Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2013

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Gerichtsbescheid vom 11.07.2013 – VG 6 K 792/11

6. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die jeweilige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt eine Betreuung in einer Kindertagesstätte ohne zusätzliches Betreuungspersonal und ohne Einkommensanrechnung seiner Eltern.

Er ist am xxx August 2001 geboren und hat das so genannte Down-Syndrom. Er ist deswegen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 schwerbehindert. Ihm ist die Pflegstufe II nach dem Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - (SGB XI) zuerkannt. Das amtsärztliche Gutachten vom 12. Februar 2008 stellt zur Person des Klägers fest, dass er unter anderem eine kombinierte Entwicklungsstörung, eine Intelligenzminderung im Sinne einer geistigen Behinderung, eine schwere Sprach- und Entwicklungsstörung sowie einer Störung der Grob- und Feinmotorik hat. In der Bildungsempfehlung vom 28. Februar 2008 wird ausgeführt, für eine erfolgreiche Beschulung seien als Bedingungen unter anderem zu gewährleisten eine sonderpädagogische Betreuung, eine pädagogische Hilfskraft, ein Einzelfallhelfer sowie des Weiteren, dass alle Betreuungs- und Lehrpersonen die Methode zur Sprachanbahnung durch sprechbegleitende Gebärden beherrschen sollten. Im Gutachten des MDK Berlin-Brandenburg e.V. vom 22. Februar 2010 zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI ist festgestellt worden, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung der Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 vorliegen und die Alltagskompetenz des Klägers im Sinne des § 45a SGB XI erheblich eingeschränkt ist.

Seit dem Jahre 2004 besucht der Kläger die von der Beigeladenen betriebene Kindertagesstätte „Am xxx“ in xxx. Im Jahre 2008 wurde der Kläger an der Grundschule 1 (xxxgrundschule) in xxx eingeschult. Die Leiterin der Kita „Am xxx“ teilte den Eltern des Klägers mit Schreiben vom19. August 2008 mit, für die Betreuung des Klägers werde eine zusätzlich finanzierte Fachkraft benötigt mit einer speziellen Ausbildung als Stützerzieher, Heilpädagoge, Heilerziehungspfleger oder als Diplom-Sonderpädagoge. Solange diese Bedingung nicht erfüllt sei, müsste die Beigeladene die Betreuung des Klägers ablehnen. Die Eltern des Klägers schlossen mit der Beigeladenen am 29. August 2008 einen Betreuungsvertrag über die Betreuung des Klägers in der Kindertageseinrichtung „Am xxx“. In der Zusatzvereinbarung zu diesem Betreuungsvertrag ist unter der Nummer 9 vereinbart: „Auf Grund des besonderen Förderbedarfes des Kindes xxx wird zur Betreuung eine Fachkraft mit einer speziellen Ausbildung benötigt (Satz 1). Durch die Eltern ist eine dauerhafte Begleitung ihres Kindes während des Aufenthaltes im Hort durch eine pädagogische Fachkraft zu gewährleisten (Satz 2)“.

Gegen diese Zusatzvereinbarung wandten sich die Eltern des Klägers und forderten die Beklagten auf, auf eine Revision dieser Zusatzvereinbarung hinzuwirken. Auf die Bitte des Landesjugendamtes des Beklagten zu 2. vom 02. August 2010, zu der Zusatzvereinbarung des Betreuungsvertrages Stellung zu nehmen, führte der damalige Geschäftsführer der Beigeladenen mit Schreiben vom 20. August 2010 aus, nach § 12 des Kindertagesstättengesetzes seien Kinder mit besonderem Förderbedarf nur aufzunehmen, wenn eine diesem Bedarf entsprechende Förderung und Betreuung gewährleistet sei; es sei nicht verantwortbar, ein geistig behindertes Kind wie den Kläger im Rahmen des vorhandenen Betreuungspersonals einzugliedern; aus diesem Grunde habe der Aufnahme des Klägers nur mit einer pädagogischen Fachkraft zugestimmt werden können. Daraufhin änderte das Landesjugendamt des Beklagten zu 2. mit Bescheid vom 17. September 2010 die Betriebserlaubnis der Beigeladenen vom 09. Mai 2006 in der Fassung vom 17. September 2010 und erteilte die zusätzliche Auflage, dass Punkt 9 der Zusatzvereinbarung des zwischen den Eltern des Klägers und der Beigeladenen geschlossenen Hortvertrages vom 29. August 2008 dahingehend zu ändern sei, dass die Verantwortung für eine dauerhafte Begleitung des Kindes während des Aufenthaltes im Hort durch eine pädagogische Fachkraft nicht in der Verantwortung der Eltern liege. Zu dem hiergegen erhobenen Widerspruch der Beigeladenen vom 18. Oktober 2010 ist bislang noch keine Entscheidung ergangen.

