Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2014

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 16.07.2014 – VG 5 K 1181/12

5. Kammer

Tenor§

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 2. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten und des Beigeladenen zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht diese zuvor jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt eine naturschutzrechtliche Befreiung zur Reduzierung bzw. Beseitigung von Biberdämmen.

Der Kläger ist seit 1989 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung xxx, Flur xxx, Flurstück xxx, welches mit einem im Jahre 1916 errichteten Wohnhaus bebaut und Wohnsitz des Klägers und seiner Familie ist. Das Haus liegt an der westlichen Seite der Landesstraße 23 unmittelbar am Ortseingang xxx. Die Landesstraße 23 kreuzt dort das Fließ „Kaltes Wasser“. Die Entfernung des Hauses zum Fließ „Kaltes Wasser“ beträgt ca. 30 m. Das „Kalte Wasser“ durchfließt in Richtung Nord-Osten die xxx, ein etwa 5 km langes Niederungsgebiet nördlich der Stadt xxx, das durch das Fließ „Kaltes Wasser“ verbundene Durchströmungsseen gekennzeichnet ist, unter anderem den westlich der Landesstraße 23 gelegenen Kleinen xxx und den östlich dieser Landstraße gelegenen Großen xxx.

Erstmals im Jahr 2007 bemerkte der Kläger einen Anstieg des Wasserstandes im Fließ „Kaltes Wasser“ und – damit einhergehend - eine unübliche Feuchtigkeit seines Kellers. Er wandte sich bereits im Dezember 2007 an den Beklagten, um Maßnahmen zur Wasserabsenkung zu erwirken. Aufgrund der Untätigkeit des Beklagten wandte er sich mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 nachdrücklich an diesen und bat um „Aktivitäten zum Absenken des Wasserstandes, um eine weitere Beschädigung der Bausubstanz zu verhindern und eine Information, wie Ihrerseits in dieser Sache weiter verfahren wird.“

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 verlangte der Kläger vom Beklagten erneut, den weiteren Anstieg des Wasserpegels durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern. Er übersandte den „Ergebnisbericht zur Ermittlung und Bewertung hydrologischer Angaben für das Grundstück xxx Straße 66 in xxx“ des Ingenieurbüros für Geotechnik Dr. xxx und Partner vom 08. Dezember 2009. Darin wird unter Darstellung des Grundwasserspiegels auf dem Grundstück des Klägers, des Wasserspiegels des Fließes und des Grundwasserstandes eines 400 m vom Grundstück entfernten Messpegels dargelegt, dass „zwischen dem Anstieg des Wasserstandes im Fließ „Kaltes Wasser“ (verringerte Vorflutwirkung!) und der Höhe des Grundwasserspiegels auf dem Grundstück der Familie xxx ein kausaler Zusammenhang“ bestehe. Nach den bisherigen Erfahrungen könne der eingetretene Grundwasseranstieg für das fließnahe Grundstück mit einigen Dezimetern veranschlagt werden. Demgegenüber sei ein Grundwasseranstieg im „Hinterland“ erwartungsgemäß nur in geringerem Umfang eingetreten. Die Angaben zu dem 400 m entfernten Messpegel korrigierte das Ingenieurbüro für Geotechnik später mit Schreiben vom 12. Mai 2009. Gleichzeitig legte der Kläger ein Angebot über nachträgliche Sanierungsmaßnahmen an seinem Haus vom 06. Dezember 2009 in Höhe von ca. 34.700,00 € unter Beschreibung der aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden vor.

Mit E-Mail vom 17. Dezember 2009 bat der Kläger den Beklagten um umgehende Beseitigung des Abflusshindernisses. Der Wasseranstieg des „Kalten Wassers“ habe mittlerweile zu einer Vernässung seines Grundstücks geführt.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 bestätigte der Beklagte dem Kläger den Eingang des Antrags. Im Betreff des Schreibens war als Vorhaben „Zugriffsverbot für wildlebende Tiere besonders/streng geschützter Arten“ angegeben. Unter dem gleichen Datum wandte sich der Beklagte an das Landesumweltamt Brandenburg, den Landesjagdverband Brandenburg e.V. und das Landesbüro der anerkannten Naturschutzverbände „Haus der Natur“ und teilte mit, dass es aufgrund eines Biberstaus nahe der Brücke am Ortseingang xxx vermutlich zu einer Vernässung des Gebäudes des Klägers komme und holte Stellungnahmen dieser Behörden ein. Das Landesumweltamt Brandenburg führte mit Stellungnahme vom 09. Februar 2010 aus, dass durch die veränderte Fahrweise der xxx Wasserwerke I und II bzw. der vollständigen Außerbetriebnahme im genutzten Hauptgrundwasserleiter und in den Entlastungsgebieten der Hauptgrundwasserleiter seit 1990 signifikante Trends für einen Grundwasseranstieg zu beobachten seien. Dies betreffe u. a. Zentrumsbereiche der Stadt xxx und auch den zu untersuchenden Standort im Einflussbereich des Wasserwerkes I. Dabei definierte das Landesumweltamt eine überwiegend steigende Tendenz mit einem Anstieg von 1 bis 3 cm pro Jahr und eine stark steigende Tendenz mit einem Anstieg von mehr als 3 cm pro Jahr. Bezogen auf den Jahresmittelwert betrage der Anstieg an der Messstelle 3148 1921 in den letzten 20 Jahren ca. 25 cm. Das Landesumweltamt verwies zudem darauf, dass der Witterungsreport des Deutschen Wetterdienstes für die Region Berlin-Brandenburg für die Monate Oktober bis Dezember 2009 teilweise weit über dem Durchschnitt liegende Niederschlagswerte ausweise. Im Bereich des unmittelbaren Untersuchungsraumes gebe es jedoch im Fließ „Kaltes Wasser“ keine Oberflächenwassermessstelle, von der belastbare Wasserstands- und Abflussdaten vorliegen würden.

Mit an den Landrat des Landkreises Barnim und an die Untere Naturschutzbehörde gerichteten Schreiben vom 11. Februar 2010 bat der Kläger „letztmalig“ um eine beschleunigte Bearbeitung der Angelegenheit.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 teilte die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Barnim dem Kläger mit, dass unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahmen der sich nordöstlich der Straßenbrücke im Fließ „Kaltes Wasser“ befindliche Biberdamm nicht beseitigt werden könne. Denn das von dem Kläger beigebrachte Gutachten halte einer fachlichen Betrachtung nicht stand. Ein kausaler Zusammenhang zwischen den Feuchtigkeitsschäden im Keller und den durch den Biberstau erhöhten Wasserständen im Bereich des Fließes „Kaltes Wasser“ sei nicht erbracht worden. Vielmehr gebe es seit 1990 im Bereich xxx erhöhte Grundwasserstände. Mögliche Ursachen hierfür seien der Rückgang der Grundwasserförderung seit 1989 und veränderte Niederschlagssituationen. In niederschlagsreichen Jahreszeiten könne aufgrund der Hanglage Schichtenwasser zu einer Beeinflussung führen. Es liege nahe, dass bei der Bauplanung und –ausführung des Hauses seinerzeit der unbeeinflusste höchste Grundwasserstand (HGW) nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, da sich das Haus in einem Niederungsbereich mit flurnahen Grundwasserständen und anstehenden anmoorigen Bindungen befinde. Manipulationen am Biberstau könnten den Verlust von einigen Tieren oder sogar der gesamten örtlichen Population bedeuten. Darüber hinaus sei der Schaden, der durch die Wasserabsenkung am gesamten „Ökosystem“ des kleinen xxx entstehen würde, nicht absehbar.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 23. Februar 2010 Widerspruch.

Bereits mit Schreiben vom 19. Februar 2010 teilte der Landrat des Kreises Barnim dem Kläger mit, er werde das vorgenannte Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 18. Februar 2010 mit gleicher Post erhalten, und wies darauf hin, dass der Landkreis Barnim ohnehin nicht in der Situation sei, die Verantwortlichkeit für eine Kostentragung übernehmen zu müssen, weil Entschädigungsforderungen wegen unzumutbarer Belastungen infolge von Naturschutzvorschriften, so sie denn berechtigt wären, gem. § 71 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) gegen das Land Brandenburg zu richten seien.

Unter dem 07. April 2010 beantragte der für die Gewässerunterhaltung des Fließes zuständige Beigeladene zu 1. den „Abstau“ des Biberdamms im Fließ „Kaltes Wasser“ und führte zur Begründung aus, dass dort unterhalb der L 23 im Jahr 2007 eine Biberansiedlung stattgefunden habe. Der Biber habe in diesem Gewässerabschnitt einen massiven Damm gebaut und das „Kalte Wasser“ angestaut. Dadurch sei ein Abflusshindernis entstanden, das zu Schäden auf den vom erhöhten Wasserstand beeinflussten Grundstücken geführt habe. Besonders betroffen sei das Wohnhaus der Familie des Klägers. Weitere Schäden bzw. Nutzungseinschränkungen seien auf den Wiesenflächen insbesondere oberhalb der L 23 zu verzeichnen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. April 2010 beantragte der Kläger ebenfalls, dem Beigeladenen zu 1. eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von den Verboten des § 44 BNatSchG zur Reduzierung des dammähnlichen Abflusshindernisses um eine solche Höhe, dass der Wasserstand des „Kalten Wassers“ an der Straßenbrücke der L 23 mindestens auf 24,75 m NHN sinkt, zu erteilen, hilfsweise, eine Entschädigung gem. § 71 BbgNatSchG wegen der dem ihm durch den Anstieg des Grundwassers infolge des Biberdamms entstandenen Schäden festzusetzen.

Mit Bescheid vom 28. April 2010 lehnte der Beklagte den Antrag des Beigeladenen zu 1. ab. Eine Ausnahme von dem Verbot des § 44 BNatSchG gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 1 BNatSchG sei nicht zu erteilen. Den Feststellungen des Ingenieurbüros für Geotechnik könne nicht gefolgt werden, da danach das Wasser des Fließes bergan- fließen müsste, um den Keller zu überfluten. Ein solcher Effekt widerspreche jedoch dem physikalischen Verständnis. Ursache für die Kellervernässung könnten auch der Rückgang der Grundwasserförderung (Außerbetriebnahme des Wasserwerkes II und veränderte Fahrweisen weiterer Wasserwerke) sowie nach dem Witterungsreport des DWD der teilweise weit über dem Durchschnitt liegende Niederschlagswert wie auch Bauplanungsfehler sein. Die Messwerte des Ergebnisberichts des Ingenieurbüros für Geotechnik stimmten nicht mit den beim Landesumweltamt geführten Daten überein. Im Übrigen könnte das vor kurzem an der Straßenbrücke errichtete Pumpwerk möglicherweise den Abfluss von Grundwasser aus den an das Gebäude anschließenden Hanglagen verändert haben. Eine Ausnahme könne auch deshalb nicht zugelassen werden, weil nach gegenwärtigem Kenntnisstand damit zu rechnen sei, dass sich sonst der Erhaltungszustand der Biberpopulation verschlechtern würde. Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 BNatSchG seien ebenfalls nicht erfüllt. Denn ein durch den Biberdamm verursachter Schaden an dem Haus des Klägers sei weder nachgewiesen noch anzunehmen. Im Übrigen liege es im Verhalten des Bibers, in der Höhe reduzierte oder entfernte Biberdämme immer wieder aufzubauen. Selbst der Einbau von Rohren unter den Dämmen zeige nicht immer Erfolg.

