Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2013

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 02.05.2013 – 1 L 108/13.A

1. Kammer

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 1 K 522/13.A gegen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03. April 2013 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

Der Antrag des Antragstellers, eines am 08. Juli 1980 geborenen bulgarischen Staatsangehörigem, auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet.

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Die mit dieser Verwaltungsentscheidung intendierte umgehende Beendigung des Aufenthalts des Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge. Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Überlegungen zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzuges muss daher die Prüfung sein, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166; Beschluss vom 16. März 1999 - 2 BvR 2131/95 -, InfAuslR 1999, 256). Nur im Falle der Richtigkeit des "Offensichtlichkeitsurteils" des Bundesamtes überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise schon vor der bestandskräftigen Asylablehnung das Interesse des Asylbewerbers an einem fortdauernden Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter.

Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an dem Offensichtlichkeitsurteil oder der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung - insbesondere das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes - einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - a.a.O.). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) bestehen an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheides zum Teil derartige ernstliche Zweifel.

Allerdings sind die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet in Nummer 1 des Bescheids und die unter Nummer 2 des Bescheides erfolgte Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen, rechtmäßig und daher nicht zu beanstanden.

Die entsprechenden Anträge des aus einem sicheren Herkunftsstaat (Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29 a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. Anlage II zum AsylVfG) eingereisten Antragstellers sind einfach unbegründet, da eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 AsylVfG bzw. eine Bedrohung des Antragstellers wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG trotz Gelegenheit bisher nicht vorgetragen wurden. Das Bundesamt hat insoweit auch zu Recht jeweils die qualifizierte Ablehnung ausgesprochen, weil die Regelvermutung des Art. 16 a Abs. 3 GG durch das Vorbringen des Antragstellers nicht ansatzweise in Frage gestellt worden ist.

Für den Antragsteller begründet aber das vom Oberlandesgericht Brandenburg mit Beschluss vom 10. Februar 2012 ausgesprochene Auslieferungsverbot vorliegend ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot. In seinem Beschluss hat das Oberlandesgericht die Auslieferung des Antragstellers an die Republik Bulgarien zum Zwecke der Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Bezirksgerichts Dobritsch vom 16. Mai 2011, Az.: 131/2008, für unzulässig erklärt und zur Begründung ausgeführt, dass dem Antragsteller der Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe drohe, die - gemessen am Unrechts- und Schuldgehalt der zugrunde liegenden Tat - als schlechthin unangemessen und unerträglich hart anzusehen sei. Die Auslieferung sei weder mit dem nach Art. 25 GG verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard noch mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar, auch in Ansehung des in Bulgarien durchzuführenden Wiederaufnahmeverfahrens.

Diese Feststellungen bedürfen keiner neuen Bewertung. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in der Republik Bulgarien nicht mehr zur Fahndung ausgeschrieben ist und ihm dort keine Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe mehr droht, sind nicht ersichtlich; der Europäische Haftbefehl und das Auslieferungsverfahren sprechen vielmehr für das Gegenteil. Folglich ist davon auszugehen, dass ein Auslieferungsverbot auch zum heutigen Zeitpunkt noch zu bejahen wäre.

Das vom Oberlandesgericht ausgesprochene Auslieferungsverbot begründet vorliegend auch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, dass im Rahmen eines Asylverfahrens zu beachten ist. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits aus § 60 Abs. 4 AufenthG. Denn dieses Verbot entfaltet nach Abschluss des Auslieferungsverfahrens keine Wirkung mehr (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. November 2007 - 11 S 2364/07 -, InfAuslR 2008, 81, VBlBW 2008, 306). Eine negative Auslieferungsentscheidung entfaltet zwar keine formelle Bindungswirkung für die Ausländerbehörde, doch muss es auf eine ausländerrechtliche Entscheidung durchschlagen, wenn - wie hier - materielle Auslieferungshindernisse angenommen werden; insoweit besteht faktisch eine Bindungswirkung (vgl. Huber, AufenthG, § 60 Rn. 98 a.E.). Für die Prüfung von Abschiebungsverboten im Rahmen eines Asylverfahrens kann nichts anderes gelten. Denn insoweit ist für unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe im Rahmen der jeweils zu treffenden Entscheidungsverfahren - wie sie vom Bundesamt behauptet werden - nichts ersichtlich. Außerdem würde anderenfalls das vom Oberlandesgericht ausgesprochene Auslieferungsverbot unterlaufen.

Eine Abschiebung ist daher der Sache nach ausgeschlossen, wenn im Auslieferungsverfahren Tatsachen festgestellt wurden, die ein Abschiebungsverbot begründen und ausschließlich der Heimatstaat des Ausländers als Abschiebungsland in Frage kommt, der Abschiebung also eine auslieferungsgleiche Wirkung zukommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. November 2007 - 11 S 2364/07 -, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Die vom Oberlandesgericht festgestellten Tatsachen sind geeignet, ein verfassungsunmittelbares Abschiebungsverbot zu begründen. Es gehört zu dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Schwere einer Straftat und das Verschulden des Täters zu der gesetzlich angedrohten oder der verhängten Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen. Eine Strafandrohung oder Verurteilung darf nach Art und Maß dem unter Strafe stehenden Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Der Kernbereich dieser Anforderungen zählt zu den unabdingbaren Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und ist deshalb auch bei der Abschiebung eines Ausländers zu beachten. Eine Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn die den Ausländer dort erwartende Strafe unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erschiene (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. November 2007 - 11 S 2364/07 -, a.a.O.) In dieser Situation wird der Grundsatz, dass die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung der Abschiebung nicht entgegen steht (vgl. § 60 Abs. 6 AufenthG), durchbrochen.

Das danach bestehende Abschiebungsverbot ist von solchem Gewicht, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bestehen und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist. Entscheidend ist insoweit, dass das Abschiebungsverbot für einen unüberschaubaren Zeitraum besteht - es ist gegenwärtig, wie bereits ausgeführt, nicht absehbar, dass die bulgarischen Behörden von einer Vollstreckung der gegen den Antragsteller verhängten Freiheitsstrafe Abstand nehmen würden - und dass dem Antragsteller daher auch eine freiwillige Ausreise zur Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens - entgegen der Auffassung des Bundesamtes - wegen der nicht gewährleisteten Haftverschonung nicht zumutbar ist. Die Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe hingegen ist ihrerseits wiederum Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung der vom Bundesamt angesprochenen Individualbeschwerde nach der EMRK, vgl. Art. 35 Abs. 1 EMRK.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.