Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2014
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 03.07.2014 – VG 6 L 373/14.A, VG 6 L 373/14.A (PKH)
6. Kammer
Tenor§
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Abänderungsantragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe§
Die sinngemäß gestellten Anträge,
in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (Oder) vom 13. Januar 2014 (VG 6 L 20/14.A) die aufschiebende Wirkung der Klage vom 13. Januar 2014 (VG 6 K 50/14.A) gegen die Nummer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 06. Januar 2014 (Gesch.-Z.: xxx284) anzuordnen sowie die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die für den 09. Juli 2014 geplante Überstellung nach Italien zu stornieren und dies der für die Überstellung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen
und
dem Antragsteller für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin xxx aus xxx zu bewilligen
und darüber hinaus
von der Antragsgegnerin die Zusicherung einzuholen, dass während des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes in der 1. Instanz keine Überstellung stattfinden wird und dies auch der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen,
haben keinen Erfolg.
Eine Änderung der Sach- und Rechtslage, die gemäß § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (Oder) vom 13. Januar 2014 (VG 6 L 20/14.A) und infolgedessen eine Stornierung der für den 09. Juli 2014 geplanten Überstellung des Antragstellers nach Italien einschließlich einer entsprechenden Mitteilung der Antragsgegnerin an die zuständige Ausländerbehörde gebieten würde, ist nicht eingetreten; dementsprechend fehlt es gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung auch an den für Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten für dieses Rechtsschutzbegehren.
Entgegen der Annahme des Antragstellers ist eine Änderung der Sach- und Rechtslage nicht dadurch eingetreten, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens wegen des Ablaufes der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach dem hier maßgeblichen Artikel 20 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 – Dublin-II-VO – auf die Antragsgegnerin übergangen sein könnte. Denn vorliegend ist diese Überstellungsfrist nicht abgelaufen, weil deren Lauf gemäß Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 Variante 2 Dublin-II-VO erst am 13. Januar 2014 mit der Entscheidung durch den Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 13. Januar 2014 (VG 6 L 20/14.A), dessen Abänderung hier erstrebt wird und mit dem der Antrag des Antragstellers vom 13. Januar 2014 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom selben Tage abgelehnt worden war, in Gang gesetzt worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klage vom 13. Janu-ar 2014 eine aufschiebende Wirkung im Sinne des Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 Variante 2 Dublin-II-VO entfaltet, weil die Abschiebung des Antragstellers bis zu diesem Zeitpunkt in Ansehung dessen, dass sein Antrag vom 13. Januar 2014 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Gerichtsaktenzeichen VG 6 K 50/14.A registrierten Klage vom selben Tage gegen die ihm am 09. Janu-ar 2014 zugestellte Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin vom 06. Janu-ar 2014 am 13. Januar 2014 und damit innerhalb der einwöchigen Antragsfrist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG – bei Gericht eingegangen war, wegen der hiernach rechtzeitigen Antragstellung gemäß § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG unzulässig gewesen war.
Vorliegend ist der Beginn des Laufes der Überstellungsfrist nach Maßgabe der zweiten Variante des Artikels 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 Dublin-II-VO in Gang gesetzt worden und nicht – wie die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers unter Berufung auf einige in der Antragsschrift zitierte Gerichtsentscheidungen meint – nach Maßgabe der ersten Variante dieser Vorschrift. Nach dem Normtext des Artikels 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 Dublin-II-VO erfolgt die Überstellung gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats …, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach (1. Variante) der Annahme des Antrages auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedsstaat oder (2. Variante) der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Nach dieser Vorschrift wird demnach die Überstellung eines Asylbewerbers an einen anderen Mitgliedstaat den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaates unterstellt, der an den anderen Mitgliedstaat ein Wiederaufnahmegesuch gestellt hat. Auf Grund dieser nach Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 Dublin-II-VO den Mitgliedsstaaten eingeräumten Regelungsbefugnis erfolgt nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland die Überstellung unter anderem nach Maßgabe der §§ 27a, 34a AsylVfG. Des Weiteren erfolgt die Überstellung gemäß Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 Dublin-II-VO erst zu einem Zeitpunkt, „sobald dies materiell möglich ist“. Nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland ist gemäß § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG eine Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung über einen rechtzeitig gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 AsylVfG erlassen Abschiebungsanordnung unzulässig. