zu nehmen.
Vor diesem Hintergrund war der Prozessbevollmächtigten des Beklagten auch nicht der Schriftsatznachlass zu gewähren, den sie im Hinblick auf den ihr erst in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz der Gegenseite vom 14. Dezember 2012 beantragt hat. Denn dieser Schriftsatz betraf lediglich die (erstmalige) Einbeziehung des Aufwandes für die Herstellung eines Entwässerungskanals und der Kreuzung XXX/XXX/XXX/XXX mit dem Änderungsbescheid vom 10. Dezember 2012, die nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist.
B.
Soweit die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2012 zurückgenommen hat, war das Verfahren teilweise einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
C.
Die im übrigen zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
Denn die angefochtene Beitragsforderung für die Baumaßnahmen an der Anlage „XXX“ in XXX (Einmündung XXX bis Anbindung XXX) in der Zeit vom 4. Juli 2007 bis zum 9. November 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit sie den Betrag von 30.796,81 € übersteigt. Sie beruht darauf, dass der Beklagte den Vollgeschossfaktor, der der Berechnung des Beitrags gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 SBS zugrunde zu legen ist, anfangs ausgehend von einer Zahl von sechs Vollgeschossen auf 2,5 und mit Erlass des Änderungsbescheides vom 10. Dezember 2012 bezogen auf 5 Vollgeschosse festgelegt hat (6.154 m² * 2,5 * 1,2 * 2,69268776 €/m2 = 51.128,01 € und 6.154 m² * 2,25 * 1,2 * 2,69268776 €/m2 = 46.195,21 €). Der Ansatz von sechs oder fünf Vollgeschossen steht nicht im Einklang mit den maßgeblichen Regelungen der SBS; nach deren Regelungen ist nur der Ansatz eines Vollgeschossfaktors von 1,5 für eine Bebauung mit 2 Vollgeschossen rechtmäßig (6.154 m² * 1,5 * 1,2 * 2,69268776 €/m2 = 30.796,81 €).
Denn nach § 4 Abs. 4 Buchst. f) SBS gilt bei bebauten Grundstücken (wie dem hier veranlagten), soweit (wie hier) kein Bebauungsplan besteht, „die überwiegende Zahl der vorhandenen Vollgeschosse auf den in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücken“ als Zahl der Vollgeschosse (Satz 1 der Vorschrift) bzw. die Zahl der vorhandenen Vollgeschosse, soweit diese die Anzahl nach Satz 1 übersteigt (Satz 2 der Vorschrift).
1.
Die Kammer hat bereits im Eilverfahren festgestellt, dass diese Satzungsregelung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass sie vom Wortlaut des § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) abweicht, wonach Vorhaben im unbeplanten Innenbereich dann bauplanungsrechtlich zulässig sind, wenn sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Kammer hat sich insoweit bereits in ihrem Beschluss vom 27. Januar 2011 (VG 3 L 107/10) der Rechtsprechung der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) angeschlossen. Danach ist der Satzungsgeber nicht gehalten, die aus der verbesserten baulichen Nutzbarkeit erwachsenden Vorteile bis ins einzelne im Beitragsmaßstab abzubilden. Es steht ihm vielmehr frei, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Vorteilen steht, die dem jeweiligen Grundstückseigentümer durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme geboten werden. Dies ist bezogen auf die hier vom Satzungsgeber gewählte Maßstabsregelung der Fall (vgl. hierzu das Urteil der 5. Kammer vom 18. Juli 2008 – 5 K 1078/04 –). Diese Auffassung ist zwischenzeitlich für eine gleich lautende Satzungsregelung durch das OVG Berlin-Brandenburg bestätigt worden (Urteil vom 26. Januar 2011 – 9 B 14.09 –, zitiert nach juris).
2.
Wendet man die danach rechtswirksame Maßstabsregelung des § 4 Abs. 4 Buchst. f) SBS auf den vorliegenden Fall an, so ist zunächst aufgrund der im Klageverfahren zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen festzustellen, dass sich auf dem veranlagten Grundstück selbst nur ein Gebäude mit zwei Vollgeschossen befindet. Die tatsächlich vorhandene Bebauung würde deshalb nur eine Anwendung eines Vollgeschossfaktors von 1,5 rechtfertigen.
Allerdings ist gemäß § 4 Abs. 4 Buchstabe f) Satz 2 SBS die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse nur dann maßgeblich, wenn diese „die Anzahl nach S. 1 übersteigt“, also größer ist als „die überwiegende Zahl der vorhandenen Vollgeschosse auf den in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücken“.
