Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2013
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 01.02.2013 – 5 K 1099/10
5. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt eine wasserrechtliche Genehmigung für seine vorhandene private Steganlage; er wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm die Beseitigung seiner privaten Steganlage aufgegeben wurde.
Er ist Eigentümer des Grundstücks ... in ..., belegen in der Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke ... und ...
Das Grundstück liegt am Scharmützelsee und damit in dem Bereich, der durch die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ vom 11. Juni 2002 (Landschaftsschutzgebietsverordnung) unter Schutz gestellt wurde. Von einer dem Wohngrundstück des Klägers vorgelagerten Vorlandfläche geht ein aus 30 gerammten Holzpfählen mit Querbalken hergestellter Steg aus (Abmaße ca. 40 m x 0,95 m), auf denen eine Holzbeplankung montiert wurde. Am seeseitigen Ende der Steganlage schließt sich eine in gleicher Weise wie der Steg errichtete Plattform an (Größe ca. 2,00m X 2,50m). An drei Seiten ist diese Plattform mit einer Holzbalkenkonstruktion als Geländer umschlossen, die ausweislich Bl. 58 GA (Lichtbild) mit einem blauen Sichtschutz aus Folie versehen wurde. Wasserseitig steht die Steganlage auf dem Grundstück des Scharmützelsees (Flur ..., Flurstück ..., Bundesrepublik Deutschland, Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes). Der Steg ist als R 133 bei Strom-km 30,70 erfasst worden. Wasserseitig links und rechts der Steganlage befindet sich bis an die Plattform heranreichend dichter Bewuchs mit Schilfröhricht und Schwimmblattgesellschaften. Die Steganlage diente u.a. als Anlegestelle für ein Motorboot (s. Lichtbild Bl. 58 GA); das Boot soll nunmehr nach den klägerischen Angaben in der mündlichen Verhandlung in einem Bootshaus abgestellt sein. Der inzwischen 86jährige Kläger nutzt die Steganlage seinem Vortrag zufolge allein als Badesteg im Zeitraum Mai bis August eines Jahres.
Mit Schreiben vom 8. Mai 1995 und 19. September 1995 beantragte der Kläger formlos die Wiedererrichtung eines - nach seinen Angaben im Jahre 1936 erstmals errichteten - Bootsstegs an seinem Grundstück am ... Der Beklagte stimmte der beantragten Wiedererrichtung mit Verfügungen vom 17. Juli 1996 und 4. Februar 1997 (Präzisierung) zu, wobei die Länge des transportablen Bootssteges so zu wählen war, „dass die Boote außerhalb des Schilfgürtels am Steg festmachen können. Da der Schilfgürtel dort ca. 35-40 m breit ist, muss der Steg eine Länge von 40 m haben". Mit Bescheid vom 22. April 1997 erteilte der Beklagte die wasserrechtliche Genehmigung für die Beibehaltung (Wiedererrichtung) einer Steganlage an der ... Gewässer bei Kilometer ... rechtes Ufer, Scharmützelsee, vor dem Grundstück ... in ... Gemäß § 87 Abs. 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes wurde die wasserrechtliche Genehmigung bis 31. Dezember 2007 befristet.
Durch die o.g. Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Scharmützelseegebiet“ vom 11. Juni 2002 wurden in der Verordnung näher bezeichnete Flächen im Bereich der Ämter Scharmützelsee, Spreenhagen, Storkow (Mark) und Glienicke/Rietz - Neuendorf im Landkreis Oder - Spree als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt.
Nach Anhörung „wegen ungenehmigter Steganlage am Scharmützelsee“ vom 2. Februar 2010, der zufolge der Beklagte beabsichtigte, den Rückbau der klägerischen Steganlage zu fordern, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 26. April 2010, die für den Betrieb der Steganlage erforderliche wasserrechtliche Genehmigung vom 22. April 1997 nachträglich weitere 10 Jahre zu verlängern bzw. erneut zu erteilen. Der Kläger hielt das beantragte Vorhaben nach den Vorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung für genehmigungsfähig. Zur Begründung führte er aus, der kleine private Steg des Klägers sei als naturbelassene Anlage mit Blick auf die vorhandenen zahlreichen Steganlagen am Scharmützelsee schon nicht geeignet, das Landschaftsbild zu verunstalten. Durch seine Beibehaltung und seinen Betrieb werde der Naturhaushalt nicht erheblich geschädigt, zumal an der Stelle, an der sich der Steg befinde, Vegetation unmittelbar nicht vorhanden sei. Schließlich stehe die Steganlage dem Charakter des Gebietes nicht entgegen; vielmehr füge sie sich in den vorhandenen Gebietscharakter ohne weiteres ein. Die Steganlage laufe auch den besonderen Schutzzwecken der genannten Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht zuwider. Das in der Landschaftsschutzgebietsverordnung enthaltene Verbot, in Röhrichte einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als 5 m zu nähern, werde weder durch die Steganlage als solche noch durch deren Betrieb erfüllt. Ebenso wenig komme es durch die Steganlage zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender und stehender Gewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazu gehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche. Die Steganlage komme an keiner Stelle mit Pflanzen in Berührung. Des Weiteren sei auch die wasserrechtliche Genehmigung vom 22. April 1997 davon ausgegangen, dass die in Rede stehende Steganlage nicht im Widerspruch zu naturschutzrechtlichen Bestimmungen stehe. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung von den naturschutzrechtlichen Ge- und Verboten vor bzw. könne die wasserrechtliche Genehmigung unter Nebenbestimmungen erteilt werden.
