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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 25.03.2015 – VG 5 K 347/12

5. Kammer

Tenor§

Hinsichtlich der Widerklage wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 9/10, der Beklagte und Widerkläger 1/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger, dem Beklagten und Widerkläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, eine Wasserversorgungsleitung auf seinem Grundstück zu dulden.

Der Beklagte ist seit dem 23. November 1998 Eigentümer des 8099 qm großen Grundstücks R... in 1..., Gemarkung B... Flur 7, Flurstück 1.... Dieses Flurstück ist hervorgegangen aus den Flurstücken der Flur 7, Flurstück 8... und 1..., die zuvor seit dem 20. März 1995 im Eigentum der P... standen. Vor dem 20. März 1995 war die W... in B... als Eigentümerin der Grundstücke Flurstücke 82/1 und 1... der Flur 7 in der Gemarkung B... im Grundbuch eingetragen.

Das Grundstück war mit Betriebsgebäuden des ehemaligen VEB (K) Wäscherei Biesenthal bebaut. Die zuletzt auf dem Grundstück von der F... betriebene Wäscherei ist im Jahr 1993 wegen Insolvenz abgewickelt worden. Die Betriebsgebäude wurden seitdem nicht mehr genutzt. Die Wäscherei war über eine nach 1993 stillgelegte Stahlleitung an die öffentliche Trinkwasserversorgungseinrichtung angeschlossen.

Das streitgegenständliche Grundstück liegt im Verbandsgebiet des Klägers, der dort die Aufgabe der Trinkwasserversorgung wahrnimmt. Der Kläger betreibt die zentrale Wasserversorgung der Grundstücke in seinem Verbandsgebiet als öffentliche Einrichtung. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser des Wasser- und Abwasserverbandes „P...“ in der Fassung vom 19.06.2013 (Wasserversorgungssatzung). § 14 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung bestimmt folgendes:

Grundstückseigentümer haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör und Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, die vom Grundstückseigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der öffentlichen Wasserversorgungsanlage genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme eines Grundstücks dessen Eigentümer in unzumutbarer Weise belastet.

Quer über das Grundstück des Beklagten verläuft mit einer Länge von ca. 104,5 m eine Trinkwasserversorgungsleitung (TWL) DN 300 PVC, die im Eigentum des Klägers steht. Die Trinkwasserversorgungsleitung ist Bestandteil der öffentlichen Trinkwasserversorgungseinrichtung des Klägers. Mit ihr werden Teile der Stadt B... und der Gemeinde R... versorgt. Die Trinkwasserversorgungsleitung wurde - neben weiteren Versorgungsleitungen (Gas, Energie und Telekommunikationsleitungen) - Ende der 1960´er Jahre entlang des ursprünglich geplanten Straßenverlaufs im Zuge des Bauvorhabens „Straßenbegradigung F2 Ortslage B...“ u. a. über das streitgegenständliche Grundstück verlegt, ohne dass es in der Folgezeit zu einer Umsetzung des Straßenbauvorhabens kam. Im Jahre 1994 wurde die Trinkwasserversorgungsleitung unter Beibehaltung der Trassenführung modernisiert.

Mit Vertrag vom 11. April 1994 gestattete der vormalige Grundstückseigentümer, die P..., zu deren Gunsten zu diesem Zeitpunkt bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen war, die Errichtung und Instandhaltung der streitgegenständlichen Trinkwasserversorgungsleitung. Zu der in § 11 des Gestattungsvertrages vorgesehenen grundbuchrechtlichen Sicherung der Leitung durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit kam es allerdings in der Folgezeit nicht.

