Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2015
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 18.02.2015 – VG 6 L 694/14
6. Kammer
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe§
Der Antrag des Antragstellers, eines Rechtsanwaltes,
„im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dem Beklagten aufzugeben, die Konten des Klägers bei der Deutschen Kreditbank AG durch Rücknahme der Pfändung vorerst vollständig freizugeben, ohne dass der Kläger bis auf weiteres Ratenzahlungen leisten muss“,
bleibt ohne Erfolg.
Die Kammer legt den Antrag, für den der rechtskundige Antragsteller eine Anspruchsgrundlage nicht benannt hat, gemäß §§ 122, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahin aus, dass der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO Pfändungsschutz nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) i. V. m. § 319 Abgabenordnung (AO) begehrt. Nach § 319 AO gelten Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung (ZPO) und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, sinngemäß. Das Gericht versteht das Antragsvorbringen des Antragstellers, der unter dem 06. Juli 2014 beim Antragsgegner mit dem Vortrag, er erziele kein pfändbares Einkommen, ausdrücklich Vollstreckungsschutz durch Einstellung der Zwangsvollstreckung und Aufhebung der Pfändung seines Geschäftskontos beantragt und außerdem unter dem gleichen Datum Pfändungsfreigabeanträge für Vorsteuerzahlungen, Löhne und Gehälter, Gewerberaummiete und Beiträge für die private Krankenversicherung gestellt hat, und im vorliegenden Verfahren den Antragsgegner zur „Rücknahme der Pfändung“ bzw. vorläufigen vollständigen Freigabe seiner Konten bei der im Antrag bezeichneten Bank verpflichten will, dahingehend, dass er diese Maßnahmen im Rahmen der Beachtung von Pfändungsverboten und -beschränkungen durch den Antragsgegner erreichen will.
Der Statthaftigkeit des so verstandenen Antrages steht § 123 Abs. 5 VwGO nicht entgegen. Rechtsschutz gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 VwVGBbg i. V. m. § 309 AO, die einen Eingriffsverwaltungsakt darstellt, ist zwar in der Hauptsache durch (Dritt-) Widerspruch und Anfechtungsklage und - da diese Rechtsbehelfe gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 16 VwVGBbg keine aufschiebende Wirkung haben - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO zu erlangen. Hier dürfte zum einen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 20. Juni 2014, die dem Antragsteller nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners am 30. Juni 2014 zugestellt wurde, bestandskräftig geworden sein, weil weder die Deutsche Kreditbank AG (DKB) als Adressatin noch der Antragsteller ausdrücklich Widerspruch erhoben haben. Im Übrigen lässt sich weder dem Antrag noch dem übrigen Vorbringen des Antragstellers entnehmen, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs begehrt. Zum anderen kommt für den Antragsteller als freiberuflich tätigem Rechtsanwalt Vollstreckungsschutz nur nach § 850i ZPO in Betracht. Bei den Einkünften eines Rechtsanwaltes handelt es sich um nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönliche geleistete Arbeiten im Sinne dieser Vorschrift (Koenig, AO, 3. Auflage 2014, Rn. 36 zu § 319). Ergänzend ist auch für Freiberufler § 850f ZPO anzuwenden. Pfändungsschutz nach § 850i und § 850f ZPO setzt einen Antrag des Vollstreckungsschuldners voraus. Er kann von der Vollstreckungsbehörde, die im öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsverfahren die Funktion des Vollstreckungsgerichts im Sinne der ZPO wahrnimmt, nur bei Vorliegen eines solchen Antrags berücksichtigt werden. Ist – wie hier – vor Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ein solcher Antrag nicht gestellt worden, liegt kein rechtswidriges Verwaltungshandeln vor und würden Anfechtungsklage und Aussetzungsantrag ohne Erfolg bleiben. Ein nach Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung gestellter Vollstreckungsschutzantrag ist, wenn der Antrag - wie hier durch den Bescheid des Antragsgegners vom 11. August 2014 und die inhaltlich identischen Widerspruchsbescheide vom 26. September und 20. Oktober 2014 - abgelehnt wird, in der Hauptsache mit einer auf Beachtung des beantragten Vollstreckungsschutzes gerichteten Verpflichtungsklage weiter zu verfolgen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist in solchen Fällen ein auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteter Antrag statthaft (vgl. ausführlich und m. w. N.: VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 16. Januar 2009 – 5 L 201/08 –, zitiert nach juris, dort Rn. 6 f.; a. A. wohl Koenig, AO, § 319 Rn. 1, wonach im öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsverfahren auch der Pfändungsschutz nach § 850i ZPO ohne Antrag von Amts wegen zu beachten ist und ein Verstoß gegen § 319 AO die Pfändung anfechtbar macht, vgl. hierzu auch VG München, Beschluss vom 12. Februar 2014 – M 15 E 14.32 -, zitiert nach juris).
