Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2014
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 25.09.2014 – VG 2 K 437/14
2. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 vom Hundert des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der am xx. März xxx geborene Kläger steht seit dem 1. Oktober 1992 als Rechtspfleger in den Diensten des Beklagten und ist am 26. Februar 1999 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden.
Für den Kläger wurde unter dem 27. November 2013 eine dienstliche Beurteilung (Regelbeurteilung) für den Beurteilungszeitraum vom 02. September 2008 bis zum 01. September 2013 erstellt. Hierbei wurde seine Leistung mit einer Gesamtnote von 5,13 Punkten (entspricht stets den Anforderungen, wobei gelegentlich die Anforderungen erkennbar übersteigende Leistungen gezeigt werden) bewertet. Bei den Befähigungsmerkmalen wurde bis auf 3 Ausnahmen - bei Verantwortungsbewusstsein und –bereitschaft und Belastbarkeit (jeweils stark ausgeprägt) sowie dem mündlichen Ausdrucksvermögen (schwach ausgeprägt) die Befähigung jeweils mit III (normal ausgeprägt) eingeschätzt. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 29. November 2013 durch den Direktor des Amtsgerichtes xxx eröffnet.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 Widerspruch ein, den er – zuletzt mit Schriftsatz vom 06. Januar 2014 – wie folgt begründete:
Die Beurteilung dürfte rechtswidrig sein, da sie auf der Grundlage der derzeit gängigen Verwaltungsrichtlinie ergangen sei. Darüber hinaus verstoße sie gegen den allgemeinen im Rahmen des Beurteilungswesens anerkannten Grundsatz der kon-tinuierlichen Verbesserung. Er verharre seit vielen Jahren mit der gleichen Beurteilung.
Die tatsächlichen Grundlagen seien nicht ausreichend ermittelt worden. Bei der Bewertung der Arbeitsmenge sei anscheinend nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass er im Oktober 2012 fünf Wochen mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung zu tun hatte und dabei die Eigentumsanteile aus über 250 Blättern in zwei neue Grundbuchblätter habe umschreiben müssen, mit allen unterschiedlichen Eigentümern, Belastungen in Abteilung II und III und unter Beachtung des Ranges. Es sei auch nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass er von Februar bis Mai 2013 an 7 Wochen erkrankt war und der Stellvertreter nur die Eilfälle abgearbeitet habe. Dennoch sei es ihm gelungen, die Rückstände aufzuarbeiten. Hinsichtlich des Leistungsmerkmals „Arbeitsqualität" und des Merkmals „Arbeitsweise" sei die Bewertung mit 4 Punkten nicht angemessen. Hierzu verweise er auch auf die Ausführungen in seiner im Verfahren 2 K 843/13 gegen den Bestätigungsvermerk vom 08. Oktober 2012 eingereichten Widerspruchsbegründung vom 28. Februar 2013.
Dort hatte er diesbezüglich geltend gemacht, dass hinsichtlich der Arbeitsmenge nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, dass er im gesamten Beurteilungszeitraum ein überdurchschnittlich hohes Pensum zu bearbeiten gehabt habe. Dabei sei trotz Stellungnahme vom 16. Oktober 2012 auch nicht berücksichtigt worden, dass ihm weitere Gemarkungen übertragen worden seien.
Hinsichtlich des Leistungsmerkmals Arbeitsqualität sei die Einschätzung ebenfalls überhaupt nicht nachvollziehbar. Hier sei zum einen zu berücksichtigen, dass er trotz der hohen Belastung einen zeitnahen Bearbeitungsstand habe, was nur mit Sorgfalt, Gründlichkeit und Verwendbarkeit der Arbeitsergebnisse habe erreicht werden können. Aufgrund seiner Tätigkeiten seien die hohen Erledigungszahlen und der zeitnahe Bearbeitungsstand erreicht worden. Seine Tätigkeit sei im Übrigen sehr effizient, der Aufwand an Zeit, Mittel und Kosten stehe in einem angemessenen Verhältnis zum Arbeitsergebnis. Zudem habe er seine Fachkenntnisse kontinuierlich weiterentwickelt und eine Vielzahl von Weiterbildungsangeboten genutzt.
