Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2014
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 26.11.2014 – VG 3 K 662/11
3. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks xxx in xxx mit der katastermäßigen Bezeichnung xxx, xxx. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem er zu einem Kostenersatz für Baumaßnahmen an einer Grundstückszufahrt herangezogen worden ist, die im Zuge des Ausbaus der xxx selbst erfolgt waren.
Ausweislich eines durch das seinerzeit tätige Ingenieurbüro verfertigten Erläuterungsberichts sollte die xxx auf einer Länge von 831 m und einer Fahrbahnbreite von 6,5 m unter Anlegung beiderseitiger gemeinsamer Geh- und Radwege mit einer Breite von 2,0 – 2,5 m grundhaft ausgebaut werden. Die im Baubereich vorhandenen Grundstückszufahrten sollten ebenfalls befestigt werden. Insoweit war geplant, die bereits befestigten Zufahrten an den Ausbau anzupassen.
Nach Bekanntwerden der Ausbaupläne erklärte der Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2006, seine Grundstückszufahrt sei in einem einwandfreien, voll funktionstüchtigen Zustand und sei durch ihn bezahlt worden; eine Änderung sei deshalb nicht gewünscht, eine Beteiligung an den Ausbaukosten lehne er ab. Mit einem Schreiben des Beklagten vom 3. August 2006 teilte dieser mit, im Bereich der Grundstückszufahrt des Klägers sei lediglich die unumgängliche Höhenanpassung an die Fahrbahn geplant. Die Kosten würden den Kosten für die Fahrbahn zugeordnet und seien im voraussichtlichen Beitragssatz von 2,60 € bereits enthalten.
Ausweislich einer im Zusammenhang mit dem Straßenausbau erfolgten gutachterlichen Beratung und damit verbundenen Erarbeitung von Lösungsvorschlägen durch den Sachverständigen für Gehölze, xxx, stellte dieser fest, vor dem Haus mit der Nr. xxx befinde sich eine Linde, deren eine Wurzel in einer Entfernung von 3,3 m vom Stammfuß einen Durchmesser von 10 cm aufweise. Er empfahl, diese zu kappen und den Wurzelrest herauszunehmen.
In den Jahren 2006 und 2007 wurde im Zuge der Baumaßnahme "xxx" der vorhandene Geh- und Radweg saniert, die Fahrbahn und die Oberflächenentwässerung ausgebaut, und es wurden Zufahrten erneuert.
Mit Bescheid vom 22. Juli 2009 zog der Beklagte den Kläger zu einem Kostenersatz für den Ausbau der vor seinem Grundstück gelegenen Zufahrt in Höhe von 956,44 € heran. Der Beklagte hatte dabei aus den bezahlten Rechnungen anteilige Kosten für den Ausbau der Zufahrt des Klägers errechnet, die er in voller Höhe auf ihn umlegte. Der Heranziehung lag die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde xxx vom 17. Mai 2004 (Straßenbaubeitragssatzung – SBBS) zu Grunde, veröffentlicht im Amtsblatt für die Gemeinde xxx vom 30. Juni 2004.
Den vom Kläger eingelegten Widerspruch, mit dem er insbesondere geltend machte, die vor seinem Grundstück vorhandene Zufahrt sei Anfang der neunziger Jahre durch ihn selbst beauftragt sowie bezahlt worden und habe sich in einem einwandfreien Zustand befunden, wies der Beklagte mit Bescheid vom 20. Mai 2011, zugestellt am 24. Mai 2011, zurück. Zur Begründung führte er aus, die Zufahrt diene nur dem Grundstück des Klägers. Die Kosten seien deshalb auch nur von ihm zu tragen und könnten nicht der Fahrbahn zugeordnet werden. Sie seien entstanden, weil die Zufahrt an die Höhenlage der Straße bzw. des Gehweges anzupassen gewesen sei.