Die klägerseitig beantragte jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe nach § 35a des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch - (SGB VIII) lehnte das Jugendamt des Beklagten zu 1. mit Bescheid vom 14. August 2008 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit dem nicht weiter angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 14. August 2008 zurück und führte zur Begründung aus, dass der Kläger geistig behindert sei und im Falle einer geistigen Behinderung die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - den Jugendhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - vorgingen.

Das Sozialamt des Beklagten zu 1. bewilligte auf die jeweiligen Anträge des Klägers für die Schuljahre 2008/2009 bis 2010/2011 (mit Ausnahme der jeweiligen Sommerferienzeiten) sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch - in der Form der Kostenübernahme für den Einsatz eines Einzelfallhelfers mit einem Betreuungsumfang von 25 Stunden bzw. 22 Stunden je Woche; eine Anrechnung des Einkommens seiner Eltern fand nicht statt. Für die Zeiträume in den jeweiligen Sommerferien wurde die begehrte Eingliederungshilfe indessen abgelehnt.

Seit dem 01. März 2011 darf die Beigeladene auf der Grundlage des Bescheides des Landesjugendamtes des Beklagten zu 2. vom 11. Februar 2011 (Gesch.-Z.: xxx) ein bis fünf Kinder mit Förderbedarf gemäß §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch betreuen.

Am 30. März 2011 stellten die Eltern beim Sozialamt des Beklagten zu 1. einen Antrag auf Eingliederungshilfe für das Schuljahr 2011/2012. Der Bitte des Sozialamtes um Auskunft über deren Einkommen und Vermögen kamen die Eltern des Klägers nicht nach.

Die Beigeladene bat das Sozialamt des Beklagten zu 1. im Hinblick auf die Betreuung des Klägers um den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung und teilte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben ihrer damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 06. Juli 2011 mit, dass ihr nunmehr auf Grund der ergänzenden Betriebserlaubnis erlaubt sei, bis zu 5 Kinder mit Förderbedarf zu betreuen. Die Kosten für das Personal, das die Betreuung dieser Förderkinder sicherstellen solle, werde der Träger der Eingliederungshilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe tragen. Die nunmehr eingestellten Heilpädagogen würden als Erzieher beschäftigt und bezahlt, so dass eine heilpädagogische Betreuung derzeit nicht stattfinde. Sobald der Beklagte zu 1. mit der Beigeladenen eine entsprechende Vereinbarung schließe und sich zur Kostenübernahme verpflichte, würde auch die Beigeladene diese Leistung in ihrer Einrichtung erbringen. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 04. August 2011 ließ die Beigeladene des Weiteren mitteilen, sie sei bereit, den Kläger zu betreuen, falls eine entsprechende Vereinbarung mit der Beklagten zu 1. über die Kosten zustande käme. Eine Vereinbarung über die Hortbetreuung könne derzeit nicht abgeschlossen werden, weil der Beklagte zu 1. Angaben zum Einkommen und Vermögen der Eltern des Klägers angefordert habe und erst nach Berechnung einer etwaigen Kostenbeteiligung seiner Eltern eine entsprechende Kostenvereinbarung mit ihr – der Beigeladenen – abschließen wolle.