Hinsichtlich der Arbeitsweise sei nicht ausreichend berücksichtig worden, dass er stets eigenständig gearbeitet habe. Anweisungen an ihn seien nicht notwendig gewesen. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass das Teilmerkmal Teamverhalten in der zugrunde gelegten Bewertung mit nur 5 Punkten bewertet und der Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern mit 4 Punkten bewertet worden sei.
Hinsichtlich des Befähigungsmerkmals „Ausdrucksvermögen", welches mit IV, also mit schwach ausgeprägt bewertet wurde, sei die Bewertung willkürlich. Sie widerspreche früheren Bewertungen. So habe es in früheren Bewertungen ausdrücklich geheißen, dass er im Umgang mit Publikum und Mitarbeitern höflich und zuvorkommend sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und begründete dies im wesentlichen wie folgt:
Gemäß der Allgemeinen Verfügung der Staatssekretärin im Ministerium der Justiz vom 28. Oktober 2011 sei nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Landesdienst vom 16. November 2010 (BeurtW) für den Geschäftsbereich der Justiz eine Regelbeurteilung zum Stichtag 01. September 2013 zu erstellen gewesen.
Durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum werde die höchstmögliche Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen erreicht. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums solle gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasse. Eine Regelbeurteilung habe deshalb die Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums zu umfassen.
Bei der Zuordnung der Bewertungsstufen sei zu beachten, dass nach allgemeiner Erfahrung die Mehrzahl der Beamten die Anforderungen eines Beurteilungsmittelwertes (bei der Leistungsbeurteilung Benotungsstufe 4, bei der Befähigungsbeurteilung Ausprägungsgrad III) erfülle.
Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine weitere Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweise, sei letztlich ein Akt wertender Erkenntnis, der hier dem als Beurteiler handelnden Direktor des Amtsgerichts xxx vorbehalten gewesen sei.
Im vorliegenden Fall habe der Beurteiler aufgrund einheitlicher Vorgaben und Rahmenbedingungen Werturteile gebildet. Von diesem Bewertungsmaßstab und den vorgenannten Grundsätzen ausgehend, habe der Beurteiler die Leistungen und Befähigungen des Klägers rechts- und ermessensfehlerfrei beurteilt. Er habe eine differenzierte, die Stärken und Schwächen berücksichtigende Beurteilung erstellt.
Dabei habe er das Leistungsmerkmal „Arbeitsmenge“ - wie bereits in den vorangegangenen Anlassbeurteilungen vom 01. Dezember 2011 bzw. 08. Oktober 2012 - mit 6 Punkten, mithin überdurchschnittlich, bewertet. Dabei sei er zwar auf der einen Seite davon ausgegangen, dass Eigentumsumschreibungen in den Ihnen im Rahmen der Geschäftsverteilung zugewiesenen Aufgabenbereich eines Rechtspflegers in Grundbuchsachen fielen und dass sich die Krankheits- und Urlaubsvertretung im Hinblick auf die Belastungssituation im Rechtspflegerbereich häufig auf "Eilt-Sachen" beschränke. Selbstverständlich sei aber auch die Abarbeitung der Anträge, die zunächst in Folge von Krankheit unbearbeitet blieben, im Rahmen der vom Kläger bewältigten Arbeitsmenge berücksichtigt worden. Insgesamt sei daher die Bewertung des Leistungsmerkmals mit weiterhin „zeigt häufig die Anforderungen erkennbar übersteigende Leistungen" (6 Punkte) ermessensfehlerfrei.
