Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2013
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 26.09.2013 – 6 L 326/13
6. Kammer
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe§
Der sinngemäß gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. und 2. Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 26. September 2013 (...) gegen die Punkte I. und II. des Bescheides des Antragsgegners vom 23. September 2013 (...) wiederherzustellen und gegen Punkt IV. des vorgenannten Bescheides anzuordnen,
über den in Ansehung des in Kürze bevorstehenden Konzertes eine Entscheidung nach § 80 Abs. 8 VwGO getroffen wird, hat keinen Erfolg.
Denn die Begründung im Bescheid für die unter Punkt III. angeordnete sofortige Vollziehung entspricht den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und die auf Grund der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung gelangt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Befolgung der im angefochtenen Bescheid getroffenen Anordnungen das Interesse des Antragstellers überwiegt, diese Anordnungen vorerst nicht zu befolgen.
Die unter den Punkten I. und II. getroffenen Regelungen erweisen sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig und finden ihre Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG). Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Vorliegend bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei dem am 28. September 2013 durchzuführenden Konzert auf dem Grundstück des Herrn ..., der Vorsitzender des Landesverbandes der Partei „Die Rechte“ ist, mit hoher Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen jedenfalls auf Grund des Verhaltens der Konzertbesucher drohen. Zutreffend erweist sich insoweit die durch Quellen belegte Feststellung auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides, dass die Konzerte der Band regelmäßig von Personen besucht werden, die dem radikalen Fußballmilieu und rechtsradikalen Milieu angehören. Für den vorliegenden Fall ist dabei zusätzlich zu berücksichtigen, dass dieses Konzert auf dem Grundstück des Vorsitzenden des Landesverbandes „Die Rechte“ durchgeführt wird, der – was gerichtsbekannt ist – in der in der Vergangenheit bereits mehrfach Veranstaltungen auf seinem Grundstück durchgeführt hat, an dem Personen aus dem vorgenannten Milieu teilgenommen haben. Vor allen aus diesem Grunde ist daher davon auszugehen, dass auf dem Konzert am 28. September 2013 wiederum Personen aus dem genannten Personenkreis erscheinen werden und – wie auch bei früheren Konzerten der Band „Kategorie C-Hungrige Wölfe“ – einschlägige Straftaten nach den §§ 86a, 130 des Strafgesetzbuches begehen werden. Selbst wenn sich die Band nunmehr von diesen Straftaten distanziert und seit Dezember 2012 die in der Antragsschrift vorgelegte Hausordnung für ihre Konzerte veröffentlicht hat, ändert dies nichts daran, dass die in der Vergangenheit gewachsene und sich verfestigte Fangemeinde aus dem vorgenannten Milieu stammt und auch weiterhin die Konzerte für die Begehung der genannten Straftaten nutzen wird, von denen sich die Band früher nicht und nunmehr erst seit Kurzem distanziert. Die behauptete nunmehrige Kehrtwende der Band im Umgang mit Straftaten auf ihren Konzerten ist, da sie erst seit Kurzem erfolgt ist, (noch) nicht geeignet, den in der Vergangenheit auf früheren Konzerten gewachsenen Verursachungszusammenhang zwischen Bandauftritten und Straftaten von Personen aus dem betreffenden Milieu zu unterbinden. Hiergegen spricht unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles des Weiteren, dass das Konzert an einem Ort durchgeführt wird, der auch in der Vergangenheit mehrfach als Treffpunkt von Personen aus dem rechtsextremen Milieu gedient hat und der in diesem Milieu auch als ein solcher bekannt ist.
Den hiernach zu erwartenden Straftaten, die voraussichtlich von den zu erwarten Konzertbesuchern aus dem betreffenden Milieu begangen werden, können nicht wirksam durch behördliche Auflagen (wie sie unter anderem in der Antragsschrift aufgezeigt sind) oder durch Verhaltensvorgaben, die der Antragsteller, die Band oder von ihm beauftragte Person dem Publikum machen, unterbunden werden, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit die Konzertbesucher aus dem betreffenden Personenkreis teilnehmen werden und auch dann, wenn der Antragsteller oder die Band einzelne Lieder (z.B. „Hymne“, „Hoch auf dem gelben Wagen“, „U-Bahn-Lied“ sowie die in der angegriffenen Bescheid aufgeführten Lieder) auf dem Konzert nicht zu spielen beabsichtigt, den Auftritt der Band als solches zum Anlass nehmen werden, die betreffenden Straftaten zu begehen. Wegen der unbestrittenen Vorfälle, die es in der Vergangenheit auf Konzerten gegeben hat, ist dies der Band auch weiterhin zuzurechnen. Gegenteiliges lässt sich nicht aus der in der Antragsschrift vorgelegten E-Mail des Antragstellers an seinen Prozessbevollmächtigten vom 12. April 2013 herleiten, weil die Konzerte in ... und ..., auf denen es nach Ansicht des Antragstellers keine Probleme gegeben haben soll, konspirativ durchgeführt wurden, so dass der Richtigkeitsgehalt seiner Bewertung keiner Überprüfung zugänglich ist.
Punkt III. des angefochtenen Bescheides ist aus den hierin aufgeführten Gründen, auf die gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird und denen sich das Gericht anschließt, rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.