Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2015

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 04.03.2015 – VG 5 K 221/12

5. Kammer

Tenor§

Der Bescheid des Beklagten vom 24. März 2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 25. Oktober 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Abwasseranschlussbeitrags durch den Beklagten.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in der D... bei B.... Das Grundstück besteht aus den Flurstücken 5..., 6..., 6..., der Flur 1... und den Flurstücken 4... und 4... der Flur 4.... Es ist insgesamt 15.900 m² groß. Das Grundstück liegt innerhalb der bebauten Ortslage S...; ein Bebauungsplan existiert nicht (§ 34 BauGB). Vor dem Grundstück verläuft die im Jahr 2000 errichtete öffentliche-zentrale Schmutzwasserentsorgungsleitung des Beklagten; der Anschluss des Grundstücks an die zentrale Leitung mittels Haus-/Grundstücksanschlussleitung erfolgte spätestens im Jahr 2002. Der Beklagte stellt die Entsorgung des anfallenden Schmutzwassers sicher.

Das Grundstück wird durch die Klägerin als Betriebshof der S... Straßenbahn genutzt. Es ist derzeit mit u.a. mit einer Wartungshalle/ Abstellhalle, einer Waschhalle für Straßenbahnen und einem Sozial- und Verwaltungsgebäude bebaut. Das Sozial- und Verwaltungsgebäude ist an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten angeschlossen. Weiterhin befindet sich auf dem Grundstück ein Trafohaus, welches der Stromversorgung der Straßenbahn dient. Teile des Grundstücks dienen als Lager- und Abstellflächen. Auf dem Grundstück befinden sich diverse Straßenbahngleise (eine Wendeschleife, Zufahrten zur Wartungshalle).

Die Klägerin ist Betreiberin der Straßenbahnlinie 8... (S... Straßenbahn). Der Linienverkehr der Straßenbahnlinie 8... erfolgt unter Einbeziehung der Wendeschleife auf dem klägerischen Grundstück. Der behördlich genehmigte, fahrplanmäßige Fahrgastbetrieb ist ohne Nutzung der Wendeschleife nicht möglich. Die fahrplanmäßig „verkürzten“ Linienfahrten, insbesondere während der sog. Randzeiten, beginnen bzw. enden an den Haltestellen Dorfstraße und R...Straße.

Der elektrische Betrieb der S...Straßenbahn wurde im Jahr 1914 durch Genehmigung des Regierungspräsidenten der Königlichen Regierung zu P... vom 28. Mai 1914 erlaubt. Diese Genehmigung war bis zum 01. April 1940 befristet.

Mit Bescheid vom 24. März 2011 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin erstmals einen Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 29.075,81 € fest.

Die Klägerin legte hiergegen am 26. April 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass die Beitragsforderung des Beklagten verjährt sei. Die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche-zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage sei im Jahr 2000 geschaffen worden. Die Festsetzungsverjährungsfrist wäre somit am 31. Dezember 2004 abgelaufen. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass die Festsetzungsfrist spätestens am 31. Dezember 2010 enden würde. Die Beitragsfestsetzung sei auch materiell-rechtlich zu beanstanden. Das Betriebsgelände werde überwiegend nicht baulich genutzt. Es sei auch nicht baulich oder gewerblich nutzbar. Weite Teile des Grundstücks seien durch die Anlagen des Beklagten nicht erschlossen; nur die in straßennähe gelegenen Grundstücksflächen seien angeschlossen. Insbesondere die Gleis- und Verkehrsflächen seien einer baulichen Nutzung dauerhaft entzogen. Diese hätten keinen Vorteil durch die Anlagen des Beklagten.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer geplanten Verböserung an.