Der Beklagte hatte im Eilverfahren zwei Pläne zur Gerichtsakte gereicht, in denen er die Anzahl der Vollgeschosse der tatsächlich vorhandenen Bauten in der näheren Umgebung mit grünen Ziffern eingetragen hatte. Danach sollte es zwar auf den angrenzenden Flurstücken XXX und XXX der Flur XXX Gebäude mit sechs Vollgeschossen und auf dem in der näheren Umgebung liegenden Flurstück XXX der Flur XXX ein Gebäude mit acht Vollgeschossen geben. Schon diese Pläne zeigten aber, dass auf allen anderen Grundstücken in der näheren Umgebung des Grundstücks der Klägerin entweder keine Gebäude stehen oder Gebäude mit weniger als 3 Vollgeschossen. Dieser Befund stimmt auch mit den per Internet allgemein zugänglichen Luftbildern überein (vgl. zum Beispiel Geobasisinformation Brandenburg, www.brandenburg-viewer.de und www.Google.maps.de).
Der Beklagte vertritt nach wie vor die Auffassung, die Vollgeschosszahl sei nach der „baulichen Ausnutzbarkeit“ des Grundstücks zu bestimmen. Im Eilverfahren hatte er die Auffassung vertreten, das Grundstück der Klägerin sei angesichts der in der näheren Umgebung vorhandenen sechsgeschossigen Wohnblöcke jederzeit sechsgeschossig bebaubar. Im Klageverfahren hat er dann einen Vorbescheid der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis Märkisch-Oderland vom 18. Mai 2011 zur Gerichtsakte gereicht, demzufolge die Wohnblöcke auf den Flurstücken 421 und 283 nur 5 Vollgeschosse aufweisen. Dies steht im Einklang mit den Angaben der Klägerin aus ihrem Schriftsatz vom 15. August 2011 (Bl. 87 ff. der Gerichtsakte). Es wird auch nochmals bestätigt durch die vom Beklagten zusammen mit einem Beweisantrag (Schriftsatz vom 17. Dezember 2012) in der mündlichen Verhandlung überreichten Lichtbilder. Die damit allein verbundene Behauptung, dass die auf den Lichtbildern abgebildeten Gebäude 5 oder mehr Vollgeschosse aufweisen, entspricht den vorgelegten Lageplänen und Karten und der Überzeugung des Einzelrichters, der diese Behauptung als wahr unterstellt hat. Der mit dem Beweisantrag beantragten Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch das Gericht bedurfte es deshalb nicht. Dass darüber hinaus weitere Grundstücke abweichend von den vorgelegten Lageplänen und Luftbildern mit einer höheren Vollgeschossanzahl bebaut wären, hat der Beklagte weder in der mündlichen Verhandlung noch in dem Beweisantragsschriftsatz vom 17. Dezember 2012 oder sonst behauptet, hierfür gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte. Die untere Bauaufsichtsbehörde ist in dem Vorbescheid ausgehend von der Umgebungsbebauung unter Anwendung von § 34 BauGB zu dem Schluss gekommen, das Grundstück der Klägerin sei mit einem fünfgeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaubar (Bl. 49 der Gerichtsakte Rückseite). In dem Änderungsbescheid vom 10. Dezember 2012 hat der Beklagte folgerichtig auch nur noch einen Vollgeschossfaktor von 2,25 für eine fünfgeschossige Bebaubarkeit zur Anwendung gebracht.
Auch der Einzelrichter geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass das Grundstück der Klägerin zulässigerweise mit 5 Vollgeschossen bebaut werden könnte. Darauf kommt es aber nach der allein maßgeblichen Satzungsregelung des § 4 Abs. 4 Buchst. f) SBS für die Berechnung der streitbefangenen Beitragsforderung nicht an. Maßgeblich ist danach vielmehr (allein) „die überwiegende Zahl der vorhandenen Vollgeschosse auf den in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücken“.
Ausgehend von dieser Satzungsregelung und unter Zugrundelegung der Bebauungssituation ist der Einzelrichter zu der Überzeugung gelangt, dass „die überwiegende Zahl der vorhandenen Vollgeschosse auf den in der näheren Umgebung des veranlagten Grundstücks gelegenen Grundstücken“ die Zahl der auf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen Vollgeschosse nicht übersteigt.
a)
Er ist dabei von dem eindeutigen Wortlaut der Satzungsregelung ausgegangen, wonach maßgeblich nicht die überwiegende Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf den in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücken sein soll, sondern die überwiegende Zahl der vorhandenen Vollgeschosse.