Soweit der Kläger die aus seiner Sicht nicht angemessene Bewertung der Leistungsmerkmale „Arbeitsqualität" und „Arbeitsweise" mit jeweils 4 Punkten rüge, enthalte sein Widerspruch keinen berücksichtigungsfähigen Vortrag. Im Übrigen seien auch sonst keine Gründe und Hinweise ersichtlich, die eine Anhebung dieser Merkmale gerechtfertigt erscheinen ließen. Ungeachtet dessen sei festzustellen, dass der Kläger mit Ausnahme der Einzelleistungsmerkmale „Wirtschaftlichkeit" und „Eigenständigkeit des Handelns" in den übrigen acht Einzelleistungsmerkmalen bereits besser als mit 4 Punkten bewertet sei.
Soweit - nicht das vom Kläger bezeichnete Befähigungsmerkmal „Ausdrucksvermögen" sondern das Befähigungsmerkmal „Mündliches Ausdrucksvermögen" - mit dem Ausprägungsgrad IV (schwach ausgeprägt) beurteilt worden sei, sei eine willkürliche Bewertung auch hier nicht ersichtlich. Der höfliche und zuvorkommende Umgang mit Mitarbeitern und Publikum sei nach den Erläuterungen dieses Merkmals (Fähigkeit, mündlich Gedanken und Sachverhalte flüssig, treffsicher und verständlich darzulegen) für die Bewertung nicht relevant. Überdies könne höfliches Auftreten, insbesondere von Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes auch verlangt werden.
Des Weiteren sei eine Verharrung auf einer vorhandenen Beurteilungssituation nicht ersichtlich. Aus Anlass einer neu zu erstellenden Beurteilung sei für den jeweils konkreten neuen Beurteilungszeitraum die Leistung und die Befähigung des zu beurteilenden Beamten neu festzustellen. Bei Änderungen im Leistungsstand, im Status im Aufgabengebiet werde dies vom berücksichtigt. Derartige Änderungen seien im Falle des Klägers nicht ersichtlich. Eine kontinuierliche Anpassung der Beurteilungsnote an die absolvierten Lebens-, Dienst — und Arbeitsjahre eines Beamten widerspreche dem Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung. Diese habe ausschließlich zum Ziel, ein aussagefähiges, objektives und dem Vergleich zugängliches Bild der Leistung und Befähigung des Beamten zu gewinnen. Die dienstliche Beurteilung solle die Möglichkeit bieten, Entscheidungen über den weiteren beruflichen Einsatz und das berufliche Fortkommen des Beamten am Grundsatz der Bestenauslese auszurichten. Gleichzeitig solle eine Beurteilung dem Beamten aufzeigen, wie seine Leistungen eingeschätzt würden und wo bei ihm noch möglicherweise Entwicklungspotenzial gegeben sei.
Zusammenfassend werde daher festgestellt, dass der Beurteiler aufgrund einheitlicher Vorgaben und Rahmenbedingungen Werturteile gebildet habe. Von diesem Bewertungsmaßstab und den vorgenannten Grundsätzen ausgehend, habe er die Leistungen und Befähigungen des Klägers rechts- und ermessensfehlerfrei beurteilt. Es sei nicht ersichtlich, dass hierbei der gesetzliche Rahmen verkannt oder von unrichtigen Sachverhalten ausgegangen bzw. sachfremde Erwägungen angestellt worden seien.