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Vollzug oder die Durchführung einer Abschiebung erst zulässig ist, nachdem das Gericht über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung entschieden hat. Erst ab diesem Zeitpunkt ist dementsprechend im Sinne des Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 Dublin-II-VO die Überstellung des Asylbewerbers in den Staat möglich, der um Wiederaufnahme ersucht worden war. Aus diesem Regelungsgefüge folgt des Weiteren, dass das sich aus Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 1 Dublin-II-VO ergebende Recht eines Mitgliedstaates zur Überstellung eines Asylbewerbers in den ersuchten Mietgliedstaat erst zu einem Zeitpunkt entsteht, zu dem eine Überstellung nach dem einzelstaatlichen Recht des ersuchenden Mitgliedstaates zulässig bzw. „materiell möglich“ geworden ist. Ausgehend von dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein Recht wegen Zeitablaufes nicht bereits zu einem Zeitpunkt erlöschen kann, bevor es überhaupt entstanden ist (keine Rechtsderogation vor der Rechtsentstehung), sind die beiden Tatbestandsvarianten des Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 Dublin-II-VO vor diesem Hintergrund auszulegen. Nach der ersten Tatbestandsvariante dieser Vorschrift beginnt der Lauf der Überstellungsfrist mit der Annahme des Antrages auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedsstaat zu laufen. Denn ab diesem Zeitpunkt ist es dem ersuchenden Mitgliedsstaat zunächst möglich, eine Überstellung eines Asylbewerbers an den ersuchten Mitgliedsstaat herbeizuführen, indem er auf der Grundlage seines innerstaatlichen Rechtes eine Abschiebungs- bzw. Überstellungsentscheidung erlässt. Wenn ein Betroffener gegen eine solche Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegt, so bestimmt sich der Beginn des Laufes der Überstellungsfrist nach der zweiten Tatbestandsvariante des Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 Dublin-II-VO, falls die Durchführung bzw. der Vollzug der Überstellung bzw. Abschiebung wegen des eingelegten Rechtsbehelfes nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Sinne des Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 Dublin-II-VO nicht „materiell möglich“ ist. In diesem Sinne ist der europarechtliche Begriff der „aufschiebenden Wirkung“ im Halbsatz zu der zweiten Tatbestandsvariante des Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 Dublin-II-VO auszulegen der nicht deckungsgleich ist mit dem bundesdeutschen Rechtsbegriff der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1, Abs. 5 VwGO bzw. § 75 AsylVfG. Eine begriffliche Verengung des europarechtlichen Rechtsbegriff der aufschiebenden Wirkung auf den einzelstaatlichen Rechtsbegriff der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1, Abs. 5 VwGO bzw. § 75 AsylVfG lässt sich dem Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 Variante 2 Dublin-II-VO nicht entnehmen. Vielmehr hat sich die europarechtliche Auslegung des Rechtsbegriffes „aufschiebende Wirkung“ im Sinne des Artikels 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 Dublin-II-VO an dem intrasystematischen Zusammenhang zu der in dieser Vorschrift enthaltenen Formulierung „sobald dies materiell möglich ist“ und dem bereits erwähnten allgemeinen Rechtsgrundsatz zu orientieren, dass es eine zeitablaufbedingte Rechtsderogation vor der Rechtsentstehung nicht möglich ist. Ausgehend davon, dass eine Abschiebung bzw. Überstellung vor einer gerichtlichen Entscheidung über einen rechtzeitig gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Abschiebungsanordnung nach der bundesdeutschen Vorschrift des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG nicht zulässig und damit im Sinne des Artikels 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 Dublin-II-VO nicht möglich ist, handelt es sich bei dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung um einen Rechtsbehelf im Sinne der zweiten Variante des Artikels 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 Dublin-II-VO, der aufschiebende Wirkung hat. Hingegen würde ein anderes Verständnis des Begriffes der aufschiebenden Wirkung im Sinne dieser Vorschrift, welche das temporäre Abschiebungsvollzugsverbot nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG nicht erfassen würde, die sinnwidrige Konsequenz nach sich ziehen, dass die dann gemäß Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 Variante 1 Dublin-II-VO mit der Annahme des Antrages auf Wiederaufnahme Überstellungsfrist in Gang gesetzte sechsmonatige Überstellungsfrist nach Artikel 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO bereits zu einem Zeitpunkt abgelaufen sein kann, bevor nach Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 Dublin-II-VO eine Überstellung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates materiell möglich gewesen war. Aus den vorstehenden Gründen ist den Rechtsansichten, welche die in Antragsschrift angeführten Gerichte vertreten, nicht zu folgen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Überstellungsfrist nach Artikel 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO nur abläuft, sofern kein Fall des Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO vorliegt.
Schließlich hat sich die darüber hinaus vom Antragsteller begehrte interimistische Zusicherung von der Antragsgegnerin, dass während die Dauer des vorliegenden Verfahrens keine Überstellung stattfinden darf und dies der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen ist, erübrigt, weil dieses Verfahren mit Erlass dieses Beschlusses abgeschlossen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).