Widerspruch hat der Beigeladene zu 1. hiergegen nicht erhoben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Mai 2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 11. Mai 2010, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 23. Februar 2010 als unzulässig zurück (Ziffer 1 des Bescheidtenors) und lehnte gleichzeitig die Anträge des Klägers vom 16. April 2010 auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 Abs. 2 BNatSchG zugunsten des Beigeladenen zu 1. und auf Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 71 BbgNatSchG ab (Ziffern 2 und 3 des Bescheidtenors). Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass sowohl das artenschutzrechtliche Ausnahmeverfahren nach § 45 Abs. 7 BNatSchG als auch das Befreiungsverfahren nach § 67 Abs. 2 BNatSchG Antragsverfahren seien. Der Kläger habe jedoch keinen wirksamen Antrag gestellt. Weder könne der E-Mail vom 18. Dezember 2009 noch der Beschwerde vom 11. Februar 2010 entnommen werden, dass der Kläger bestimmte artenschutzrechtlich verbotene Handlungen vornehmen wolle und ihm von diesen Verboten von der Behörde eine Ausnahme oder Befreiung erteilt werden solle. Darüber hinaus seien die Schreiben der Behörde vom 18. und 19. Februar 2010 als bloße Informationen anzusehen. Es seien keine Indizien für die Annahme eines Verwaltungsakts ersichtlich. Im Übrigen sei der Kläger nicht beschwert. Der Antrag, dem Beigeladenen zu 1. eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 2 BNatSchG von den Verboten des § 44 BNatSchG zu erteilen, sei mangels Antragsbefugnis des Klägers unzulässig.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Mai 2010 erhob der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. April 2010, der seinem Prozessbevollmächtigten am 05. Mai 2010 förmlich zugestellt wurde, beim Landesumweltamt xxx Widerspruch, „soweit er die Erteilung der vom Wasser- und Bodenverband „xxx“ begehrten Ausnahmegenehmigung gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG und die Erteilung der begehrten Befreiung gem. § 67 Abs. 2 BNatschG ablehnt“, und beantragte gleichzeitig, dem Beigeladenen zu 1. eine Befreiung gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG von den Verboten des § 44 BNatSchG zur Reduzierung des dammähnlichen Abflusshindernisses auf dem Flurstück 1032 (ehemals 451) in der Flur xxx der Gemarkung xxx um eine solche Höhe, dass der Wasserstand des „Kalten Wassers“ an der Straßenbrücke der L 23 mindestens auf 24,75 m NHN sinkt, zu erteilen und den Bescheid der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises xxx vom 28. April 2010 aufzuheben“. Das Landesumweltamt übergab den Vorgang zuständigkeitshalber an den Beklagten, der über diesen Widerspruch bislang nicht entschieden hat.

Der Kläger hat am 11. Juni 2010 Klage erhoben (alt: VG 5 K 563/10), mit der er zunächst begehrt hat,

1.festzustellen, dass die Reduzierung des dammähnlichen Abflusshindernisses auf dem Flurstück xxx (ehemals 451) in der Flur xxx der Gemarkung xxx um eine solche Höhe, dass der Wasserstand des „Kalten Wassers“ an der Straßenbrücke der L 23 mindestens auf 24,75 m NHN sinkt, nicht gegen die Verbotsnorm des § 42 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG verstößt und den Bescheid der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises xxx vom 18. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Mai 2010 aufzuheben,

2.hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, dem Wasser- und Bodenverband „xxx“ eine Befreiung gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG von den Verboten des § 44 BNatSchG zur Reduzierung des dammähnlichen Abflusshindernisses auf dem Flurstück xxx (ehemals 451) in der Flur xxx der Gemarkung xxx um eine solche Höhe, dass der Wasserstand des „Kalten Wassers“ an der Straßenbrücke der L 23 mindestens auf 24,75 m NHN sinkt, zu erteilen und den Bescheid der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises xxx vom 18. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Mai 2010 aufzuheben,

3.weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, eine Entschädigung gem. § 71 BbgNatSchG wegen der dem Kläger durch den Anstieg des Grundwassers infolge des Biberdamms entstandenen Schäden festzusetzen und den Bescheid des Landrates des Landkreises xxx vom 19. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Mai 2010 aufzuheben.

Am 28. Juni 2010 hat der Kläger um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht (VG 5 L 208/10).

Bei einer vom Beklagten am 06. September 2010 durchgeführten Befahrung des Gebietes hat dieser im Fließ „Kaltes Wasser“ in seinem Verlauf zwischen der Landstraße 23 und dem Großen xxx fünf Biberdämme und drei Biberburgen festgestellt. Der dem Grundstück des Klägers nächstgelegene Damm fließabwärts (Damm Nr. 1) wies eine Stauhöhe von 25 cm, der darauf in östlicher Fließrichtung folgende Damm (Damm Nr. 2) eine Stauhöhe von 37 cm und der darauf folgende Damm (Damm Nr. 3) eine Stauhöhe von 10 cm auf. Bei den sich im weiteren Verlauf des Fließes bis zum Großen xxx befindlichen Dämmen Nr. 4 und Nr. 5 handelt es sich um überstaute „inaktive“ alte Dämme. Im Bereich zwischen dem Damm Nr. 3 und dem Damm Nr. 5 befinden sich drei Biberburgen. In einem von der Berichterstatterin durchgeführten Ortstermin im Eilverfahren am 14. September 2010 hat ein Vertreter des Beigeladenen zu 1. den Wasserstand im Fließ des „Kalten Wassers“ mit 25,22 m NHN gemessen.

Die erkennende Kammer hat nach der von ihr als sachdienlich erachteten Änderung des Rechtsschutzantrags mit Beschluss vom 07. Dezember 2010 (VG 5 L 208/10) den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Kläger (und nicht - wie zunächst beantragt – dem Beigeladenen zu 1.) eine auf sechs Monate befristete Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz für Maßnahmen an den Biberdämmen Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 zu erteilen mit der Maßgabe, dass der Wasserstand des „Kalten Wassers“ bis zu einem Pegelstand von 24,38 m NHN, gemessen in Höhe der Straßenbrücke über das „Kalte Wasser“, die sich als Teil der L 23 in unmittelbarer Nähe des Grundstücks des Klägers befindet, reduziert werden darf.

Die gegen den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 07. Dezember 2010 eingelegte Beschwerde hat der Beklagte am 04. Januar 2011 zurückgenommen und unter demselben Datum dem Kläger die naturschutzrechtliche Befreiung nach den Vorgaben in dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 07. Dezember 2010 erteilt. Gegen diese naturschutzrechtliche Befreiung vom 04. Januar 2011 hat der Beigeladene zu 2. mit Schreiben vom 26. Januar 2011 Widerspruch erhoben, über den bislang (noch) nicht entschieden ist.

Auf Anregung der Berichterstatterin hat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07. Februar 2011 seine Bereitschaft zur Durchführung einer Mediation erklärt und gleichzeitig beantragt, das streitige Klageverfahren für die Dauer der Mediation ruhend zu stellen. Nachdem der Beklagte und der Beigeladene zu 1. gleichfalls ihre Bereitschaft zur Durchführung der Mediation erklärt und einem Ruhen des Klageverfahrens zugestimmt hatten, hat die Berichterstatterin mit Beschluss vom 22. Februar 2011 für die Dauer des Mediationsverfahrens das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Das Mediationsverfahren (Az.: 4 AR 4/11 Med.), an dem auch der Beigeladene zu 2. beteiligt war, mündete in der Mediationsvereinbarung vom 29. April 2011, die folgenden Inhalt hat:

1. Der Wasser- und Bodenverband „xxx“ – im folgenden Verband – sagt zu, durch Messungen seines Hydrologen, Herrn xxx, den bisherigen Höchststand des „Kalten Wassers“ festzustellen.

2. Obengenannter wird durch Berechnungen ferner feststellen, bis zu welchem Stand das Grundwasser abgesenkt werden muss, um mit der Sanierung des Fundaments des Hauses des Herrn xxx beginnen zu können.

3. Herr xxx rechnet zudem aus, ab welchem Wasserstand die Vorflutwirkung des „Kalten Wassers“ (wieder) greifen würde.

4. Der NABU Brandenburg – im folgenden NABU – wird nach einem entsprechenden Antrag des Klägers prüfen, ob er die bereits von dem Hydrologen xxx angesprochene Tauchpumpe, die zur Entwässerung des Grundstücks des Herrn xxx dienen soll, finanzieren kann.

5. Sollte eine Finanzierung dieser Pumpe durch den NABU scheitern, erklärt sich Herr xxx dennoch bereit, eine Tauchpumpe zu installieren.

6. Der Verband sichert insoweit auch die fachliche Beratung und Unterstützung sowie die regelmäßige Kontrolle der Wirkung dieser Tauchpumpe durch seinen Hydrologen, Herrn xxx, zu.

7. Unabhängig von den oben angegebenen Maßnahmen sieht Herr xxx die Notwendigkeit einer Drainage auf seinem Grundstück. Im Falle einer entsprechenden Bitte des Herrn xxx an den Landrat des Landkreises xxx (Untere Naturschutzbehörde) sagt dieser eine fachliche Unterstützung (Gewässeringenieure) zu.

8. Sollten die Maßnahmen 1.-6. und 7. nicht zu einer signifikanten Absenkung des Grundwasserspiegels führen, wird der NABU prüfen, ob er an seiner derzeitigen Ansicht festhält, dass die derzeitige Höhe des „Kalten Wassers“ naturschutzrechtlich geboten ist.

9. Der Landrat des Landkreises xxx sagt zu, für den unter 8. geschilderten Fall die Frage der Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung des Herrn xxx erneut zu prüfen und ggf. den Anwendungsbereich und die Handhabung des § 71 BbgNatSchG mit dem zuständigen Landesministerium zu klären.

10. Bis zum Abschluss der genannten Maßnahmen verpflichten sich die Beteiligten des Verfahrens VG 5 K 563/10, das derzeit wegen Mediation ruht, dieses nicht wieder aufzunehmen.

Entsprechend der Mediationsvereinbarung untersuchte der Hydrologe des Beigeladenen zu 1., Herr xxx, im Zeitraum vom 11. Mai 2011 bis zum 28. Juni 2011, in wie weit eine auf dem Grundstück des Klägers an der westlichen Seite des Hauses im Brunnenschacht installierte Tauchpumpe den Grundwasserstand senken kann. Über die Feststellungen im Rahmen dieses Versuchs hat der Hydrologe des Beigeladenen zu 1. am 12. August 2011 einen Zwischenbericht unter Auflistung der gemessenen Pegelstände erstellt, den auch der Kläger unterzeichnet hat. In dem Zwischenbericht heißt es:

„Die Pumpe wurde im Brunnen installiert und senkte den dortigen Pegelstand um ca. 500 mm ab. Beim Messpunkt im Keller wurde eine geringfügige Absenkung festgestellt, auf der Ostseite gab es keine Beeinflussung des Pegelstandes. Die Messungen wurden bis zum 04.06.2011 täglich protokolliert.

