Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2013
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 11.09.2013 – 3 K 711/12
3. Kammer
Tenor§
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren teilweise eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Forderung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger war und ist (bis zum Tod seiner Ehefrau im Mai 2013 gemeinsam mit dieser und danach allein) Eigentümer des Grundstücks ..., eingetragen im Grundbuch von ... als Flurstück ... der Flur ....
Die ... ist eine von West nach Ost verlaufende Anliegerstraße im Gebiet der vom Beklagten vertretenen Gemeinde, die an der ... beginnt und an ihrem östlichen Ende an der Grenze zwischen der vom Beklagten vertretenen Gemeinde und der Gemeinde Altlandsberg (genauer: deren südlichem Ortsteil ...) endet. Sie kreuzt im Verlauf die ... Straße, die ... Straße, die ...Straße und die ... Straße. Ein Anwohner der ... Straße legte dem Beklagten ein Schreiben des Bürgermeisters der Stadt ... vom22. August 1936 vor (Bl. 19 der Beiakte I), dem zufolge die ... Straße in ... aufgrund eines Ortsstatutes vom 14. April 1927 befestigt worden sei. Der Straßendamm und die Entwässerungsrinnen seien hergestellt; der Bürgersteig vorläufig mit Kies und Sand befestigt worden. Aufgrund des Ortsstatutes und der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes würden die Anlieger der ... Straße zu diesen Kosten herangezogen. Bisher geleistete Zahlungen an die Pflasterkasse würden angerechnet. Weitere Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass vor Ort noch Teile von Granitbordsteinen und gepflasterten Entwässerungsrinnen vorhanden waren. Vom Beklagten vor dem Jahr 2011 angefertigte Lichtbilder der ... Straße zeigen zwischen ... Straße und ... Straße eine von Bordsteinen eingefasste, ca. 8 m breite Fahrbahn, die auf Teilstrecken mit Großsteinpflaster versehen war und im Übrigen eine sandige Oberfläche erkennen ließ (vgl. die Lichtbilder auf Bl. 24-26 der Beiakte I).
Aufgrund dieser Ermittlungen kam der Beklagte zu der Beurteilung, die Verkehrsanlage ... Straße sei vor dem 3. Oktober 1990 hergestellt worden (vgl. den Vermerk auf Bl. 27 und 28 der Beiakte I).
Mit Beschluss vom 10. Februar 2011 beschloss die Gemeindevertretung der vom Beklagten vertretenen Gemeinde den Ausbau der Verkehrsanlage ... Straße in den Teileinrichtungen Mischverkehrsfläche (Fahrbahn ohne separaten Gehweg), Oberflächenentwässerung sowie Straßenbegleitgrün. In der Folgezeit wurden in der Straße eine neue Asphaltfahrbahn mit einer Breite von 4,75 m und mit einem vollständigen neuen Gesamtaufbau sowie Entwässerungsmulden hergestellt. Der Rest des ursprünglichen Straßenraumes mit einer Breite von 8 m wurde zur Herstellung der Mulden und von beidseitigen, nun jeweils 0,75 m breiten Banketten genutzt. Die Baumaßnahmen begannen am 20. Juni 2011.
Am 30. Juni 2011 beschloss die Gemeindevertretung der vom Beklagten vertretenen Gemeinde eine „Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde ... vom 1. Juli 2011 (Straßenbaubeitragssatzung)“, nachfolgend als „SBS 2011“ abgekürzt. Nach deren § 1 sollen zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Beiträge von den Beitragspflichtigen nach Maßgabe dieser Satzung als Gegenleistung dafür erhoben werden, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Nach § 11 SBS 2011 erhebt die Gemeinde, soweit mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, Vorausleistungen in Höhe von 90 % des voraussichtlichen umlagefähigen Aufwandes.
