Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2014

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 25.09.2014 – VG 2 K 348/12

2. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 vom Hundert des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der am xxx. März xxx geborene Kläger steht seit dem 1. Oktober 1992 als Rechtspfleger in den Diensten des Beklagten und ist am 26. Februar 1999 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden.

Für den Kläger wurde aus Anlass einer Bewerbung eine dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 2. Dezember 2008 bis 1. Dezember 2011 erstellt. Hierbei wurde seine Leistung mit einer Gesamtnote von 5 Punkten (entspricht stets den Anforderungen, wobei gelegentlich die Anforderungen erkennbar übersteigende Leistungen gezeigt werden) bewertet. Bei den Befähigungsmerkmalen wurde bis auf zwei Ausnahmen bei der Belastbarkeit (stark ausgeprägt) und dem mündlichen Ausdrucksvermögen (schwach ausgeprägt) die Befähigung jeweils mit III (normal ausgeprägt) eingeschätzt. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 28. Dezember 2011 durch den Direktor des Amtsgerichtes xxx eröffnet.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2012 nahm der Kläger zu Anlassbeurteilung dahingehend Stellung, dass seine Leistungen in einzelnen Punkten zu gering bewertet worden seien. Da er über den gesamten Beurteilungszeitraum hinweg ein überdurchschnittlich hohes Pensum zu bearbeiten gehabt habe und er zusätzlich auch für das Amtsgericht xxx tätig geworden sei, wobei die Akten sehr fristgerecht bearbeitet worden seien, habe seine Arbeitsmenge mit 7 Punkten bewertet werden müssen. Auch habe er im gesamten Beurteilungszeitraum trotz der Belastung einen zeitnahen Bearbeitungsstand erreicht, was nur mit Sorgfalt, Gründlichkeit und Verwendbarkeit der Arbeitsergebnisse habe erreicht werden können. Seine Arbeitsorganisation sei effizient und er habe seine Fach- und Methodenkenntnisse kontinuierlich weiterentwickelt. Ihm sei eine Anwärterin zur Ausbildung anvertraut worden, was für sein sehr gutes fachliches Wissen spreche. Auch die Geschäftsprüfung habe ein sehr zufriedenstellendes Ergebnis erbracht. Daher seien die Leistungsmerkmale Arbeitsqualität und wirtschaftliches Verhalten mit 6 Punkten zu bewerten. Hinsichtlich seiner Arbeitsweise hob er hervor, dass er stets ohne Anleitung tätig werde und seine Arbeitsabläufe strukturiert und zielorientiert seien. Daher habe auch seine Arbeitsweise mit 6 Punkten eingeschätzt werden müssen. Aufgrund seines guten Verhältnisses zu den Kollegen und seiner positiven Einstellung zur Teamarbeit sowie aufgrund seines kooperativen Verhaltens sei auch sein Sozialverhalten mit 6 Punkten zu bewerten. Auch sein Umgang mit den Bürgern und sein mündliches Ausdrucksvermögen habe eine Bewertung mit 6 Punkten verdient, da sein Verhalten gegenüber Bürgern und Notaren stets situationsangemessen gewesen sei. Auch seine Befähigung sei vielfach stärker ausgeprägt.