Der Kläger hat hiergegen am 10. April 2014 Klage erhoben und rügt, dass weder bei der Eröffnung der Beurteilung noch in den nachfolgenden Stellungnahmen die im Einzelnen geltend gemachten Abweichungen von der bisherigen Beurteilung plausibel gemacht worden seien. Hierzu sei der Dienstherr verpflichtet. Im Übrigen werde zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruch vom 10. Dezember 2013 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der Regelbeurteilung vom 27. November 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2014 zu verpflichten, ihn erneut für den Beurteilungszeitraum vom 02. September 2008 bis zum 01. September 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu beurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die bislang vom Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) im Verfahren 2 K 348/12 und in dem Beschluss zum Aktenzeichen 2 L 137/13 colorandi causa angesprochenen Wirksamkeitsbedenken seien jedenfalls für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz nicht einschlägig. Dort seien durch die Ausführungsbestimmungen zur Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Landesdienst (Allgemeine Verfügung der Staatssekretärin im Ministerium der Justiz vom 28. Oktober 2011, JMBI. S. 127) Regelbeurteilungen vorgesehen. Ziffer I. der Ausführungsbestimmungen sehe die Einführung von Regelbeurteilungen vor. Ziffer 1.2 lit c sehe vor, dass auch Beamte nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres eine Regelbeurteilung erhielten, wenn sie auf Antrag beurteilt werden wollen. Das Risiko der Entstehung beurteilungsfreier Zeiträume bestehe also nicht. Die BeurtVV stehe der Erstellung von Regelbeurteilungen nicht entgegen.
Entgegen der Auffassung des Klägers führe allein das Absolvieren von Lebens-, Dienst- und Arbeitsjahren nicht automatisch zu einer Steigerung der Leistungsbewertung. Im Übrigen treffe die Aussage, der Kläger verharre seit Jahren auf der gleichen Beurteilung, nicht zu. Denn die letzte Regelbeurteilung vom 16. September 2009 weise eine Gesamtnote von 4,45 Punkten aus. Zudem seien Teilbereiche auch besser bewertet als noch nach den letzten Anlassbeurteilungen (vgl. „Vertretung des Verantwortungsbereiches", „Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern").
Die vom Kläger bewältigte Arbeitsmenge im Grundbuchbereich sei als „häufig die Anforderungen erkennbar übersteigend" sachgerecht eingeschätzt worden. Dazu sei der gesamte Beurteilungszeitraum in den Blick zu nehmen. In dieser Zeit habe der Kläger durchschnittlich folgende Pensen zu bewältigen gehabt:
2008 1,02 Pensen
2009 0,96 Pensen
2010 0,89 Pensen
2011 0,91 Pensen
2012 0,88 Pensen
bis 01. September 2013 0,83 Pensen.
Daraus werde deutlich, dass in der positiven Bewertung auch seine zeitweise Vertretungstätigkeit für Kollegen des Amtsgerichts xxx ebenso wie die Übernahme einer zusätzlichen Tätigkeit für das Amtsgericht xxx in der Zeit vom 5. Januar bis zum 4. März 2009 berücksichtigt worden seien. In diesen zwei Monaten sei er mit 50 % seiner Arbeitskraft unter Aufrechterhaltung des Dienstortes AG xxx an das AG xxx abgeordnet gewesen und habe für das dortige Gericht im Aktenversendungsmodell Grundbuchsachen bearbeitet. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass es dem Kläger durchweg, insbesondere aber auch im Anschluss an seine längerfristige Erkrankung im Jahr 2013 gelungen sei, für einen kurzen Bearbeitungsstand zu sorgen.
Soweit ihm im April und Juli 2012 weitere Gemarkungen des Grundbuchs übertragen worden sei, habe dies allein dazu gedient, einen angemessenen Ausgleich unter den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern der Grundbuchabteilung und eine gerechte Verteilung der insgesamt vorhandenen Arbeitsmenge zu erreichen. Zu einer spürbaren Mehrbelastung habe dies nach den Pensenberechnungen jedoch nicht geführt.
Der Hinweis des Klägers, er habe ein Verfahren bearbeitet, das aufgrund seines Umfangs 5 Wochen Bearbeitungszeit in Anspruch genommen habe, zeige, dass die Beurteilung mit „häufig die Anforderungen erkennbar übersteigend" durchaus zutreffend sei. Denn der Kläger sei in der Lage, auch eingehende umfangreiche Verfahren zu bewältigen. Im Übrigen sei anzumerken, dass auch solche Verfahren in der Pensenberechnung bereits berücksichtigt seien. Denn die der Pensenberechnung zugrundeliegenden durchschnittlichen Bearbeitungszeiten je Verfahren berücksichtigten sowohl einfach und schnell zu bearbeitende, aber auch umfangreiche Verfahren. Diese seien statistisch und mathematisch in der PEBB§Y-Erhebung erfasst, ausgewertet und in einer einheitlichen Basiszahl ausgewiesen worden.