Am 25. Oktober 2011 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid und setzte den Anschlussbeitrag auf 32.515,50 Euro fest. Die Verböserung wurde damit begründet, dass das Flurstück 5... nunmehr ebenfalls als beitragspflichtig berücksichtigt wurde.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2012 zurück. Die Zurückweisung wurde vom Beklagten damit begründet, dass die Klägerin gemäß der aktuell gültigen Beitragssatzung beitragspflichtig sei. Die Heranziehung der Klägerin sei satzungskonform erfolgt. Verjährung sei nicht eingetreten, da es gemäß der obergerichtlichen Rechtsprechung auf die ersten wirksame Satzung ankomme. Die Verjährungsfrist sei gesetzlich bis zum 31. Dezember 2011 verlängert worden. Das Grundstück der Klägerin sei in Gänze beitragspflichtig, da es vollständig im unbeplanten Innenbereich liege. Eine Beitragserhebung sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Grundstück als Betriebsgelände der Straßenbahn dienen würde. Es handele sich lediglich um den Betriebshof, diene nicht unmittelbar der Personenbeförderung und sei nicht der Öffentlichkeit zugänglich. Eine Differenzierung zwischen Gleis- und Brachflächen sei nicht erforderlich.

Grundlage der Beitragserhebung durch den Beklagten ist gegenwärtig die Schmutzwasserbeitragssatzung des Wasserverbandes S... vom 02. Dezember 2009 (BS), die sich Rückwirkung bis zum 01. Januar 2006 beimisst. Diese Satzung ersetzt die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 19. Oktober 2005 (nachfolgend als "SBS 2005" abgekürzt), die ebenfalls am 01. Januar 2006 in Kraft getreten war.