Im Februar des Jahres 2005 installierte der Kläger auf dem streitgegenständlichen Grundstück ohne Genehmigung des Beklagten einen Steuerkasten (eine Kabelverteilersäule) zum Betrieb der außerhalb des Grundstücks des Klägers verlaufenden öffentlichen zentralen Abwasserbeseitigungsanlage.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 teilte der vom Beklagten bevollmächtigte Projektentwickler dem Kläger mit, dass die Baugenehmigung für die geplante Errichtung eines Lebensmittel-Discount-Marktes auf dem streitgegenständlichen Grundstück am 05. Oktober 2011 erteilt worden sei. Mit Blick auf den beabsichtigten Verkauf des Grundstücks und zur Sicherstellung einer reibungslosen Eigentumsübertragung auf den Investor sei es notwendig, die Nutzung der Trinkwasserleitung durch den Kläger im Wege eines Leitungsrechts und einer Dienstbarkeit im Grundbuch zu sichern. In einer Besprechung am 8. Dezember 2011 unterbreitete der Projektentwickler des Beklagten dem Kläger das Angebot einer grundbuchrechtlichen Sicherung der Leitung gegen Zahlung einer Entschädigungssumme von 10.000,00 € sowie einer zusätzlichen „Verrechnung" des Vorteils für die Grunddienstbarkeitsgewährung mit dem auf das Grundstück entfallenden Trinkwasseranschlussbeitrag. Der Kläger lehnte dieses Angebot mit Schreiben vom 27. Januar 2012 ab, wies darauf hin, dass er weiter von der Wirksamkeit des Gestattungsvertrages einschließlich der darin vereinbarten Entschädigung ausgehe und forderte, dass im Zusammenhang mit Abrissarbeiten auf dem Grundstück des Beklagten die Überdeckung der Trinkwasserleitung beibehalten werde und die Trinkwasserleitung zusätzlich durch Überfahrbrücken zur Druckentlastung abgesichert werden müsse.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2012 fordert der Projektentwickler des Beklagten den Kläger zur Beseitigung der Trinkwasserversorgungsleitung bis zum 30. März 2012 auf. Gleichzeitig bot er den Abschluss eines rechtswirksamen Gestattungsvertrages bis zum 30. März 2012 an. Die in dem Gestattungsvertrag zu vereinbarende Entschädigungssumme bezifferte der Projektentwickler des Beklagten in diesem Schreiben nunmehr nicht mehr mit 10.000 €, sondern auf 65.000,00 €.

Nachdem der Projektentwickler des Beklagten gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beseitigung der Trinkwasserversorgungsleitung auf dem streitgegenständlichen Grundstück für den 02. April 2012 angedroht hatte, beantragte der Kläger am 28. März 2012 bei dem erkennenden Gericht, dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung die Beseitigung der Trinkwasserversorgungsleitung zu untersagen (VG 5 L 113/12). Nachdem der Beklagte versicherte, er werde bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache über die Feststellungsklage keinerlei Maßnahmen gegen den Betrieb der Trinkwasserversorgungsleitung ergreifen, erklärte der Kläger das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für erledigt. Da der Beklagte jedoch einer Erledigung des Verfahrens widersprach, stellte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2010 die Erledigung des Verfahrens VG 5 L 113/12 fest.

Gleichfalls am 28. März 2012 stellte der Kläger bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises B... einen Antrag auf Erlass eines Duldungsbescheides gemäß § 93 des Wasserhaushaltsgesetzes, über den bislang nicht entschieden ist.