Betreffend den Aufwand für die Baumaßnahmen an den unselbstständigen Grünanlagen erließ der Beklagte unter dem 15. August 2011 gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau als damaligen Eigentümern des Grundstücks ... Straße 16 einen Bescheid über die Erhebung von Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 401,95 €. Bezogen auf den Aufwand für die Baumaßnahmen an der Mischverkehrsfläche und der Oberflächenentwässerung erließ er ebenfalls unter dem 15. August 2011 einen weiteren Bescheid über die Erhebung von Vorausleistungen auf einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 2.813,89 €. Bei der Berechnung des Betrages ging er von einem voraussichtlichen beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 142.438 € aus und zog hiervon den Gemeindeanteil in Höhe von 25 % ab. Den sich daraus ergebenden Anteil der Beitragspflichtigen in Höhe von 106.828,50 € reduzierte er auf 90 %. Den danach „vorausleistungsfähigen“ Aufwand in Höhe von 96.145,65 € verteilte er auf eine Fläche von 36.047,50 m², woraus sich ein Verteilungssatz in Höhe von 2,667 €/m2 ergab. Diesen multiplizierte er mit der Grundstücksfläche und mit einem Nutzungsfaktor von 1,25, woraus sich der festgesetzte Vorausleistungsbetrag ergab.
Der Kläger und seine Ehefrau legten mit 2 Schreiben vom 12. September 2011 gegen beide Vorausleistungsbescheide Widersprüche ein. Zur Begründung erklärten sie u.a., die ... Straße habe vor 1990 über eine geschlossene Asphaltdecke verfügt, die in Teilen bis vor Beginn der jetzigen Baumaßnahmen vorhanden gewesen sei. Die Fahrbahn sei mit Bordsteinen eingefasst und mit einer Straßenentwässerung in Form eines Rinnsteines aus Granitpflastersteinen versehen; auch Grünanlagen hätten (in Form von Grünstreifen und Jahrzehnte alten Alleebäumen) existiert. Der zuletzt äußerst mangelhafte Zustand, insbesondere der Fahrbahn, sei ausschließlich den – in den zurückliegenden Jahren nicht durchgeführten – Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gemeinde geschuldet. Die Kosten für die Aufarbeitung des hierdurch verursachten Instandhaltungsrückstaus seien nicht beitragsfähig und deshalb von der Gemeinde zu tragen. Dies werde auch durch den Beschluss der Gemeindevertretung vom 10. Mai 2007 verdeutlicht. Damals habe die Gemeindevertretung mit großer Mehrheit beschlossen, dass die Instandsetzung der ... Straße nicht beitragsfähig sei. Daneben sei durch die Baumaßnahmen die Breite der Fahrbahn um durchschnittlich ca. 3-4 m gegenüber dem ursprünglichen Zustand auf 4,75 m reduziert worden. Die Verbesserung des Fahrbahnbelages sei durch die erhebliche Verringerung der Fahrbahnbreite kompensiert worden. Die Verkehrsfunktion der ... Straße sei durch die Verschmälerung verschlechtert worden.
Den Bescheid betreffend die Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag hob der Beklagte auf den Widerspruch des Klägers und seiner Ehefrau mit Abhilfebescheid vom 10. Mai 2012 auf. In der Begründung des Abhilfebescheides erklärte der Beklagte unter II., die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts / einer Rechtsanwältin sei nicht erforderlich gewesen.