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht der Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses für diesen Antrag auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner nach Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung über die zurückgeforderte Summe die Pfändung der Konten des Antragsstellers am 26. Juni 2014 und erneut am 18. November 2014 rangwahrend ausgesetzt hat. Denn der Antragsteller begehrt mit dem vorliegenden Antrag auf vorläufige vollständige Freigabe seiner Konten ohne Einhaltung der Ratenzahlungsvereinbarung durch Rücknahme der Pfändung mehr als diese vom Antragsgegner „in Anlehnung an § 258 AO“ (vgl. nunmehr § 14 VwVGBbg) getroffene Entscheidung, die in der Sache eine bedingte vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beinhalten dürfte. Ob ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht, ist in der Begründetheit des Antrages zu prüfen.
Zweifelhaft erscheint das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses aber wegen der über § 22 Abs. 1 Nr. 3 VwVGBbg i. V. m. § 319 AO anwendbaren Bestimmung des § 850k ZPO. Mit Wirkung zum 01. Januar 2012 ist dort der Pfändungsschutz für Kontoguthaben neu geregelt werden. Mit der Einrichtung des Pfändungsschutzkontos nach § 850k ZPO besteht automatischer Pfändungsschutz in Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages nach § 850c Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Berücksichtigung der pfändungsfreien Beträge für gesetzliche Unterhaltspflichten erfolgt nach Maßgabe von § 850k Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Nach Absatz 4 der Bestimmung kann das Vollstreckungsgericht – im öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsverfahren die Vollstreckungsbehörde – auf Antrag einen abweichenden, auch höheren Freibetrag festsetzen (vgl. Becker in Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, Rn. 5). Die §§ 850f und 850i ZPO sind nach Absatz 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden. Im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers, nur noch das Pfändungsschutzkonto als alternativlose Form des Kontopfändungsschutzes zuzulassen und die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes entbehrlich zu machen, ist das Rechtsschutzbedürfnis für Vollstreckungsschutz gegen Pfändung von Kontoguthaben in der Regel zu verneinen, wenn der Vollstreckungsschuldner keine Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto vorgenommen hat (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 08. Oktober 2012 – 1 B 240/12 -, zitiert nach juris). Im vorliegenden Verfahren ist zwar die Umwandlungsfrist des § 850k Abs. 1 Satz 4 ZPO, die rückwirkenden Pfändungsschutz bewirkt, bereits abgelaufen. Da ausweislich der Drittschuldnererklärung der DKB vom 24. Juni 2014 das von der Pfändung betroffene Konto im Zeitpunkt der Pfändung kein pfändbares Guthaben aufwies und die Pfändung derzeit wieder ruhend gestellt ist, dürfte ein Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag deshalb nicht bestehen, weil dem Antragsteller mit der Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto ein einfacheres Mittel gegen Pfändungen zukünftiger Guthaben zur Verfügung steht. Nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO kann ein Kunde, der eine natürliche Person ist, jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen, § 850k Abs. 7 Satz 3 ZPO.
Im Übrigen hat der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruches als auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft machen.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsanspruch auf Bestehen von Pfändungsschutz nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 VwVGBbg i. V. m. § 319 AO und § 850i bzw. §850f ZPO in Gestalt einer vorläufigen vollständigen Freigabe seines Geschäftskontos bzw. der Aufhebung der Pfändung nicht glaubhaft gemacht. Wie bereits oben ausgeführt, kommt für den Antragsteller als freiberuflich tätigem Rechtsanwalt Pfändungsschutz vorrangig nach Maßgabe dieser Bestimmungen in Betracht. Nach § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO hat, wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet werden, das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Nach Satz 2 sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners dabei frei zu würdigen. Eine Bindung an feste Pfändungsfreigrenzen besteht nicht. Allerdings ist gemäß Satz 3 dem Schuldner nicht mehr zu belassen, als ihm verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Nach § 850f Abs. 1 b) ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag dem Schuldner von dem nach § 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen und beruflichen Gründen dies erfordern. Die genannten Bestimmungen regeln die Beschränkung der Pfändung unter Beachtung gesetzlich bestehender oder gerichtlich zu bestimmender Freibeträge. Ein solches Begehren lässt sich dem Antragsvorbringen aber nicht entnehmen. Der Antragsteller hat weder mit seinem Vollstreckungsschutzantrag und den Freigabeanträgen vom 6. Juli 2014 noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Freigabe eines bestimmten Betrages, der seinen persönlichen Freibetrag und die bezeichneten Unterhaltspflichten sowie besondere berufliche Bedürfnisse berücksichtigt, beantragt. Seinem Vollstreckungsschutzantrag vom 6. Juli 2014 und auch dem Vorbringen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren liegt vielmehr die Rechtsauffassung zu Grunde, dass die Pfändung des Geschäftskontos insgesamt aufzuheben sei, weil er – regelmäßig – kein über die Pfändungsfreigrenzen hinausgehendes Einkommen erzielt. Für ein solches Rechtsschutzbegehren bieten weder § 850i ZPO noch die übrigen von der Verweisung in § 319 AO erfassten Bestimmungen der ZPO eine Grundlage.