Der Kläger hat am 24. Juni 2011 Klage erhoben. Er macht unter Vertiefung seines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren geltend, der Heranziehungsbescheid sei rechtswidrig, weil er den Beklagten bereits mit einem Schreiben vom 17. Juni 2006 darauf hingewiesen habe, dass sich seine Zufahrt zur ausgebauten Straße in einem einwandfreien und voll funktionstüchtigen Zustand befinde. Er habe dabei auch den Wunsch geäußert, dass keinerlei Änderungen am baulichen Zustand vorgenommen würden und deshalb alle kostenverursachenden Maßnahmen zulasten des Beklagten gehen müssten. Die fehlende Erforderlichkeit der durchgeführten Maßnahmen ergebe sich auch aus dessen Schreiben vom 3. August 2006, mit dem mitgeteilt worden war, dass lediglich die unumgängliche Höhenanpassung der Grundstückszufahrt geplant sei. Auf der Grundlage dieser Zusicherung habe er davon ausgehen dürfen, dass seinem Schreiben vom 17. Juni 2006 gefolgt werde und keine gravierenden Änderungen an der Einfahrt erfolgen würden. Die Erforderlichkeit der durchgeführten Maßnahmen könne auch nicht mit der Wurzel des Baumes erklärt werden, weil die vorhandenen Bäume sich in einer Entfernung von 6 bis über 10 m von der Einfahrt befänden. Eine Beeinträchtigung der Einfahrt durch die Wurzeln sei nicht gegeben gewesen. Außerdem habe der Gehweg im Verhältnis zur Straße vor und nach der Maßnahme einen geringen Höhenunterschied aufgewiesen, so dass keine komplette Neubaumaßnahme erforderlich gewesen sei, sondern es ausgereicht hätte, die alte Einfahrt bis zur Hälfte aufzunehmen und in Anpassung an die Straße neu zu verlegen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2009 über die Erhebung eines Kostenersatzes für eine Grundstückszufahrt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Festsetzung eines Kostenersatzes sei nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass der Kläger die Zufahrt in den neunziger Jahren auf eigene Kosten habe herstellen lassen, sei für die Frage, ob er für die nunmehr erfolgten Baumaßnahmen ersatzpflichtig sei, ohne Bedeutung. Ein Anspruch auf unveränderte Beibehaltung vorhandener baulicher Lösungen bestehe nicht. Auch die im Jahr 2006 vorgenommene Abstimmung der geplanten Maßnahmen habe lediglich dazu gedient, Wünsche zu einer eventuellen Lageveränderung aufzunehmen und, wenn möglich, zu berücksichtigen. Eine solche Mitsprache sei jedoch nicht Voraussetzung für die Beitragsfähigkeit der Maßnahme. Im Zuge der durchgeführten Baumaßnahmen sei die Zufahrt des Klägers entgegen der ursprünglichen Planung aufgenommen und an die neue Höhenlage der Fahrbahn angepasst worden. Während der Baumaßnahmen sei außerdem festgestellt worden, dass die Bäume, welche zwischen der Fahrbahn sowie dem Geh- und Radweg stünden, durch ihr Wurzelwerk Schäden am Gehweg verursacht hätten. Die vorgefundenen Aufwölbungen seien aufgenommen und einem Gutachter vorgestellt worden, woraufhin festgelegt worden sei, die Wurzeln zu kappen und zu entfernen. Die entsprechenden Stellen seien neu gepflastert worden, was Anpassungsarbeiten an die Zufahrt des Klägers erfordert habe. Außerdem sei der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Bordsteins und der Fahrbahn von zuvor 7 cm verringert worden; nach der insoweit einschlägigen DIN-Vorschrift solle der Höhenunterschied im Regelfall 3 cm nicht übersteigen, damit ein Rollstuhlfahrer ihn noch überfahren, ein Sehbehinderter ihn aber noch deutlich ertasten könne. Die Anpassungsarbeiten seien auf das notwendige Maß beschränkt worden, da die Zufahrt als solche funktionstüchtig und nicht instandsetzungsbedürftig gewesen sei. Die Zufahrt vom Gehweg bis zur Grundstücksgrenze sei dementsprechend nicht verändert worden, wohl aber der Bereich von der Fahrbahn bis zum Gehweg.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die Bau- und Abrechnungsakte Bezug genommen, die der Verhandlung und Entscheidung zu Grunde lagen.
Entscheidungsgründe§
A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
I. Rechtsgrundlage des angegriffenen Kostenersatzbescheides ist § 10a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde xxx vom 17. Mai 2004 (Straßenbaubeitragssatzung – SBBS). Nach der erstgenannten Vorschrift können die Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstückszufahrt zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen ersetzt werden.
Von dieser Ermächtigung hat die vom Beklagten vertretene Gemeinde mit der zitierten Satzungsbestimmung ansonsten gleichen Inhalts Gebrauch gemacht. Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzung sind nicht geltend gemacht oder ersichtlich.