Als Ergebnis dieses Versuchs wurde einvernehmlich mit dem Wasser- und Bodenverband, in persona Herrn xxx, festgestellt, dass mit dieser Maßnahme keine positiven Auswirkungen auf den Pegelstand zu erreichen sind.

Weiterhin wurde jedoch festgestellt, dass mit einer Absenkung des Pegelstandes des Kalten Wassers auch eine Senkung des Pegelstandes im Kellerbereich verbunden ist.

Ebenfalls Einvernehmen bestand darin, dass die zweite angeführte Lösung zur dauerhaften Absenkung des Grundwassers in Form einer Drainage mit offenem Abfluss in das Kalte Wasser (bei Begrenzung des Höchststandes des Pegels) eher zu einer Lösung führen wird. Diese Drainage muss lagemäßig seitens der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt werden (inklusive der Prüfung, inwiefern fremde Flurstücke hierdurch betroffen sind), die Höhenangaben können durch den Wasser- und Bodenverband zugearbeitet werden. Hinsichtlich der Kosten sollte auf jeden Fall der NABU auf Grund seines Widerspruches herangezogen werden...“.

Nach Abschluss dieser Untersuchung hat am 20. September 2011 ein Gespräch zwischen dem Kläger und den Vertretern des Beklagten stattgefunden, in dessen Folge der Beklagte die xxx GmbH beauftragt hat, ein Gutachten zu den Möglichkeiten der Trockenlegung des Kellers auf dem Grundstück xxx zu erstellen. In dem vorgelegten Gutachten vom 22. März 2012 (Bl. 204 ff. GA), erstellt von dem Projektbearbeiter Dipl.-Ing. M. xxx, heißt es zu einer vorgenommenen Datenauswertung:

„Im Ergebnisbericht des Ingenieurbüros Dr. xxx & Partner wird ein Anstieg der Wasserstände des Kalten Wassers seit dem Jahr 2002 beschrieben. Während im April 2002 der Wasserspiegel bei 24,38 m NHN lag, betrug er im November 2005 bereits 24,75 m NHN und die jüngsten Messungen zu Beginn des Jahres 2012 zeigen Wasserspiegelhöhen von bis zu 25,26 m NHN (Abbildung 4-1).

Die Pegelmessungen des Kalten Wassers durch Herrn xxx und die Untere Naturschutzbehörde zeigen folgende Wasserstände im Beobachtungszeitraum 2008 – 2012: Minimalwert 24,92, Maximalwert: 25,26, -Schwankungsbreite 0,34 m...

Der Wasserspiegelanstieg des Kalten Wassers in den letzten Jahren hat vermutlich mehrere Gründe. Der Hauptgrund ist der Bau der Biberdämme und der damit verbundene Aufstau des Kalten Wassers um mehrere Dezimeter. Darüber hinaus zeigen die Daten der Klimastation Angermünde einen Trend zu steigenden Niederschlagsmengen in den letzten Jahren (Abbildung 4-1). Das erstmalige Auftreten der Kellervernässung geht mit einem überdurchschnittlich hohen Jahresniederschlag im Jahr 2007 einher. Auch im Jahr 2010 wurden hohe Niederschläge gemessen, die für die erhöhten Wasserstände mitverantwortlich sein können." (Seiten 6/7 des Gutachtens vom 22. März 2012)

Zum Konzept zur Entwässerung führt das Gutachten aus:

„Der zuletzt beobachtete Aufstieg von Nässe in den Wänden und dem Kellerfußboden wird durch den geringen Abstand zwischen Grundwasseroberfläche und Fundament verursacht (< 10 cm). Dringt Wasser in die Wände ein, so kann es aufgrund der Kapillarkräfte im feinporigen Mauerwerk mehrere Meter aufsteigen, wie es in der jüngsten Vergangenheit beobachtet wurde.

Eine beim Bau des Hauses eingebaute Abdichtung verhindert normalerweise den kapillaren Aufstieg. Nach einer ersten Einschätzung ist die Abdichtung des Mauerwerks aufgrund alters- oder baubedingter Mängel nicht mehr vollständig wirksam.

Das Konzept zur Entwässerung beschränkt sich auf das Ziel, das Grundwasser auf ein Niveau abzusenken, wie es vor Auftreten der Kellervernässung herrschte. Dafür wird eine Ringdrainage vorgeschlagen, die allseitig um das Haus verlegt wird und das zuströmende Grundwasser über Rohre in den nahe gelegenen Vorfluter „Kaltes Wasser“ ableitet...“ (Seite 8 des Gutachtens vom 22. März 2012)

Zur Dimensionierung der Ringdrainage führt das Gutachten unter anderem aus:

„Ausgangspunkt für die Bemessung der Drainage ist die Höhenlage des Auslaufs am Kalten Wasser. Für eine ausreichende Sicherheit gegenüber Hochwässern, wird eine Einleitung auf der Höhe von 25,40 m NHN vorgeschlagen. Damit liegt der Auslass ca. 10 cm oberhalb der bislang gemessenen Hochwasserstände. Gegen einen Rückstau durch Wasser empfiehlt die DIN 4095 eine Rückstauklappe am Auslauf zu installieren." (Seite 9 des Gutachtens vom 22. März 2012).

Zu den Auswirkungen der Drainage führt das Gutachten nach Darlegung der vorgenommenen Berechnungsgrundlagen aus:

„Nach dem Bau der Drainage wird sich der Grundwasserspiegel voraussichtlich etwa 30 – 50 cm unterhalb des Kellerfundamentes einstellen. Im Vergleich zu den zuletzt gemessenen Werten kann eine Absenkung des zuletzt gemessenen Grundwasserstandes um ca. 20 – 40 cm erreicht werden. Der unmittelbare Kontakt des Kellerfundamentes mit Grundwasser wäre damit beseitigt. Auch mit der vorgeschlagenen Ringdrainage würde das Kellerfundament in Reichweite der kapillaren Steighöhe liegen (im Feinsand bis ca. 1,00 m). Auch vor der ersten Vernässung des Kellers erreichte Kapillarwasser das Fundament.

Eine Horizontalsperre verhindert normalerweise den Aufstieg von Kapillarwasser im Mauerwerk und das Eindringen von Erdfeuchte. Die Zuverlässigkeit kann allerdings durch Verwitterung herabgesetzt sein. Horizontalsperren haben generell eine Lebensdauer von mehreren Jahrzehnten. Falls seit dem Bau des Hauses im Jahre 1916 keine Erneuerung der Horizontalsperre vorgenommen wurde, kann davon ausgegangen werden, dass sie nicht mehr zuverlässig abdichtet und erneuert werden muss. Zudem ist der Kellerfußboden vermutlich nicht ausreichend abgedichtet. Nur mit einer intakten Horizontalsperre kann der Bau der vorgeschlagenen Ringdrainage zum Erfolg führen.“ (Seite 11 des Gutachtens vom 22. März 2012).

In der fachgutachterlichen Stellungnahme zieht das Gutachten folgenden Schluss:

„...Die vorgeschlagene Ringdrainage bietet die Möglichkeit, den Grundwasserspiegel auf ein Niveau abzusenken, welches vergleichbar ist mit dem ersten Auftreten der Kapillarvernässung. Das Kellerfundament liegt auch nach Durchführung der Entwässerungsmaßnahmen im Bereich der kapillaren Steighöhe. Hier gilt es zu überprüfen, ob die Horizontalsperre in den Hausmauern noch funktionstüchtig ist oder erneuert werden muss. Unter dem Kellerfußboden fehlt die Abdichtung vermutlich und muss nachträglich eingebaut werden. Die Abdichtung der Kellerfundamente sowie nötige Sanierungsmaßnahmen liegen im Verantwortungsbereich des Hauseigentümers.

Die Kosten belaufen sich für die Bau- und Planungsarbeiten der Ringdrainage voraussichtlich auf bis zu 15.000 €. Die abschließende Planung der Drainage und der damit verbundenen Bauarbeiten hat durch einen Bautechniker zu erfolgen.

Nach der Durchführung einer Entwässerungsmaßnahme ist es für die Erfolgskontrolle sinnvoll, den Grundwasserstand im Bereich des Kellers (Pegel 5) sowie den Pegel des Kalten Wassers in regelmäßigen Abständen zu messen. Die Messungen sollten zunächst für ein Jahr monatlich erfolgen und bei der Feststellung des Erfolgs, kann die Beobachtung bis auf weiteres eingestellt werden.

Sollte in Zukunft ein weiterer deutlicher Anstieg des Kalten Wassers gemessen werden, sollte die rechtliche Grundlage geschaffen werden, um die Stauhöhe der Biberdämme zu verringern. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) stellte in seinem Beschluss vom 07.12.2010 [2] bereits fest, dass im vorliegenden Fall der Naturschutz der im Grundgesetz verankerten Eigentumsgarantie untergeordnet werden muss. Die hohen Wasserstände bedrohen die Existenz- bzw. Vermögensgrundlage der Familie xxx, so dass eine Störung der Biberpopulation grundsätzlich zulässig ist.

Aus Sicht des Gutachters verspricht die vorgeschlagene Ringdrainage eine gute Erfolgsaussicht für eine Absenkung des Grundwasserspiegels auf ein Niveau, wie es vor der Vernässung des Kellers herrschte. Unbedingt notwendig für die erfolgreiche Trockenlegung des Kellers, ist eine funktionstüchtige Abdichtung gegen aufsteigendes Kapillarwasser und Erdfeuchte. Inwieweit die derzeitige Abdichtung noch wirksam ist, sollte durch einen Experten beurteilt werden.“ (Seite 14 des Gutachtens vom 22. März 2012).

In einer Besprechung am 29. Mai 2012 mit dem Vertreter des Beklagten und dem Hydrologen des Beigeladenen zu 1. hat der Kläger mitgeteilt, dass er Zweifel an der Wirksamkeit der Drainage habe, insbesondere da nur ein Absenken um ca. 30 cm zu erwarten sei, und dieses in keinem Verhältnis zu den Kosten stehe. Mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 13. August 2012 wiederholte der Kläger seine Zweifel daran, dass mit eine Drainage eine signifikante Reduzierung der Vernässung der Wände erzielbar sei. Er sehe keine Alternative zur Regulierung des Wasserstandes des „Kalten Wassers“.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31. Oktober 2012 hat der Kläger am 02. November 2012 beantragt, „das zurzeit aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 22. Februar 2011 ruhende Verfahren fortzusetzen“. Die Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens sei geboten, weil die Fortsetzung des Mediationsverfahrens nicht sinnvoll sei. Nach den Ausführungen im Gutachten der xxx GmbH vom 22. März 2012 werde die Drainage jedenfalls dann funktionsuntüchtig, wenn der Wasserstand des Kalten Wassers nur geringfügig weiter steige. Bei der Drainage könne es sich deshalb von vornherein nicht um eine dauerhafte Lösung handeln. Die Drainage wäre auch deshalb nicht wirksam, weil sie den Grundwasserstand nur in einem Bereich von 20-40 cm absenken könne. Deshalb komme das Gutachten auf S. 11 zu dem Schluss, dass das Kellerfundament auch mit der vorgeschlagenen Drainage in Reichweite der kapillaren Steighöhe des Grundwassers liegen würde. Die eigentliche Ursache für den Wasseranstieg vermöge eine Drainage ohnehin nicht zu beseitigen. Die übrigen Erkenntnisse des Gutachtens bestreite er, der Kläger, ausdrücklich. Mit Beschluss vom 05. November 2012 hat der Berichterstatter die Ruhensanordnung vom 22. Februar 2011 aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens – nunmehr unter dem rubrizierten Aktenzeichen - angeordnet.

