Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2014
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 13.11.2014 – VG 2 K 730/11
2. Kammer
Tenor§
Der Bescheid des Polizeipräsidiums xxx vom 04. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2011 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der am xxx 1956 geborene Kläger stand als Polizeimeister im Dienst des Beklagten und wendet sich gegen die Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit und seine Versetzung in den Ruhestand.
Der Kläger war zwischen 2007 und 2010 an insgesamt 583 Tagen krankgeschrieben.
Ausweislich eines Aktenvermerks vom 18. November 2009 äußerte der Kläger in einem Mitarbeitergespräch am 06. November 2009, dass er sich aus gesundheitlicher Sicht nicht in der Lage sehe, in drei Schichten Dienst zu versehen.
Der Kläger absolvierte vom 07. Januar 2010 bis zum 08. Februar 2010 eine ambulante Rehabilitation im ambulanten Rehabilitationszentrum xxx. In dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 08. Februar 2010 heißt es, die zurzeit erreichte Verbesserung bei den Anforderungen des täglichen Lebens könne der Kläger noch nicht gedanklich auf die Anforderungen des Berufsalltags umsetzen. Er könne sich im Moment noch nicht wieder vorstellen, in vollem Umfang im Polizeidienst im Außeneinsatz tätig zu werden. Die körperliche Abschlussuntersuchung zeige gegenüber dem Aufnahmebefund im Prinzip unveränderte bis nur leicht gebesserte Befunde und decke sich im Wesentlichen mit den Aussagen des Patienten, der nur punktuell eine Steigerung seines Leistungsvermögens durch die ambulante Reha-Behandlung registriert habe. Eine durchgängige Besserung, die den Kläger sofort in die Lage versetzen würde, seinen Beruf als Polizist ohne alle Einschränkungen wieder aufzunehmen, habe er nicht registriert. Er hoffe im Weiteren auf eine betriebliche Lösung seiner beruflichen Zukunft im Einvernehmen mit der Dienststelle und dem Betriebsrat. Dem Kläger sei aufgegeben worden, sich zu äußern, inwieweit die als besonders beeinträchtigend hervorgehobenen Schlafstörungen mit dem daraus resultierenden Schlafdefizit und der Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens einer speziellen psychiatrischen oder psychosomatischen Behandlung unterzogen werden sollten.
Mit Verfügung vom 26. März 2010 entzog das Polizeipräsidium xxx, Schutzbereich xxx dem Kläger die Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen und der Dienstwaffe.
Mit Schreiben vom 3. März 2010, ergänzt mit Schreiben vom 30. März 2010, teilte der polizeiärztliche Dienst dem Schutzbereich xxx nach vorangegangenen Untersuchungen des Klägers am 16. Dezember 2009 und 02. März 2010 mit, dass dieser sich seit mehreren Jahren wegen einer chronischen Erkrankung im Bereich des Bewegungsapparates in ärztlicher Behandlung befinde. Zusätzlich bestünden bei dem Beamten erheblich beeinträchtigende Schlafstörungen, die zur Tagesmüdigkeit und Erschöpfung führten. Daneben verstärkten wiederholte dienstliche Konfliktsituationen die Symptomatik der bei Herrn xxx bestehenden Gesundheitsstörungen. Trotz umfangreicher therapeutischer Maßnahmen, mehrfacher stationärer und ambulanter Rehabilitationen sowie intensiver fachärztlicher Behandlung habe über einen langen Zeitraum keine dauerhafte Verbesserung seines Gesundheitszustandes erreicht werden können. Langanhaltende krankheitsbedingte Dienstausfallzeiten seien aufgetreten. Auch nach einer zuletzt von Januar 2010 bis Februar 2010 durchgeführten ambulanten Rehabilitation für Erkrankungen des Bewegungsapparates sei nur punktuell eine Steigerung des körperlichen Leistungsvermögens erreicht worden. Die Prognose sei eher ungünstig. Somit sei der Kläger für die besonderen Anforderungen des Wach- und Wechseldienstes gesundheitlich nicht geeignet. Wegen der anhaltenden Schlafstörungen solle er keine Schichtarbeit durchführen. Das Führen der Dienstwaffe und des Dienst-Kfz seien ihm nicht möglich, ebenso ein Dienstposten im Außendienst. Der Übernahme von Dienstaufgaben im Innendienst stehe gesundheitlich nichts entgegen. Entsprechend PDV 300 Ziff. 4.2.6, 4.2.7 und 11.1.3 sei er gesundheitlich nicht geeignet, für den Polizeivollzugsdienst und gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Mit Bescheid vom 26. April 2010 stellte das Polizeipräsidium xxx, Schutzbereich xxx die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers fest, da dieser - seit dem 04. Januar 2010 dauerhaft erkrankt - nach der gutachterlichen Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes dauernd unfähig sei, seinen dienstlichen Pflichten als Polizeivollzugsbeamter weiter zu erfüllen.