II. Die gesetzlichen bzw. satzungsmäßig bestimmten Tatbestandsvoraussetzungen des festgesetzten Kostenersatzanspruchs liegen vor.
1. Dass die vom Beklagten vertretene Gemeinde die xxx einer Ausbaumaßnahme unterzogen hat und in diesem Zusammenhang die Grundstückszufahrt des Klägers erneuert hat, ist als solches zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
2. Die Vorschrift ist ferner dahin auszulegen, dass ein Kostenersatzanspruch der Gemeinde nur ausgelöst wird, wenn die durchgeführte Maßnahme im Sonderinteresse des betroffenen Anliegers liegt, weil die Herstellung einer Grundstückszufahrt in erster Linie in seinem Interesse liegt und er sie vollständig finanzieren muss (so auch Deppe, in: Becker u.a., KAG, § 10 a Rn. 52). Abgesehen von den Fällen, in denen der Eigentümer des anliegenden Grundstücks den Bau einer Zufahrt verlangt oder die Gemeinde die Maßnahme in Abstimmung mit dem Eigentümer und mit dessen ausdrücklicher oder stillschweigender Billigung durchführt, dementsprechend das erforderliche Sonderinteresse schon daraus folgt, liegt ein solches Sonderinteresse in der Regel dann vor, wenn die Anlegung der Zufahrt eine konkrete, aktuelle Nützlichkeit für das dadurch erschlossene Grundstück aufweist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. Januar 1996 – 22 A 2467/93 –, juris Rn. 4 zu Grundstücksanschlussleitungen). Das bedeutet freilich nicht, dass dies damit ausschließlich von der subjektiven Beurteilung des jeweiligen Anliegers abhängt. Es ist vielmehr mit einer objektivierenden Betrachtung, insbesondere anhand der tatsächlichen oder konkret geplanten Grundstücksnutzung zu bestimmen.
Bei in offener Bauweise bebauten Grundstücken darf die Gemeinde ein derartiges Sonderinteresse in der Regel schon deshalb annehmen, weil angesichts des hohen Verbreitungsgrades von Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, dass jedenfalls gelegentlich auf das Grundstück gefahren wird, um Personen und Sachen in die Gebäude zu bringen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Grundstückseigentümer nicht freisteht, über einen unbefestigten Seitenstreifen auf sein Grundstück zu fahren, da eine solche Nutzung des Straßengrundstücks regelmäßig nicht von der Widmung umfasst ist und aufgrund der damit verbundenen Belastungen und möglichen Zerstörungen den Bestand der Straße gefährden kann, erst recht nicht über einen dafür baulich nicht vorbereiteten Gehweg (vgl. auch Deppe, in: Becker u.a., KAG, § 10 a Rn. 58).
An diesen Grundsätzen gemessen sind die Voraussetzungen für eine Annahme einer konkreten und aktuellen Nützlichkeit der Grundstückszufahrt im Falle des klägerischen Grundstücks gegeben. Dass sein Grundstück vor der umstrittenen Maßnahme über eine Zufahrt mit dem öffentlichen Straßennetz verbunden war, ist zwischen den Beteiligten ebenso wenig umstritten wie die Tatsache, dass er diese Zufahrt auch erhalten wollte. Mit seinem Schreiben vom 17. Juni 2006 wandte er sich dementsprechend nicht gegen deren Fortbestand, sondern wies lediglich darauf hin, sie sei in einem einwandfreien, voll funktionstüchtigen Zustand und lehnte mit dieser Begründung eine Beteiligung an den Ausbaukosten ab.
Dem ist der Beklagte seinen vom Kläger nicht weiter bestrittenen Angaben zufolge auch gefolgt und hat das Teilstück der Zufahrt vom Gehweg bis zur Grundstücksgrenze tatsächlich nicht verändert, repariert oder erneuert, weil dies nicht erforderlich gewesen sei.
3. Besteht das nach den oben gemachten Ausführungen erforderliche Sonderinteresse überhaupt, hat die Gemeinde bei der Entscheidung über die Art und Weise des Ausbaus einen wesentlich weiter gehenden Entscheidungsspielraum, weil insoweit vor allem – und zwar im öffentlichen Interesse – zu berücksichtigen ist, wie die Zufahrt an die Teileinrichtungen der Straße und die örtlichen Gegebenheiten anzupassen ist.