Gleichfalls am 02. November 2012 hat der Kläger erklärt, der gestellte Feststellungsantrag werde nicht mehr aufrechterhalten.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, er habe einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Befreiung von den Verboten des § 44 BNatSchG, weil die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 BNatSchG vorlägen. Das von dieser Norm eröffnete Ermessen sei auf Null reduziert. Denn durch den Biberdamm entstünden Feuchtigkeitsschäden am Wohnhaus seiner Familie, die ein zumutbares Bewohnen des Hauses nicht mehr zulassen würden, weshalb er in seinem Grundrecht aus Art. 14 GG verletzt würde. Die in dem Haus befindliche Mietwohnung sei bereits seit November 2008 wegen der feuchten Kellerräume nicht mehr vermietbar. Durch die zunehmende Feuchtigkeit drohe die erhebliche Beschädigung und letztlich die Zerstörung des Wohnhauses. Zudem leide sein Sohn bereits unter allergischem Asthma. Ein Kontakt mit Schimmelpilzen und Sporen stelle für ihn eine Gesundheitsgefahr dar. Der Schaden an seinem Haus habe sich seit Ende 2012 weiter vergrößert. Die Feuchtigkeit sei in der unteren Etage der Wohnräume angekommen. Dort sei Modergeruch wahrnehmbar. Im Bereich der Scheuerleisten fänden sich feuchte Stellen. Er, der Kläger habe die Waschküche im Keller aufgegeben und ein Bad der unteren Etage als Waschküche umgebaut. Eine Prüfung der im Jahr 1991 installierten Heizung im Januar 2012 habe ergeben, dass die Ölwanne durchfeuchtet und die Dichtigkeit nicht mehr gewährleistet sei. Aus diesem Grund habe er die Tanks der Ölheizung entsorgen müssen und die Heizung in diesem Zuge auf Gas umgestellt. Die Erhöhung des Wasserstandes im Fließ „Kaltes Wasser“ werde durch verschiedene Biberdämme zwischen der Straßenbrücke der L23 und dem xxx bewirkt. Sie führe zu einem erhöhten Grundwasserstand am Haus des Klägers. Nach Durchführung der Messung im Rahmen des Mediationsverfahrens habe der Hydrologe des Beigeladenen zu 1., Herr xxx, diesen Kausalzusammenhang in dem Zwischenbericht vom 12. August 2011 bestätigt. Die Messungen im Rahmen des Gutachtens der xxx GmbH, dort Seite 7, hätten diesen Kausalzusammenhang ebenfalls bestätigt. Die durch den erhöhten Grundwasserstand bewirkten Schäden, insbesondere Mauerwerksfeuchte und Schimmelpilz stellten eine unzumutbare Belastung im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG dar. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass der Schaden für ihn, den Kläger, deswegen zumutbar sei, weil er eine Drainage installieren könne. Die Drainage biete keine Gewähr für eine dauerhafte Reduzierung des Grundwasserstandes unter seinem Haus, weil sie schon bei einem Anstieg des Wasserstandes des „Kalten Wassers“ um 10 cm ihre Brauchbarkeit verliere. Im Übrigen beseitige sie die eigentliche Ursache für den Wasseranstieg nicht. Eine solche temporäre Lösung, die die eigentliche Ursache des Wasseranstiegs nicht beseitige, müsse aber außer Betracht bleiben. Darüber hinaus sei die Drainage auch deshalb ungeeignet, weil nach den Feststellungen des vom Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachtens das Kellerfundament auch mit der vorgeschlagenen Ringdrainage in Reichweite der Steighöhe des Grundwassers liegen würde. Die Drainage wäre ungeeignet, um eine weitere Vernässung und Schädigung seines Eigentums zu beseitigen. Selbst wenn die Drainage dauerhaft funktionstüchtig wäre, könne von ihm nicht verlangt werden, den eigentlich unzumutbaren Eingriff in sein Eigentum durch den Einbau einer Drainage auf seine Kosten zumutbar zu machen.

Er habe auch einen Anspruch auf die Zahlung einer Entschädigung. Die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG lägen vor, da ihm als Eigentümer durch das artenschutzrechtliche Verbot des § 44 BNatschG, die Biberdämme zu beseitigen, Beschränkungen seines Eigentums auferlegt würden. Zwischen dem artenschutzrechtlichen Verbot, die Biberdämme zu beseitigen, und der Belastung bestehe ein kausaler Zusammenhang. Wie bereits dargelegt sei eine schwere und unzumutbare Belastung gegeben. Sie betreffe auch einen Einzelfall. Im Bereich xxx und im übrigen Land Brandenburg gebe es nach seiner Kenntnis keinen anderen Hauseigentümer, der durch ein artenschutzrechtliches Zugriffsverbot auch nur in ähnlichem Umfang geschädigt sei wie er. Seine schwere und unzumutbare Belastung sei auch nicht durch sonstige Maßnahmen auf ein verhältnismäßiges Maß reduziert. Insbesondere habe der Beklagte trotz des rechtskräftigen Beschlusses des VG Frankfurt (Oder) vom 07.12.2010 ihm, dem Kläger, keine rechtswirksame Befreiung von den Verboten des § 44 BNatSchG erteilt. Als Rechtsfolge müsse der Beklagte Schadensersatz in Geld leisten. Auf die Zahlung der Entschädigung bestehe ein Rechtsanspruch des Geschädigten, wenn die Voraussetzungen vorlägen. Der Entschädigungsanspruch sei keine Billigkeitsentschädigung, sondern verfassungsrechtlich zwingend erforderlich.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 hat der Beigeladene zu 1. eingewendet, die vom Kläger begehrte Absenkung des Wasserstandes des „Kalten Wassers“ an der Straßenbrücke L 23 auf mindestens 24,38 NHN sei aus hydrologischen Gründen nicht erreichbar, weil der Wasserstand im flussabwärts gelegenen Großen xxx nach der Messung des Hydrologen des Beigeladenen zu 1, Herrn xxx, am 29. November 2012 eine Höhe von 24,67 m NHN aufgewiesen habe.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1.den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises xxx vom 18. Februar 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 05. Mai 2010 zu verpflichten, ihm eine Befreiung gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG von den Verboten des § 44 BNatSchG zur Reduzierung der dammähnlichen Abflusshindernisse (Biberdämme) auf dem Flurstück xxx (ehemals 451) in der Flur xxx der Gemarkung xxx sowie aller weiteren dammähnlichen Abflusshindernisse (Biberdämme) im Verlauf des „Kalten Wassers“ von der Landstraße 23 bis zur Einmündung des „Kalten Wassers“ in das Ragöser Fließ um eine solche Höhe, dass der Wasserstand des „Kalten Wassers“ an der Straßenbrücke der L 23 mindestens auf 24,38 m NHN sinkt, zu erteilen.

2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landrates des Landkreises Barnim vom 19. Februar 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 05. Mai 2010 zu verpflichten, dem Kläger eine angemessene Entschädigung gem. § 68 BNatSchG wegen der dem Kläger durch den Anstieg des Grundwassers infolge der Biberdämme entstandenen Schäden dem Grunde nach zuzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt im Wesentlichen vor: Die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG lägen nicht vor. Es bestünden schon Zweifel daran, dass der vom Kläger geltend gemachte erhebliche wirtschaftliche Schaden durch die nach der Vorschrift geschützten Tiere entstanden sei. Denn aus dem vorgelegten Gutachten der xxx GmbH vom 22. März 2012 ergebe sich, dass zumindest die aufsteigende Nässe im Mauerwerk durch die defekte Horizontalsperre verursacht werde. Im Weiteren spreche das Gutachten der xxx GmbH selbst davon, dass ein weiterer Grund für die Vernässung des Kellers auch der steigende Niederschlag in der Region sei. Bei Zugrundelegung dieser Schadensursache schaffe die Beräumung der Biberdämme keine Abhilfe beim Kläger. Selbst für den Fall, dass der vom Kläger behauptete Schaden allein durch die vorhandene Biberpopulation verursacht werde, sei vorliegend nicht ersichtlich, dass für den Kläger durch die Versagung der begehrten naturschutzrechtlichen Befreiung eine unzumutbare Belastung eintrete. Die Zumutbarkeit gemäß § 67 BNatSchG sei unter Berücksichtigung der durch die Naturschutzbeschränkungen begründeten sozialen Bindung des Eigentums und dessen Privatnützigkeit zu bestimmen. Danach seien insbesondere in der Eigenschaft des Grundstückes begründete besondere Belastungen, die zur Aufhebung der Privatnützigkeit führen würden, unzumutbar, soweit sie durch Verwaltungsakte oder Maßnahmen nach dem BNatSchG entstünden. Die Versagung einer naturschutzrechtlichen Befreiung sei (erst) dann nicht mehr zumutbar, wenn sonst kein sinnvoller Gebrauch mehr von der Immobilie gemacht werden könne. Das sei vorliegend aber nicht der Fall. Um einer Vernässung des Wohnhauses des Klägers entgegenzuwirken, seien zumutbare Alternativen gegeben, weil der Kläger die defekte Horizontalsperre des Hauses erneuern und eine Drainage anlegen könne. Zu diesem Schluss komme das Gutachten der xxx GmbH. Die vorgeschlagene Drainage im Zusammenwirken mit einer Horizontalsperre sei geeignet, dauerhaft Nässe von dem Wohnhaus des Klägers fernzuhalten. Die Erneuerung der Horizontalsperre und der Bau der Drainage seien keine unzumutbaren Belastungen. Es handele sich dabei nämlich um bauliche Maßnahmen, die nicht ungewöhnlich seien. Sie werde immer dann erforderlich, wenn steigende Grundwasserstände beim Bau eines Gebäudes zu wenig oder gar nicht berücksichtigt worden seien. Jedem Hausbesitzer, der seine Immobilie dauerhaft erhalten und nutzen wolle, müsse zwangsläufig daran gelegen sein, Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Wer dazu nicht willens oder (finanziell) in der Lage sei, müsse - je nach Ausgangslage - mittel- oder langfristig mit Nutzungseinschränkungen rechnen. Der Einbau einer wirksamen Horizontalsperre und das Anlegen einer Drainage sei daher kein Sonderopfer. Vielmehr werde jeder verständige Hausbesitzer, der hoch anstehendes Grundwasser auf seinem Grundstück habe oder damit rechnen müsse, solches tun, um Schaden von seinem Eigentum fernzuhalten. Dass dies einen gewissen, unter Umständen erheblichen finanziellen Aufwand erfordere, liege auf der Hand, sei aber angesichts des zuvor Ausgeführten nicht von Bedeutung. Von der Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums des Klägers sei im vorliegenden Fall jedenfalls nicht auszugehen.