Das Sozialamt des Beklagten zu 1. teilte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 11. Juli 2011 mit, dass mit der Beigeladenen eine Einzelvereinbarung abgeschlossen würde, sobald dessen Betreuungsbedarf nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – vorliege. Da diese Leistungen einkommens- und vermögensabhängig seien, seien die Eltern des Klägers zur Auskunft aufgefordert worden.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2011 bewilligte das Sozialamt des Beklagten zu 1. dem Kläger auf dessen Antrag vom 30. März 2011 für den Zeitraum vom 14. August 2011 bis zum 20. Juni 2012 Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch - (SGB XII) in Verbindung mit § 55 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX) für die Hortbetreuung (§ 55 Abs. 1 SGB IX) und für die Hausaufgabenzeit (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII). Festgestellt wurde ein Betreuungsbedarf von 22 Wochenstunden, und zwar 5 Wochenstunden für die Hausaufgabenbetreuung und 17 Wochenstunden für die Hortbetreuung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Leistungen für die Hortbetreuung im Gegensatz zur Hausaufgabenhilfe einkommensabhängig seien. Über die Höhe des Kostenbeitrages ergehe ein gesonderter Bescheid, weil die Eltern des Klägers bislang noch keine Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen erteilt hätten. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers vom 18. August 2011, mit dem im Verlauf des Widerspruchsverfahrens darum gebeten wurde, die Leistungen der Hortbetreuung vorläufig ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens zu gewähren, wies das Sozialamt des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 21. Septem-ber 2011 zurück.

Eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 4 SGB XII zwischen dem Sozialamt des Beklagten zu 1. als Sozialhilfeträger und der Beigeladenen im Hinblick auf Vergütung der Hortbetreuung des Klägers ist bislang nicht geschlossen worden. Eine weitere Hortbetreuung des Klägers, die sich an die Hausaufgabenbetreuung anschließt, findet nicht statt.

Am 08. August 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor, mit der Klage strebe er an, in der Kindertagesstätte ohne Einkommensheranziehung seiner Eltern bzw. ohne zusätzliche pädagogische Fachkraft betreut zu werden. Streitentscheidend sei, wer letztendlich das finanzielle Risiko für die Abdeckung des finanziellen Betreuungsbedarfes übernehme. Rechts- und sachwidrig sei es, dass sich die Beigeladene weigere, ihn – den Kläger – ohne zusätzliches Personal zu betreuen, nachdem durch die erweiterte Betriebserlaubnis nunmehr die rechtlichen Rahmenvoraussetzungen für eine Betreuung tatsächlich geschaffen worden seien. Insoweit sei es unstreitig, dass er einen ergänzenden Betreuungsbedarf habe. In den entsprechenden fachlichen Stellungsnahmen finde sich der Hinweis, dass es auf Grund seiner Behinderung schlichtweg nicht verantwortbar sei, ihn mit dem vorhandenen Personal allein zu betreuen. Er sei organisch gesund und leide an keiner für das Down-Syndrom typischen Erkrankung. Auf Grund von Problemen bei der Feinmotorik benötige er allerdings Hilfe beim Ankleiden (Verschließen von Reißverschlüssen, Schleifenbinden oder Zuknöpfen der Kleidung) und gelegentlich beim Essen. Die Beklagten seien verpflichtet, die Beigeladene als Träger der Kindertagesstätte zu rechtmäßigem Handeln aufzufordern. Dies ergebe sich aus den fachaufsichtlichen Befugnissen des Beklagten zu 1. und den rechtsaufsichtlichen Befugnissen des Beklagten zu 2. . Wenn der Beklagte zu 2. berechtigt sei, die Beigeladene zur Änderung des Hortvertrages aufzufordern, dann sei es fraglich, weshalb die Nichtbefolgung dieser Anweisung nicht sanktioniert werden könne. In erster Linie müsse der Träger der Betreuungseinrichtung dafür Sorge tragen, die entsprechende personelle Ausstattung zu gewährleisten. Er – der Kläger – bedürfe keiner ergänzenden fachlichen Betreuung. In den entsprechenden Stellungsnahmen finde sich der Hinweis, es sei auf Grund der Behinderung nicht verantwortbar, diesen mit dem vorhandenen Personal allein zu betreuen. Insoweit sei nicht ansatzweise dargetan, weshalb allein auf Grund seiner Behinderung auf eine zusätzliche Betreuung beharrt würde, obwohl fachliche Gutachten und Stellungsnahmen dies nicht belegen würden. Dies führe zu einer nicht hinnehmbaren Diskriminierung und damit zu einem Verstoß gegen die Landesverfassung und Artikel 24 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass er in der von der Beigeladenen betriebenen Einrichtung „Am xxx“ in xxx, insbesondere in Ferienzeiten, ohne zusätzliches Betreuungspersonal betreut werden muss,

hilfsweise,

die Beklagten zu verpflichten, gegenüber der Beigeladenen dafür Sorge zu tragen, dass er, insbesondere in den Ferienzeiten, ohne zusätzliches Betreuungspersonal betreut werden muss.