Den Widerspruch gegen den Bescheid betreffend die Vorausleistung auf einen Straßenbaubeitrag wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2012 zurück. Zur Begründung erklärte er, in dem von dem Kläger und seiner Ehefrau in Bezug genommenen Beschluss der Gemeindevertretung vom 10. Mai 2007 haben diese lediglich festgelegt, dass es sich bei Straßenbaumaßnahmen mit der Bezeichnung „Provisorium“ und „provisorischer Ausbau“ um Instandsetzungsmaßnahmen handeln solle, die ausschließlich von der Gemeinde finanziert würden und nicht beitragsfähig seien. Entsprechend habe die Gemeinde auch die Lessingstraße bis zum Ausbau im Jahr 2011 durch geeignete Instandhaltungsmaßnahmen in einem, der allgemeinen Verkehrssicherheit genügenden Zustand zu erhalten gehabt. Beiträge seien für derartige Maßnahmen nicht erhoben worden. Ein Instandhaltungsrückstau sei jedoch nicht erkennbar gewesen. Die ... Straße habe sich bis zum Ausbau im Jahr 2011 stets in einem verkehrssicheren Zustand befunden. Die Straße habe über eine mittels Kopfsteinpflaster hinreichend befestigte Fahrbahn, geeignete Entwässerungseinrichtungen sowie eine ausreichende Beleuchtung verfügt. Sie sei 1927 erstmals hergestellt worden. Die nunmehrige Beitragserhebung finde ihre Rechtfertigung in der Erneuerung (nach nunmehr fast 80 Jahren) sowie in der Verbesserung der Verkehrsanlage. Die Verkehrsanlage sei grundhaft ausgebaut worden. Die Erneuerung des Fahrbahnbelages unter Aufgabe der alten Kopfsteinpflasterdecke und die Installation moderner Entwässerungsanlagen hätten zusätzlich zu einer Verbesserung geführt. Allein die Verringerung der Fahrbahnbreite sei nicht geeignet, diese infrage zu stellen. Sie entspreche mit 4,75 m auch im Begegnungsverkehr dem Mindeststandard für den Straßenbau. Es sei die für die Anlieger kostengünstigste Variante gewählt worden.
Der Kläger hat gemeinsam mit seiner Ehefrau am 18. Juni 2012 Klage erhoben und zunächst sinngemäß beantragt,
1. den Bescheid des Beklagten vom 15. August 2011 über die Erhebung einer Vorausleistung zum Straßenbaubeitrag und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2012 aufzuheben,
sowie,
2. den zu dem Bescheid über die Erhebung einer Vorausleistung zum Erschließungsbeitrag ergangenen Abhilfebescheid des Beklagten vom 10. Mai 2012 teilweise aufzuheben und diesen zu verpflichten, die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Berichterstatter wies den Kläger und seine Ehefrau in der Eingangsverfügung vom 19. Juni 2012 darauf hin, dass das dem angekündigten Klageantrag zu 2. zu Grunde liegende Begehren seine alleinige Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) finden könnte, die Kostenerstattungsregelung des § 80 VwVfG aber auf abgabenrechtliche Verfahren, wie das vorliegende, nach der ständigen oberverwaltungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in Brandenburg keine Anwendung finde. Denn gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg gelte das gesamte Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für Verwaltungsverfahren, in denen – wie in abgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren nach § 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) – Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden seien (OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 10. Juli 1998 – 2 A 197/97 –, Seite 2 f. des Beschlussabdrucks). Dies gelte auch für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen, auf die über § 1 Abs. 3 KAG und § 12 KAG ebenfalls die dort genannten Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden seien (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2006 – OVG 9 N 146.05 –).
Daraufhin nahmen der Kläger und seine Ehefrau mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04. Juli 2012 am 09. Juli 2012 den Klageantrag zu 2. zurück.
Auch im Klageverfahren verwiesen der Kläger und seine Ehefrau zur Begründung auf die fehlende Beitragsfähigkeit der Baumaßnahmen, weil es sich lediglich um eine Aufarbeitung des entstandenen Instandhaltungsrückstaus handele und darauf, dass aufgrund der Reduzierung der Fahrbahnbreite – insgesamt betrachtet – keine Verbesserung der Verkehrsfunktion der ... Straße eingetreten sei. Der Kläger hat weiter vorgetragen, der zuständige Wasserverband habe im Jahr 2002 einen Abwasserkanal in der Lessingstraße verlegt. Nach diesen Bauarbeiten sei die ... Straße nicht wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt worden. Zwischen 2002 und 2011 seien in der ... Straße keine Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden. In diesem Zeitraum sei der Fahrbahnzustand gekennzeichnet gewesen durch eine Mischung aus Aufschotterung, Sandpiste und Überresten einer Asphaltierung bzw. bituminösen Verfestigung. Wenn der Beklagte behauptet habe, dass bis zuletzt eine mittels Kopfsteinpflaster hinreichend befestigte Fahrbahn vorhanden gewesen sei, treffe dies nur in wenigen Teilbereichen, zum Beispiel im Kreuzungsbereich ... Straße/... Straße zu. Die Breite der Fahrbahn der ... Straße habe vor den Baumaßnahmen ca. 8 m betragen. Zwar habe sich durch Aufbringung einer neuen Asphaltdecke der Fahrkomfort deutlich verbessert. Zutreffend sei auch, dass die gegenwärtige Fahrbahnbreite mit 4,75 m dem Mindeststandard für den Straßenbau entspreche. Es bleibe aber dabei, dass die zuvor ca. 3,25 m breitere Fahrbahn ihre Verkehrsfunktion deutlich besser erfüllt habe.