Die insoweit vom Beklagten getroffenen Entscheidungen sind vorliegend nicht zu beanstanden. Er hat sich rechtsfehlerfrei davon leiten lassen, dass nach dem Neubau der Fahrbahn ohne eine Veränderung des gesamten Bereichs der Zufahrt der Höhenunterschied zwischen der Bordsteinoberkante und der Fahrbahnoberkante mindestens 7 cm betragen hätte und damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten gewesen wäre. Der diesbezügliche Höhenunterschied solle nach der insoweit einschlägigen DIN-Vorschrift nicht mehr als 3 cm betragen, damit ein Rollstuhlfahrer ihn (noch) überfahren und ein Sehbehinderter ihn dennoch deutlich ertasten könne. Das Schreiben des Beklagten vom 3. August 2006 steht dazu nicht in Widerspruch, weil auch darin darauf hingewiesen worden war, dass lediglich die unumgängliche Höhenanpassung der Grundstückszufahrt geplant sei.
Soweit der Kläger dem Kostenerstattungsanspruch des Beklagten entgegenhält, die Erforderlichkeit der durchgeführten Maßnahmen könne nicht mit der Wurzel des Baumes erklärt werden, weil die vorhandenen Bäume sich in einer Entfernung von 6 bis über 10 m von der Einfahrt befänden und eine Beeinträchtigung der Einfahrt durch die Wurzeln nicht gegeben gewesen sei, greift das ebenfalls nicht durch. Ganz abgesehen davon, dass es darauf nach den soeben gemachten Ausführungen nicht ankommen würde, weil diese die Entscheidung des Beklagten für einen Ausbau der Zufahrt im fraglichen Bereich auch für sich alleine schon tragen würden, missversteht der Kläger das Vorbringen des Beklagten. Dieser hat nicht behauptet, dass die vorhandenen Wurzeln die Zufahrt des Klägers beeinträchtigt hätten. Er hat vielmehr darauf hingewiesen, dass die durch das Wurzelwerk ausgelösten Aufwölbungen eine Aufnahme des Gehweges erfordert hätten, was dann wiederum Anpassungen der Zufahrt an den Gehweg nötig gemacht habe.
4. Ein schützenswertes Vertrauen auf die Nichterhebung des Kostenansatzes oder auf eine Begrenzung der diesbezüglichen Kosten in einer Höhe, in der auch ein Straßenbaubeitrag angefallen wäre, ist auch nicht aus dem Schreiben des Beklagten vom 3. August 2006 herzuleiten, in dem er ausgeführt hat, die Kosten für die Höhenanpassung der Grundstückszufahrt würden den Kosten für die Fahrbahn zugeordnet und entsprechend umgelegt.
Ausgangspunkt der Prüfung ist insoweit § 38 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 1 Abs. 3 KAG und § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG sowie § 10a Abs. 3 Satz 2 KAG. Nach diesen Vorschriften entstehen die Ansprüche aus dem Kostenschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz – hier § 10a KAG i.V.m. der jeweiligen Kostenersatzsatzung der Gemeinde – die Leistungspflicht knüpft. Der Kostenersatzanspruch entsteht demnach dem Grunde und der Höhe nach allein aufgrund der Verwirklichung des Tatbestandes, bezogen auf Kostenersatzforderungen der umstrittenen Art mit der Herstellung der Benutzbarkeit der Grundstückszufahrt (§ 10a Abs. 3 S. 1 KAG); Erklärungen der für die Festsetzung des Kostenersatzanspruches in einem Bescheid zuständigen Behörde haben vor diesem Hintergrund grundsätzlich keinen Einfluss auf den Bestand und die Höhe der Kostenersatzforderung (vgl. Urteil der Kammer vom 11. November 2014 – VG 3 K 654/13 –).
Nur ausnahmsweise kann sich aus dem (auch im öffentlichen Recht geltenden) Grundsatz von „Treu und Glauben“ etwas anderes ergeben. Die Verdrängung gesetzten Rechts durch diesen Grundsatz kann allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich das Gericht auch für die Fälle der entsprechenden Anwendung der Abgabenordnung auf die Erhebung von Kostenersatzforderungen anschließt, nur in besonders liegenden Fällen in Betracht kommen, in denen das Vertrauen des Abgabenpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maße schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen. In diesem Zusammenhang verlangt der Grundsatz von Treu und Glauben (in Gestalt des Institutes der Verwirkung) einen Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen der Abgabenpflichtige disponiert hat. Der Vertrauenstatbestand besteht in einer bestimmten Position oder einem bestimmten Verhalten des einen Teils, aufgrund dessen der andere bei objektiver Beurteilung annehmen konnte, jener werde an seiner Position oder seinem Verhalten konsequent und auf Dauer festhalten (BFH, Urteil vom 4. Juli 2012 – II R 38/10 –, zitiert nach http://www.bundesfinanzhof.de Rn. 60).