Der Hinweis des Klägers auf den Widerspruch vom 28. Februar 2013 und die dort getroffenen Erklärung, die Bewertung der Arbeitsqualität und der Arbeitsweise mit 4 Punkten sei nicht angemessen, erschließe sich nicht. Zum einen seien die Teilbereiche nicht mit einer (Teil-)Gesamtnote versehen. Zum anderen sei die Bewertung der Leistungen des Klägers in diesen Bereichen überwiegend mit 5 Punkten erfolgt.
Die Einschätzung der Arbeitsqualität zum Merkmal „Sorgfalt, Gründlichkeit und Verwendbarkeit der Arbeitsergebnisse" beruhe nicht nur auf der Berücksichtigung der bewältigten Arbeitsmenge, sondern auf einer Einschätzung, die der Beurteiler nach Akteneinsicht, aufgrund persönlicher Kontakte mit dem Kläger, aber auch mit dem rechtssuchenden Publikum gewonnen habe. Auch insoweit seien die Leistungen des Klägers mit denjenigen anderer Rechtspfleger mit gleichem Aufgabengebiet verglichen worden.
Die Lektüre der Fachliteratur sei dabei vorauszusetzen. Die Teilnahme an Fortbildungen sei unter Ziffer Vl. der Beurteilung berücksichtigt worden. Sie gebe für sich gesehen keine hinreichende Auskunft über die Arbeitsqualität. Die Übernahme weiterer Zuständigkeitsbereiche (Gemarkungen) und die Vertretung der Kollegen sei auch bei der Beurteilung der Arbeitsqualität berücksichtigt worden. Aufgrund der insgesamt nicht überdurchschnittlichen Belastung rechtfertige auch die zeitnahe Antragserledigung keine bessere Beurteilung. Die Einschätzung der Arbeitsqualität durch den Direktor des Amtsgerichts werde schließlich auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger Ausbildungstätigkeit wahrgenommen habe, in Zweifel gezogen. Der Kläger sei zum Merkmal Arbeitsqualität überwiegend mit 5 Punkten benotet worden, also einer Leistung, die stets den Anforderungen entspreche, wobei gelegentlich die Anforderungen erkennbar übersteigende Leistungen gezeigt worden seien. Die Wirtschaftlichkeit seiner Arbeit sei mit der Durchschnittsnote „entspricht den Anforderungen" bewertet worden. Aufgrund dieser Einschätzung sei er auch geeignet gewesen, eine Anwärterin auszubilden.
Das Merkmal der Eigenständigkeit der Arbeitsweise sei mit „entspricht den Anforderungen" zutreffend bewertet. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers. Der Umstand, dass dem Kläger keine Arbeitsanweisungen hätten erteilt werden müssen, stelle gerade auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 9 RPfIG keine herauszuhebende Eigenschaft dar, sondern dies entspreche den Anforderungen, die an Rechtspfleger im Grundbuchbereich zu stellen seien. Gegenüber dem Kläger sei besonders auch wegen seiner langjährigen Tätigkeit im Grundbuchbereich das Erteilen von Arbeitsanweisungen nicht naheliegend. Die sozialen Fähigkeiten des Klägers seien hinsichtlich seiner Hilfsbereitschaft und seines Umgangs mit Kollegen positiv zu bewerten. Entsprechendes sei mit der Bewertung des Sozialverhaltens mit 5 Punkten zum Ausdruck gekommen. Gleiches gilt für das Auftreten gegenüber Bürgerinnen und Bürgern. Dass das Verhalten des Klägers gegenüber Beteiligten nicht habe „gerügt" werden müssen, zeichne ihn nicht zusätzlich aus, sondern entspreche den Anforderungen, die an jeden Beamten zu stellen seien.