Die Ehefrau des Klägers ist am 19. Mai 2013 verstorben. Der Kläger hat sie allein beerbt und das Verfahren fortgeführt.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. August 2013 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
den Bescheid des Beklagten vom 15. August 2011 über die Erhebung einer Vorausleistung zum Straßenbaubeitrag und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2012 aufzuheben.
Der Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er u.a. darauf, dass es sich bei den abgerechneten Maßnahmen um eine beitragsfähige Erneuerung ca. 80 Jahre nach der erstmaligen Herstellung der ... Straße gehandelt habe. Bei Ablauf der üblichen Nutzungszeit und tatsächlich eingetretener Abgenutztheit habe eine unterlassene ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung nach der Rechtsprechung des OVG Münster keine eigenständige Bedeutung. Die Reduzierung der Fahrbahnbreite habe unter Berücksichtigung der geringen Verkehrsbedeutung der Anliegerstraße nicht zu einer relevanten Einschränkung der Verkehrsfunktion der Lessingstraße geführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung des Einzelrichters waren.
Entscheidungsgründe§
I.
Soweit der Kläger und seine Ehefrau den ursprünglich angekündigten Klageantrag zu 2. zurückgenommen haben, war das Verfahren teilweise einzustellen (§ 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
II.
Im Übrigen ist die Klage zulässig aber unbegründet.
Der angegriffene Beitragsbescheid und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO.
Sie finden ihre Grundlage in § 8 Abs. 1 und Abs. 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG). Gem. § 8 Abs. 8 Satz 1 KAG können Gemeinden und Gemeindeverbände Vorausleistungen auf Straßenbaubeiträge bis zur Höhe der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld verlangen, sobald mit der Durchführung der Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 begonnen worden ist. Rechtmäßig ist die Erhebung von Vorausleistungen auf Straßenbaubeiträge, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt zu erwarten ist, dass für das veranlagte Grundstück bei unveränderter Sachlage mit der endgültigen Herstellung (§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG) eine Straßenbaubeitragspflicht entstehen wird. Mit anderen Worten muss bei der Erhebung einer Vorausleistung im Ergebnis einer prognostischen Betrachtung bezogen auf den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Beitragserhebung nach § 8 KAG zu erwarten sein.
Nach § 8 Abs. 1 S. 2 KAG sollen die Gemeinden bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Straßenbaubeiträge erheben. Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 S. 1 KAG), wobei die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt werden sollen. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 KAG dürfen Beiträge für bestimmte Ausbaumaßnahmen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden.
Die danach erforderliche Satzungsgrundlage findet die Erhebung der Vorausleistung in der „Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde ...“ vom 1. Juli 2011 (Straßenbaubeitragssatzung – nachfolgend abgekürzt als SBS 2011), in Kraft getreten am Tag nach ihrer Bekanntmachung (§ 14 S. 1 SBS 2011), also am 22. Juli 2011. Die SBS 2011 ordnet in ihrem § 11 an, dass die Gemeinde Vorausleistungen in Höhe von 90 % des voraussichtlichen umlagefähigen Aufwandes erhebt, soweit mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die vom Beklagten vertretene Gemeinde hatte bei Erlass des angefochtenen Vorausleistungsbescheides bereits mit den Baumaßnahmen in der Lessingstraße begonnen; zwischenzeitlich sind diese abgeschlossen. Der Erlass eines endgültigen Beitragsbescheides steht aus.
Für den vorliegenden Fall relevante formelle und materielle Fehler der SBS 2011 hat der Kläger nicht gerügt; solche Fehler sind auch sonst nicht ersichtlich.
