Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2014

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 01.07.2014 – VG 6 L 364/14.A

6. Kammer

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe§

Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 25. Juni 2014 (VG 6 K 748/14.A) gegen die Nummer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 02. Juni 2014 (Gesch.-Z.: XXX) anzuordnen,

hat keinen Erfolg. Denn im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmenden Interessenabwägung sind der Klage keine überwiegenden Erfolgsaussichten beizumessen, weil sich die angegriffene Abschiebungsanordnung aus den in dem angefochtenen Bescheid angeführten Gründen, auf die gemäß § 77 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) Bezug genommen wird und denen sich das Gericht anschließt, aller Voraussicht nach im Ergebnis als rechtmäßig erweisen wird. Entgegen der Annahme des Antragstellers hat die Antragsgegnerin ihr Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 – Dublin-II-VO – bzw. nach Artikel 17 Abs. 1 Unterabsätze 1 und 2 der der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin-III-VO – nicht dadurch ausgeübt, dass sie ihn am 08. Mai 2014 persönlich zu seinen Asylgründen befragt hat. Die inhaltliche Anhörung eines Asylbewerbers zu dessen eigentlichen Fluchtgründen führt für sich gesehen noch nicht zu einer konkludenten Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Artikel 3 Abs. 2 Dublin-II-VO bzw. Artikel 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, sondern kann – auch wenn über die Frage der internationalen Zuständigkeit für die Durchführung eines Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzverfahrens noch nicht abschließend entschieden worden ist – nach Lage der Dinge – etwa wegen der Verfügbarkeit eines Dolmetschers oder aus Gründen einer zügigen Sachverhaltsaufklärung zur Vermeidung von zeitablaufbedingten Beweismittelverlusten – zweckmäßig sein und den verfahrensrechtlichen Grundsätzen eines nach § 10 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einfach und zügig durchzuführenden Verwaltungsverfahrens entsprechen. Wegen dieser verfahrensrechtlichen Maximen begründet eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens nicht automatisch die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall ihr Selbsteintrittsrecht ausgeübt hat, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entgegen der Annahme des Antragstellers weisen in Italien das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende, die im Rahmen der Dublin-III-VO dorthin zurückkehren, keine systemischen Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Dublin-III-VO bzw. des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. hierzu eingehend: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. März 2014 - 1 A 21/12.A -, zitiert nach Juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 - OVG 7 S 33.13 - zitiert nach Juris). Keine andere Beurteilung ergibt sich auf Grund des Umstandes, dass wegen der gegenwärtig über die Mittelmeerküste in Italien ankommenden Flüchtlinge die Aufnahmezentren dort überlastet sind. Abgesehen davon, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass italienische Stellen nicht willens oder fähig sein werden, auch – wie dies in der Vergangenheit der Fall war – auf gestiegene Flüchtlingszahlen zu reagieren, können aus der Situation der Erstaufnahme von Flüchtlingen keine Rückschlüsse auf die Art und Weise der Bearbeitung der Asylverfahren und der Behandlung von Flüchtlingen gezogen werden, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).