Die Einschätzung, dass das mündliche Ausdrucksvermögen eher schwach ausgeprägt sei, sei Aufgrund des persönlichen Umgangs mit dem Kläger getroffen worden. Diese Einschätzung stehe nicht in Widerspruch zu den Beurteilungen vom 16. September 2009 (Regelbeurteilung) oder vom 14. Mai 2010 (Anlassbeurteilung). Hier sei der mündliche Ausdruck jeweils mit 3 Punkten, mithin leicht unterdurchschnittlich, bewertet worden. Diese Einschätzung habe der Bewertung „entspricht im Allgemeinen den Anforderungen" entsprochen. Im Übrigen erschließe sich nicht, was ein höflicher und zuvorkommender Umgang mit Publikum und Mitarbeitern, der bei dem Kläger vorauszusetzen und an anderer Stelle in die Beurteilung eingeflossen sei, mit dem Befähigungsmerkmal „Ausdrucksvermögen" zu tun habe.
Das Verfahren wurde mit Beschluss der Kammer vom 25. August 2014 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die am 28. März 2012 unter dem Aktenzeichen 2 K 348/12 gegen die Anlassbeurteilung vom 01. Dezember 2011 sowie die am 18. Juli 2013 unter dem Aktenzeichen 2 K 848/13 gegen den Bestätigungsvermerk vom 08. Oktober 2012 erhobenen Klagen des Klägers sind jeweils mit Urteil vom 25. September 2014 abgewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Regelbeurteilung des Klägers vom 27. November 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 25. März 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubeurteilung (entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
Rechtsgrundlage für die Beurteilung ist § 19 Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz – LBG) i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Landesdienst vom 16. November 2010 (BeurVV) sowie den Ausführungsbestimmungen zur BeurtVV vom 28. Oktober 2011.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG - sind dienstliche Beurteilungen als Akte wertender Erkenntnis des Dienstherrn nur beschränkt von den Verwaltungsgerichten nachprüfbar. Ihm steht vielmehr eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat - hier die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Inneren über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Landesdienst (BeurtVV) - kann das Gericht nur prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 C 37.91 -, DVBl. 1994, 112). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seine Dienstvorgesetzten im vollen Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -, BayVBl. 1981, 54).
Hiernach leidet die hier angegriffene dienstliche Beurteilung des Klägers nicht an durchgreifenden Rechtsfehlern. So wurde weder substantiiert vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Regelbeurteilung unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist.
Auf den Umstand, dass die der Beurteilung zugrunde gelegte BeurtVV für sich allein nur noch die Erteilung von Anlassbeurteilungen vorsieht, kommt es vorliegend nicht an, denn jedenfalls sehen die im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz geltenden Ausführungsbestimmungen zur BeurtVV vom 28. Oktober 2011 auch Regelbeurteilungen vor (vgl. Ziffer I. der Ausführungsbestimmungen).
Dem vom Kläger besonders hervorgehobenen Bedürfnis an der Nachvollziehbarkeit der Beurteilung in Hinblick auf die Wahrnehmung gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Beurteilung wird zunächst hinreichend durch die in der Beurteilungsrichtlinie ausdrücklich normierte Eröffnung und Erörterung der Beurteilung Rechnung getragen (vgl. Ziffer 8.3 der BeurtVV). Bei dieser Gelegenheit hat der Beamte die Möglichkeit, Gründe für die getroffenen Beurteilungsentscheidungen zu erfahren und diese mit dem Erst- bzw. dem Zweitbeurteiler zu diskutieren. Zudem hat er die Möglichkeit, im Falle einer hinreichenden Ergänzung der Begründung etwa im Verlauf des Klageverfahrens das Verfahren durch entsprechende Erklärung insoweit kostengünstig zu beenden (vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2004 – 2 K 1931/03 -, zitiert nach juris).