Unter dem 10. Mai 2010 erging eine Ordnungsverfügung, mit der dem Kläger aufgegeben wurde, die Steganlage mit Plattform innerhalb von 4 Monaten nach Zustellung der Ordnungsverfügung vollständig zurückzubauen und das Ende der Rückbauarbeiten der Unteren Wasserbehörde innerhalb von 2 Wochen nach erfolgtem Rückbau schriftlich anzuzeigen. Weiterhin drohte der Beklagte dem Kläger bei Nichterfüllung der geforderten Rückbauarbeiten und Anzeigepflichten Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 3075 € an. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Steganlage sei im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung materiell rechtlich unzulässig. Deswegen sei auch der Genehmigungsantrag abzulehnen. Der Kläger sei sowohl Zustands - als auch Verhaltensstörer. Der Steg sei nicht genehmigungsfähig, weil dem beabsichtigten Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Hierzu gehörten auch naturschutzrechtliche Belange. Vorliegend durchschneide die Steganlage den hier vorkommenden, ca. 30 m breiten Röhrichtgürtel. Durch die Benutzung des Steges trete eine Störwirkung auf, die die Entwicklung der Ufervegetation behindere. Nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung sei es verboten, in Röhrichte einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als 5 m zu nähern. Die betreffende Anlage durchschneide aber den Röhrichtgürtel auf seiner gesamten Breite. Mithin dringe der Kläger in den Röhrichtgürtel ein und verstoße somit gegen die Landschaftsschutzgebietsverordnung. Zwar befände sich die Plattform und der wasserseitige Teil des Steges nicht im Röhricht. Mit der Nutzung dieses Stegteiles und der Plattform sei indes nicht ausgeschlossen, dass der Kläger sich dem Röhricht wasserseitig dichter als 5 m nähere. Durch die Beibehaltung der Steganlage werde die Entwicklung und Wiederherstellung des Röhrichts gehindert. Befreiungsgründe seien nicht ersichtlich. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass das Ufer des Scharmützelsees durch technische Anlagen wie Stege geprägt sei. Diese naturfremden Anlagen würden die Uferansicht des Gewässers beeinflussen und somit das Landschaftsbild verändern.
Für die Beseitigungsverfügung setzte der Beklagte mit Bescheid vom selben Tag eine Gebühr in Höhe von 150 € fest. Am 18. Juni 2010 erhob der Kläger sowohl gegen die Ordnungsverfügung als auch gegen den Gebührenbescheid Widerspruch, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Die Steganlage verstoße nicht gegen Bestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass sich die Steganlage seit 1936 und damit seit mehr als 70 Jahren an derselben Stelle befinde. Aufgrund dieses erheblichen Zeitraumes sei nicht anzunehmen, dass sich der Röhrichtgürtel - wie vom Beklagten angenommen - von selbst wieder schließen werde. Denn die Wurzeln der Röhrichtpflanzen hätten sich an diesen Stellen zurückgebildet. Jedenfalls dringe die Steganlage nicht in den Röhrichtgürtel ein, denn die Steganlage sei so beschaffen, dass sie außerhalb ihrer Abmessungen lediglich an den äußeren Enden genutzt und der Röhricht nicht berührt werde. Maßgeblich sei im Hinblick auf eine in Rede stehende Schädigung des Naturhaushaltes, dass es durch die Beibehaltung der Steganlage bei der infrage stehenden Vegetation zum Eintritt eines Substanzverlustes komme. Dies sei auszuschließen, denn an der Steganlage oder unmittelbar zu ihren Seiten befinde sich keine Vegetation. Im Übrigen verbiete die Landschaftsschutzgebietsverordnung nur, sich dem Röhrichtgürtel wasserseitig näher als 5 m zu nähern. Soweit die Ordnungsverfügung dagegen an die bloße Möglichkeit einer solchen Annäherung anknüpfe, genüge dies nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung eben nicht. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung schließe eine Bebauung auch nicht vollständig aus, sondern erlaube bauliche Anlagen, die sich harmonisch in das Landschaftsbild einfügen würden. Mithin sei die Ordnungsverfügung ungeeignet, den Schutz des Röhrichts durch den Rückbau der Anlage zu gewährleisten. Dagegen lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung vor. Denn die Beibehaltung der Steganlage verstoße nicht gegen die besonderen Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Jene hätte keine Folgen auf den Gesamtkreislauf des Naturhaushaltes. Eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes finde nicht statt. Denn im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen müsse eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des gesamten Naturhaushalts zu besorgen sein, woran es hier fehle. Es gehe nicht um einen wünschenswerten optimalen Zustand sondern allein um die Erhaltung des Status quo. Dieser werde im Falle der Beibehaltung der Steganlage gewahrt. Schließlich bestünde vorliegend entgegen den Ausführungen in der Ordnungsverfügung zudem die Möglichkeit einer Befreiung nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz. Denn der Verordnungsgeber habe das Verbot einer Beibehaltung von bereits errichteten Steganlagen bzw. das Verbot der Bebauung bereits vorgeprägter Grundstücke nicht bewusst in Kauf genommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2010 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2010 und den hierzu ergangenen Gebührenbescheid zurück. Der Beklagte hielt die Beseitigungsverfügung für rechtmäßig, da die Steganlage materiell gegen Rechtsvorschriften des Gewässerschutzes und des Naturschutzes verstoße. Ein Genehmigungsanspruch bestehe nicht. Der Uferbereich des Scharmützelsees sei zwar an vielen Stellen mit technischen Anlagen, auch Steganlagen, versehen, was indes nicht die vom Gesetzgeber geschützte und als Vergleich heranzuziehende Situation darstelle. Denn ein natürliches naturnahes Ufer sei nicht durch technische Anlagen geprägt. Entgegen dem klägerischen Vortrag habe sich der Röhricht zur Seemitte hin und bereits im Jahre 2004 beidseitig bis unmittelbar an die Steganlage entwickelt. Ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz sei nicht ersichtlich. Denn vorhandene, ungenehmigte Steganlagen würden regelmäßig ordnungsbehördlich verfolgt. Abzustellen sei vorliegend auf die Erhaltung und Entwicklung oder Wiederherstellung des Naturhaushaltes, insbesondere der seltenen, gefährdeten und charakteristischen Lebensräume wie Röhrichte; all dies sei Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes. Schließlich schützten die Schutzvorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht nur die Ufervegetation selbst. Sie stellten vielmehr Schutzvorschriften zum Artenschutz dar.