Der Kläger hat am 28. März 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Beklagte sei gemäß § 14 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung verpflichtet, die Trinkwasserversorgungsleitung auf seinem Grundstück zu dulden. Die Vorschrift des § 14 Wasserversorgungssatzung räume ihm, dem Kläger, ein unentgeltliches Nutzungsrecht ein, welches einen vom Beklagten behaupteten öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch ausschließe. Denn das in seinem Versorgungsgebiet gelegene Grundstück des Beklagten sei an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Auch für die beantragte und genehmigte Nutzung mit einem Einkaufsmarkt sei das Grundstück auf die Trinkwasserversorgung durch ihn, den Kläger, angewiesen. Mithin sei auch in Zukunft die Möglichkeit der Wasserversorgung für den Beklagten wirtschaftlich vorteilhaft, da sie Voraussetzung für die beantragte und genehmigte wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks als Standort eines Einzelhandelsmarktes sei. Er, der Kläger, habe lediglich der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf den Beklagten zugestimmt. Bezüglich der Trinkwasserversorgung sei ein entsprechender Antrag weder vom Beklagten gestellt, noch könne er, der Kläger, einem solchen Antrag stattgeben. Die Inanspruchnahme sei auch für den Beklagten ohne weiteres zumutbar. Der Beklagte habe eine Planung genehmigt erhalten, die durch die über das Grundstück verlaufende Trinkwasserversorgungsleitung nicht beeinträchtigt werde. Dies belege nicht zuletzt der Umstand, dass der Beklagte die Leitung ursprünglich zunächst gegen Zahlung von 10.000 € (unter Verzicht auf die Beitragserhebung), später dann gegen die Zahlung von 65.000 € habe dulden bzw. grundbuchlich absichern wollen. Nach seinem Rechtsverständnis schulde er dem Beklagten nach der Vorschrift des § 14 der Wasserversorgungssatzung keine Entschädigung.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Trinkwasserversorgungsleitung DN 300 PVC auf seinem Grundstück in der Gemarkung B... zu dulden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das von dem Kläger behauptete Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO bestehe nicht. Eine Duldungspflicht des Beklagten für die unter seinem Grundstück R... (Gemarkung B..., Flur 7, Flurstück 1...) verlaufende Trinkwasserversorgungsleitung DN 300 PVC sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Auf § 14 Abs. 1 seiner Wasserversorgungssatzung könne sich der Kläger nicht berufen. Er, der Beklagte, sei zwar Eigentümer des Grundstücks, welches von der Leitung des Klägers gequert werde. Der Tatbestand im Übrigen sei jedoch nicht erfüllt. Es gehe weder um ein „Anbringen" noch um ein „Verlegen" von Leitungen durch den Kläger, das möglicherweise zu dulden wäre, sondern vielmehr um eine bereits seit mehreren Jahrzehnten bestehende Leitung. § 14 der Wasserversorgungssatzung liefere keine Ermächtigungsgrundlage für diesen Fall. Eine analoge Anwendung des § 14 Wasserversorgungssatzung sei angesichts des beträchtlichen Eingriffs in die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 41 Abs. 1 der Landesverfassung Brandenburgs unzulässig. Die Duldungspflicht betreffe zudem gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 der Satzung nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen seien, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt würden, oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft sei. Dies treffe auf das streitgegenständliche Grundstück nicht zu. Weder sei dieses an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen noch existiere eine Nutzung des Grundstückseigentümers in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung. Von einem konkret zu erwartenden Anschluss könne vorliegend keine Rede sein. Zwar liege — neben einer Bauvoranfrage — ein Bauantrag für das Grundstück vor. Hinsichtlich des geplanten Lebensmittel-Discount-Marktes sei die Baugenehmigung jedoch auf einen Antrag des Amtes B... im einstweiligen Rechtsschutzverfahren außer Vollzug gesetzt worden. Das Hauptsacheverfahren — mit ungewissem Ausgang — werde voraussichtlich nicht vor 2015 entschieden. Realistisch sei wohl, dass das Grundstück erst verkauft und — mit eigenem Wasseranschluss — genutzt werden könne, wenn die hier streitgegenständliche Wasserleitung umverlegt werde. Bis dahin sei kein Anschluss konkret zu erwarten. Jedenfalls entfalle die Duldungspflicht aber gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 der Satzung, weil die Inanspruchnahme seines Grundstücks ihn wegen der dadurch hervorgerufenen eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten in unzumutbarer Weise belaste.

Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 18. August 2014, 31. Oktober 2014 und vom 01. Januar 2015 den Verbandsvorsteher des Klägers fruchtlos zur Beseitigung des im Jahre 2005 auf dem streitgegenständlichen Grundstück errichteten Steuerkastens aufgefordert hatte, erhob er am 17. Februar 2015 Widerklage, mit der er vom Kläger die Beseitigung des Steuerkastens von seinem Grundstück begehrte. Die Widerklage hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten VG 5 K 347/12 und VG 5 L 113/12 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe§

Soweit der Beklagte die Widerklage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft, weil der Kläger sein Begehren vorrangig mit einer Verpflichtungsklage verfolgen kann.

Nach der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann eine Feststellungsklage nicht in zulässiger Weise erhoben werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- und Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Eine vorrangige Rechtsschutzmöglichkeit liegt hier vor, weil der Kläger eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsaktes nach § 93 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erheben kann. Nach § 93 WHG kann die zuständige Behörde Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten u. a. von Wasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Wasserversorgung erforderlich ist. Der nach § 93 S. 2 WHG entsprechend geltende § 92 Satz 2 WHG bestimmt folgendes: Satz 1 gilt nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist.