Ferner ist er von dem bereits zitierten Urteil des OVG Berlin-Brandenburg ausgegangen, wonach eine Satzungsregelung wie § 4 Abs. 4 Buchstabe f) Satz 1 SBS der Behörde und den Beitragspflichtigen die Möglichkeit geben soll, die höchstzulässigen Vollgeschosszahlen in ihrem Gebiet regelmäßig durch „schlichtes Abzählen“ zu ermitteln. Damit erspart die Behörde sich und den Beitragspflichtigen die anderenfalls nicht selten erforderliche nähere Prüfung nach dem bauplanungsrechtlichen Kriterium „Einfügen“ bzw. diesbezüglich die Bauaufsichtsbehörde jeweils um Einschätzung ersuchen zu müssen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011, a.a.O.). Die (kostenintensive) Einholung des Vorbescheides durch den Beklagten erweist sich vor dem Hintergrund der Satzungsregelung und der eben zitierten Rechtsprechung des OVG als überflüssig.
b)
Der Einzelrichter hat ausgehend vom Wortlaut der Satzungsbestimmung die „überwiegende Zahl der vorhandenen Vollgeschosse auf den in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücken“ durch „schlichtes Abzählen“ ermittelt. Danach ergibt sich folgende Situation:
Nr.
Flurstück
Anzahl der vorhandenen Vollgeschosse
XXX
XXX
XXX
XXX
XXX
XXX
XXX
XXX
XXX
XXX
XXX
XXX
XXX
XXX
XXX
XXX
XXX
XXX
XXX
Es gibt also in der näheren Umgebung:
- 1 Grundstück mit 8 Vollgeschossen,
- 3 Grundstücke mit 5 Vollgeschossen,
- 1 Grundstück mit 3 Vollgeschossen,
- 1 Grundstück mit 2 Vollgeschossen,
- 3 Grundstücke mit einem Vollgeschoss und
- 10 Grundstücke mit 0 Vollgeschossen.
Somit stehen insgesamt 14 Grundstücken mit 2 oder weniger Vollgeschossen nur 5 Grundstücke mit mehr als 2 Vollgeschossen gegenüber. Bei einem schlichten Abzählen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011, a.a.O.) überwiegt somit die Zahl von 2 oder weniger vorhandenen Vollgeschossen auf den in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücken.
c)
Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass die Satzungsbestimmung mit der Formulierung „überwiegende Zahl“ nicht allein auf die Anzahl der in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücke abstellen könnte und wenn man stattdessen die nähere Umgebung als einen Vollkreis von 360° auffasst und prüft, welche Ausschnitte aus diesem Kreis jeweils eine Bebauung mit fünf Vollgeschossen aufweisen, ergibt sich, dass der tatsächlich drei- oder mehrgeschossig bebaute Kreisausschnitt jedenfalls weniger als 180° beträgt und damit weniger als die Hälfte der näheren Umgebung abdeckt. Von einem „Überwiegen“ der Zahl von drei oder mehr vorhandenen Vollgeschossen „auf den in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücken“ kann also auch bei einer solchen Betrachtung nicht die Rede sein.
d)
Im Ergebnis lässt die von der Gemeinde beschlossene Straßenbaubeitragssatzung eine Abrechnung des Grundstücks der Klägerin entsprechend dessen tatsächlicher baulicher Ausnutzbarkeit nicht zu. Dies ist das Ergebnis der – im Rahmen des vom Satzungsgeber gewählten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes zulässigen – Pauschalierung. Will der Beklagte in Zukunft in jedem Einzelfall bei der Beitragserhebung die tatsächliche bauliche Ausnutzbarkeit berücksichtigen, muss er auf eine Änderung der maßgeblichen Satzung hinwirken. Solange die Satzung aber nicht geändert ist, ist er an die wirksamen Bestimmungen der von der Gemeindevertretung beschlossenen Satzung gebunden.
D.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, waren die Kosten ihr aufzuerlegen; im übrigen war der Beklagte mit den Kosten zu belasten, weil sich seine Beitragsforderung in Höhe von etwa 40 % als rechtswidrig erwiesen hat und er deshalb in dieser Höhe unterlegen ist.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.