Vor diesem Hintergrund ist die zitierte Ankündigung des Beklagten, die Kosten für den Bau der Grundstückszufahrten zusammen mit dem Straßenbaubeitrag umzulegen zu messen an straßenbaubeitragsrechtlichen Grundsätzen, weil dem Kläger damit in Aussicht gestellt worden ist, die Kosten für den Ausbau der Zufahrt nicht im Wege des (vollständigen) Aufwendungsersatzes zu erheben, sondern der Fahrbahn zuzurechnen und damit als Beitrag umzulegen. Dabei ist zunächst festzustellen, dass mit dem Schreiben schon nach dem Wortlaut nicht die Folge verbunden sein sollte, ihn von einer Pflicht zum Kostenersatz völlig freizustellen; er hätte lediglich den nach Maßgabe der Straßenbaubeitragssatzung beim Ausbau einer Fahrbahn maßgebenden Anliegeranteil bezahlen sollen. Zugleich wären aber über § 8 KAG in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung die Allgemeinheit (über den Gemeindeanteil) und andere Straßenanlieger - (über den Anliegeranteil) an den Kosten für den Bau seiner Zufahrt beteiligt worden – und zwar sogar solche, die keine eigene Zufahrt unterhalten. Gerade weil der Bau einer Zufahrt im Sonderinteresse des betroffenen Anliegers liegt, konnte der Kläger auch bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre nicht schutzwürdig erwarten, dass die Kosten anteilig auch von der Allgemeinheit und den anderen Straßenanliegern getragen werden würden. Es bleibt danach zwar misslich, dass der Beklagte die entsprechende Ankündigung überhaupt gemacht hat, erst recht, dass er nach seinem Meinungsumschwung über die weitere Behandlung der Sache den betroffenen Anliegern keine Mitteilung davon gemacht hat; als eine Vertrauensschutz begründende Erklärung kann das Schreiben des Beklagten aber vor diesem Hintergrund nicht verstanden werden.
Zudem ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger im Vertrauen auf den Bestand der abgegebenen Erklärung eine schützenswerte Disposition getroffen hat. Soweit er in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, er habe davon abgesehen, sich gegen den Bau der Zufahrt selbst zu wenden, greift das nicht durch. Angesichts der Umstände ist das eine rein theoretische Möglichkeit. Aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt sich, dass es sich bei dem Grundstück des Klägers um ein Einfamilienhaus oder allenfalls ein Zweifamilienhaus handelt, bei dem die vorhandene Zufahrt nicht nur an die Grundstücksgrenze führt, sondern sich weiter auf dem Grundstück fortsetzt. Das vom Kläger angedeutete Verlangen wäre deshalb der Sache nach nicht auf den Verzicht eines Neubaus einer Zufahrt, sondern darauf gerichtet gewesen, die vorhandene, mithin gewollte Zufahrt nicht an die durch den Straßenneubau gewandelten Verhältnisse anzupassen. Damit beträfe es nicht das für den Kostenersatzanspruch erforderliche Sonderinteresse, bei dem die Nutzungspläne des Grundstückseigentümers eine Rolle spielen, sondern die Art und Weise eines Ausbaus, über die die Gemeinde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse zu entscheiden hat und bei der die Pläne des jeweiligen Anliegers in den Hintergrund treten.
III. Der Aufwand und die Kosten für den Ausbau einer Grundstückszufahrt können gemäß § 10 a Abs. 1 Satz 3 KAG in der tatsächlich geleisteten Höhe ermittelt werden oder nach Einheitssätzen, denen die Aufwendungen und Kosten zu Grunde zu legen sind, die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für Grundstückszufahrten gleicher Art und gleichen Umfangs üblicherweise durchschnittlich erwachsen. Für den Kreis der Ersatzpflichtigen gilt § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 6 entsprechend. Bedenken gegen die diesbezügliche Handhabung des Beklagten sind nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich.
B. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 956,44 € festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht dem Festsetzungsbetrag aus dem angegriffenen Bescheid des Beklagten.