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 06. Juli 2010 wandte sich das Polizeipräsidium xxx an das Polizeipräsidium Potsdam, das LKA Brandenburg, den Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg, die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg und die Landesschule und technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz und bat um Mitteilung, ob der Kläger für die Dauer der vorgeschriebenen Unterweisungszeit in der jeweiligen Behörde verwendet und dauerhaft übernommen werden könne. Mit Schreiben vom 09. Juli bzw. 12. Juli 2010 teilten die angeschriebenen Behörden mit, dass eine Verwendung des Klägers nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 28. September 2010 hörte das Polizeipräsidium xxx den Kläger zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand an, wobei ausgeführt wurde, dass unabhängig von der polizeiärztlichen Feststellung auch Zweifel an der allgemeinen Dienstfähigkeit des Klägers bestünden. Im Rahmen der Beteiligung des örtlichen Personalrates beim Schutzbereich xxx teilte dieser dem Polizeipräsidium xxx mit Schreiben vom 06. Oktober 2010 mit, dass es nach Informationen des örtlichen Personalrates im nichttechnischen Verwaltungsdienst offene Planstellen im Präsidialbereich gebe. Mit Bescheid vom 04. November 2010 versetzte das Polizeipräsidium xxx Schutzbereich xxx den Kläger gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz i. V. m. § 41 Abs. 1 LBG mit Beginn des Ablaufs des Monats, in dem die Verfügung zugestellt wurde, in den Ruhestand. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger polizeidienstunfähig sei und es keine weiteren Funktionen sowie Ämter des Polizeivollzugsdienstes im Land Brandenburg gebe, die ihn mit den gesundheitlichen Einschränkungen zugewiesen werden könnten. Auch ein Laufbahnwechsel durch die Übertragung eines Amtes des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Laufbahn des mittleren Dienstes sei wegen fehlender Planstellen nicht möglich. Die zum Zeitpunkt der Prüfung im allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst vorhandenen freien Dienstposten beträfen ausschließlich Ämter des gehobenen und höheren Dienstes. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 15. November 2010 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2011 wies das Polizeipräsidium xxx die Widersprüche vom 26. April 2010 und 04. November 2010 zurück und führte ergänzend zur Begründung aus, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers bereits seit 2007 bekannt seien. Aufgrund der häufigen Erkrankungen zwischen 2007 bis 2010 habe dieser selbst am 18. November 2009 den Antrag gestellt, nicht mehr im Wach- und Wechseldienst verwendet zu werden. In einem Mitarbeitergespräch habe er vorgetragen, sich den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gewachsen zu sehen. Deshalb sei er aus Fürsorgegründen nur noch im Innendienst verwendet worden. Soweit der Kläger sich dahingehend eingelassen habe, dass er seit seiner Arbeitsaufnahme am 23. Juni 2010 mindestens 15 Überstunden geleistet habe, habe dies nach Überprüfung des Arbeitszeitnachweises nicht den Tatsachen entsprochen. Es hätten lediglich 5 Überstunden erbracht werden müssen, die der Tatsache geschuldet seien, dass er in der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit die übertragenen Aufgaben nicht habe erledigen können. Die vom Kläger erzielten Arbeitsergebnisse hätten eine stark verminderte Leistungsfähigkeit nicht entkräften können. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass der Kläger zu einer Gerichtsvorführung eingesetzt worden sei. Da diese hoheitliche Aufgabe nur polizeidienstfähigen Polizeibeamten unter Mitnahme der Dienstwaffe übertragen werden könne, habe dem Kläger gerade nicht diese Aufgabe übertragen werden können. Bei der eingeschränkten Dienstverrichtung (Anzeigenaufnahme) und der polizeiärztlich attestierten ungünstigen Prognose sei keinesfalls die Wiederherstellung der geforderten uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit zu erwarten. Bei der Anzeigenaufnahme handelt es sich nicht um einen Dienstposten im Sinne eines dem Beamten zugewiesenen Amtes, sondern nur um eine von einer Vielzahl der im mittleren Polizeivollzugsdienst zugewiesenen Aufgaben.