Ein Entschädigungsanspruch bestehe nicht. Die in § 68 Abs. 1 BNatSchG vorausgesetzte unzumutbare Belastung sei, wie bereits zuvor ausgeführt, im Falle des Klägers gerade nicht gegeben.

Der Beigeladene zu 1. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dem Kläger fehle bereits das Rechtsschutzinteresse für die Fortführung des Klageverfahrens. Seiner Fortführung stehe die zwischen den Beteiligten geschlossene Mediationsvereinbarung vom 29. April 2011 entgegen. Die formelle Aufhebung der Ruhensanordnung durch das Gericht könne hieran entgegen der Ansicht des Klägers nichts ändern, denn die Beteiligten hätten durch die Mediationsvereinbarung materiell-rechtlich eine Einigung getroffen. Diese schließe die Geltendmachung der beanspruchten Befreiung (noch) aus. Der Kläger verkenne, dass eine Mediationsvereinbarung die gleichen Rechtswirkungen wie ein Vergleich i. S. v. § 106 VwGO habe und die Beteiligten an die in der Vereinbarung getroffenen Zusagen gebunden seien. Aus dem Zusammenspiel der Regelungen in der Mediationsvereinbarung ergebe sich eindeutig, dass die beantragte Befreiung gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG erst dann wieder habe thematisiert werden sollen, wenn die vom Kläger in Ziff. 7 der Mediationsvereinbarung als notwendig anerkannte Drainage nicht zu einer signifikanten Absenkung des Grundwasserspiegels führe. Dies ergebe sich eindeutig aus Ziff. 9 der Mediationsvereinbarung. An dieser Vereinbarung müsse der Kläger sich festhalten lassen. Hier habe der Kläger noch nicht einmal versucht, den Grundwasserspiegel mittels einer Drainage zu senken. Dies sei entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil eine Drainage von vorneherein hierzu nicht tauglich wäre. Im Gegenteil komme das Fachgutachten der Firma xxx GmbH auf S. 14 zu dem eindeutigen Ergebnis, dass „die vorgeschlagene Ringdrainage eine gute Erfolgsaussicht für eine Absenkung des Grundwasserspiegels auf ein Niveau, wie es vor der Vernässung des Kellers herrschte" verspreche. Diese gute Erfolgsaussicht müsse der Kläger zunächst einmal ausschöpfen, bevor er gem. Ziff. 9 der Mediationsvereinbarung erneut die Prüfung einer Befreiung beanspruchen könne.

Letztlich lägen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung i. S. v. § 67 Abs. 2 BNatSchG nicht vor, weil die Durchführung der Zugriffsverbote gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG hier nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Klägers führten.

Abgesehen davon, dass das Fachgutachten der Firma xxx die ebenfalls bereits außergerichtlich und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geäußerte Annahme bestätige, die Biberdämme seien jedenfalls nicht allein ursächlich für die Feuchtigkeitsschäden im Keller des Klägers, entspreche das Bauen von Dämmen und Burgen der ureigensten Charaktereigenschaft des Bibers. Es handele sich mithin um eine normale Lebensäußerung, welche schon aufgrund ihrer Üblichkeit und Vorhersehbarkeit nicht Gegenstand einer Befreiung sein könne. Selbst wenn eine Befreiung hier ungeachtet der natürlichen Lebensäußerung des Bibers in Betracht käme, müssten die Belange des Klägers hier aufgrund einer Abwägung mit den Belangen des Naturschutzes zurücktreten. Das Fachgutachten vom 22. März 2012 komme zu dem eindeutigen Ergebnis, dass eine Ringdrainage gute Erfolgsaussichten für eine Absenkung des Grundwasserspiegels biete. Soweit der Kläger meine, die Ringdrainage wäre keine taugliche bzw. keine dauerhafte Lösung, weil das Kellerfundament auch mit der Drainage in Reichweite der kapillaren Steighöhe des Grundwassers bleibe, so dass bereits ein geringer Wasseranstieg die Brauchbarkeit der Drainage aufheben würde, könne er damit nicht gehört werden, weil laut Gutachten auch vor der ersten Vernässung des Kellers Kapillarwasser das Fundament erreicht habe.

Damit stehe fest, dass das Haus des Klägers auch ohne die Biberdämme dem Risiko von Feuchtigkeitsschäden ausgesetzt gewesen sei. Dies dürfte schlicht und ergreifend daran liegen, dass der Kläger Eigentümer eines in unmittelbarer Nähe des „Kalten Wassers" gelegenen Hauses sei. Im Übrigen ergebe sich aus dem Gutachten der xxx GmbH, dass es sich bei dem Haus des Klägers offenbar schon altersbedingt um ein sanierungsbedürftiges Haus handele, bei dem die Abdichtung des Mauerwerks aufgrund alters- oder baubedingter Mängel nicht mehr vollständig wirksam sei. Es obliege einzig und allein dem Kläger, sein nahe des „Kalten Wassers" gelegenes Haus vor aufsteigendem Grundwasser zu schützen. Hier liegt die Vermutung nahe, dass der Kläger die grundsätzlich erfolgversprechende Drainage schon deswegen ablehne, weil diese nur dann richtig wirken könne, wenn gleichzeitig notwendige und offenbar bereits überfällige Sanierungsmaßnahmen am Haus vorgenommen würden. Hierbei handele es sich um normale (Baugrund-)Risiken, welchen letztlich jeder Eigentümer ausgesetzt sei. Dies gelte für Schutzmaßnahmen vor aufsteigendem (Grund-)Wasser insbesondere, wenn man Eigentümer eines am Wasser gelegenen Hauses sei. Diese mit dem Eigentum naturgemäß verbundenen Risiken könnten dem Kläger nicht durch eine Befreiung zulasten des Artenschutzes „abgenommen" werden. Schon aus diesem Grunde müssten die Belange des Klägers im Rahmen der gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG vorzunehmenden Abwägung zurückstehen. Letztlich stünden den Belangen des Klägers auch erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft gegenüber, weil sich neben dem besonders und streng geschützten Biber im Bereich des „Kalten Wassers" noch weitere nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Arten angesiedelt hätten, welche durch einen Zugriff auf den Biberdamm ebenfalls beeinträchtigt würden.

Der Kläger repliziert im Wesentlichen wie folgt: Die Mediationsvereinbarung vom 29. April 2011 stehe der Fortführung dieses Rechtsstreits nicht entgegen, weil sie nichtig sei. Die Mediationsvereinbarung sei als außergerichtlicher Vergleich einzuordnen, der als materiell-rechtlicher, öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß § 55 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg zu qualifizieren sei. Nach den gem. § 62 S. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg auf den Vergleichsvertrag nach § 55 VwVfG entsprechend anwendbaren Vorschriften des bürgerlichen Rechts genüge die Regelung in Ziff. 7 der Mediationsvereinbarung nicht dem notwendigen Mindestinhalt (essentialia negotii), den ein Vertrag haben müsse und über den die Vertragsparteien sich einig sein müssten, damit dieser Vertrag wirksam geschlossen worden sei. In Ziff. 7 sei lediglich die Rede davon, dass er, der Kläger, die Notwendigkeit einer Drainage auf seinem Grundstück sehe. Eine Regelung, dass einer der Beteiligten des Mediationsverfahrens verpflichtet wäre, eine Drainage zu errichten, enthalte Ziffer 7 der Mediationsvereinbarung gerade nicht. Ebenso wenig sei folgerichtig geregelt, welcher der Beteiligten des Mediationsverfahrens für die Kosten der Errichtung einer Drainage aufkommen müsse. Die Regelung in Ziff. 7 der Mediationsvereinbarung sei deshalb nichtig. Die Nichtigkeit dieser Regelung führe zur Nichtigkeit der übrigen Regelungen der Mediationsvereinbarung. Dies folge aus § 139 BGB. Diese Gesamtnichtigkeit beziehe sich insbesondere auf die Regelungen unter Ziff. 8 — 10 der Mediationsvereinbarung. Diese Regelungen hätten die Beteiligten des Mediationsverfahrens nicht geschlossen, wenn sie um die Nichtigkeit der Regelung in Ziff. 7 der Mediationsvereinbarung gewusst hätten. Zudem sei der Einwand des Beigeladenen zu 1., die Mediationsvereinbarung stehe einer Fortführung dieses Verfahrens entgegen, rechtsmissbräuchlich. Weder er, der Kläger, noch der Beklagte seien davon ausgegangen, dass die Regelung in Ziff. 7 des Vergleichs die Verpflichtung einer der Parteien der Mediationsvereinbarung enthalte, eine Drainage zu errichten. Aus dem Schreiben des Beklagten vom 08. August 2012 gehe ausdrücklich hervor, dass der Beklagte den NABU Landesverband Brandenburg als Widerspruchsführer um Stellungnahme zu seinem Widerspruch gebeten habe. Damit habe der Beklagte der Regelung in Ziff. 8 der Mediationsvereinbarung nachkommen wollen. Dieses Bemühen des Beklagten, seiner Verpflichtung nach Ziff. 8 der Mediationsvereinbarung nachzukommen, sei erfolgt, nachdem Ziff. 7 der Mediationsvereinbarung nach seiner Auffassung und der des Beklagten abgearbeitet gewesen sei. Dass der Beklagte seiner Verpflichtung nach Ziff. 9 der Mediationsvereinbarung nicht mehr nachgekommen sei, habe allein er zu vertreten. Gemäß § 162 BGB gelte die Regelung in Ziff. 9 der Mediationsvereinbarung als eingetreten. Aus dem Vorschlag des Beklagten in dessen Schreiben vom 08. August 2012, „das Widerspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Hauptsacheverfahren 5 K 563/10 ruhen zu lassen" ergebe sich, dass auch der Beklagte das Mediationsverfahren als abgeschlossen angesehen habe und das Hauptsacheverfahren habe fortsetzen wollen. Deshalb habe der Beklagte nach der Fortsetzung des Hauptsacheverfahrens nicht geltend gemacht, die Mediationsvereinbarung stehe der Fortsetzung dieses Verfahrens entgegen. Der Beigeladene zu 1. könne sich nicht darauf berufen, dass die Mediationsvereinbarung der Fortführung dieses Verfahrens entgegenstehe. Als Beigeladener sei er nicht Partei dieses Rechtsstreits.

Der Beigeladene zu 2. hat sich nicht zur Sache geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, er habe zur Schadensminimierung zusätzlich zu der vorhandenen alten Horizontalsperre unterhalb dieser eine neue Horizontalsperre einbauen lassen. Hierfür sei der Kellerboden teilweise herausgenommen, mit Folie abgedichtet und der Kellerboden mit Beton ausgegossen worden. Die zusätzliche Horizontalsperre habe dazu geführt, dass (nach dem Stand im Februar 2014) die Mauervernässung nunmehr auf 80 bis 60 Prozent habe reduziert werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) sowie der beigezogenen Gerichtsakten aus dem Verfahren VG 5 L 208/10 (2 Bände) und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Verfahren war gem. § 92 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 02. November 2012 erklärt hat, er halte den ursprünglich gestellten Feststellungs(Haupt-)antrag nicht mehr aufrecht. Hierin ist eine teilweise Klagerücknahme zu sehen.