Die Beklagten beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, die Voraussetzungen für das klägerseitig begehrte aufsichtliche Einschreiten lägen nicht vor, zumal der Beigeladenen bereits aufgegeben worden sei, den Betreuungsvertrag mit den Eltern des Klägers insoweit zu ändern, als die Betreuungspflicht in deren Hände gelegt worden sei, und Eingliederungshilfe dem Grunde nach bewilligt worden sei. Im Rahmen der Leistungsgewährung müsse das Einkommen der Eltern des Klägers, die dieses jedoch nicht offenlegen wollten, angerechnet werden.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von den Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Anlagen zu den Schriftsätzen des Beklagten zu 1. und 2. vom 25. Oktober 2011), die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, über die gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angesichts des Umstandes, dass der Sachverhalt geklärt ist und keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, hat keinen Erfolg.

Der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag ist bereits nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte unter anderem durch eine Leistungsklage verfolgen kann. Hier hat der Kläger mit dem Hilfsantrag, der dasselbe Begehren wie der Hauptantrag zum Gegenstand hat, einen statthaften Leistungs- bzw. Verpflichtungsantrag gestellt, der nach der vorgenannten Vorschrift dem Hauptantrag vorgeht.

Überdies fehlt es hier an der für die Feststellungsklage erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil ausgehend von dem in der Klageschrift schriftsätzlich gestellten Klageantrag unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anspruch des Klägers auf Betreuung in der Kindertagesstätte der Beigeladenen ohne zusätzliches Betreuungspersonal besteht. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) haben Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten, der auch nach Maßgabe des Absatzes 4 erfüllt werden kann. Nach Satz 2 des zweiten Absatzes des § 1 KitaG haben Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe einen Rechtsanspruch, wenn unter anderem ein besonderer Erziehungsbedarf die Tagesbetreuung erforderlich macht. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 KitaG sollen Art und Umfang der Erfüllung des Anspruchs dem Bedarf des Kindes entsprechen. Aus dem systematischen Verhältnis zu § 12 Abs. 2 Satz 1 KitaG, wonach Kinder mit einem besonderen Förderbedarf nach den §§ 27, 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder den §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Kindertagesstätten aufzunehmen sind, wenn eine diesem Bedarf entsprechende Förderung und Betreuung gewährleistet werden kann, ergibt sich, dass ein Anspruch auf eine bedarfsgerechte Betreuung ohne zusätzliches Betreuungspersonal nur dann besteht, wenn trotz der Behinderung bzw. Beeinträchtigung eines betreuten Kindes eine dem Bedarf entsprechende Förderung und Betreuung auch ohne zusätzliches Betreuungspersonal gewährleistet ist. Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Insoweit hat der Kläger bereits selbst vorgetragen, es sei unstreitig, dass er einen ergänzenden Betreuungsbedarf habe (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes seines Prozessbevollmächtigten vom 23. April 2013). Geradezu im Widerspruch zu seinem Klagebegehren, mit dem die Betreuung ohne zusätzliches Personal begehrt wird, steht deshalb auch das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, es sei sach- und rechtswidrig, wenn der Kläger ohne zusätzliches Personal betreut werde (vgl. Seite 2, zweiter Absatz des Schriftsatzes seines Prozessbevollmächtigten vom 22. November 2011). Denn insoweit würde mit dem hier gestellten Antrag die Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, das vor der Rechtsordnung keinen Bestand hätte. Des Weiteren hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, in den entsprechenden fachlichen Stellungsnahmen finde sich der Hinweis, dass es auf Grund seiner Behinderung schlichtweg nicht verantwortbar sei, ihn – den Kläger – mit dem vorhandenen Personal allein zu betreuen (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes seines Prozessbevollmächtigten vom 22. November 2011). Insoweit stimmt dieser Vortrag im Hinblick auf den hier erforderlichen ergänzenden Betreuungsbedarf mit den Feststellungen des Gutachtens des MDK Berlin-Brandenburg e.V. vom 22. Februar 2010 zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI überein. Danach liegen aus medizinischer Sicht in der Person des Klägers die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe II vor, weil die Alltagskompetenz des Klägers im Sinne des § 45a des Sozialgesetzbuches - Elftes Buch - erheblich eingeschränkt ist. In der Bildungsempfehlung vom 28. Februar 2011, dessen Inhalt nicht substantiiert in Frage gestellt wurde, wird überdies festgestellt, dass als Bedingungen für eine erfolgreiche Beschulung des Klägers unter anderem eine sonderpädagogische Betreuung, eine pädagogische Hilfskraft, ein Einzelfallhelfer zu gewährleisten sind sowie des Weiteren, dass alle Betreuungs- und Lehrpersonen die Methode zur Sprachanbahnung durch sprechbegleitende Gebärden beherrschen sollten. Nicht nachvollziehbar, da im direkten Widerspruch zu seinem eigenen Vorbringen und den vorstehenden gutachterlichen Feststellungen stehend, ist das weitere Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 22. November 2011, es gebe keinen substanziellen Hinweis darauf, dass er – der Kläger – faktisch einer entsprechenden ergänzenden fachlichen Betreuung bedürfe, zumal insoweit eine substantiierte Auseinandersetzung mit den vorgenannten Gutachten und Feststellungen gänzlich fehlt, weshalb die darin getroffenen Feststellungen zum Betreuungsbedarf des Klägers unzutreffend sein könnten .