Der Kläger hat am 15. Juli 2011 die vorliegende Klage erhoben.
Er trägt vor: Der Entscheidung des Beklagten liege kein plausibles Gutachten eines Polizeiarztes oder eines anderen Arztes zugrunde. Das Schreiben des polizeiärztlichen Dienstes vom 03. März 2010 entspreche nicht den Anforderungen an ein Gutachten. Konkrete Diagnosen würden in dem Schreiben nicht angegeben. Es enthalte auch keine medizinischen Anhaltspunkte für seine vermeintliche Leistungsminderung. Es werde nicht angegeben, weshalb er den besonderen Anforderungen des Wach- und Wechseldienstes gesundheitlich nicht gewachsen sei. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, warum er aufgrund von Schlafstörungen nicht in der Lage sein solle, Schichtarbeit zu leisten. Desgleichen sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm das Führen der Dienstwaffe oder des Dienst-Kfz nicht möglich sein solle bzw. weshalb er nicht im Außendienst eingesetzt werden könne. Zumindest sei er für die Übernahme von Dienstaufgaben im Innendienst und im allgemeinen Verwaltungsdienst geeignet. Deshalb sei vorliegend Beweis durch Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit zu erheben. Der Beklagte sei dafür nicht mehr zuständig. Aus dem Entlassungsbericht der Fachklinik xxx ergebe sich, dass er selbst zu Zeiten der gesundheitlich stärksten Beeinträchtigung weiterhin für den Polizeidienst vollschichtig leistungsfähig gewesen sei. Ferner ergebe sich aus den Entlassungsberichten der Fachklinik xxx und der xxx-Klinik, dass er vollschichtig leistungsfähig sei. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere die Schlafstörungen, seien auf das ständige Mobbing gegen ihn zurückzuführen. Entgegen dem Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2011 habe er am 17. September 2010 ohne Schusswaffe an einer polizeilichen Vorführung beim Amtsgericht xxx teilgenommen.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide des Beklagten vom 26. April 2010 und vom 04. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor: Die gutachterliche Bewertung des Polizeiarztes vom 30. März 2010 entspreche vollumfänglich den Anforderungen der §§ 43 Abs. 2, 116 Abs. 2 LBG. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren solle dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig sei und ggf. welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen seien. Der Kläger habe sich vom 14. Februar 2008 bis 09. April 2008 in der xxx-Klinik aufgehalten. Auf der Grundlage des Entlassungsberichts, in dem festgestellt worden sei, dass er aus psychotherapeutischer Sicht vollschichtig leistungsfähig sei, sei die Polizeiärztin in ihrer Stellungnahme vom 01. April 2008 zu der Feststellung gelangt, dass bei ihm keine Einschränkung in der Polizeidienstfähigkeit bestehe. Nach dem Klinikaufenthalt sei er von April 2008 bis September 2008 stufenweise wieder in den Dienst eingegliedert worden. Eine erneute Begutachtung des Klägers durch den polizeiärztlichen Dienst sei aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers gescheitert. Soweit er geltend mache, gemobbt worden zu sein, gebe es dafür in den Akten keine Anhaltspunkte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 4. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2011 bzgl. der Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hingegen ist der Bescheid vom 26. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2011 bzgl. der Feststellung der Polizeidienstfähigkeit rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist § 26 Abs. 1 BeamtStG. Danach sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer in Folge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst mehr getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand wird abgesehen, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Für Gruppen von Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden. Gemäß § 26 Abs. 2 BeamtStG ist eine anderweitige Verwendung möglich, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden.