Der Kläger hat am 5. November 2010 Klage erhoben. Hierzu trägt er im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im Rahmen der Anhörung und des Widerspruchsverfahrens vor: Die Rückbauverfügung des Beklagten sei rechtswidrig. So verwirkliche der Steg keinen der in der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Verbotstatbestände. Insbesondere dringe der Steg nicht in den Röhrichtgürtel ein. Soweit sich - unstreitig - zu beiden Seiten der Steganlage Röhricht ausbreite, könne bei einer Breite des Stegs von lediglich 0,95 m nicht davon ausgegangen werden, dass der Röhrichtgürtel substantiell geschädigt werde. Bei Nutzung der Steganlage finde eine Berührung mit den Pflanzen des Röhrichtgürtels nicht statt, da der Steg mehrere Meter über den Abschluss des Röhrichtgürtels hinaus rage. Zwar bestehe der Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung unter anderem in der Erhaltung und Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere der seltenen, gefährdeten und charakteristischen Lebensräume wie Röhrichte, Feuchtwiesen, Moore, Laub-, Misch - und Bruchwälder als wesentliche Bestandteile des Naturhaushaltes; gleichwohl sei es unter Beachtung dieses Schutzzwecks nicht schlechthin verboten, in Röhrichte einzudringen. Das Verbot einer solchen Einwirkung auf den Naturhaushalt greife nur dann, wenn ganze Bestandteile des Naturhaushaltes in ihrer Substanz oder Anzahl verringert würden. Im Übrigen schädige der weit überwiegend aus naturbelassenem Material bestehende Holzsteg das Röhricht nicht und verhindere auch nicht dessen Entwicklung in einer Weise, die für seine Leistungsfähigkeit schädlich wäre. Des Weiteren sei die streitgegenständliche Steganlage an dieser Stelle bereits seit vielen Jahrzehnten vorhanden gewesen, und der Röhrichtgürtel habe hierdurch eine gewisse Vorprägung erhalten. Vorliegend seien trotz der Nähe zum Röhricht vom Beklagten Steganlagen an den Ufern des Scharmützelsees auch am Standort ..., ... und ... in ... genehmigt worden. Nach alledem gäbe es eine Genehmigungspraxis, die im Hinblick auf das Vorliegen vergleichbarer Sachverhalte gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoße. Hinzu komme, dass für die Beibehaltung der Steganlage im Jahre 1997 eine wasserrechtliche Genehmigung erteilt worden sei. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens seien alle naturschutzrechtlichen Belange von der Unteren Naturschutzbehörde geprüft worden. Diese hätten dem Vorhaben offensichtlich nicht entgegengestanden; Zum damaligen Zeitpunkt habe die Untere Naturschutzbehörde ausdrücklich entschieden, dass eine Beeinträchtigung des Röhrichts und der übrigen Vegetation nicht zu erwarten sei. Nichts anderes könne bei der nun zu treffenden Genehmigungsentscheidung gelten. Am fraglichen Uferabschnitt hätten sich auch keine Änderungen ergeben, die nun eine andere Beurteilung des Sachverhalts rechtfertigen könnten. Der Schilfgürtel sei an der betreffenden Uferstelle immer noch und nach wie vor ca. 30 m breit. Diese natürlichen Gegebenheiten seien also unverändert. Behördliche Genehmigungen würden auch Bindungswirkung im Hinblick auf nachfolgende, gegenüber demselben Adressaten zu treffende Einzelfallentscheidungen entfalten. Vorliegend sei der Beklagte deshalb an seine Beurteilung im Rahmen der ersten Genehmigung gebunden, da sich die Sachlage - wie ausgeführt - nicht geändert habe. Insofern könne sich der Kläger auch auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, da es bei rechtmäßig erteilten Genehmigungen im Interesse der Sicherung individueller Behandlung geboten sei, die Behörde bei unveränderter Sachlage als verpflichtet zu betrachten, eine erneute Genehmigung zu erteilen. Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid des Beklagten vom 10. Mai 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte wasserrechtliche Genehmigung auf Beibehaltung seiner Steganlage zu erteilen,
2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und hält die Behauptung des Klägers, tatsächliche Gegebenheiten würden belegen, vor dem Grundstück des Klägers könne sich das Röhricht ungestört entwickeln, tatsächlich für unzutreffend. Richtig sei, dass durch den Steg eine Lücke im Schilfgürtel freigehalten werde, die sich schließen würde, wenn die Steganlage nicht vorhanden wäre. Dass vorliegend, wie der Kläger meine, wegen eines erheblichen Abstandes der Plattform von mehr als 10 m zu den Röhrichtpflanzen eine Berührung mit diesen nicht stattfinde, sei ebenso unzutreffend. Vielmehr reiche der Bewuchs mit Röhricht bis an die hölzerne Plattform heran. Mithin sei der Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung, nämlich den seltenen und gefährdeten Lebensraum Röhricht zu erhalten und zu entwickeln, berührt. Schließlich werde das Röhricht um seiner selbst willen geschützt. Soweit der Kläger „drei Stegfälle“ als Beleg für seine Ungleichbehandlung heranziehe, könne ihm dieser Vortrag auch nicht zur begehrten wasserrechtlichen Genehmigung verhelfen, weil dort Altgenehmigungen vorgelegen hätten, die umgeschrieben und befristet worden seien. Mit Fristablauf in den nächsten Jahren werde auch über diese Anlagen neu befunden. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger ebenfalls nicht berufen; die im Jahre 1997 in der erteilten Genehmigung aufgenommene Befristung schließe ein solches Vertrauen aus.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Sitzungsniederschrift und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heftung) verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit entscheidungserheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidung des Gerichts gewesen sind.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2010 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO. Mithin hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung für seine private Steganlage, § 113 Abs. 5 VwGO.