Mit Bescheid vom 12. Januar 2012 teilte der Direktor des Amtsgerichtes xxx dem Kläger mit, dass die Stellungnahme keine Veranlassung zur Änderung der Beurteilung gebe und diese aufrechterhalten bleibe. Es gebe keine Tatsachen, die belegten, dass das Beurteilungsermessen fehlerhaft ausgeübt worden sei.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25. Januar 2012 Widerspruch ein und beantragte das Leistungsmerkmal Arbeitsmenge mit 7 Punkten, das Leistungsmerkmal Arbeitsqualität mit 6 Punkten und das Leistungsmerkmal Arbeitsweise ebenfalls mit 6 Punkten zu bewerten und somit die Leistungsbewertung in der Gesamtnote auf 6 Punkte festzusetzen. Ferner sollten die Befähigungsbeurteilungen insgesamt mit der Bewertung II (stark ausgeprägt) erfolgen. Über das bereits in der Stellungnahme vom 7. Januar 2012 ausgeführte hinaus trug er vor, dass er auch Ausfälle von anderen Rechtspflegern kompensiert habe und sein Bearbeitungsstand im Landesdurchschnitt sehr gut sei. Er habe daher ein überdurchschnittlich hohes Pensum zeitnah bewältigt. Ferner hätten nur aufgrund seiner Tätigkeit so hohe Erledigungszahlen und ein zeitnaher Bearbeitungsstand erreicht werden können. Er arbeite effizient; der Aufwand an Zeit, Mitteln und Kosten stehe in einem angemessenen Verhältnis zum Arbeitsergebnis. Die Bearbeitung der Akten des Amtsgerichts xxx sei durch den Direktor dieses Amtsgerichtes besonders gewürdigt worden. Zudem habe er fachliche Stellungnahmen insbesondere zur Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft gefertigt. Hinsichtlich der Arbeitsweise sei darauf hinzuweisen, dass es in keinem Fall notwendig gewesen sei, ihm Anweisungen zu erteilen oder Anleitungen zuteilwerden zu lassen. Auch sei sein Teamverhalten zu gering bewertet worden, da er ein sehr gutes Verhältnis zu seinen Kollegen habe und die Zusammenarbeit mit anderen Geschäftsstellen reibungslos funktioniere. Viele Rechtspfleger der Grundbuchabteilung würden sich bei der Lösung schwerer Probleme an ihn wenden, was sein kollegiales Verhältnis zu diesen deutlich mache. Weiterhin habe es im gesamten Beurteilungszeitraum nicht einen Fall gegeben, in welchem sein Verhalten in der Öffentlichkeit gerügt worden sei. Teilweise habe es Dankesschreiben und Anrufe von Bürgern gegeben, die sein Verhalten gewürdigt hätten. Bei der Beurteilung sei seine Zusammenarbeit mit den Notaren nicht ausreichend berücksichtigt worden, weshalb insbesondere die Befähigungsmerkmale Durchsetzungsvermögen und Verhandlungsgeschick als stärker ausgeprägt zu bewerten gewesen seien. Nicht nachvollziehen könne er die Bewertung des mündlichen Ausdrucks als schwach ausgeprägt, da es ihm immer sehr gut gelungen sei, die sich stellenden Fragen mit den jeweiligen Antragstellern zu regeln. Zudem stelle diese Einschätzung eine durch nichts gerechtfertigte und auch nicht begründete Abweichung von der bisherigen Regelbeurteilung dar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2012 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, da der Direktor des Amtsgerichtes xxx dessen Leistungen und Befähigungen rechts- und ermessensfehlerfrei beurteilt habe. Man habe eine differenzierte, die Stärken und Schwächen berücksichtigende Anlassbeurteilung erstellt. Grundlage der Beurteilung sei der persönliche Eindruck des Amtsgerichtsdirektors, den er aufgrund der Zusammenarbeit mit dem Kläger, durch sonstige Kontakte und aufgrund anderer Informationen wie Akteneinsicht, Kontakte mit dem rechtsuchenden Publikum und Geschäftsprüfungsberichten gewonnen habe. Aus diesen Einzelbeobachtungen habe er auf die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers geschlossen und ihn unter Anlegung des im Geschäftsbereich geltenden Beurteilungsmaßstabes bewertet. Er habe berücksichtigt, dass der Kläger ein hohes Arbeitspensum bewältige und daher die Arbeitsmenge mit 6 Punkten bewertet. Dieser Wert liege bereits um 2 Punkte höher als ein durchschnittlich erledigtes Arbeitspensum und sei damit korrekt. Zudem sei sowohl die Vertretungstätigkeit als auch die Tätigkeit für das Amtsgericht xxx angemessen berücksichtigt worden. Die Entziehungsfreiheit, Verantwortungsfreiheit und insbesondere auch die Weisungsfreiheit seien Ausfluss der sachlichen Unabhängigkeit der Rechtspfleger, so dass das eigenständige Handeln des