Beabsichtigt der Dienstherr aufgrund eines ärztlichen Gutachtens die Versetzung des Beamten in den Ruhestand, teilt der Arzt auf Anforderung des Dienstvorgesetzten die tragenden Feststellungen und Gründe des Gutachtens und die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mit, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, §§ 43 Abs. 2, 41 Abs. 1 LBG. Für die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. September 2013 – OVG 4 B 8.11 -, juris), hier des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2011.
Rechtsgrundlage für die angefochtene Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit ist § 116 Abs. 1 LBG. Danach ist der Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn er den besonderen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den Dienstvorgesetzten aufgrund des Gutachtens eines Polizeiarztes oder eines anderen Arztes festgestellt, § 116 Abs. 2 LBG.
Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Versetzung in den Ruhestand rechtswidrig. Zwar geht der Beklagte zutreffend von der Polizeidienstunfähigkeit des Klägers aus. Gem. § 116 Abs. 2 LBG hat die Behörde die Verantwortung für die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit und nicht der mit der Begutachtung beauftragte Polizeiarzt. Die Dienstbehörde muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Sie muss prüfen, ob der Arzt von zutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und die entscheidungserheblichen Fragen plausibel und nachvollziehbar abgehandelt hat. Ggf. hat sie auf eine Ergänzung hinzuwirken. Dies setzt voraus, dass sie die ärztlichen Äußerungen zur Kenntnis nimmt und würdigt. Wird in einem Zurruhesetzungsverfahren eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, teilt die Ärztin oder der Arzt im Einzelfall auf Anforderung der Dienstbehörde das die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltene Gutachten mit, soweit deren Kenntnis für die Dienstbehörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, den Vollzugsdienst weiter auszuüben. Im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens, einerseits den Dienstherrn die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob der Beamte den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Vollzugsdienst nicht mehr genügt und ggf. welche Folgerungen aus einer bestehenden Polizeidienstunfähigkeit zu ziehen sind, und anderseits dem Beamten zu ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes bzw. mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen und sie ggf. substantiiert anzugreifen, muss es die für die Meinungsbildung des Arztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen (zu Vorstehendem vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03. März 2014 – OVG 4 B 45.13; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 2 B 2.10, juris, Rdnr. 5). Das polizeiärztliche Gutachten vom 30. März 2010 genügt entgegen der Ansicht des Klägers zunächst in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 43 Abs. 2 LBG. Die zuständige Polizeiärztin, Frau xxx, hat dem Beklagten in einer Zusammenfassung die tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die zu treffenden Entscheidung erforderlich war, mitgeteilt. In dem Gutachten vom 30. März 2010 kommt die Gutachterin schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Kläger, bei dem es bereits zu langanhaltenden krankheitsbedingten Dienstausfallzeiten gekommen ist, aufgrund einer mehrjährigen chronischen Erkrankung des Bewegungsapparates und erheblichen Schlafstörungen, die zur Tagesmüdigkeit und Erschöpfung führen, keine Dienstwaffe und kein Dienst-Kfz führen, keinen Schichtdienst innerhalb des Wach- und Wechseldienst leisten und keinen Dienstposten im Außendienst übernehmen kann. Für die Übernahme von Dienstaufgaben im Innendienst und den allgemeinen Verwaltungsdienst ist er hingegen geeignet. Die Polizeiärztin gelangt zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund der PDV 300 (Ausgabe 2008) Ziff. 4.2.6 (überstandenes Bandscheibensyndrom; wiederholte Lumbagie und Lumboischialgie; Zustand nach Bandscheibenoperation, 4.2.7. (altersvorzeitige Verbrauchserscheinungen der Wirbelsäule und 11.1.3 (auffallende Affektlabilität, vegetative Dysregulation, psychovegetatives Syndrom) gesundheitlich für den Polizeivollzugsdienst nicht geeignet ist.