Der Kläger zieht allerdings die Rechtmäßigkeit der Vorausleistungserhebung für die Straßenbaumaßnahmen in der ... Straße in Zweifel und begründet dies damit, dass diese Baumaßnahmen nicht beitragsfähig seien, weil es sich lediglich um eine Aufarbeitung eines „Instandhaltungsrückstaus“ handele und wegen der mit den Baumaßnahmen verbundenen Reduzierung der Fahrbahnbreite – insgesamt betrachtet – keine Verbesserung der Verkehrsfunktion der ... Straße eingetreten sei.
Diese Einwände sind nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Der Einzelrichter ist vielmehr der Überzeugung, dass die vom Beklagten abgerechneten Baumaßnahmen beitragsfähig sind.
1.
Die Beitragsfähigkeit ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der „Erneuerung“ (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG) bereits daraus, dass die Lebensdauer der vor 1937 hergestellten Straße nach mehr als 70 Jahren abgelaufen und die damals hergestellte Befestigung der Fahrbahn im Jahr 2011 nicht mehr vorhanden war. Ob der Vortrag des Klägers zutrifft, es habe bezogen auf die Lessingstraße einen „Instandhaltungsrückstau“ gegeben, kann insoweit offen bleiben. Denn solche Unterlassungen der Gemeinde können die Beitragsfähigkeit von Erneuerungsmaßnahmen nur dann in Frage stellen, soweit sie eine „Erneuerung“ vorzeitig, das heißt vor Ablauf der Lebensdauer, erforderlich machen. Im vorliegenden Fall geht es aber um Baumaßnahmen nach Ablauf der Lebensdauer. In einem solchen Fall ist es unerheblich, ob die Gemeinde zuvor die erforderliche Instandhaltung durchgeführt hat; wegen des Ablaufs der üblichen Nutzungszeit hat eine angeblich unterlassene Unterhaltung und Instandsetzung hier keine eigenständige Bedeutung (OVG Münster, Beschluss vom 7. Dezember 2007 – 15 B 1837/07 –, zit. nach juris).
Aus demselben Grund kann dahinstehen, ob die vor 1937 befestigte Fahrbahn bereits vor den Baumaßnahmen des Wasserverbandes im Jahr 2002 verschlissen war oder ob sie damals noch hinreichend verkehrssicher benutzt werden konnte und erst bei der Verlegung der Ver- bzw. Entsorgungsleitungen entfernt worden ist. Denn selbst wenn man dies unterstellen wollte und von der Existenz einer benutzbaren, durchgehend gepflasterten Fahrbahn vor dem Jahr 2002 und deren Entfernung im Zuge der Kanalbauarbeiten ausgehen wollte, wäre dadurch die Beitragsfähigkeit der Baumaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Erneuerung nicht ausgeschlossen. Denn auch eine durchgehend gepflasterte, mehr als 75 Jahre alte Fahrbahn hätte im Jahr 2011 beitragspflichtig erneuert werden dürfen. Dann muss die Erneuerung („nachmalige Herstellung“) einer Fahrbahn, deren Belag nach Ablauf der Lebensdauer bereits entfernt worden war, erst recht beitragsfähig sein.
2.
Zu prüfen bleibt das Argument des Klägers, die durch die Baumaßnahmen bezogen auf die verkehrstechnische Nutzbarkeit der Fahrbahn bewirkten Vorteile würden durch die Verschmälerung der Fahrbahn kompensiert.