Für den Hauptantrag fehlt aber auch dann die Klagebefugnis, wenn das Feststellungsbegehren des Klägers angesichts des Vorbringens, es werde – „ um es noch einmal deutlich zu machen“ – eine Betreuung in der Kindertagesstätte ohne Einkommensheranziehung seiner Eltern angestrebt (vgl. Seite 10 des am 19. August 2011 per Telefax übersandten Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers) und streitentscheidend sei „allein“ die Frage, wer das finanzielle Risiko für die Abdeckung des ergänzenden Betreuungsbedarfes übernehme (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23. April 2013), gemäß § 88 VwGO dahingehend auslegt wird, dass der Kläger berechtigt ist, ohne Einkommensheranziehung seiner Eltern in der Kindertagesstätte der Beigeladenen betreut zu werden.

Einem solchen Ansinnen steht die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 3 KitaG offenkundig entgegen. Nach dieser Vorschrift trägt derjenige die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass eine Unterbringung grundsätzlich oder in ihrem zeitlichen oder qualitativen Umfang auf Grund der §§ 27, 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder der §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, der nach diesen Vorschriften zur Tragung dieser Kosten verpflichtet ist. Nach dieser Regelung des Kindertagesstättengesetzes wird hinsichtlich der Kostentragung für die jugendhilferechtliche Leistungserbringung nach §§ 27, 35a des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch - (SGB VIII) sowie hinsichtlich der sozialhilferechtlichen Leistungen der Eingliederungshilfe §§ 53, 54 des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch - (SGB XII) in einer abschließenden Weise auf die entsprechenden Kostentragungsregelungen des Sozialgesetzbuches im Achten und Zwölften Buch verwiesen. Die Beurteilung der Frage, wer die in einer Kindertagesstätte angefallenen Mehrkosten für die vorgenannten jugend- bzw. sozialhilferechtlichen Leistungen zu tragen hat und ob insoweit auch den Eltern des betreuten Kindes die Kosten auferlegt werden können, beurteilt sich auf Grund der Verweisung des § 16 Abs. 1 Satz 3 KitaG ausschließlich nach den betreffenden Kostentragungsregelungen des Achten oder Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches. Von diesen Kostentragungsregelungen trifft das brandenburgische Kindertagesstättengesetz keine abweichende Regelung und damit auch keine generelle Regelung, so dass § 16 Abs. 1 Satz 3 KitaG offenkundig keine Handhabe dafür gibt, dass die Eltern eines Kindes generell und in jedem Falle von einer Beteiligung an den Mehrkosten einer Betreuung nach den §§ 27, 35a SGB VII bzw. den §§ 53, 54 SGB XII herangezogen werden dürfen. Das Entstehen einer Mitfinanzierungsverpflichtung setzt vielmehr eine Feststellung des Förderbedarfs durch das Jugend- bzw. Sozialamt voraus, der auf Antrag der Eltern in einem Bewilligungsverfahren durch Verwaltungsakt festgestellt wird (vgl. Diskowski/Wilms, Kindertagesbetreuung in Brandenburg, Praxiskommentar, 12.16, zu § 16 KitaG, Rdnr. 2.3 [2443.28]).