Vor diesem Hintergrund ist der Beklagte zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2011 polizeidienstunfähig war. Aus diesem Grund brauchte auch kein neues Gutachten zur Frage seiner aktuellen Dienstfähigkeit eingeholt zu werden. Vor allem ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass er bei anhaltenden Schlafstörungen keine Schichtarbeit leisten kann, so dass er den besonderen Anforderungen des Wach- und Wechseldienstes nicht mehr genügte. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 18. November 2009 über ein Gespräch zwischen Polizeioberrat xxx und dem Kläger hat dieser selbst eingeräumt, dass er sich aus gesundheitlicher Sicht nicht in der Lage sehe, in drei Schichten Dienst zu versehen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2014 eingewandt hat, seine gesundheitlichen Probleme, insbesondere die Schlafstörungen, seien auf ständiges Mobbing gegen ihn zurückzuführen, ist dieser Einwand nicht geeignet, die Feststellungen der Polizeiärztin zum damaligen Zeitpunkt in Frage zu stellen. Worauf die Polizeidienstunfähigkeit letztlich zurückzuführen ist, ist für die Feststellung derselben unerheblich. Des Weiteren waren die bisherigen insgesamt 583 krankheitsbedingten Fehltage des Klägers zwischen 2007 und 2010 in den Blick zu nehmen, wobei er vom 01. Dezember 2009 bis zum 28. Juni 2010 insgesamt nur an 12 Werktagen Dienst geleistet hat, so dass im Hinblick auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, wonach als dienstunfähig auch angesehen werden kann, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (vgl. § 37 Abs. 2 LBG) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, erhebliche Zweifel an der allgemeinen Dienstfähigkeit des Klägers bestanden haben. Die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit gemäß Ziffer 4.2.7 PDV 300 ist nachvollziehbar, da durch das ambulante Rehabilitationszentrum xxx bereits ausweislich des Berichts vom 27. Juni 2002 ein chronisch rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen festgestellt wurde. Hinsichtlich der Feststellung der Ziff. 4.2.6 PDV 300 wurde durch das Klinikum xxx am 15. November 2007 bereits eine Lumboischialgie bei LWS-Degeneration mit Bandscheibenpolaps L4/5 links diagnostiziert.
Genügt der Beamte des Polizeivollzugsdienstes, wie hier der Kläger, nicht mehr den besonderen gesundheitlichen Anforderungen an eine uneingeschränkte Verwendungsfähigkeit im Polizeivollzugsdienst und ist er deshalb dauerhaft unfähig, ein statusrechtliches Amt in einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes wahrzunehmen, ermächtigt § 116 Abs. 1 zweiter Halbsatz LBG den Dienstherrn, polizeidienstunfähige, aber nicht allgemein dienstunfähige Polizeivollzugsbeamte, sofern sie Lebenszeitbeamte sind, im Polizeidienst behalten zu können, und für Dienstposten im Polizeivollzugsdienst vorzusehen, auf denen die ansonsten für Polizeivollzugsbeamte erforderliche besondere gesundheitliche Belastbarkeit entbehrlich ist. Kann der Beamte nach § 116 Abs. 1 zweiter Halbsatz LBG nur noch eingeschränkt im Polizeivollzugsdienst verwendet werden, hat er einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn über eine solche Verwendung. Diese Entscheidung muss eine Prognose darüber enthalten, dass der Beamte während seiner gesamten verbleibenden Dienstzeit auf derartigen Dienstposten verwendet werden kann. Einzubeziehen sind dabei die dienstlichen Gegebenheiten und Erfordernisse der jeweiligen Behörde, die einzelfallbezogene Einschätzung der Verwendungsbreite des Beamten im polizeilichen Innendienst, grundsätzliche Erwägungen personalwirtschaftlicher Art für den gesamten Polizeivollzugsdienst sowie die Anzahl der zur Verfügung stehenden vakanten Dienstposten, auf denen der Beamte während seiner verbleibenden Dienstzeit verwendet werden kann. Der Dienstherr darf in seiner Prognose weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen (zu Vorstehendem vgl.OVG