Die Anordnung einer Duldungsverpflichtung auf der Grundlage von § 93 WHG erfolgt durch Verwaltungsakt, der nicht nur die Errichtung der Vorrichtung für die Durchleitung des Wassers bzw. Abwassers nebst Anlagen umfasst, sondern insbesondere auch die Verpflichtung zur dauerhaften Duldung der Einrichtung. Der Verwaltungsakt bietet den Rechtsgrund für den dauerhaften Verbleib der Durchleitung in dem Grundstück; es handelt sich damit um einen Verwaltungsakt mit dauernder rechtsgestaltender Wirkung (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1988 – 4 B 141/85 zu § 128 nordrhein-westf. WG, Weber in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, §93 Rn. 20). Die Duldungsverfügung richtet sich nicht nur gegen den Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten, sondern entfaltet auch gegenüber dem jeweiligen Rechtsnachfolger Geltung (Thüringer OVG, Urteil vom 07. Juni 2006 – 1 KO 1126 /03 zu § 95 Thür. WG, juris 29; Weber a.a.O., § 93 Rn. 20).§ 93 WHG bietet nicht nur eine Grundlage für die Verpflichtung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten erstmals die Inanspruchnahme des Grundstücks oder des oberirdischen Gewässers zu dulden. Die Verpflichtung kann auch dann angeordnet werden, wenn der Eingriff in das Eigentum oder das Nutzungsrecht bereits – wie hier - in der Vergangenheit begonnen hat und noch fortdauert (OVG NW, Urteil vom 09. November 2006 – 20 A 2136/05 zu § 128 nordrhein-westf. WG, juris Rn. 31). Dies gilt auch dann, wenn der vorherige Zustand formell rechtswidrig gewesen ist und erst durch die Duldungsverfügung ein formell rechtmäßiger Zustand herbeigeführt wird. Das Vorhandensein der Leitung bei der Entscheidung über den Erlass der Duldungsverfügung ist nicht von Bedeutung. Die Verpflichtung verhält sich zur Durchleitung von Wasser und Abwasser, so dass insbesondere der Betrieb der Einrichtung erfasst ist und nicht lediglich der Bau und der Erhalt der Einrichtung. Mit der Verfügung wird die Rechtsstellung des Eigentümers bzw. Nutzungsberechtigten mit Wirkung für die Zukunft geregelt, was auch dann geschieht, wenn der Eingriff in das Eigentum oder in das Nutzungsrecht bereits in der Vergangenheit begonnen hat und noch fortdauert (OVG NW, Urteil vom 09. November 2006 – 20 A 2136/05, juris, Rn. 31). Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist damit nicht, dass die Maßnahme erst noch durchzuführen ist, d. h. die Rechtsfolge wird auch ausgelöst, wenn die zuständige Behörde eine bereits vorhandene, aber nicht auf einer rechtlichen Grundlage beruhende Durchleitung nachträglich legalisieren möchte und keine baulichen Maßnahmen in Folge der angeordneten Duldungsverfügung durchzuführen sind (BVerwG Beschluss vom 16. Februar 2007 – 7 B 8/07, juris 16; Weber a.a.O, § 93 Rn. 21 m. w. N.).

Der Kläger hat mit Schreiben vom 28. März 2012 bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises B... einen Antrag gem. § 93 WHG auf Erlass einer gegen den Beklagten gerichteten Duldungsverfügung gestellt. Die Untere Wasserbehörde des Landkreises B... hat diesen Antrag bislang nicht beschieden.

Um die begehrte Duldungsverfügung nach § 93 WHG gegen den Beklagten zu erlangen, kann der Kläger im Falle der Ablehnung des Antrages (und eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens) Verpflichtungsklage erheben. § 93 WHG räumt dem Kläger als Zweckverband, dem die Trinkwasserversorgung in seinem Verbandsgebiet obliegt, auch eine Berechtigung ein, die ihm die Befugnis verleiht, sein Begehren auf Erlass einer Duldungsverfügung nach § 93 WHG gegenüber dem Beklagten hinsichtlich der auf dessen Grundstück verlaufenden Trinkwasserleitung gegenüber dem Landrat des Landkreises B... als Untere Wasserbehörde mit einer Verpflichtungsklage durchzusetzen.

Eine Ausnahme von dem § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu entnehmenden Vorrang der Verpflichtungsklage gegenüber der allgemeinen Feststellungsklage greift auch nicht deswegen, weil eine Feststellungsklage dem Kläger ausnahmsweise eine effektivere Rechtsschutzmöglichkeit als die Verpflichtungsklage bieten würde. Im Falle einer Ablehnung der Bescheidung seines Antrags auf Erlass einer Duldungsverfügung kann der Kläger beim Vorliegen der in § 75 VwGO genannten Voraussetzungen Untätigkeitsklage erheben, wobei sich weder die Klageart noch das Klageziel ändern, sondern lediglich das Vorverfahren entfällt. Die allgemeine Feststellungsklage bietet damit selbst im Fall der Ablehnung jeglicher Antragsbearbeitung keinen weitergehenden oder effektiveren Rechtsschutz als die Verpflichtungsklage, der wegen der in § 93 WHG geregelten besonderen Kompetenz der zuständigen Behörden – hier der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Barnim - Vorrang gegenüber der Feststellungsklage, gerichtet auf Feststellung, dass der Beklagte zur Duldung der Wasserleitung auf seinem Grundstück verpflichtet sei, einzuräumen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung nach § 124 a VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.