Aus dem zuletzt genannten Grunde kann der Kläger aber auch nicht mit der vorliegenden Feststellungsklage die Feststellung begehren, dass er bzw. seine Eltern nach Maßgabe der jugendhilferechtlichen bzw. sozialhilferechtlichen Vorschriften von der Tragung der Mehrkosten generell befreit sind, weil einem solchem Begehren die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegensteht. Denn insoweit ist der Kläger darauf zu verweisen, dass er zunächst beim zuständigen Träger der Sozial- bzw. Jugendhilfe einen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 27, 35a SGB VIII bzw. den §§ 53, 54 SGB XII stellt und im Falle einer Ablehnung dieser Anträge eine verwaltungsrechtliche Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf Gewährung jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe oder eine Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf Gewährung sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe vor den nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG für sozialhilferechtliche Angelegenheiten zuständigen Sozialgerichten erhebt. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gehen aber sowohl die verwaltungsgerichtliche als auch die sozialgerichtliche Verpflichtungsklage der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO vor und schließen diese aus (vgl. zum rechtswegeübergreifenden Vorrang von Verpflichtungsklagen gegenüber der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3/00 - BVerwGE 111, 306).

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen fehlt dem Kläger aber auch die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) für die Feststellung, dass er und seine Eltern nach Maßgabe der jugendhilfe- bzw. sozialhilferechtlichen Vorschriften generell von einer Kostenbeteiligung für Maßnahmen der Eingliederungshilfe ausgeschlossen sind.

Die hiernach zunächst in Betracht zu ziehenden Kostenregelungen der §§ 90, 91 SGB VIII für eine jugendhilferechtliche Betreuung nach §§ 27, 35a SGB VIII sind hier offenkundig nicht einschlägig, weil dem Kläger und seinen Eltern offensichtlich kein Anspruch auf eine derartige Hilfe zusteht. Denn diese Art der Betreuungsleistung wird gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht bei einer geistigen Behinderung gewährt, die hier aber in der Person des Klägers vorliegt.

Dem Kläger steht aber auch im Rahmen der sozialhilferechtlichen Kostentragungsregelungen für eine auf der Grundlage der §§ 53,54 SGB XII erfolgte Unterbringung offenkundig kein Anspruch zu, dass seine Eltern unter keinen Umständen an den insoweit entstandenen Mehrkosten beteiligt werden dürfen. Einem solchen Ansinnen steht bereits die Kostentagungsregelung des § 19 Abs. 3 SGB XII entgegen, die für Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII gilt, wie sie hier dem Kläger mit Bescheid des Sozialamtes des Beklagten vom 21. Juli 2011 dem Grunde nach bewilligt wurden. Nach § 19 Abs. 3 SGB XII wird unter anderem Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel dieses Buches, wozu die hier dem Kläger dem Grunde nach bewilligte Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII gehört, geleistet, soweit unter anderem den Leistungsberechtigten und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist. Der Gesetzesformulierung „soweit“ im zweiten Halbsatz dieser Vorschrift ist in einer nicht zu überbietenden Klarheit zu entnehmen, dass eine Anrechnung des Elterneinkommens auf die Leistungen der Eingliederungshilfe nicht generell und damit nicht in jedem Falle von vornherein ausgeschlossen ist, sondern je nach Einzelfall nach Maßgabe der Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII, zu denen die im vorliegenden Zusammenhang in den Blick zu nehmenden §§ 85, 87, 90, 92 SGB XII gehören, zu prüfen ist. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Aufbringung der Mittel in einem angemessenen Umfange zuzumuten, soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt. Nach § 85 Abs. 1 SGB XII ist bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel, wozu die hier dem Grunde nach bewilligte Eingliederungshilfe gehört, die Aufbringung der Mittel unter anderem der nachfragenden Person nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich im Einzelnen nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 des § 85 Abs. 1 SGB XII ergibt. Gemäß § 85 Abs. 2 SGB XII ist einer nachfragende Person, die – wie hier der Kläger – unter anderem minderjährig und unverheiratet ist, und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich im Einzelnen nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 des § 85 Abs. 2 SGB XII ergibt. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Die Verwertbarkeit des Vermögens richtet sich nach den Absätzen 2 und 3 des § 90 SGB XII und nach § 91 SGB XII. Sonderregelungen für die Vermögens- und Einkommensanrechnung enthält bei Leistungen zu Gunsten behinderter Menschen die Vorschrift des § 92 SGB XII. Jedoch ist auch im Rahmen dieser Vorschrift unbeschadet der Frage, ob sie hier zu Gunsten des Klägers eingreift, keine generelle Befreiung von der Kostenbeteiligung vorgesehen. Dies ist bereits der dem § 92 SGB XII vorangestellten Überschrift des Vierten Abschnittes des Elften Kapitels zu entnehmen, die lautet: „Einschränkung der Anrechnung“. Nach § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XII haben die in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen zu den Kosten der erbrachten Leistung in Höhe des Teiles beizutragen, der ihnen für die Aufbringung der Kosten zugemutet werden kann. Auch für die § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII erbrachten Leistungen ist – abgesehen von den hier nicht in Betracht zu ziehenden Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB XII i.V.m. § 41 SGB IX) oder in besonderen teilstationären Einrichtungen für behinderte Menschen (§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 SGB XII) – keine generelle Kostenbefreiung vorgesehen, sondern lediglich eine Beschränkung der ansetzbaren Kosten nach Maßgabe des § 92 Abs. 2 Satz 3 SGB XII, zumal die Einschränkung der Einkommensanrechnung bei Hilfeleistungen für die Teilhabe eines behinderten Menschen an der Gemeinschaft gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII nur für noch nicht eingeschulte Menschen gilt und der Kläger dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift schon deshalb offenkundig nicht unterfällt, weil er bereits in der Grundschule 1 in xxx eingeschult ist.