Die Klage im Übrigen hat keinen Erfolg.

Sie ist mit ihren Klageanträgen zu 1. und 2. zulässig.

Zunächst begegnet es keinen Bedenken, dass der Kläger seinen ursprünglich hilfsweise gestellten Klageantrag nunmehr als (Haupt-)Antrag zu 1. dahingehend umgestellt hat, die Befreiung nicht mehr zugunsten des Beigeladenen zu 1. sondern für sich selbst zu begehren. Die Kammer hält diese Änderung für sachdienlich und damit zulässig, § 91 VwGO. Denn es ist rechtlich nicht zwingend, dass die beantragte Befreiung nur an den Beigeladenen zu 1., der zur Gewässerunterhaltung verpflichtet ist, erteilt werden kann. Es mag dabei dahingestellt bleiben, ob tatsächlich allein der Beigeladene zu 1. berechtigt ist, im Vollzug die hier beantragten Maßnahmen an den Biberdämmen durchzuführen. Die Befreiung kann jedenfalls auch dem Kläger erteilt werden, da sie ausweislich des Wortlauts des § 67 Abs. 2 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - nicht personenbezogen, sondern sachbezogen erteilt wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 07. Dezember 2010 – VG 5 L 208/10, juris, Rn 28). Auch die Änderung des auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Befreiung an ihn gerichteten Klageantrages zu 1., mit der er die begehrte Befreiung auf Maßnahmen an allen Biberdämmen im Verlauf des „Kalten Wassers“ von der L 23 bis zur Einmündung des „Kalten Wassers“ in das Ragöser Fließ erweitert hat, erachtet die Kammer als sachdienlich. Zudem haben der Beklagte und die Beigeladenen der Klageänderung nicht widersprochen, § 91 Abs. 2 VwGO.

Die von dem Kläger mit dem Klageantrag zu 1. zu seinen Gunsten begehrte Befreiung von dem Verbot, alle im Verlauf des Fließes „Kaltes Wasser“ gelegenen Biberdämme beseitigen oder öffnen zu dürfen, mit dem Ziel, das Wasser abzustauen, ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) statthaft.

Dem Kläger fehlt für sein Begehren nicht deswegen das Rechtsschutzbedürfnis, weil er - wie der Beklagte meint - eine naturschutzrechtliche Befreiung mit dem Inhalt des Klageantrags zu 1. bislang nicht beantragt habe. Zwar trifft es zu, dass ein (erfolglos) gestellter Antrag in einem Verwaltungsverfahren – wie hier - auf Erlass des eingeklagten Verwaltungsaktes Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage ist (Kopp/Schenke, VwGO 20. Auflage § 42, Rn 6). Einen solchen Antrag hat der Kläger bei verständiger Würdigung des Inhalts seines per e-mail an die Untere Naturschutzbehörde des Beklagten gerichteten Schreibens am 17. Dezember 2009 sinngemäß gestellt. Zwar kann weder der e-mail vom 18. Dezember 2009 noch dem an die Untere Naturschutzbehörde des Beklagten gerichteten Beschwerdeschreiben vom 11. Februar 2010 ausdrücklich entnommen werden, dass der Kläger bestimmte artenschutzrechtlich verbotene Handlungen vornehmen will und ihm von diesen Verboten von dem Beklagten eine Ausnahme oder Befreiung erteilt werden soll. In diesen Schreiben verlangt er jeweils nur vom Beklagten die „umgehende Beseitigung des Abflusshindernisses“. Allerdings zeigen das dem Kläger durch die Untere Naturschutzbehörde des Beklagten übermittelte Schreiben vom 23. Dezember 2009, mit welchen ihm der Eingang seines „Antrages“ am 22. Dezember 2009 bestätigt wurde und in dessen Betreff als Vorhaben „Zugriffsverbot für wildlebende Tiere besonders/streng geschützter Arten“ angegeben war, und die durch die Untere Naturschutzbehörde des Beklagten angeforderten Stellungnahmen anderer Behörden und Stellen unter Bezugnahme auf einen Biberstau, der vermutlich zu einer Vernässung des Gebäudes der Familie des Klägers führe, dass es sich aus der maßgeblichen Empfängersicht der Unteren Naturschutzbehörde bei dem Begehren des Klägers, „das Abflusshindernis zu beseitigen“, um einen verbotenen Zugriff auf einen Biberdamm handelt. Dessen naturschutzrechtliche Zulässigkeit kann nur durch die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung oder einer naturschutzrechtlichen Befreiung herbeigeführt werden. Dass der damals nicht anwaltlich vertretene Kläger im Rahmen seiner Antragsstellung nicht die naturschutzrechtlichen Termini „Ausnahme“ oder „Befreiung“ gebraucht hat, kann ihm nach Auffassung der Kammer nicht zum Nachteil gereichen.

Für die Verpflichtungsklage mit dem Klageantrag zu 1. fehlt dem Kläger auch nicht deswegen das Rechtsschutzbedürfnis, weil – wie der Beigeladene zu 1. meint – der Fortführung des Verfahrens die zwischen den Beteiligten geschlossene Mediationsvereinbarung vom 29. April 2011 entgegensteht. Denn nach Auffassung der Kammer ist mit dem Kläger von der Nichtigkeit dieser Mediationsvereinbarung auszugehen.

Der Beigeladene zu 1. hat im Grundsatz zu Recht darauf hingewiesen, dass einer Mediationsvereinbarung die gleichen Rechtswirkungen wie einem Vergleich i. S. v. § 106 VwGO zukommen und die Beteiligten an die in der Vereinbarung getroffenen Zusagen gebunden sind; vgl. z. B. VG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2008, Az.: 4 K 6309/07; Fehling in: Fehling/Kastner, Handkommentar Verwaltungsrecht, 2. Auflage (2010), § 106 VwGO, Rn. 10). Materiellrechtlich wird die Mediationsvereinbarung als öffentlicher Vertrag gemäß § 55 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg qualifiziert (vgl. Dolderer in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, § 106, Rdn. 77), auf den gem. § 62 S. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg die Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechende Anwendung finden. Dies zugrunde gelegt hatte Ziff. 8 der Mediationsvereinbarung den Inhalt, dass der Einbau einer Drainage gegenüber der Erteilung der Befreiung vorrangig ist, weil nach Ziff. 8 nur für den Fall, dass „die Maßnahmen 1.-6. und 7. nicht zu einer signifikanten Absenkung des Grundwasserspiegels führen" sich der Beigeladene zu 2. verpflichtet hat, noch einmal zu überprüfen, welche Höhe des „Kalten Wassers" naturschutzrechtlich geboten ist und der Beklagte nur „für den unter 8. geschilderten Fall" zugesagt hat, „die Frage der Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung des Herrn xxx erneut zu prüfen und ggf. den Anwendungsbereich und die Handhabung des § 71 BbgNatSchG mit dem zuständigen Landesministerium zu klären" (Ziff. 9 der Mediationsvereinbarung). Auch haben sich die Beteiligten unter Ziff. 10 der Mediationsvereinbarung „bis zum Abschluss der genannten Maßnahmen ..." verpflichtet, das Hauptsacheverfahren nicht wieder aufzunehmen. Laut Ziff. 7 der Mediationsvereinbarung „sieht“ auch der Kläger die Notwendigkeit einer Drainage. Eine solche Drainage hat der Kläger bislang nicht verlegt. Bei der vom Kläger zutreffend vorgenommenen Einordnung der Mediationsvereinbarung als außergerichtlicher Vergleich dürfte die Regelung in Ziff. 7 der Mediationsvereinbarung in Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht den Anforderungen am notwendigen Mindestinhalt (essentialia negotii) entsprechen, den ein Vertrag haben muss und über den die Vertragsparteien sich einig sein müssen, damit dieser Vertrag wirksam geschlossen wurde. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass in Ziff. 7 lediglich die Rede davon ist, dass der Kläger die Notwendigkeit einer Drainage auf seinem Grundstück „sieht“. Damit ist gerade nicht in Ziff. 7 geregelt, dass einer der Beteiligten des Mediationsverfahrens verpflichtet wäre, eine Drainage zu errichten. Ebenso- wenig ist in Ziff. 7 geregelt, welcher der Beteiligten des Mediationsverfahrens für die Kosten der Errichtung einer Drainage aufkommen muss. Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass - wie der Beigeladene zu 1. meint - der Kläger sich seiner Kostentragungspflicht bewusst gewesen sei, weil bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sowie im Zuge der außergerichtlichen Korrespondenz verschiedentlich darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass der Kläger das sogenannte Baugrundrisiko für sein Grundstück und für sein Haus trage. Vielmehr ergibt sich auch aus dem vom Hydrologen des Beigeladenen zu 1., Herr xxx, gefertigten Zwischenbericht vom 12. August 2011, dass die Zuweisung der Kostentragungspflicht für die Herstellung der Drainage unklar war. Womöglich sollte hinsichtlich der Kosten für die Herstellung einer Drainage der NABU aufgrund seines Widerspruchs herangezogen werden.

Damit genügt – wie der Kläger weiter zutreffend ausführt - die Regelung in Ziff. 7 der Mediationsvereinbarung nicht dem nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erforderlichen notwendigen Mindestinhalt einer vertraglichen Regelung. Die sich daraus ergebende Nichtigkeit der Regelung in Ziff. 7 der Mediationsvereinbarung führt zur Nichtigkeit der übrigen Regelungen der Mediationsvereinbarung. Dies folgt aus § 139 BGB. Diese Gesamtnichtigkeit bezieht sich insbesondere auf die Regelungen unter Ziff. 8 — 10 der Mediationsvereinbarung. Diese Regelungen hätten die Beteiligten des Mediationsverfahrens nicht geschlossen, wenn sie um die Nichtigkeit der Regelung in Ziff. 7 der Mediationsvereinbarung gewusst hätten.

Letztlich mag dies aber im folgenden dahingestellt bleiben. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 1. begehrte Erteilung der naturschutzrechtlichen Befreiung und auch keinen Anspruch auf Neubescheidung. Der Bescheid des Beklagten - Untere Naturschutzbehörde - vom 18. Februar 2010 und sein Widerspruchsbescheid vom 05. Mai 2010 sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Gem. § 67 Abs. 2 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BNatSchG) kann von den Verboten des § 44 BNatSchG auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Gem. § 67 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG finden § 15 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 sowie § 17 Abs. 5 und 7 BNatSchG auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 BNatSchG vorliegt.

Der Kläger begehrt sinngemäß, alle im Verlauf des Fließes „Kaltes Wasser“ von der Landesstraße 23 bis zu dessen Einmündung in das Ragöser Fließ befindlichen Biberdämme beseitigen oder öffnen zu dürfen, mit dem Ziel, das Wasser abzustauen. Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme, die grundsätzlich nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verboten ist. Nach dieser Vorschrift ist es u. a. verboten, wild lebende Tiere besonders geschützten Arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören.