Klägers der Tätigkeit immanent sei. Auch die Befähigungsbeurteilungen entsprächen den Fähigkeiten des Klägers. Sie seien jeweils im Normbereich ausgeprägt und würden damit in jedem Fall dem Maßstab gerecht. Für eine Änderung seien hinreichende Anhaltspunkte nicht zu ersehen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 28. März 2012 erhobenen Klage und rügt, dass weder bei der Eröffnung der Beurteilung noch in den nachfolgenden Stellungnahmen die im Einzelnen geltend gemachten Abweichungen von der bisherigen Beurteilung plausibel gemacht worden seien. Hierzu sei der Dienstherr verpflichtet. Zudem habe es eine Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum bis zum 16. November 2009 gegeben, in welcher einzelne Beurteilungsmerkmale - konkret das zielorientierte Ausrichten von Arbeitsabläufen sowie Kooperationsverhalten und Teamfähigkeit - mit jeweils sechs Punkten bewertet worden seien, während die aktuell angegriffene und diesen Beurteilungszeitraum ebenfalls betreffende Anlassbeurteilung hier lediglich fünf Punkte ausweise. Diese Abweichung sei nicht begründet. Gleiches gelte für den mündlichen Ausdruck, wobei hier darauf hinzuweisen sei, dass bei älteren Beurteilungen - beispielsweise aus dem Jahre 2000 in einer verbalen Beurteilung – das mündliche Ausdrucksvermögen des Klägers noch deutlich besser dargestellt worden sei.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der Anlassbeurteilung vom 01. Dezember 2011 und des Bescheides vom 12. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2012 zu verpflichten, ihn für den Beurteilungszeitraum vom 02. Dezember 2008 bis zum 01. September 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, dass entgegen der Annahme des Klägers bei der Beurteilung des Merkmals Arbeitsmenge die Vertretungstätigkeit für Kollegen des Amtsgerichtes xxx sowie die Übernahme einer zusätzlichen Tätigkeit für das Amtsgericht xxx berücksichtigt worden sei. Ebenso sei berücksichtigt worden, dass es dem Kläger gelungen sei, für einen kurzen Bearbeitungsstand zu sorgen. Die Einschätzung der Arbeitsqualität zum Merkmal "Sorgfalt, Gründlichkeit und Verwendbarkeit der Arbeitsergebnisse“ beruhe nicht allein auf der Berücksichtigung der bewältigten Arbeitsmenge sondern auch auf eine Einschätzung, die der Beurteiler nach Akteneinsicht, aufgrund persönlicher Kontakte mit dem Kläger aber auch mit dem rechtsuchenden Publikum gewonnen habe. Auch insoweit seien die Leistungen des Klägers mit denjenigen anderer Rechtspfleger im gleichen Aufgabengebiet verglichen worden. Die Lektüre der Fachliteratur sei dabei vorauszusetzen. Auch seine Teilnahme an Fortbildungen habe man berücksichtigt. In die Beurteilung sei auch eingeflossen, dass der Kläger Ausbildungstätigkeiten wahrgenommen habe. Hierfür hätte ihn auch die erfolgte Bewertung im Bereich Arbeitsqualität und Wirtschaftlichkeit der Arbeit qualifiziert. Auch stehe im Einklang mit der Beurteilung, dass die Geschäftsprüfung zu einem zufriedenstellenden Ergebnis geführt habe und dass der Kläger eine Stellungnahme für das Amtsgericht xxx im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens abgegeben habe. Ferner stelle der Umstand, dass er keine Arbeitsanweisungen habe erhalten müssen, keine hervorzuhebende Eigenschaft dar, sondern entspreche den Anforderungen, welche an Rechtspfleger im Grundbuchbereich zu stellen seien. Insbesondere auch wegen seiner langjährigen Tätigkeit im Grundbuchbereich sei das Erteilen von Arbeitsanweisungen nicht naheliegend. Das Sozialverhalten des Klägers sei mit 6 Punkten bewertet worden. Das sein Verhalten gegenüber Beteiligten nicht habe gerügt werden müssen, entspreche den Anforderungen, die an jeden Beamten zu stellen seien. Auch der Umgang mit den Notaren sei mit dem Ausprägungsgrad normal ausgeprägtem sachgerecht bewertet, da es zu den Aufgaben des Rechtspflegers im Grundbuchbereich gehöre, durch Hinweise oder gegebenenfalls Zwischenverfügungen auf sachgerechte Anträge hinzuwirken. Aufgrund des persönlichen Umgangs mit dem Kläger sei die Einschätzung getroffen worden, dass sein mündliches Ausdrucksvermögen eher schwach ausgeprägt sei. Dies stehe nicht im Widerspruch zu den Vorbeurteilungen, da auch mit diesen eine eher unterdurchschnittliche Leistung im mündlichen Ausdruck bescheinigt worden sei.