A.
Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Anordnung des Beklagten ist nach Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BNatSchG) am 01. März 2010 nunmehr § 17 Abs. 8 BNatSchG i. V. mit § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ vom 11. Juni 2002 (GVBl. II, 454; LSG-VO). Zufolge § 17 Abs. 8 BNatschG soll die zuständige Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird und nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Nach den genannten Bestimmungen der LSG-VO ist es u.a. dort verboten, die Ufervegetation oder Schwimmblattgesellschaften zu beschädigen oder zu beseitigen bzw. in Röhrichte einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als fünf Meter zu nähern (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 LSG-VO). Die streitgegenständliche Steganlage bedarf sowohl nach den Bestimmungen der LSG-VO als auch nach dem Brandenburgischen Wassergesetz einer Genehmigung. Der Genehmigung bedürfen stets sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck (§ 3 LSG-VO) zuwiderlaufen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 LSG-VO; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. Januar 2011 – 11 S 66.10, S. 3 des amtlichen Umdrucks). Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 2004 (GVBl. I 2005 S. 50 – BbgWG -) bedürfen die Errichtung oder wesentliche Veränderungen von Anlagen in und an Gewässern der Genehmigung der Wasserbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dem beabsichtigten Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 87 Abs. 3 Satz 1 BbgWG). Der Kläger hatte eine solche Genehmigung gegenüber dem Beklagten zwar mit formlosen Schreiben vom 08. Mai 1995 und 19. September 1995 beantragt und erhalten; die erteilte wasserrechtliche Genehmigung vom 22. April 1997 war aber zeitlich bis zum 31. Dezember 2007 befristet. Nach Fristablauf ist die Anlage bereits formell illegal.
Darüber hinaus liegen die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vor, so dass die Anlage auch materiell illegal ist. Die formell illegale Steganlage kann entgegen der Annahme des Klägers nicht nachträglich legalisiert werden. Ein Genehmigungsanspruch besteht nicht.
Nach den im vorliegenden Verfahren aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und des Vortrags der Beteiligten gewonnenen Erkenntnissen spricht nichts dafür, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der nach § 87 Abs. 1 Satz 1 BbgWG erforderlichen und mit Schreiben vom 26. April 2010 beantragten Genehmigung hat. Denn der vom Kläger angestrebten Beibehaltung seiner Steganlage mit Plattform stehen die Vorschriften des Naturschutzes entgegen.
1.
a.
Bei dem Schilfgürtel im verfahrensgegenständlichen Bereich handelt es sich um ein nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG, § 32 Abs. 1 Nr. 1 Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG i. V. m. Ziff. 1.2 der Biotopschutzverordnung vom 07. August 2006 (GVBl. II, 438) gesetzlich geschütztes Biotop. Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines Biotops führen, sind gemäß § 32 Abs. 1 BbgNatSchG unzulässig. Auf der Grundlage der im Verwaltungsvorgang und in der Gerichtsakte enthaltenen Fotos und Karten bestehen keine Zweifel daran, dass der klägerische Steg in einem ausgeprägten Schilfgürtel liegt und zudem im offenen Wasser Schwimmblattgesellschaften existieren. Es bedarf entgegen der Ansicht des Klägers bei dieser Sachlage keiner ausführlichen Erläuterung, weshalb der Steg und vor allem dessen Nutzung - der Steg wurde bislang ausweislich des in der Gerichtsakte befindlichen Farbfotos als Anleger für ein Motorboot sowie als Badesteg genutzt - eine Beeinträchtigung des Schilfgürtels und der Schwimmblattgesellschaften darstellen, die als erheblich und nachhaltig zu bewerten ist. Dabei weist das Gericht darauf hin, dass es sich hierbei um gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsvoraussetzungen handelt. Durch die Steganlage des Klägers wird verhindert, dass sich der Schilfgürtel in diesem Bereich komplett schließen kann. Sie stört damit die Wiederherstellung des Röhrichts als Lebensraum für wichtige Arten und beeinträchtigt zudem als naturfremde Anlage das Landschaftsbild des naturnahen Sees. Dabei erfährt das natürliche Ufer des Scharmützelsees eine besonders störende „technische“ Prägung durch die blaue Persenning der Stegplattform, die aus dem Röhricht markant hervorsticht. In diesem Zusammenhang ist auch die von dem Steg ausgehende Vorbildwirkung zu berücksichtigen. Der Steg des Klägers stellt eben keinen Einzelfall dar, sondern am Scharmützelsee sind Hunderte von Stegen vorhanden, die an diesen Stellen immer wieder den Schilfgürtel zerschneiden. Für die Entwicklung der Artenvielfalt und der Erhaltung der Funktion des Gewässers sind