Dem Kläger steht aber auch in Ansehung auf eine etwaige Unzumutbarkeit im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII offenkundig kein Anspruch auf die vorweggenommene Feststellung zu, dass ihm Eingliederungshilfe für die Hortbetreuung auch ohne Anrechnung des Einkommens seiner Eltern zusteht. Ausgehend davon, dass nach den vorstehenden Vorschriften eine generelle Kostenbefreiung offenkundig nicht vorgesehen ist, sondern vielmehr nach § 19 Abs. 3 SGB XII die Gewährung von Eingliederungshilfe zumindest von den Einkommensverhältnissen der Eltern abhängt, sind Angaben zu den Einkommens- und gegebenenfalls Vermögensverhältnissen für die Frage der Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe erheblich. Da nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches - Erstes Buch - (SGB I) derjenige, der Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben hat, die für die Leistung erheblich sind, sind auch der Kläger und seine Eltern, sofern sie Eingliederungshilfe in der Form der Hortbetreuung begehren, nach der vorgenannten Vorschrift dazu verpflichtet, Auskünfte zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu erteilen. Ausgehend von dieser Auskunftsobliegenheit scheitert ein an sich aus § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. den §§ 85, 87, 90, 92 SGB XII herleitbarer Anspruch auf eine vorweggenommene Feststellung der Kostenfreiheit der Hortbetreuung bereits offenkundig daran, dass der Kläger und seine Eltern derartige Auskünfte nicht erteilt haben und hierzu offensichtlich auch nicht bereit sind.