Selbst wenn dem Vorbringen des Antragstellers ein Antrag auf Freigabe zumindest dem Grunde nach bezeichneter Beträge zu entnehmen sein sollte, ist insoweit ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Auch wenn der Auffassung gefolgt würde, dass im öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsverfahren grundsätzlich Pfändungsschutz von Amts wegen zu beachten ist, trifft den jeweiligen Schuldner eine Darlegungslast gegenüber der Vollstreckungsbehörde. Auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann das Gericht nur solche Umstände berücksichtigen, die der Antragsteller ausdrücklich vorgetragen hat (VG Weimar, Beschluss vom 06. November 2007 – 8 E 1521/07, zitiert nach juris). Die vom Antragsteller mit dem Antrag vom 6. Juli 2014 vorgelegten Unterlagen ermöglichen der Kammer keine Würdigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 850i Abs. 1 Satz 2 ZPO und damit keine Festlegung eines solchen Freibetrages. Der Antragsteller hat dem Vollstreckungsschutzantrag vom 6. Juli 2014 lediglich eine mit dem Aktenzeichen eines wohl familiengerichtlichen Verfahrens versehene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sowie einen Bescheid des Antragsgegners vom 16. November 2011 über Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, Bescheinigungen des Versorgungswerks der Rechtsanwälte über die im Jahr 2013 errichtete Mitgliedsbeiträge und der LVM Versicherung über monatliche Beitragsraten ab Januar 2013, einen betriebswirtschaftlichen Kurzbericht zum Dezember 2013 sowie eine jährliche Übersicht der ergo Versicherung beigefügt. Abgesehen davon, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weder datiert noch unterschrieben ist, ermöglichen die beigefügten Belege eine umfassende Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht. Insbesondere sind Belege zu den in Abschnitt G eingetragenen Vermögenswerten, insbesondere dem Eigenheim und den drei weiteren, nicht substantiiert bezeichneten Konten des Antragstellers nicht vorhanden. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen des Antragsteller, es handele sich bei dem Konto bei der DKB um sein Geschäftskonto, auf das alle seine Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit eingehen, nicht glaubhaft gemacht.
Der geltende gemachte Anspruch findet auch keine Grundlage in § 14 VwVGBbg. Nach dieser Bestimmung kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einstweilig einstellen, beschränken oder die Vollstreckungsmaßnahmen aufheben, wenn die Vollstreckung unbillig ist oder wenn die Kosten der Beitreibung außer Verhältnis zu der beizutreibenden Geldforderung stehen. § 14 VwVGBbg stimmt sachlich mit § 258 AO überein; die Vorschrift eröffnet der Vollstreckungsbehörde Ermessen (Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, VwZG, 10. Aufl. 2014, § 258 AO Rn. 10). Abgesehen davon, dass die Vorschrift nach ihrem Wortlaut die vom Antragsteller begehrte Unterbindung der Vollstreckung auf Dauer nicht vorsieht, hat der Antragsgegner durch die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung bei gleichzeitiger rangwahrender Aussetzung der Pfändung bereits in der Sache eine einstweilige bedingte Einstellung der Vollstreckung gewährt.
Im Übrigen hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die begehrte einstweilige Anordnung erscheint nicht nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Aufgrund der zwischen den Beteiligten nach dem Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 20. Juni 2014 getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung ist die Pfändung des Geschäftskontos bei der DKB derzeit ruhend gestellt und rangwahrend ausgesetzt. Diese vom Antragsgegner „in Anlehnung an § 258 AO“ getroffene Maßnahme bewirkt, dass der Antragsteller bei Einhaltung der Ratenzahlungen frei über sein Konto verfügen kann und die Festlegung unpfändbarer Beträge nach Maßgabe von § 850i ZPO und § 850f Abs. 1 b) ZPO zur Gewährung von Pfändungsschutz derzeit nicht erforderlich erscheint. Eine andere Würdigung ist auch unter Berücksichtigung des Risikos, dass die rangwahrende Pfändung immer dann wieder in Kraft gesetzt wird, wenn eine weitere Pfändung hinzutritt, nicht geboten. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass das einer Pfändung regelmäßig vorangehende Mahnverfahren dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, das Wiederaufleben der ruhend gestellten Pfändung zu verhindern. Im Übrigen zeigt gerade auch die Freigabe des weiteren Pfändungsbetrages durch den Antragsgegner, dass weder die Aufhebung der Pfändung noch die vorläufige vollständige Einstellung erforderlich ist, um unbillige Nachteile für den Antragsteller zu vermeiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist als Nebenverfahren zu einem von § 188 VwGO erfassten Sachgebiet – Sozialhilfe – gerichtskostenfrei (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 26. EL 2014, § 188 Rn. 8; so auch VG München, Beschluss vom 12. Februar 2014 – M 15 E 14.32 -, zitiert nach juris, dort Rn. 30).