Richtigerweise gehen alle Beteiligten von einem ganzjährigen Schutz des Bibers, einem Tier der nach Anhang IV der Richtlinie 43/92/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 streng geschützten Art, aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2009 – 11 S 58.08 – juris Rn. 7; Urteil vom 31. März 2011 – 11 B 19.10 – juris, Rn. 44). Denn im Wesentlichen ist folgender Entwicklungszyklus bei Bibern zugrunde zu legen: Die Paarungszeit der Biber beginnt im Dezember/Januar und erstreckt sich bis Februar/März. Nach einer Tragezeit von ca. 105 Tagen werden die Jungtiere Mitte Mai bis Mitte Juli geboren und anschließend jedenfalls ca. zwei Monate gesäugt. Danach leben die jungen Biber weiterhin mit den älteren Tieren im Familienverband zusammen und wandern erst im dritten Lebensjahr ab, um sich ein eigenes Revier zu suchen. Da Biber erst nach dem Zahnwechsel mit etwa 10 Monaten in der Lage sind, härtere Materialien wie Äste und Stämme zu bearbeiten, dauert die Aufzuchtzeit jedenfalls bis zum Beginn der gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ebenfalls geschützten Überwinterungszeit an, während der für die geschlechtsreifen Elterntiere bereits die nächste Fortpflanzungsperiode beginnt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2009 – 11 S 58.08 -, juris Rn. 7).

Die Beseitigung bzw. Öffnung der Biberdämme ist auch geeignet, eine erhebliche Störung dieser streng geschützten Art zu bewirken. Störung im Sinne dieser Regelung ist jede zumindest in Kauf genommene negative Einwirkung auf die psychische Verfassung eines geschützten Tieres, d.h. eine Beunruhigung, die zu einem abweichenden Verhalten führt, z.B. das zumindest zeitweilige Verlassen des Baus oder die Unterbrechung des Brütens oder der Aufzucht und Versorgung des Nachwuchses, oder die ernsthafte Gefahr eines solchen Verhaltens bewirkt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. März 2011 – OVG 11 B 19.10, juris Rn. 45).

Gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BNatSchG liegt eine erhebliche Störung vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Unter Population ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG eine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen derselben Art zu verstehen. Eine lokale Population umfasst diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die Lebens(-raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/5100, S. 11). Die vom Beklagten im Ortstermin am 14. September 2010 vorgelegte Karte, die durch die Naturschutzstation xxx erstellt und durch den Beklagten ergänzt wurde, zeigt, dass in dem hier fraglichen Gebiet ein relevanter Bestand an Bibern vorhanden war - und nach den Erklärungen des Beklagten und des Beigeladenen zu 2. in der mündlichen Verhandlung weiterhin vorhanden ist. Dabei mag dahingestellt bleiben, welche der in den vorgelegten Karten eingezeichneten Reviere zur „lokalen Population“ im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gehören.

Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes ist nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG „insbesondere“ dann anzunehmen, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert werden, wobei dies artspezifisch für den jeweiligen Einzelfall untersucht und beurteilt werden muss. Gemeinschaftsrechtlich wird der „Erhaltungszustand einer Art“ als die Gesamtheit der Einflüsse definiert, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Population der betreffenden Art in dem betreffenden Gebiet auswirken können.

Nach Auffassung der Kammer führt die vom Kläger begehrte Höhenreduzierung aller (Biber-)Dämme im Verlauf des „Kalten Wassers“ von der Landesstraße 23 bis zur Einmündung in das Ragöser Fließ und das damit bezweckte Absinken des Wasserspiegels um 29 cm (Differenz zwischen der beantragten Marke von 28,38 m NHN und dem gemessenen Wasserstand des flussabwärts gelegenen Großen Sees von 24,67 m NHN) zu einer erheblichen Störung der in der Stadtsee-Rinne existierenden Biberpopulation, weil durch die Absenkung des Wasserspiegels die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit der Biber vermindert werden. Hierzu hat das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 31. März 2011 – OVG 11 B 19.10 Rn. 50 ausgeführt:

„In Betracht kommt insoweit insbesondere ein geringerer Schutz gegenüber den natürlichen Feinden des Bibers, wozu …bei erwachsenen Tieren heute ansonsten allgemein nur streunende bzw. wildernde Hunde gezählt werden, bei Jungtieren allerdings z.B. auch der Fuchs. Daneben kann ein deutliches Absenken des Wasserspiegels aber auch den Zugang zu den an anderen Orten angelegten Nahrungsvorräten des Bibers gefährden. Denn damit steigt das Risiko, dass im Winter im Bereich der Burg eine bis zum Grund des Sees reichende Eisdicke entsteht und der Biber diese deshalb nicht über die Ein- und Ausstiegsröhre verlassen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Biber Dämme dann bauen, wenn die zum Schwimmen und Tauchen benötigte Mindestwassertiefe von 50 bis 80 cm nicht erreicht wird (vgl. „Mit dem Biber leben“, Herausgeber: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, Potsdam Mai 2008, S. 15).“

Die Kammer macht sich auch diese Ausführungen zu Eigen.

Eine Aufklärung hinsichtlich des Umfangs dieser Gefahren dürfte jedoch entbehrlich sein. Denn eine Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG liegt nicht erst dann vor, wenn derart existentielle Risiken drohen. Vielmehr genügt eine menschlich verursachte Beunruhigung eines streng geschützten Tieres an den geschützten Habitaten, die dieses zu einer Verhaltensänderung veranlassen. Hierzu zählen insbesondere Einwirkungen, die das Tier zum zumindest zeitweiligen Verlassen des Baus bzw. zur Unterbrechung des Brütens oder der Aufzucht und Versorgung des Nachwuchses veranlassen, oder zumindest die ernsthafte Gefahr eines solchen Verhaltens verursachen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. März 2011, a. a. O. Rn. 51).

Die vom Kläger im Wege der Befreiung begehrte Höhenreduzierung aller Biberdämme im Verlauf des „Kalten Wassers“ von der Landesstraße 23 bis zur Einmündung in das Ragöser Fließ ist unzweifelhaft geeignet, die zuvor dargelegte Gefahr für die in der Stadtsee-Rinne lebenden Biber zu verursachen. Das belegt bereits der oben dargelegte Zweck der Errichtung von Dämmen durch Biber. Biber errichten Dämme, um einen ausreichenden Wasserstand sicherzustellen, falls der Wasserspiegel zu flach ist oder zu starken Schwankungen unterliegen sollte. Die durch den Dammbau bewirkte Erhöhung des Wasserstandes gewährleistet, dass der Biber bei Gefahr schnell abtauchen kann und der Eingang zur Biberburg unterhalb des Wasserspiegels liegt, namentlich weiter, dass das Gewässer nicht bis zum Grund zufriert und die Biber die von ihnen angelegten Nahrungsvorräte im Winter schwimmend erreichen können. Zusätzlich ermöglicht es ihnen, Material schwimmend zu transportieren. Die zu beobachtende Aktivität der Biber, defekte Dämme wieder aufzubauen, zeigt anschaulich, dass die Dämme für die Sicherung des Überlebens der Biber eine wesentliche Funktion haben. Wird weiter berücksichtigt, dass die Jungensterblichkeit der Biber hoch ist und nur 20 bis 50 % der wenigstens ein Jahr auf Hilfe älterer Familienangehöriger angewiesenen Jungtiere ein Alter von zwei Jahren erreichen, so ist jedenfalls die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass die vom Antragsteller erstrebten Maßnahmen sich schädigend auf die lokale Population auswirken können (vgl. den bereits zitierten Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg – 11 S 58.08 – juris Rn. 9 m. w. N. und Urteil vom 31. März 2011- OVG 11 B 19.10 – juris Rn. 52).Von daher liegt es auf der Hand, dass Eingriffe in Biberdämme, die zu einem erheblichen Abfall des Wasserstandes gerade auch in ihrer Burg führen, Biber zur umgehenden Ursachenfeststellung und sodann zum Versuch einer Reparatur des Dammes veranlassen. Diese ständige Gegenreaktion des Bibers auf Eingriffe insbesondere in - dem Schutz seiner Burg dienende - Dämme stört ihn zwangsläufig in seiner dortigen Ruhe bzw. hält ihn von anderen Aktivitäten ab und kostet auch Energien (OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 31. März a.a.O. Rn. 53 f.).

Von dem Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Da die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde steht („kann“), setzt ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der Befreiung eine Ermessensreduktion auf null voraus. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Anders als noch in ihrem Beschluss vom 07. Dezember 2010 – VG 5 L 208/10, S. 13 stellen die durch die Biberdämme im Verlauf des Kalten Wassers bewirkte Erhöhung des Wasserstandes, die wiederum zu einem erhöhten Grundwasserstand am Haus des Klägers führt, und die dadurch bewirkten Schäden, insbesondere Mauerwerksfeuchte und Schimmelpilzbildung nach Auffassung der Kammer keine unzumutbare Belastung des Klägers im Sinne von 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG dar.

Ob eine Absenkung des Wasserstandes des Fließes „Kaltes Wasser“ zu einer dauerhaften und ausreichenden Absenkung des Grundwasserstandes am Haus des Klägers führen wird, hat die Kammer zwar in ihrem Beschluss vom 07. Dezember 2010 als überwiegend wahrscheinlich angesehen. Insoweit wird auf die Ausführungen auf S. 14 bis 18 des Beschlusses verwiesen.

Inwieweit der erhöhte Wasserspiegel des Fließes „Kaltes Wasser“ auch hinsichtlich der am Haus des Klägers eingetretenen Schäden kausal gewesen ist, und eine Prognose, um wie viel sich der Wasserstand des Fließes tatsächlich absenkt, wenn die Biberdämme - wie beantragt - abgestaut werden, kann aber – in Bezug auf die Kausalitätsfrage - dahingestellt bleiben bzw. eine Prognose muss nicht abgegeben werden.

Denn die durch den erhöhten Wasserstand am Haus des Klägers eingetretenen und drohenden Schäden stellen sich nach Auffassung der Kammer nicht als unzumutbare Belastungen im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG dar. Sie verletzen den Kläger insbesondere nicht in seinem Grundrecht aus Art. 14 Grundgesetz - GG.

Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG soll dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens ermöglichen. Sie schützt den konkreten Bestand an vermögenswerten Gütern vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt. Eine allgemeine Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht; eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten (BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 1 BvR 2736/08 – juris Rn. 38, 48).

Nutzungsverbote oder –beschränkungen aus Gründen des Naturschutzes stellen nach der Rspr. des BVerwG Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1995 – 4 B 90/95 – juris Rn. 3 m.w.N.). Inhalt und Schrankenbestimmungen müssen der verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsstellung und dem Gebot einer sozial gerechten Eigentumsordnung in gleicher Weise Rechnung tragen. Die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten sind dabei in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Der Gesetzgeber muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist dabei nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers sind unterschiedliche Schranken gezogen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt. In solchen Fällen tritt die Aufgabe der Eigentumsgarantie, dem Träger des Grundrechts einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen, in den Vordergrund. Diese Vorgaben sind auch bei der Gesetzesanwendung durch die Verwaltung zu beachten, insbesondere wenn die Verwaltung einen Spielraum bei der Anwendung eigentumsbestimmender Normen hat (BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2010 – a.a.O. – juris Rn. 39, 40, 48 m. w. N.).