naturnahe und unverbaute Uferbereiche jedoch unverzichtbar. Soweit der Kläger meint, dass seine Steganlage mit der angeschlossenen Plattform nicht inmitten des Schilfgürtels liege, sondern außerhalb bzw. innerhalb eines Streifens, der schon immer von Röhrichtbewuchs frei gewesen sei, ändert diese interessengeleitete – und ausweislich der vorhandenen Fotographien unzutreffende - Beschreibung nichts daran, dass der Bewuchs mit Schilfröhricht - wie auf den vorgelegten Fotos ersichtlich - dicht an die Steganlage heranreicht. Dass der Schilfgürtel in der Nähe der Steganlage und der Plattform - möglicherweise aufgrund nutzungsbedingter Beeinträchtigungen - ausgedünnt erscheint, ändert daran nichts. Soweit der Kläger weiter vorbringt, dass von einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines Biotops deshalb nicht die Rede sein könne, weil der Schilfgürtel durch den vorhandenen Steg und seine Nutzung in keiner Weise angetastet werde, geht dies ebenfalls fehl. Denn insoweit verkennt der Kläger mindestens, dass der gesetzliche Schutz von Röhrichten als Biotop nicht dem Schutz dieser Pflanzen als solcher, sondern vielmehr dem Schutz eines u.a. die darin lebenden Tierarten umfassenden Lebensraums dient (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2012 – 11 S 15.11 S. 5 des amtlichen Umdrucks). Es liegt auf der Hand, dass die Tauglichkeit auch der an den Steg angrenzenden Bereiche des Schilfgürtels etwa als Brut- und Rastplatz für Vögel schon durch die mit jeder Nutzung des Steges verbundenen Geräusche und Bewegungen - besonders durch Badebetrieb und An- sowie Ablegen eines Motorboots - nachhaltig beeinträchtigt wird. Auch sind die Beeinträchtigungen des Schilfgürtels durch den klägerischen Steg nicht etwa nur geringfügig oder unerheblich, wie der Kläger wohl unter Hinweis auf die vorgeblich geringe Größe der Anlage und ihre „Naturbelassenheit“ sowie die in Anspruch genommene Fläche meint, sondern in ihren Auswirkungen auf das Biotop durchaus erheblich. Dies gilt umso mehr, als der Steg des Klägers – wie bereits dargestellt – kein Einzelfall ist, sondern der Schilfgürtel am Scharmützelsee von zahlreichen – jedenfalls auch – ungenehmigten Steganlagen unterbrochen wird und einer Genehmigung der klägerischen Steganlage - gerade wegen der damit verbundenen Öffentlichkeitswirkung - Präzedenzwirkung für weitere Fälle zukommen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a.a.O., S. 6 des amtlichen Umdrucks).
Der in der mündlichen Verhandlung hierzu gestellte Beweisantrag des Klägers,
durch Inaugenscheinnahme des Uferbereichs des Scharmützelsees vor dem Grundstück des Klägers Beweis über die Tatsache zu erheben, dass eine Beeinträchtigung der Ufervegetation, insbesondere des Schilfgürtels, durch die Steganlage des Klägers nicht gegeben ist,
war abzulehnen, da der Kläger schon keine Tatsache behauptet hat, die einer Beweiserhebung durch Inaugenscheinnahme zugänglich wäre. Vielmehr hat der Beweisantrag eine rechtliche Bewertung zum Gegenstand, die originär dem Gericht obliegt. So stellt die Frage der Beeinträchtigung der Ufervegetation durch die klägerische Steganlage eine im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs nach § 17 Abs. 8 BNatSchG zu beantwortende Rechtsfrage dar, die einem Tatsachenbeweis nicht zugänglich ist (zur Begründungspflicht für die Zurückweisung eines Beweisantrags in den Entscheidungsgründen BVerwG, Beschl. v. 10. Juni 2003 – 8 B 32/03 juris).
c.
Aus den oben genannten Gründen stellt der Steg zur gerichtlichen Überzeugung auch einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 LSG-VO dar, wonach es verboten ist, Ufervegetationen oder Schwimmblattgesellschaften zu beschädigen oder zu beseitigen sowie gegen § 4 Abs. 1 Nr. 5 LSG-VO, der es verbietet, in Röhrichte einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als fünf Meter zu nähern. Das „eindringen“ oder „wasserseitig dichter als fünf Meter zu nähern“ mag dabei grundsätzlich ein aktives Tun verlangen. Im Hinblick darauf, dass sich die streitgegenständliche Steganlage mitten im Lebensraum Röhricht befindet und sie dem klägerischen Vortrag zufolge mindestens als Badesteg genutzt wird, sind die genannten Verbotstatbestände ohne weiteres betroffen.
2.
Zwar kann auf der Grundlage von § 7 Satz 1 LSG-VO i. V. m. § 72 Abs. 3 BbgNatSchG von den Verboten des BbgNatSchG und der LSG-VO eine Befreiung erteilt werden. Eine solche Befreiung kann der Kläger jedoch nicht mit Erfolg beanspruchen. Denn eine Befreiung kann nach § 72 Abs. 3 BbgNatSchG nur erteilt werden, wenn die Durchführung der Verbotsvorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist (Nr. 1a) oder zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde (Nr. 1b) oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern (Nr. 2).
a.
Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 Nr. 1 a) BbgNatSchG sind nicht erfüllt. Diese Befreiungsmöglichkeit dient dazu, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen, die sich ergeben kann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls der Anwendungsbereich einer Vorschrift und deren materielle Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmen; in derartigen (Sonder-)Fällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können (vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 – 7 B 130/92 – Juris, Rdnr. 5 und Urteil vom 18. Juni 1997 – 6 C 3/97 – Juris Rdnr. 31). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist hier nicht davon auszugehen, dass die Durchsetzung des landschaftsschutzrechtlichen Verbotes eine solche nicht beabsichtigte Härte darstellt. Denn Ziel der zitierten Verbotsvorschriften des BbgNatSchG und der LSG-VO ist es, einen möglichst umfassenden Schutz der natürlichen oder naturnahen Uferbereiche zu gewährleisten (vgl. hierzu auch Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2011 – 5 K 1875/07, S. 15 des amtlichen Umdrucks).
Es sind zudem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Befreiungsvoraussetzungen der § 72 Abs. 3 Nr. 1 b) und 2 BbgNatSchG gegeben sind.
b.
Nichts anderes folgt aus § 67 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG. Danach kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Geht es um (andere) Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses i. S. von § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist grundsätzlich zu beachten, dass der Gesetzgeber in der Regel die mit den naturschutzrechtlichen Verboten und Geboten verfolgten öffentlichen Interessen als gewichtig genug betrachtet, um die damit verbundenen Konsequenzen zu rechtfertigen. Nur ausnahmsweise, wenn ein vom Normgeber nicht bedachter Fall vorliegt, kann ein anderes öffentliches Interesse vorrangig sein (P. Fischer-Hüftle – Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Auflage, § 67 Rdnr. 8). Ein solches ist hier nicht ersichtlich.
Soweit bundesgesetzlich nunmehr zufolge § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auf eine „Unzumutbarkeit“ im Einzelfall abgestellt wird, die an die Stelle der nicht beabsichtigten Härte getreten ist, muss die Behörde bei der Prüfung der Zumutbarkeit die Bewertung durch den Normgeber beachten und daher annehmen, dass der Normgeber diejenigen Konsequenzen, die bei allen oder den meisten Betroffenen vorherzusehen sind, für zumutbar hält. Es muss sich vielmehr um einen Ausnahmefall bzw. Sonderfall handeln. Auch insofern verhält es sich im Ergebnis nicht anders als bisher bei Prüfung der nicht beabsichtigten Härte (P. Fischer-Hüttle a.a.O. Rdnr. 14). Für ein unverhältnismäßiges „Sonderopfer“ des Klägers ist hier allerdings nichts ersichtlich. Denn die Belange des Naturschutzes sind weder von relativ geringem Gewicht noch sind die Belange des Klägers als Grundstückseigentümer hier besonders schutzwürdig. Der Kläger kann von seinem Wohngrundstück auch ohne die streitgegenständliche Steganlage weiterhin vernünftigen Gebrauch machen (vgl. zu diesem Erfordernis Fischer-Hüttle a.a.O.). Dem Kläger steht jedenfalls kein von seinem Eigentumsrecht nach Art 14 Grundgesetz - GG umfasstes Recht auf Zugang zum See von seinem Grundstück aus zu. Zur Nutzung des Sees kann der Kläger vielmehr auf öffentlich zugängliche Steganlagen bzw. Flächen verwiesen werden. Abgesehen davon steht die Wasserfläche des Scharmützelsees, in die sein Steg hineinragt, nicht in seinem Eigentum (wasserseitig als Eigentum der Bundesrepublik Deutschland eingetragen). Eine Nutzung des Sees kann daher allein im Rahmen und nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften erfolgen (genauso Urteil der Kammer a.a.O.).
c.
Der vom Kläger für sich in Anspruch genommene Vertrauensschutz greift nicht; jedenfalls kann der Kläger aus Vertrauensschutzgrundsätzen keinen Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung oder Befreiung für sich herleiten. Insbesondere war der Beklagte nicht „an seine Beurteilung im Rahmen der ersten Genehmigung gebunden, da sich die Sachlage nicht geändert hat“. Die vom Kläger insoweit angezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG (BVerfG, Beschl. vom 26. September 1978 – 1 BvR 525/77 juris) hat – im Zusammenhang mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis – im Leitsatz 2 ausgeführt:
„Bei der Entscheidung über die weitere Verlängerung einer wiederholt befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis ist das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Gebot des Vertrauensschutzes zu beachten“. In den Gründen heißt es dazu (BVerfG a.a.O. Rdnr. 43):
„Hat ein Ausländer gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 AuslG eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, die für einen bestimmten Zweck, beispielsweise ein Studium oder eine Berufsausbildung, mit Auflagen oder Bedingungen versehen ist (§ 7 Abs. 2 AuslG; AuslVwV Nrn 12 - 15 zu § 7), und wird eine Verlängerung nach Ablauf der Frist abgelehnt, so bestehen hiergegen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in der Regel keine Bedenken. Etwas anderes hat aber dann zu gelten, wenn durch die besonderen Umstände des Falles ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, aufgrund dessen der Ausländer erwarten kann, dass ihm ein weiteres Verbleiben in der Bundesrepublik erlaubt werde. Das Entstehen eines solchen Tatbestandes wird dadurch begünstigt, dass das Gesetz der Ausländerbehörde nicht nur die wiederholte Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglicht (§ 7 Abs. 2 AuslG), sondern sogar vorsieht, dass Ausländern, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und sich in das wirtschaftliche und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland eingefügt haben, die Erlaubnis zum Aufenthalt als Aufenthaltsberechtigung erteilt werden kann (§ 8 Abs. 1 AuslG). Die - nichtveröffentlichten - "Grundsätze der Ausländerpolitik", die einem Aufenthalt von Angehörigen außereuropäischer Staaten zur Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet entgegenstehen, enthalten nur eine Sollbestimmung und schließen deshalb ebenfalls das Entstehen eines Vertrauenstatbestandes nicht aus. Wird hiernach eine Aufenthaltserlaubnis wiederholt auf schriftlichen oder mündlichen Antrag (AuslVwV Nrn. 29 und 41 zu § 21) "routinemäßig" und ohne Einschränkungen verlängert, dann kann unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes das Ermessen der Ausländerbehörde so stark eingeschränkt sein, das der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht ohne gewichtige Gründe abgelehnt werden kann.“
Vorliegend wurde aber eine wasserrechtliche Genehmigung nicht wiederholt routinemäßig und ohne Einschränkungen verlängert sondern 1997 erstmalig befristet erteilt. Inwiefern (und in welchem Umfang) dadurch ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Vor allem aber hat das BVerfG bei Erteilung eines begünstigenden, befristeten Verwaltungsakts für einen bestimmten Zweck die Ablehnung einer Verlängerung nach Ablauf der Frist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in der Regel als unbedenklich angesehen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände (dort wiederholte Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis) die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes angenommen. Solche besonderen Umstände wie z.B. wiederholte Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung bei im Wesentlichen gleicher Sachlage liegen - wie dargestellt - hier nicht vor.