Soweit der Kläger sich dagegen wende, dass er in der Beurteilung vom 14. Mai 2010 hinsichtlich des Merkmals „zielorientiertes Ausrichten von Arbeitsabläufen" mit 6 Punkten und „Wirtschaftlichkeit des Handelns" mit 5 Punkten bewertet worden sei, während in der Beurteilung vom 01. Dezember 2011 die Kriterien „Wirtschaftlichkeit" mit 4 Punkten und „systematische Arbeitsplanung und rationelle Aufgabenerledigung" mit 5 Punkten bewertet worden seien, und dagegen, dass in der Beurteilung vom 14. Mai 2010 das Kriterium „Kooperationsverhalten / Teamfähigkeit" noch mit 6 Punkten bewertet worden sei, während das „Sozialverhalten" in der angefochtenen Beurteilung nur mit 5 Punkten bewertet sei, müsse dem entgegengehalten werden, dass die sozialen Fähigkeiten des Klägers hinsichtlich seiner Hilfsbereitschaft und seines Umgangs mit Kollegen positiv zu bewerten seien. Entsprechendes sei in der Bewertung des Sozialverhaltens mit 5 Punkten zum Ausdruck gekommen.

Die Beurteilung vom 14. Mai 2010 sei des weiteren aufgrund anderer Beurteilungsvorschriften mit anderen Beurteilungsmerkmalen erteilt worden. Das Merkmal „Zielorientiertes Ausrichten von Arbeitsabläufen" und das Merkmal „Wirtschaftlichkeit des Handelns" aus der Beurteilung vom 14. Mai 2010 seien nicht identisch mit der Bedeutung der Begriffe „Wirtschaftlichkeit" im Bereich „Arbeitsqualität" und „Systematische Arbeitsplanung und rationelle Aufgabenerledigung" im Bereich „Arbeitsweise" der hier angegriffenen Beurteilung.

Der Begriff des „Kooperationsverhaltens/Teamfähigkeit" in der Beurteilung vom 14. Mai 2010 sei ein Befähigungsmerkmal, während das Merkmal der „Selbstreflexion" in der angefochtenen Beurteilung ein Leistungsmerkmal sei. Gegenstand der Befähigungsbeurteilung sei eine Prognose hinsichtlich der Eigenschaften des Beamten, die für seine dienstliche Verwendung bedeutsam seien. In der Leistungsbeurteilung würden demgegenüber die Arbeitsergebnisse bewertet.

In der Beurteilung vom 14. Mai 2010 sei die „Eignung/Befähigung" unter anderem in die Untermerkmale „Kooperationsverhalten/Teamfähigkeit", „Konfliktverhalten" und auch „Selbstreflexion" unterteilt gewesen. Dem Kläger seien dabei in „Kooperationsverhalten/ Teamfähigkeit" 6 Punkte, im „Konfliktverhalten" und der „Selbstreflexion" hingegen 4 Punkte erteilt worden. Der weiter gefasste Begriff des „Sozialverhaltens", der demgegenüber in der Beurteilung vom 01. Dezember 2011 verwendet worden sei, erfasse nicht nur die Kooperation und die Teamfähigkeit, sondern, wie sich aus dem Vordruck ergebe, auch das Verhalten gegenüber Vorgesetzten. Die Beurteilungsmerkmale aus beiden Beurteilungen seien also nicht identisch, vielmehr überschnitten sie sich. Dies würde bei gleichbleibender Leistung bereits einer Übertragung des gleichen Notenwertes auch im neuen Beurteilungssystem entgegenstehen.

Das Verfahren wurde mit Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2013 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Anlassbeurteilung des Klägers vom 01. Dezember 2011 für den Beurteilungszeitraum vom 02. Dezember 2008 bis zum 01. September 2011 und der Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubeurteilung (entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).

Rechtsgrundlage für die Beurteilung ist § 19 Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz – LBG) i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Landesdienst vom 16. November 2010 (BeurVV) sowie den Ausführungsbestimmungen zur BeurtVV vom 28. Oktober 2011.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG - sind dienstliche Beurteilungen als Akte wertender Erkenntnis des Dienstherrn nur beschränkt von den Verwaltungsgerichten nachprüfbar. Ihm steht vielmehr eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat - hier die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Inneren über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Landesdienst (BeurtVV) - kann das Gericht nur prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 C 37.91 -, DVBl. 1994, 112). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seine Dienstvorgesetzten im vollen Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -, BayVBl. 1981, 54).

Hiernach leidet die hier angegriffene dienstliche Beurteilung des Klägers nicht an durchgreifenden Rechtsfehlern. So wurde weder substantiiert vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Anlassbeurteilung unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist.

Auf den Umstand, dass die der Beurteilung zugrunde gelegte BeurtVV für sich allein nur noch die Erteilung von Anlassbeurteilungen vorsieht, kommt es vorliegend nicht an, denn jedenfalls sehen die im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz geltenden Ausführungsbestimmungen zur BeurtVV vom 28. Oktober 2011 auch Regelbeurteilungen vor (vgl. Ziffer I. der Ausführungsbestimmungen).