In Anwendung dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze ist die Kammer der Auffassung, dass der Kläger durch die Aufrechterhaltung des Zugriffsverbotes in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG verletzt wird, mit der Folge, dass die beantragte Befreiung nicht zu erteilen ist. Zwar mag die Höhe des Grundwasserstandes am Haus des Klägers Folge des durch die Biberdämme verursachten Aufstauens des Wassers im Fließ „Kaltes Wasser“ sein. Das Zugriffsverbot bewirkt aber letztlich nicht, dass es dem Kläger nicht möglich ist, die Schäden an seinem Gebäude zumutbar zu beseitigen bzw. abzuwenden. Der Beklagte hat zu Recht auf für den Kläger zumutbare Alternativen hingewiesen, um den Nässeschaden im Mauerwerk seines Hauses zu beseitigen und weiteren Schaden daran abzuwenden. Zufolge dem Fachgutachten der xxx GmbH sollten vom Kläger eine Ringdrainage verlegt und die Abdichtung der Kellerwände (Horizontalsperre) erneuert werden (siehe das Fachgutachten S. 11 und 14). Es spricht alles dafür, dass die – aufsteigende Nässe abwehrende - Horizontalsperre - anders als in dem Gutachten Tesch (S. 2 unten) dargelegt – bei der Bauwerkssanierung im Jahre 1991 nicht nach dem Stand der Bautechnik instand gesetzt wurde. Der Beklagte hat dazu zutreffend im Wesentlichen und sinngemäß ausgeführt: Nach den Feststellungen des Gutachters xxx hätten die Kelleraußenwände 1991 eine vertikale Bitumenabdichtung erhalten und die Regenentwässerung sei komplett erneuert worden. Auf Seite 3 der gutachterlichen Stellungnahme führe der Gutachter aus: „Auffallend war, dass diese Feuchtigkeit selbst die eingebaute Horizontalabdichtung der Außenwände aus dem Herstellungsjahr um 10 bis 15 cm überwunden hat." Zwar gehe das Gutachten „xxx“ grundsätzlich von einer Instandsetzung nach dem Stand der Bautechnik aus; gleichzeitig gebe es aber zu erkennen, dass die noch aus dem Erbauerjahr 1916 vorhandene Horizontalsperre im Jahre 1991 nicht erneuert worden sei. Der Gutachter weise auf Seite 4 unter „3. Sollzustand" wiederum zutreffend darauf hin, dass nach DIN 18195 erdberührende Bauteile abzudichten und vor Feuchtigkeitseintrag zu schützen seien. Nicht nachvollziehbar erscheine allerdings seine Schlussfolgerung unter „4. Gegenüberstellung Soll- und Istzustand", wonach die am Bauvorhaben ausgeführten Arbeiten (Sanierung von 1988 bis 1991) den anerkannten Regeln der Technik entsprochen haben sollen. Denn es sei unter Baufachleuten allgemein bekannt, dass eine Horizontalsperre aus dem Herstellungsjahr 1916 nach etwa 40 bis 80 Jahren unwirksam werde. Sie hätte schon damals (1991) erneuert und dort, wo nicht vorhanden, eingebaut werden müssen, um das Gebäude auf den Stand der Bautechnik zu bringen. Die Instandsetzung des Gebäudes erfolgte also in einem wesentlichen Teil unzureichend und entgegen der DIN 18195, da weder die verschlissene Horizontalsperre der Außenwände ersetzt noch eine neue für den Fußboden und die Zwischenwände eingebracht worden, also erdberührende Teile nicht ausreichend abgedichtet worden seien. Die Sanierung des Gebäudes sei folglich (insoweit) nicht fachgerecht ausgeführt worden. Wäre sie fachgerecht ausgeführt worden, hätte der Kläger jetzt nicht die geschilderten Probleme mit der aufsteigenden Nässe. Denn die im Jahr 1991 erfolgte vertikale Bitumenabdichtung wehre zwar drückende, aber nicht aufsteigende Nässe ab. Das Versäumnis, sein Wohnhaus nicht umfassend fachgerecht instand gesetzt zu haben, müsse sich der Kläger als Eigentümer selbst zurechnen. Die DIN 18195 galt für alle Bauvorhaben; deren Einhaltung und bauliche Umsetzung stelle also für den Kläger keine besondere und damit womöglich unzumutbare Belastung dar. Anders läge wohl der Fall, wenn ihm die Einhaltung technischer Regelwerks nicht möglich sein würde, z. B. aus Denkmalschutzgründen. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Darüber hinaus werde vom Gutachter nicht weiter dargelegt, was mit „Stand der Bautechnik" gemeint sein könnte. Ohne nähere Erläuterung bleibe des Weiteren die gutachterliche Aussage, dass in der Zeit nach der Sanierung das Gebäude als „trocken bezeichnet werden muss". Die Kammer hält die Ausführungen des Beklagten für plausibel und macht sie sich zu Eigen. Im Übrigen spricht für den tatsächlichen Verschleiß und die fehlende Funktionstüchtigkeit der vorhandenen (alten) Horizontalsperre auch der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung dargelegte Umstand, dass er mittlerweile unterhalb der alten Horizontalsperre eine neue Horizontalsperre habe einbauen lassen, und diese neue Horizontalsperre einen Rückgang der Mauervernässung auf nunmehr (Stand: 2014) 60 bis 80 Prozent bewirkt habe.

Der Beklagte weist auch im Grundsatz zutreffend darauf hin, dass sich auf dem klägerischen Grundstück hoch anstehendes Grundwasser durch eine Drainage vom Wohnhaus fernhalten ließe. Der Beklagte verweist insoweit rechtlich beanstandungsfrei auf die Ausführungen im „Fachgutachten zu Möglichkeiten der Trockenlegung des Kellers auf dem Grundstück xxx" der xxx GmbH. Danach würde sich nach dem Bau der Drainage der Grundwasserspiegel voraussichtlich etwa 30 – 50 cm unterhalb des Kellerfundaments einstellen und „der unmittelbare Kontakt des Kellerfundamentes mit Grundwasser wäre damit beseitigt“. Der Einwand des Klägers, eine solche Drainage wäre funktionsuntüchtig, wenn die Einleitung (nur) ca. 10 cm oberhalb der bislang gemessenen Hochwasserstände installiert würde und der Wasserstand im „Kalten Wasser“ weiter steige, erscheint rein hypothetisch. Noch weniger verständlich ist der Einwurf des Klägers, das Kellerfundament läge auch mit der vorgeschlagenen Drainage in Reichweite der kapillaren Steighöhe des Grundwassers. Denn nicht anders war der Zustand vor dem Anstieg des „Kalten Wassers“. Es handelt sich bei der Drainage auch nicht um eine — wie der Kläger vermutet — temporäre Lösung. Stattdessen ist die vorgeschlagene Drainage im Zusammenwirken mit einer Horizontalsperre geeignet, dauerhaft Nässe von dem Wohnhaus des Klägers fernzuhalten. Nach den vom Beklagten vorgelegten dokumentierten Pegelablesungen wurde der bislang höchste Stand am 14.02.2011 mit 25,28 NHN abgelesen. Es steht nicht zu erwarten, dass durch Biberaktivitäten ein weiterer Anstau zu besorgen ist. Denn ab einer Stauhöhe von ca. 25,28 NHN beginnt das Kalte Wasser über seine Ufer zu treten. Die bestehenden Biberdämme würden wegen des angrenzenden flachen Wiesengeländes breitflächig umflutet werden. Das macht es für die Tiere sehr schwer, dagegen einen Stau zu bauen. Außerdem dürfte die weitere Anhebung des Wasserstandes aus Sicht der Tiere auch unnötig sein, da ihre Lebensraumansprüche offenbar mit dem Vorhandenen im Einklang stehen.

Der (noch ausstehende) Bau der Drainage ist für den Kläger keine unzumutbare Belastung. Es handelt sich dabei nämlich um eine bauliche Maßnahme, die nicht ungewöhnlich ist. Sie wird immer dann erforderlich, wenn steigende Grundwasserstände beim Bau eines Gebäudes zu wenig oder gar nicht berücksichtigt wurden. Jedem Hausbesitzer, der seine Immobilie dauerhaft erhalten und nutzen möchte, muss zwangsläufig daran gelegen sein, Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Wer dazu nicht willens oder (finanziell) in der Lage ist, muss - je nach Ausgangslage - mittel- oder langfristig mit Nutzungseinschränkungen rechnen. Der Einbau einer wirksamen Horizontalsperre und die Umsetzung der Ringdrainage sind daher kein Sonderopfer. Vielmehr wird jeder verständige Hausbesitzer, der hoch anstehendes Grundwasser auf seinem Grundstück hat oder damit rechnen muss, in diesem Sinne geeignete Maßnahmen umsetzen, um Schaden von seinem Eigentum fernzuhalten. Dass dies einen gewissen finanziellen Aufwand erfordert, liegt auf der Hand, ist aber angesichts des zuvor ausgeführten nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Von der Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums des Klägers ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht auszugehen.

Die Kammer macht sich die dahingehenden Ausführungen des Beklagten zu Eigen.

Der Beklagte weist zudem zu Recht darauf hin, dass eine Reduzierung oder Beseitigung der Biberdämme unzweckmäßig wäre. Nach der wissenschaftlichen Untersuchung von K. xxx und A. xxx (erschienen 2009) „Wasserretention durch Biberdämme am Beispiel der Stadtsee-Rinne bei xxx" ist davon auszugehen, dass in dem gesamten Einzugsgebiet im Jahre 2007 schon 31 Biberdämme vorhanden waren. Die Tiere haben dort ideale Lebensbedingungen und werden deshalb immer wieder, meist schon über Nacht, die beseitigten Biberstaue reparieren. Der Abbau der beantragten Biberstaue wäre auf Dauer nicht erfolgreich und folglich nicht zweckmäßig.

Auch dem Klageantrag zu 2. bleibt der Erfolg versagt. Die zulässige Verpflichtungsklage mit dem Klageantrag zu 2. ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Entschädigungsanspruch gegen den Beklagten, der sich nunmehr nach § 68 Abs. 1 BNatSchG beurteilt. Die landesrechtlichen Regelungen des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG), so auch sein § 71 Abs. 1, sind seit dem 1. Juni 2013 nicht mehr in Kraft, § 29 Abs. 3 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatScHAG) vom 21. Januar 2013 (GVBl I. Nr. 3, S. 1), dieses in Kraft seit dem 1. Juni 2013 unter gleichzeitigem Außerkrafttreten des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (Art. 4 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes zur Bereinigung des Brandenburgischen Naturschutzrechts vom 21. Januar 2013).

Nach § 68 Abs. 1 BNatSchG ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann. Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Fall einer unzumutbaren Belastung ist, wie bereits oben ausgeführt, gerade nicht gegeben.

Nach alledem waren die Klageanträge abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. aufzuerlegen, weil dieser – anders als der Beigeladene zu 2., der keinen Antrag gestellt hat - die Abweisung der Klage beantragt hat und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist, § 154 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung nach § 124 a VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.