Dabei ist der Einzelrichter davon ausgegangen, dass die Beitragsfähigkeit einer Erneuerungsmaßnahme anders als die Beitragsfähigkeit einer Verbesserungsmaßnahme nicht davon abhängt, dass die Baumaßnahmen eine Verbesserung der verkehrstechnischen Nutzbarkeit der ausgebauten Anlage bewirken. Eine Erneuerung begnügt sich vielmehr mit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Anlage, welcher durch deren Gebrauch verschlechtert wurde, ohne dass damit zwangsläufig eine Verbesserung mit Blick auf die ursprüngliche Anlage verbunden sein muss (VGH München, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 6 ZB 05.2425 –, zitiert nach juris). Anders als bei Verbesserungsmaßnahmen ist deshalb auch keine vergleichende Betrachtung von Verbesserungen und Verschlechterungen der verkehrstechnischen Nutzbarkeit der Anlage vorzunehmen (Stichwort „Kompensation“). „Beitragsfähig“ ist eine „Erneuerung“ vielmehr schon dann, wenn die Maßnahme wieder zu einer intakten, mit der ursprünglichen Anlage in funktionaler und qualitativer Hinsicht in ihren wesentlichen Eigenschaften vergleichbaren Straße geführt hat (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 32 Rn. 20 ff.; VGH München, Beschluss vom 22. September 2009 – 6 ZB 08.788 –, zitiert nach juris).
Die Prüfung der Beitragsfähigkeit von Erneuerungsmaßnahmen erfolgt im übrigen für jede erneuerte Teileinrichtung gesondert (vgl. zum Beispiel Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. August 2012 – 4 LB 3/12 –, juris). Denn es ist angesichts unterschiedlicher Lebensdauern der Teileinrichtungen und weil Teileinrichtungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten hergestellt werden können, ohne weiteres vorstellbar, dass die Voraussetzungen für eine beitragsfähige Erneuerung einer Teileinrichtung vorliegen und für eine andere nicht. So kann zum Beispiel eine alte Fahrbahn abgelebt, verschlissen und erneuerungsbedürftig sein, während eine erst wesentlich später hergestellte Beleuchtung derselben Anlage noch nicht erneuert werden darf.
Bei der Bestimmung, welche Eigenschaften einer Teileinrichtung in diesem Sinne „wesentlich“ für die Annahme einer „Vergleichbarkeit“ sind, ist der Sinn und Zweck dieses Tatbestandsmerkmals, nämlich die Abgrenzung beitragsfähiger Erneuerungsmaßnahmen von nicht beitragsfähigen Erneuerungsmaßnahmen, zu berücksichtigen. Insofern besteht ein enger Bezug zu der beitragsbegründenden Vorteilslage (§ 8 Abs. 2 S. 2 und Abs. 6 KAG). Wird durch die Erneuerungsmaßnahmen die zuvor bestehende Vorteilslage erhalten und „verstetigt“, so sind diese Erneuerungsmaßnahmen beitragsfähig, auch wenn die erneuerte Teileinrichtung nicht in jeder Hinsicht der zuvor vorhandenen Teileinrichtung entspricht. Letzteres wird angesichts des Fortschreitens der Bautechnik und der Änderung der Verkehrsverhältnisse in den letzten Jahrzehnten regelmäßig der Fall sein.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall an, ist zunächst zu berücksichtigen, dass im Zuge der Erneuerung ein erheblicher Anteil von ca. 40 % der ursprünglichen Fahrbahnbreite verloren gegangen ist.
Bei der Beurteilung der Folgen dieser Verschmälerung der Teileinrichtung „Fahrbahn“ für die beitragsbegründende Vorteilslage war aber zu berücksichtigen, dass die Breite der Fahrbahn noch von der preußischen Gemeindeverwaltung festgelegt worden ist und die heutige Gemeinde bei der „Ersetzung einer abgängigen Straße“ auch zwischenzeitliche Änderungen der verkehrstechnischen Konzeption für das Gemeindegebiet angemessen berücksichtigen darf. Straßenbaubeiträge können deshalb auch für die „Erneuerung“ von Teileinrichtungen erhoben werden, bei der eine abgenutzte Teileinrichtung durch eine verkehrstechnisch andersartige, aber im Hinblick auf den gebotenen wirtschaftlichen Vorteil gleichwertige Teileinrichtung ersetzt wird (OVG Münster, Urteil vom 4. Juli 1986 – 2 A 1761/85 –, zitiert nach juris; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 32 Rn. 20 am Ende).