Bautzen, Beschluss vom 30. Mai 2012 – 2 B 138/11, juris; Urteil vom 25. März 2014 – 2 A 16/13 -, LKV 2014, 367). Die vor der Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erforderliche Ermessensentscheidung nach § 116 Abs. 1 zweiter Halbsatz LBG hat der Beklagte weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid getroffen. Der Beklagte hat offenbar die Regelung des § 116 Abs. 1 zweiter Halbsatz LBG nicht beachtet, da sie in beiden Bescheiden nicht zitiert wird. Im Ausgangsbescheid vom 04. November 2010 wird lediglich ausgeführt, dass der Kläger keine Dienstwaffe, kein Dienst-Kfz führen und keinen Schichtdienst leisten könne, so dass auch eine Verwendung in anderen Ämtern des Polizeivollzuges ausgeschlossen sei. Dies ist im Hinblick auf die zitierte Vorschrift verfehlt. Soweit ausgeführt wird, dass es keine weiteren Funktionen sowie Ämter des Polizeivollzugsdienstes des Landes Brandenburg gäbe, die mit diesen gesundheitlichen Einschränkungen zugewiesen werden könnten, ist dies eine nicht näher belegte Behauptung. Für den Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2011 gilt nichts anderes. Darin wird ergänzend ausgeführt, dass auch bei der eingeschränkten Dienstverrichtung (Anzeigenaufnahme) und der polizeiärztlich attestierten ungünstigen Prognose keinesfalls die Wiederherstellung der geforderten uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit zu erwarten sei. Eine Entscheidung über einen Verbleib im Polizeivollzugsdienst trotz der nicht mehr gegebenen Polizeivollzugsdienstfähigkeit liegt darin gerade nicht. Damit ist gerade eine Prüfung eines Einsatzes auf Dienstposten im Polizeivollzugsdienst, die die Polizeidienstfähigkeit nicht erfordern, unterblieben. Damit trägt die Zurruhesetzungsverfügung nicht hinreichend dem Umstand Geltung, dass der Kläger in dem polizeiärztlichen Gutachten vom 30. März 2010 sowohl für die Übernahme von Dienstaufgaben im Innendienst (der Polizei) als auch für den allgemeinen Verwaltungsdienst geeignet ist.
Abgesehen davon wurde § 26 Abs. 2 BeamtStG nicht hinreichend berücksichtigt, wonach eine anderweitige Verwendung möglich ist, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Bei der Frage der anderweitigen Verwendung ist dem in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ Rechnung zu tragen. Die Suche nach einem anderen Amt muss diesem Grundsatz in effektiver Weise zur Umsetzung verhelfen. Sie muss sich regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn erstrecken; im Einzelfall kann sich insbesondere unter Fürsorgeaspekten eine räumliche Begrenzung ergeben. Außerdem muss die Suche nach einer anderweitigen Verwendung sich auch auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit neu zu besetzen sind; der insoweit zu betrachtende Zeitraum ergibt sich aus der für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung erforderlichen Zeit. Die Suchpflicht darf sich nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr sind konkrete, ggf. auch dialogische Bemühungen erforderlich, den Beamten anderweitig zu verwenden. Ist bei einer anderen Behörde im Bereich des Dienstherrn ein amtsangemessener Dienstposten vakant, dann ist der Beamte auf diesem Dienstposten zu verwenden. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung darf nicht faktisch unter dem Vorbehalt stehen, dass die Behörde, bei der der vakante Dienstposten besteht, der Besetzung zustimmt. Zur Suchpflicht gehört auch eine Nachfrage bei einer anderen Behörde, wenn diese seine Abfrage unbeantwortet lässt (zu Vorstehendem: BVerwG, Beschluss vom 06. März 2012 – 2 A 5/10, juris). Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte nicht hinreichend nach einer anderen Verwendungsmöglichkeit für den Kläger im Land Brandenburg gesucht, sondern nur bei Dienststellen der Polizei und der Landesschule und technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz nachgefragt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.