3.
Ist die klägerische Steganlage nach alledem nicht legalisierbar, soll die zuständige Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen, § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG. Von einem Einschreiten kann die Behörde allenfalls in atypisch gelagerten Sondersituationen absehen (Gellermann in Landmann/Rohmer, § 17 BNatSchG, Rn. 23). Die Wiederherstellung des früheren Zustandes ist im Sinne der Prinzipien der Eingriffsregelung - Erhaltung des status quo - primäres Instrument zur Beseitigung der Folgen eines illegalen Eingriffs i. S. einer Wiederherstellung der Funktion des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft (P. Fischer-Hüftle - Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O, § 17 Rn. 52, 54). Zu berücksichtigen sind hier aber auch die Schutzzwecke gemäß § 3 LSG-VO, zu denen die Erhaltung und Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere der seltenen, gefährdeten und charakteristischen Lebensräume wie Röhrichte, gehören (§ 3 Nr. 1 d LSG-VO). Eine atypisch gelagerte Sondersituation liegt nicht vor. Eine Atypik folgt hier insbesondere nicht aus dem Alter des Klägers oder dem Umstand, dass der Steg nur im Zeitraum Mai bis August eines Jahres genutzt werde. Einerseits liegt eine Nutzung des Stegs – zumal als Badesteg – in der „schönen“ Jahreszeit auf der Hand; andererseits verstärkt die Nutzung der Steganlage gerade in der Vegetationsphase den Eingriff in Natur und Landschaft.
Der vom Beklagten geforderte Rückbau der Steganlage ist ohne Zweifel geeignet, den ursprünglichen Charakter von Natur und Landschaft wiederherzustellen. Er erscheint angesichts des fortdauernden Eingriffs in Natur und Landschaft auch nicht als unverhältnismäßig. Die (hier unbekannte) Höhe des in den ungenehmigten Eingriff investierten Aufwands („Wertvernichtung“) begründet noch nicht die Unzumutbarkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit des geforderten Rückbaus (vgl. P. Fischer-Hüftle a.a.O., Rdnr. 58).
4.
Soweit der Kläger sinngemäß meint, der Beklagte habe in anderen Fällen Steganlagen genehmigt, obwohl die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben, ist darauf hinzuweisen, dass kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (s. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2012 – OVG 2 N 92.10, S. 4 des amtlichen Umdrucks). Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass der Beklagte aus sachwidrigen Motiven gegen die klägerische Steganlage vorgeht, vergleichbare Anlagen in sonstigen Fällen aber duldet oder sogar genehmigt. Vielmehr ist dem Gericht aus diversen anhängigen Verfahren bekannt, dass der Beklagte sukzessive alle Steganlagen am Scharmützelsee überprüft und gegebenenfalls ordnungsbehördliche Verfahren einleitet. Vor diesem Hintergrund ist nichts für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers durch den Beklagten ersichtlich. Soweit Stege in der unmittelbaren Nachbarschaft nach der nicht näher substantiierten Darstellung des Klägers beibehalten werden durften, lagen dem Sachverhalte zugrunde, die mit den klägerischen Verhältnissen eben nicht vergleichbar waren oder die sich noch im ordnungsbehördlichen Verwaltungsverfahren befinden. Der Beklagte hat auf den darauf bezogenen Vortrag des Klägers im Hinblick auf Steganlagen in der Nachbarschaft ausgeführt, in den vom Kläger erwähnten Fällen hätten Altgenehmigungen vorgelegen, die umgeschrieben und befristet worden seien. Mit Fristablauf in den nächsten Jahren werde auch über diese Anlagen neu befunden. Mithin unterliegen auch bestandsgeschützte und neu genehmigte Steganlagen nach der widerspruchsfreien Darstellung des Beklagten der ständigen Überwachung; wasserrechtliche Genehmigungen werden – so der Beklagte – für Steganlagen daher nur noch befristet erteilt (vgl. auch § 87 Abs. 4 Satz 1 BbgWG). Eine Beiziehung von weiteren Verwaltungsvorgängen drängte sich dem Gericht nach alledem nicht auf. Soweit der Kläger schriftsätzlich die „Beiziehung der beim Beklagten geführten Verwaltungsvorgänge über die Steganlagen an den Nachbargrundstücken des Klägers“ beantragt hat, hat das Gericht diesen schriftlichen Antrag, da er in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden ist, nicht als formellen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO angesehen, sondern als eine bloße Anregung für eine Beweiserhebung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. April 2011 – 9 A 8/10 juris), der aus den oben genannten Gründen nicht nachzugehen war. Schließlich hat der Beklagte in den gerichtlichen Verfahren betr. Genehmigung und/oder Rückbau von Steganlagen stets auch darauf verwiesen, dass hinsichtlich der zahlreichen Steganlagen am Scharmützelsee nur ein sukzessives Abarbeiten