Auch materielle Beurteilungsfehler liegen nicht vor. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte im Rahmen der Beurteilung sachfremde Erwägungen angestellt oder den der Beurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht rechtsfehlerfrei gewürdigt hätte.
Sind Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über den Beamten in diesem Sinne, so kann das Verwaltungsgericht nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen „Tatsachen“ verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihm selbst aber – entsprechend der dem Dienstherrn insoweit stehenden Gestaltungsfreiheit – nicht in bestimmbarer dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind
Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich im vorgezeichneten rechtlichen Rahmen.
Ist einerseits der Dienstherr hiernach nicht gehalten, für ein (reines) Werturteil, das auf eine Vielzahl von persönlichen Eindrücken vom Charakter, vom Auftreten und der Arbeitsweise des Beamten begründet ist, sämtliche während des Beurteilungszeitraumes gemachten Wahrnehmungen im einzelnen zu registrieren und - spätestens - in einem Streitfall offenzulegen, so braucht andererseits der Beamte solche für sein berufliches Fortkommen wesentlichen Werturteile, sofern sie fehlerhaft sind und ihn deshalb in seinen Rechten verletzen, nicht widerspruchslos und ohne wirksame Abhilfe hinzunehmen. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein. Die vorgeschriebene Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung gibt dem Dienstherrn Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er (durch Einlegen des Widerspruchs) die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Vornahme einer neuen Beurteilung beantragen. Auch in diesem der Anrufung der Verwaltungsgerichte vorgeschalteten Verwaltungsverfahren wird der Dienstherr gegebenenfalls allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen haben. Dies kann durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren (Teilwerturteilen) Werturteilen erfolgen. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. Das Verwaltungsgericht kann nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art 19 Abs. 4 GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d.h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden Umfang genügt (so: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8/78 – zitiert nach juris).
Dies ist vorliegend der Fall.
Der Beklagte hat zunächst mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2014 und nochmals mit dem der Klageerwiderung dienenden Schriftsatz vom 26. Mai 2014 im gerichtlichen Verfahren die angefochtene Beurteilung unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers umfassend und ohne weiteres nachvollziehbar erläutert.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht daher im Rahmen der Urteilsbegründung ausdrücklich auf den Widerspruchsbescheid vom 25. März 2014 sowie den Schriftsatz des Beklagten vom 26. Mai 2014 Bezug und macht sich deren im Tatbestand ausführlich dargestellten Inhalt – auch im Hinblick auf die übrigen vom Kläger gegen die angefochtene Beurteilung vorgebrachten Einwände – vollinhaltlich zu Eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt der gesteigerten Anforderungen an die Plausibilisierung einer Herabsetzung von Beurteilungsnoten. Diese Anforderungen gelten zum einen nur in den Fällen eines signifikanten Leistungsabfalls (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03. März 2014 – OVG 4 S 70.13). Ein solcher ist vorliegend schon nicht gegeben, denn die angefochtene Regelbeurteilung vom 27. November 2013 weist eine Gesamtnote von 5,13 Punkten auf. Im Vergleich zur letzten vorangegangenen Regelbeurteilung vom 16. September 2009, welche ein Gesamtergebnis von 4,45 Punkten auswies, ist mithin gerade kein erheblicher oder gar abrupter Leistungsabfall eingetreten. Zum anderen sind die Erläuterungen des Beklagten im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren auch diesbezüglich umfassend und nachvollziehbar.
Schließlich hat der Beklagte ebenfalls zutreffend dargelegt, dass es einen anerkannten allgemeinen Grundsatz der kontinuierlichen Verbesserung der dienstlichen Beurteilung im Beamtenrecht nicht gibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Gründe, die Berufung nach §§ 124, 124 a VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziffer 10.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2013).