Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2015
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 30.01.2015 – VG 7 L 795/14.A
7. Kammer
Tenor§
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zu einem Viertel; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe§
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage VG 7 K 1361/14.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Dezember 2014 anzuordnen,
ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG nur geboten, sofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) bestehen. An dieser Voraussetzung fehlt es hier.
Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben sind, § 30 Abs. 1 AsylVfG. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren u.a. über seine Staatsangehörigkeit täuscht.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Asylantrag der Antragsteller ist zunächst unbegründet, weil diese insgesamt unglaubwürdig sind. Sie haben im Asylverfahren angegeben, die Antragsteller zu 1. und 2. seien in Afghanistan geboren und dort aufgewachsen, sie besäßen wie auch die in Indien geborenen Antragsteller zu 3. und 4. die afghanische Staatsangehörigkeit. Ihre Fluchtgründe beziehen sich auf angebliche Geschehnisse in Afghanistan. Die Antragsteller haben zunächst keinerlei Papiere oder sonstige Beweismittel vorgelegt, die ihre Angaben zur Staatsangehörigkeit belegen könnten. Für die Beurteilung ihres Asylantrags ist daher von entscheidender Bedeutung, ob den Angaben den Antragstellern zu 1. und 2. geglaubt werden kann. Dies ist nicht der Fall. Das Bundesamt hat für beide Antragsteller durch einen Sachverständigen eine Sprach- und Textanalyse anfertigen lassen, die zu dem Ergebnis kommt, dass die Antragsteller aus der Herkunftsregion Indien stammen und eine geographische Zuordnung nach Afghanistan ausgeschlossen ist.
Die Gutachten sind im gerichtlichen Verfahren zunächst nicht deshalb von einer Verwertung ausgeschlossen, weil der Gutachter dort nicht namentlich benannt wird, sondern lediglich ein Code (XXX) angegeben ist (wie hier VG München, Beschluss vom 28. Februar 2014 – M 22 S 13.31291 –, juris. A.A. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 22. August 2005 – 4 L 301/05.A –, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 20. Februar 2012 – A 11 K 4225/11 –, juris). Die Angabe des Klarnamens des Gutachters ist kein Wert an sich. Von einer mangelnden Verwertbarkeit des Gutachtens mit Blick auf die fehlende Angabe des Namens des Verfassers ist nur dann auszugehen, wenn an der hinreichenden Qualifikation des Gutachters substantiierte Zweifel bestehen bzw. das Gutachten selbst Mängel enthält oder Fragen aufwirft, also Probleme bestehen, die nur im Wege einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bzw. einer persönlichen Anhörung des Gutachters in einer mündlichen Verhandlung geklärt werden können und eine solche Klärung daran scheitert, dass das Bundesamt sich weigert, den Namen des Gutachters zu benennen. Nach den dem Gericht vorliegenden allgemeinen Erkenntnissen kommt das Bundesamt dem Wunsch eines Verwaltungsgerichts, den Namen eines Sprachgutachters zu benennen, regelmäßig nach (vgl. Jobs, in GK zum AsylVfG, Rn. 41 zu § 16 AsylVfG). Zudem bestehen im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine fehlende Sachkunde des Gutachters, auch sind Mängel oder aufklärungsbedürftige Ungereimtheiten der Gutachten nicht ersichtlich, sie sind auch von den Antragstellern nicht vorgetragen worden.
Hinsichtlich der Qualifikation des Gutachters enthalten die Gutachten entsprechende konkrete Angaben zu seiner Person und seinen Fachkenntnissen, die eine wissenschaftliche Ausbildung zur Indologie mit Schwerpunkt südasiatische Sprachwissenschaft darlegen, ergänzt durch Forschungen zu südasiatischen Sprachen. Die Sprachkenntnisse umfassen sowohl Hindi und Urdu (Standardsprache und Dialektformen) wie auch Paschtu, der Hauptsprache in Afghanistan. Damit sind Zweifel an der Sach- und Fachkunde des Gutachters nicht erkennbar. Im Übrigen sind die Darlegungen und Schlussfolgerungen der Gutachten schlüssig, nachvollziehbar und lassen keine Fragen offen, denen durch eine weitere Sachaufklärung nachgegangen werden müsste. Danach sprechen die Antragsteller zu 1. und 2. Hindi mit muttersprachlichem Charakter, wie es für Nordindien typisch ist. Die Sprache zeigt keinerlei Einflüsse durch eine iranische Sprache (Paschtu). Diese Schlussfolgerungen sind unvereinbar mit dem Vorbringen der Antragsteller zu 1. und 2., sie seien in Afghanistan geboren und aufgewachsen.
Allerdings besitzt eine solche Sprachanalyse für die Bestimmung des Herkunftsstaates nur eine Indizwirkung und lässt einen zwingenden Rückschluss auf die Staatsangehörigkeit der Antragsteller nicht zu. Die Eindeutigkeit der Sprachanalyse sowie die soziokulturellen Hinweise, wonach die Antragsteller zu 1. und 2. lediglich rudimentäre und teilweise falsche Kenntnisse zu Afghanistan besitzen, unterstützen das Ergebnis der Sprachanalyse dahin, dass die Antragsteller keinerlei Bezug zu Afghanistan besitzen. Hierzu kann auf die entsprechenden nachvollziehbaren Darlegungen in den Gutachten Bezug genommen werden. Unter diesen Umständen ist die Behauptung, sie besäßen die afghanische Staatsangehörigkeit, unglaubhaft. Damit sind dann aber auch die übrigen Angaben der Antragsteller zu 1. und 2. zu den angeblichen Fluchtgründen, die sich ausschließlich auf Afghanistan beziehen, nicht glaubhaft. Deshalb steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Antragsteller über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht haben.
Die Antragsteller haben weiterhin auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG, ferner besitzen sie keinen Anspruch auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Ihr Vorbringen ist auf Afghanistan als Herkunftsstaat abgestimmt, was, wie dargelegt, nicht glaubhaft ist. Die Abschiebungsandrohung ist auf Indien als Zielstaat ausgerichtet; das Vorliegen von diesbezüglichen Abschiebungshindernissen ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Ausreisefrist (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) und Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 AsylVfG) entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).