Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2014

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 04.11.2014 – VG 6 L 544/14.A, VG 6 L 544/14.A (PKH)

6. Kammer

Tenor§

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe§

Die sinngemäß gestellten Anträge,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 24. Juli 2014 (VG 6 K 842/14.A) gegen die Nummer 4 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 04. Juli 2014 (Gesch.-Z.: xxx) anzuordnen

und

der Antragstellerin unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe für dieses Anordnungsverfahren zu bewilligen,

haben keinen Erfolg. Denn das Interesse der Antragstellerin, einstweilen von der Ausreiseaufforderung und der unter Fristsetzung von einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides erlassenen Abschiebungsandrohung verschont zu bleiben, tritt hinter das Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit zurück, weil sich die Ausreiseaufforderung und die Fristsetzung sowie die Abschiebungsandrohung aus den in dem angefochtenen Bescheid ausgeführten Gründen, auf die gemäß § 77 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) Bezug genommen wird und denen sich das Gericht anschließt, aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen werden; dementsprechend bestehen auch keine hinreichenden Erfolgsaussichten für dieses Verfahren (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung) .

Entgegen der Annahme des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin verstößt der angefochtene Bescheid nicht gegen § 71a Abs. 1 AsylVfG. Denn der Antrag der Antragstellerin auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, der mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt worden war, ist zu einem Zeitpunkt als gestellt anzusehen, nachdem ihr erster in Ungarn gestellter Asylantrag vom 02. August 2013 dort am 14. November 2013 abgelehnt worden war. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland schon einmal vor dem 14. November 2013 einen Asylantrag am 28. August 2013 gestellt hatte. Denn dieser Antrag ist mit dem Bescheid der Beklagten vom 30. September 2013, der nicht innerhalb der Klagefrist angefochten worden war (vgl. Beschluss der Kammer vom 13. August 2014 - VG 6 K 1240/13.A -), bestandskräftig als unzulässig abgelehnt worden. Da der streitbefangene Bescheid durch den Bescheid der Beklagten vom 04. Juli 2014 nicht mit rückwirkender Wirkung aufgehoben worden ist, sondern erst zum Zeitpunkt des Erlasses des letzteren Bescheides oder mit Wirkung für den Zeitpunkt des Ablaufes der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Dublin-II-VO bzw. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Dublin-III-VO am 05. März 2013, handelt es sich bei dem mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnten Antrag um einen Antrag, der frühestens seit dem 06. März 2014 und damit nach Erlass der ungarischen Ablehnungsentscheidung vom 14. November 2013 als gestellt gilt.

Die Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung wird des Weiteren nicht durch den geltend gemachten Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wegen der Geburt ihres Kindes in Frage gestellt, das die deutsche Staatsangehörigkeit haben soll. Denn nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG darf eine Abschiebungsandrohung nur dann nicht erlassen werden, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel besitzt; bei einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis handelt es sich indessen nicht um einen Aufenthaltstitel, den ein Ausländer bereits besitzt. Unabhängig davon steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits deshalb nicht zu, weil eine solche nach § 81 Abs. 1 AufenthG nur auf Antrag erteilt wird und die Antragstellerin einen solchen Antrag nach ihrem Vorbringen bislang nicht gestellt hat. Schließlich ist nicht glaubhaft gemacht, dass Herr xxx der Vater des am 24. März 2014 geborenen Kindes der Antragstellerin ist, weil trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 17. Oktober 2014 keine Ausfertigung, sondern lediglich eine Kopie der Urkunde des Jugendamtes des Landkreis Barnim vom 07. November 2013 über die Anerkennung der Vaterschaft vorgelegt wurde, die den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung jedoch nicht genügt. Im Übrigen wäre die Anerkennungserklärung vom 07. November 2013 derzeit nicht nach § 1594 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wirksam, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin verheiratet ist und deren Ehemann gemäß § 1592 Nr. 1 BGB der Vater ihres Kindes sein könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).