Keinen Erfolg hat auch der Hilfsantrag, der ebenfalls wegen fehlender Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig ist. Ein Anspruch auf rechts- oder fachaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegenüber der Beigeladenen besteht unbeschadet der Frage, ob und in welchem Umfang solche Befugnisse bestehen, bereits deshalb offenkundig nicht, weil die Beigeladene nicht rechtswidrig gehandelt hat und deshalb kein Anlass für aufsichtliches Einschreiten besteht. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie den Kläger ohne eine zusätzliche Betreuungskraft nicht betreuen will und dass in Satz 1 der Nummer 9 der Zusatzvereinbarung zum Betreuungsvertrag vom 29. August 2008 vereinbart worden war, auf Grund des besonderen Förderbedarfes des Klägers werde für dessen Betreuung eine Fachkraft mit einer speziellen Ausbildung benötigt. Denn dem Kläger steht aus den bereits dargelegten Gründen ein Anspruch auf eine Hortbetreuung ohne zusätzliches Betreuungspersonal offenkundig nicht zu, weshalb auch keine Änderung des Satzes 2 der Nummer 9 der Zusatzvereinbarung mit dem Hilfsantrag erwirkt werden kann, der darauf ausgerichtet ist, dass die Beklagten gegenüber der Beigeladenen dafür Sorge zu tragen haben, dass er ohne Betreuungspersonal betreut werden muss. Der von der Beigeladenen eingeforderten Verpflichtung zur Betreuung des Klägers ohne zusätzliche Betreuungspersonal steht vielmehr entgegen, dass die Beigeladene als Einrichtungsbetreiberin nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII das Wohl des Kindes in der Einrichtung gewährleisten muss sowie nach § 12 Abs. 2 Satz 1 KitaG eine Förderung, die dem besonderen Förderbedarf entspricht, der hier aus den dargelegten Gründen in der Person des Klägers sogar nach dem Klagevorbringen besteht. Bei dem Einsatz des zusätzlichen Personals sind gemäß § 4 Satz 2 KitaPersV dem speziellen Förderbedarf entsprechende Qualifikationen Voraussetzung. Des Weiteren haben bei einem nach § 12 Abs. 2 KitaG vorliegenden besonderen Förderbedarf nicht die Beigeladene als Trägerin der Kindertagesstätte, sondern gemäß § 4 Satz 1 der Kita-Personalverordnung (KitaPersV) die jeweils zuständigen Träger der Eingliederungs- bzw. Jugendhilfe über die Art und den Umfang des erforderlichen Personals zu entscheiden. Auf diese Rechtslage hat die seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte der Beigeladenen mit Schreiben vom 06. Juli 2011 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers (vgl. Anlage 16 zur Klagebegründung des Klägers) zutreffend hingewiesen. Diesem Schreiben ist nicht zu entnehmen, dass sich die Beigeladene in einer rechtswidrigen Weise der Betreuung des Klägers entziehen wollte, zumal sie mit Schreiben vom 04. August 2011 (vgl. Anlage 21 zur Klagebegründung) darauf hingewiesen hat, dass sie bereit sei, den Kläger zu betreuen, sobald eine Kostenvereinbarung mit dem Beklagten zu 1. über die Hortbetreuung des Klägers zustande komme. Auch dies ist nicht zu beanstanden, weil die Beigeladene selbst unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zur Tragung der Mehrkosten verpflichtet ist, die durch die zusätzliche Hortbetreuung anfallen. Denn diese Mehrkosten tragen aus den bereits dargelegten Gründen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 KitaG und § 4 Satz 1 KitaPersV entweder der Jugendhilfeträger (vgl. §§ 90, 91 SGB VIII) oder der Eingliederungshilfeträger bzw. der Kläger und seine Eltern (vgl. § 19 Abs. 3 SGB XII). Dass der Sozialhilfeträger bislang keine abschließende Entscheidung über die Kostentragung der Eingliederungshilfe des Klägers getroffen hat, liegt indessen allein in der Verantwortungssphäre der Eltern des Klägers, denen es aus den bereits dargelegten Gründen obliegt, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen, weil diese Offenlegung zu den unabdingbaren Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Eingliederungshilfe gehört. Aus diesem Grunde können sie von den Beklagten auch nicht verlangen, dass diese gegenüber der Beigeladenen darauf hinwirken, dass sie dem Kläger ohne Kostenbeteiligung seiner Eltern eine zusätzliche Hortbetreuung gewährt. Dagegen spricht überdies, dass allein der Beklagte zu 1. in seiner Eigenschaft als sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfeträger für die Entscheidung zuständig ist, ob der Kläger oder seine Eltern an den Mehrkosten der Hortbetreuung zu beteiligen sind. Ein entsprechendes Einwirken auf den Beigeladenen ist daher schon gar nicht möglich, weil diese Entscheidung überhaupt nicht in ihren Verantwortungsbereich fällt und sie deshalb gar nicht die Rechtsmacht für die Entscheidung hat, ob der Kläger oder seine Eltern an den Mehrkosten der Zusatzbetreuung zu beteiligen sind. Überdies fehlt für die begehrte Verpflichtung oder Verurteilung der Beklagten, gegenüber der Beigeladenen auf eine fehlende Kostenbeteiligung des Klägers und seiner Eltern tätig hinzuwirken, das Rechtsschutzinteresse des Klägers, weil er diese Frage auf einfacherem Wege klären lassen kann, indem seine Eltern entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen.

Die Kostenentscheidung für das nach § 188 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie keinen Klageantrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Gründe, die bereits nach § 124a VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden, liegen hier nicht vor.