möglich sei. Dass der Kläger möglicherweise früher als andere Eigentümer seinen Steg zu beseitigen hat, macht das Vorgehen des Beklagten nicht gleichheitssatzwidrig. Es haben sich insofern bisher keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beklagte bestehende Steganlagen dauerhaft duldet, wenn er selbst davon ausgeht, dass sie nicht genehmigungsfähig sind, und willkürlich isoliert gegen den Kläger vorgeht (vgl. die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2011 – 5 K 1875/07, S. 17f. des amtlichen Umdrucks). Die Duldung eines rechtswidrigen Zustands - wie beim Kläger - kann im Übrigen nur veranlasst sein, wenn ganz konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, ihn ausnahmsweise in Kauf zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 – 4 C 4/01, NVwZ 2002, 1250, 1252 juris Rdnr. 25). Solche konkreten Anhaltspunkte fehlen hier.
5.
Der Beklagte hat die Maßnahme auch zu Recht gegen den Kläger gerichtet, da dieser als Störer i. S. von §§ 16, 17 Ordnungsbehördengesetz – OBG anzusehen ist. Adressat der Maßnahmen nach § 17 Abs. 8 BNatSchG ist derjenige, der den Eingriff durchführt oder durchführen lässt, der ihn veranlasst oder daran mitgewirkt hat oder in dessen Einverständnis er erfolgt ist. In Betracht kommt dabei in entsprechender Anwendung ordnungsrechtlicher Grundsätze die Verantwortlichkeit des Zustandsstörers, z. B. des Eigentümers; in erster Linie wird aber derjenige zu verpflichten sein, der den Eingriff durch aktives Tun verursacht hat (vgl. P. Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, § 17 BNatSchG Rdnr. 56, 57). Der Kläger ist beides. Eine Auswahl musste insoweit nicht getroffen werden.
a.
Er ist Handlungsstörer gemäß § 16 Abs. 1 OBG, da er die streitgegenständliche Steganlage nach seinen Bedürfnissen nutzt. Dort hat er bislang sein Motorboot festgemacht oder ihm zurechenbar festmachen lassen, und dort hat er selbst den Steg betreten, um auf sein Boot zu gelangen, sich auf der sichtgeschützten Plattform aufzuhalten oder zu baden. Diese ihm (unmittelbar) zurechenbare Nutzung trägt dazu bei, dass sich Schilfgürtel und Schwimmblattgesellschaften nicht schließen (vgl. zu § 3 Abs. 2 BNatSchG OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07. Mai 2012 – 11 S 60.11 juris Rdnr. 13).
b.
Der Kläger ist aber auch Zustandsstörer: Soweit gemäß § 17 Abs. 1 OBG die Maßnahme gegen den Eigentümer zu richten ist, könnte fraglich sein, welchen Einfluss auf das Eigentum am Steg die Tatsache hat, dass dieser sich mit den einen Holzbohlenbelag tragenden hölzernen Rammpfählen im Bett des Scharmützelsees befindet und insoweit Grundstückseigentum der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist. Diese Frage entscheidet sich nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs - BGH danach, ob für diese Verbindung die Ausnahmevorschrift des § 95 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB Platz greift. Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB sind solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden sind, nicht Bestandteile des Grundstücks (Scheinbestandteile), wobei zur Feststellung dieses maßgebenden Zwecks der Zeitpunkt der Verbindung mit dem Grundstück entscheidend ist (s. BGH, Urteil vom 30. November 1966 – V ZR 199/63 juris Rdnr. 24).
Es mag hier einiges dafür sprechen, dass die den Steg mit dem Wassergrundstück verbindenden Hozpfähle nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden des Scharmützelsees verbunden worden sind. Indes bedarf diese Frage hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Kläger ist schon deswegen Zustandsstörer, weil er den Steg für sich in Besitz genommen hat, indem er ihn für seine persönlichen Zwecke nutzt, und dadurch jedenfalls Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Steg geworden ist. Die Ordnungsbehörde kann ihre Maßnahme zufolge § 17 Abs. 2 Satz 1 OBG auch gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt, mithin den Kläger, richten.
6.
Die Zwangsgeldandrohungen erweisen sich ebenfalls als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldandrohungen sind § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Nr. 2, § 20 und § 23 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg. Nach diesen Vorschriften kann die zuständige Behörde ein Zwangsgeld androhen, um einen Verwaltungsakt zwangsweise durchzusetzen, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist. Spezifisch vollstreckungsrechtliche Rechtsfehler sind weder geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich; hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Grundverwaltungsakts wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung zuzulassen, § 124a Abs. 1 VwGO, sind nicht ersichtlich.