Dem vom Kläger besonders hervorgehobenen Bedürfnis an der Nachvollziehbarkeit der Beurteilung in Hinblick auf die Wahrnehmung gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Beurteilung wird zunächst hinreichend durch die in der Beurteilungsrichtlinie ausdrücklich normierte Eröffnung und Erörterung der Beurteilung Rechnung getragen (vgl. Ziffer 8.3 der BeurtVV). Bei dieser Gelegenheit hat der Beamte die Möglichkeit, Gründe für die getroffenen Beurteilungsentscheidungen zu erfahren und diese mit dem Erst- bzw. dem Zweitbeurteiler zu diskutieren. Zudem hat er die Möglichkeit, im Falle einer hinreichenden Ergänzung der Begründung etwa im Verlauf des Klageverfahrens das Verfahren durch entsprechende Erklärung insoweit kostengünstig zu beenden (vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2004 – 2 K 1931/03 -, zitiert nach juris).

Auch materielle Beurteilungsfehler liegen nicht vor. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte im Rahmen der Beurteilung sachfremde Erwägungen angestellt oder den der Beurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht rechtsfehlerfrei gewürdigt hätte.

Sind Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über den Beamten in diesem Sinne, so kann das Verwaltungsgericht nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen „Tatsachen“ verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihm selbst aber – entsprechend der dem Dienstherrn insoweit stehenden Gestaltungsfreiheit – nicht in bestimmbarer dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind.

Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich im vorgezeichneten rechtlichen Rahmen.

Ist einerseits der Dienstherr hiernach nicht gehalten, für ein (reines) Werturteil, das auf eine Vielzahl von persönlichen Eindrücken vom Charakter, vom Auftreten und der Arbeitsweise des Beamten begründet ist, sämtliche während des Beurteilungszeitraumes gemachten Wahrnehmungen im einzelnen zu registrieren und - spätestens - in einem Streitfall offenzulegen, so braucht andererseits der Beamte solche für sein berufliches Fortkommen wesentlichen Werturteile, sofern sie fehlerhaft sind und ihn deshalb in seinen Rechten verletzen, nicht widerspruchslos und ohne wirksame Abhilfe hinzunehmen. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein. Die vorgeschriebene Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung gibt dem Dienstherrn Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er (durch Einlegen des Widerspruchs) die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Vornahme einer neuen Beurteilung beantragen. Auch in diesem der Anrufung der Verwaltungsgerichte vorgeschalteten Verwaltungsverfahren wird der Dienstherr gegebenenfalls allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen haben. Dies kann durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren (Teilwerturteilen) Werturteilen erfolgen. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. Das Verwaltungsgericht kann nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art 19 Abs. 4 GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d.h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden Umfang genügt (so: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8/78 – zitiert nach juris).

Dies ist vorliegend der Fall.

Der Beklagte hat zunächst mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2012 und nochmals mit den der Klageerwiderung dienenden Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren die angefochtene Beurteilung unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers umfassend und ohne weiteres nachvollziehbar erläutert. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht daher im Rahmen der Urteilsbegründung ausdrücklich auf den Widerspruchsbescheid vom 15. März 2012 sowie die Schriftsätze des Beklagten vom 30. März 2012 und vom 09. Oktober 2013 Bezug und macht sich deren im Tatbestand ausführlich wiedergegebenen - Inhalt auch im Hinblick auf die übrigen vom Kläger gegen die angefochtene Beurteilung vorgebrachten Einwände - vollinhaltlich zu Eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt der gesteigerten Anforderungen an die Plausibilisierung einer Herabsetzung von Beurteilungsnoten. Diese Anforderungen gelten zum einen nur in den Fällen eines signifikanten Leistungsabfalls (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03. März 2014 – OVG 4 S 70.13). Ein solcher ist vorliegend schon nicht gegeben, denn die angefochtene Anlassbeurteilung vom 01. Dezember 2011 weist eine Gesamtnote von 5,03 Punkten auf. Im Vergleich zur vorangegangenen Anlassbeurteilung vom 14. Mai 2010, welche ein Gesamtergebnis von 5,08 Punkten auswies, ist kein erheblicher oder abrupter Leistungsabfall eingetreten. Zum anderen sind die Erläuterungen des Beklagten im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren auch diesbezüglich umfassend und nachvollziehbar.

Schließlich hat der Beklagte ebenfalls zutreffend dargelegt, dass es einen anerkannten allgemeinen Grundsatz der kontinuierlichen Verbesserung der dienstlichen Beurteilung im Beamtenrecht nicht gibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Gründe, die Berufung nach §§ 124, 124 a VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.

B e s c h l u s s

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziffer 10.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2013).