Die Klägerin hat am 29. Februar 2012 (Untätigkeits-)Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor, die Beitragsforderung des Beklagten sei verjährt. Die Klägerin sei kein Altanschließer. Die Verjährungsfrist habe mit Ablauf des 31. Dezember 2000 begonnen. Verjährung sei spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2004, hilfsweise mit Ablauf des 31. Dezembers 2010 eingetreten. Die Festsetzung eines Beitrags sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil es sich um Straßenbahn-Betriebsflächen i.S.d. Personenbeförderungsgesetzes handeln würde. Insoweit sei eine Parallele zu Eisenbahngrundstücken zu ziehen. Es sei mithin durch die Anschlussmöglichkeit kein Vorteil i.S.d. § 8 KAG entstanden. Das Grundstück der Klägerin könne nicht als Bauland eingestuft werden. Das Grundstück werde, entgegen der Annahme des Beklagten, zudem nicht vollständig durch die zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung erschlossen. Es handele sich überwiegend um Brachland. Weiterhin gelte für die gesamte Fläche Planfeststellungsrecht. Es handele sich um eine Betriebsanlage der Straßenbahn i.S.d. § 28 PBefG. Hieraus folge, dass es sich nicht um eine Innenbereichsfläche handeln könne. Dies werde durch die Heranziehung der Rechtsprechung des BVerwG zu Eisenbahngrundstücken gestützt. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass Gleisanlagen und unmittelbar dem Betrieb dienende Flächen nicht beitragspflichtig seien. Die Klägerin erbringe zudem Dienstleistungen der öffentlichen Daseinsfürsorge und könne den Beitrag kaum aufbringen. Sie habe sich vertraglich langfristig zum Betrieb der Straßenbahn verpflichtet.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 24. März 2011 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 25. Oktober 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, das Grundstück sei vollumfänglich bei der Beitragserhebung zu berücksichtigen. Die konkrete Grundstücksnutzung sei unerheblich. Durch die Klägerin sei weder nachgewiesen noch dargelegt, dass das Grundstück dem Planfeststellungsrecht unterfallen würde. Die erteilte Genehmigung sei bis zum Jahr 1940 befristet gewesen. Es sei mithin allein auf die bauliche Ausnutzbarkeit abzustellen. Das Gebiet unterfalle nicht dem Planfeststellungsrecht. Hier sei das gesamte Gebiet als unbeplanter Innenbereich einzustufen. Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. Es sei unerheblich, ob es sich um ein Altanschließergrundstück handeln würde. Verjährung hätte frühestens zum 31. Dezember 2011 eintreten können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akten der Verfahren 5 L 140/11, 5 L 405/11 und 5 L 47/12 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24. März 2011 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 25. Oktober 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Fläche des Grundstücks der Klägerin ist zu Unrecht vollständig bei der Berechnung und Festsetzung des Anschlussbeitrages gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) berücksichtigt worden. Der Anschlussbeitrag gemäß § 8 KAG wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen-zentralen Entwässerungsanlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden, § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG. Der durch den Beitrag abzugeltende wirtschaftliche Vorteil liegt in der mit der Anschlussmöglichkeit verbundenen Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks (vgl. Driehaus, § 8 Rn. 265). Entscheidend für die Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils ist, ob die Erschließungssituation des Grundstücks durch rechtlich und tatsächlich gesicherte Anschlussmöglichkeit verbessert wird und dadurch der Gebrauchswert gesteigert wird. Das ist bzgl. des streitgegenständlichen Grundstücks nur teilweise der Fall. Wirtschaftliche Vorteile i.S.d einer Gebrauchswertsteigerung erhalten zwar auch Grundstücke die z.B. von Hoheitsträgern zu öffentlichen Zwecken genutzt werden (vgl. Kommentar KAG Brandenburg, § 8 Rn. 117 a). Die Zweckbestimmung der vorhandenen Straßenbahnwendeschleife, die die Flurstücke umschließt, schließt indes die Annahme aus, dem Grundstück wächst insgesamt durch die Inanspruchnahmemöglichkeit ein beitragsrelevanter Vorteil zu (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 09. Januar 2001 – 4 EO 612/00 -, juris). Unstreitig verläuft der regelmäßige, dem öffentlichen Personennahverkehr dienende Straßenbahnlinienverkehr teilweise über die auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindliche Wendeschleife, die damit beitragsrechtlich das Schicksal der „Straßenbahnhauptstrecke“ teilt. Die Wendeschleife ist ausweislich des Fahrplans der Linie 8... Teil der dem Regelbetrieb dienenden Straßenbahngleisanlagen der Klägerin, da sie unmittelbar dem Linienverkehr der Straßenbahnlinie 8... dient. Der sog. „verkürzte Verkehr“, bei welchem die im Linienbetrieb verkehrenden Straßenbahnzüge an den Haltestellen Dorfstraße bzw. R...Straße beginnen/enden, erfordert die Benutzung der Wendschleife, da anderenfalls die Straßenbahnen die (Haupt-)Strecke nicht befahren könnten. Unmittelbar dem Linienbetrieb dienende Schienenwege gehören jedoch nicht zu den Grundstücksflächen, die durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Schmutzwassversorgungseinrichtung besondere, eine Beitragserhebung rechtfertigende Vorteile erhalten. Diese Schienenwege sind als (öffentliche) Verkehrsfläche anzusehen, deren Zweckbestimmung die Annahme ausschließt, den mit Gleisanlagen versehenen Flächen wachse durch die Inanspruchnahmemöglichkeit einer Wasserversorgungseinrichtung ein beitragsrelevanter Vorteil zu (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 09. Januar 2001 – 4 EO 612/00 -, juris unter Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 11.12.1987 - 8 C 85.86 - BVerwGE 78, 321 und vom 27.10.1993 - 8 C 33.92 - NVwZ 1994, 903). Daraus folgt, dass die Gleisfläche der Wendeschleife selbst nicht beitragspflichtig ist. Zwar wird dem Grundstück der Klägerin im Übrigen durch die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche-zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten ein wirtschaftlicher Vorteil geboten (Sozial- und Verwaltungsgebäude, Brachflächen, Hallen; vgl. insoweit das Urteil der Kammer vom 04. März 2015, 5 K 1097/12). Denn vor dem Grundstück der Klägerin verläuft die öffentliche-zentrale Schmutzwasserentsorgungsleitung; das dem Grundstück vorhandene Gebäude ist an diese Leitung tatsächlich angeschlossen. Dies rechtfertigt im Ergebnis jedoch keine Klageabweisung, da die Größe dieser Flächen wurde durch den Beklagten nicht ermittelt wurde und auch sonst nicht bekannt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung nach §§ 124, 124 a VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.