Hinzu kommt, dass die Gemeinde bei der – in ihrem weiten Ausbauermessen stehenden – Ausgestaltung einer Erneuerungsmaßnahme auch Gesichtspunkte der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen muss (OVG Münster, Urteil vom 30. Oktober 2001 – 15 A 4648/99 –, zitiert nach juris). Unter diesen Gesichtspunkten wird die Beitragsfähigkeit einer (etwa wegen Ablaufs der Lebensdauer der Teileinrichtung) erforderlichen Erneuerung nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Teileinrichtung, die vor langer Zeit mit einem Umfang hergestellt worden ist, der jedenfalls für ihre heutige Funktion nicht erforderlich ist, im Zuge der Erneuerung auf das Maß zurückgeführt wird, das für die heutige Funktion der Straße und für die Aufrechterhaltung der beitragsbegründenden Vorteilslage bezogen auf die zu veranlagenden Grundstücke erforderlich ist. Dies dient auch und gerade dem Interesse der Beitragspflichtigen, die durch einen Ausbau in der historischen Breite erheblich stärker belastet würden, ohne dass das für die Verstetigung der beitragsrechtlich relevanten Vorteilslage erforderlich wäre.
Bezogen auf die Fahrbahn der ... Straße ist der Einzelrichter davon ausgegangen, dass der beitragsbegründende Vorteil in der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Fahrbahn durch den Anliegerverkehr auch als Begegnungsverkehr bestand. Durch die Reduzierung der Fahrbahnbreite auf 4,75 m hat sich an dieser Vorteilslage nichts Wesentliches geändert. Auch nach den Baumaßnahmen steht den Beitragspflichtigen eine voll funktionsfähige Fahrbahn zur Verfügung, die den bei einer Anliegerstraße wie der ... Straße zu erwartenden Begegnungsverkehr aufnehmen kann. Die erneuerte Fahrbahn entspricht insgesamt in ihren (für die Verstetigung der zuvor bestehenden Vorteilslage) wesentlichen Eigenschaften funktional und qualitativ zumindest der ursprünglichen Fahrbahn. Im Hinblick auf die Haltbarkeit, Frostsicherheit, Lärmschutz und verkehrstechnische Nutzbarkeit ist sie sogar wesentlich besser als die zuvor vorhandene Fahrbahn; die Reduzierung ihrer Breite hat die straßenbaubeitragsrechtlich relevante Vorteilslage nicht aufgehoben.
Daran ändert sich auch dann nichts, wenn man berücksichtigt, dass auf der früher breiteren Fahrbahn zuvor auch Fahrzeuge abgestellt werden konnten, Teile der Fahrbahn insoweit also die Funktion eines „Parkstreifens“ übernehmen konnten. Selbst wenn man deshalb – trotz Fehlens einer erkennbaren Abgrenzung eines Parkstreifens in der Örtlichkeit – davon ausgehen wollte, dass vor der Erneuerung eine Teileinrichtung „Parkstreifen“ vorhanden gewesen sei, die im Zuge der Erneuerung beseitigt worden wäre, wäre dies – nach dem oben Gesagten – wegen der separaten Prüfung der Voraussetzungen für die Beitragsfähigkeit der Erneuerung für jede einzelne Teileinrichtung für die Abrechnung der Erneuerung der Fahrbahn ohne Belang.
Fällt im Zuge der Erneuerung einer Anlage eine Teileinrichtung weg, so hat dies nur zur Folge, dass die weggefallene Teileinrichtung nicht erneuert wurde, weshalb für sie (natürlich) auch kein Erneuerungsbeitrag erhoben werden darf. Bezogen auf die Beitragsfähigkeit des Aufwandes für die anderen, tatsächlich erneuerten Teileinrichtungen bleibt der Wegfall einer zuvor vorhandenen Teileinrichtung aber solange ohne Folgen, wie diese für ihre vorteilsrelevante Funktionsfähigkeit nicht auf den Bestand der weggefallenen Teileinrichtung angewiesen sind, was bezogen auf das Verhältnis zwischen Fahrbahn und „Parkstreifen“ der „... Straße“ der Fall ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, die dafür sprechen würden, dass die Fahrbahn der ... Straße in der schmaleren Ausführung den zu erwartenden Anliegerverkehr ohne die Möglichkeit zum Abstellen von Fahrzeugen auf der Fahrbahn nicht bewältigen würde.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.