Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2015

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 30.03.2015 – VG 6 L 84/15.A

6. Kammer

Tenor§

Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Erwägungen zu 2. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

2. Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12. Februar 2015 (VG 6 K 166/15.A) gegen die Abschiebungsanordnung in Nummer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2015 (Gz: ) anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. §§ 75 Abs. 1, 34a Abs. 2 Satz 1 Asylverfahrensgesetz in der Fassung vom 28. August 2013 (AsylVfG) statthafte Antrag ist unbegründet, weil das Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung das Interesse der Antragstellerin überwiegt, von deren Sofortvollzug einstweilen verschont zu bleiben.

Der angegriffene Bescheid erweist sich aus den darin angeführten Gründen, auf die gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen wird und denen sich das Gericht anschließt, aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Antragsgegnerin ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Bestimmung ordnet das Bundesamt, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Italien ist gemäß § 27a AsylVfG i. V. m. Art. 3 und Art. 12 Abs. 4 Unterabsatz (UA) 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 2 der hier gemäß ihrem Art. 49 Abs. 2 maßgeblichen Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 – Dublin III-VO (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013 S. 31 ff.) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Diese Zuständigkeit haben die italienischen Behörden mit ihrem im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin befindlichen Schreiben vom 22. Januar 2015 anerkannt.

Die Antragstellerin kann gegen die Zuständigkeit Italiens nicht mit Erfolg einwenden, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 2 UA 1 Dublin III-VO; vgl. zum Maßstab EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u.a.-, zitiert nach juris, dort Rn. 81 ff.). Die der Dublin III-VO zugrundeliegende Annahme, dass alle Mitgliedstaaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden, und die hieraus folgende Berechtigung der Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen zu dürfen, begründen die grundsätzliche Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, a. a. O., Rn. 75 ff.). Diese Vermutung wird nicht schon durch einzelne, geringfügige Verstöße eines Mitgliedstaates erschüttert (vgl. zu diesem Maßstab VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2013 – 12 S 675/13 –, zitiert nach juris, Rn. 3 f.). Der Tatrichter muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treten treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, zitiert nach juris, dort Rn. 9).

Ausgehend von diesem Maßstab geht das Gericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach wie vor nicht davon aus, dass die Antragstellerin in Italien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der dort bestehenden Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bzw. Flüchtlinge tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden.

Das Gericht folgt insoweit der unter ausführlicher Würdigung der zu diesem Zeitpunkt aktuell vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere des Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, - Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden -, Oktober 2013 (SFH, Oktober 2013), des UNHCR-Berichts aus Juli 2013 und der Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 11. September 2013 an das OVG Nordrhein-Westfalen (GZ: 508-9-516.80/47866) und vom 24. Mai 2013 an das VG Minden (GZ: 508-9-516.80/47711) ergangenen Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2014 (Az: 1 A 21/12.A, zitiert nach juris). Nach dieser Entscheidung, der das Gericht sich angeschlossen hat (vgl. Beschlüsse vom 12. Mai 2014 – VG 6 L 244/14.A – und – VG 6 L 189/14.A –), ergibt die Würdigung der genannten Erkenntnisse hinsichtlich der hier in erster Linie in den Blick zu nehmenden Dublin-Rückkehrer, dass diese derzeit unter Bedingungen nach Italien überstellt werden, welche in der Regel den ungehinderten Zugang zum Asylverfahren und in der ersten Zeit nach der Überstellung auch ein geordnetes Aufnahmeverfahren mitsamt den zugehörigen Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse gewährleisten (a. a. O., Rn. 134 ff.) und während der (weiteren) Durchführung ihres Asylverfahrens in Italien nicht beachtlich wahrscheinlich damit rechnen müssen, dass sie in ihrem Grundrecht aus Art. 4 GR-Charta verletzt werden, indem ihnen durch den italienischen Staat wegen von der Zahl her offensichtlich nicht ausreichender angemessener Unterkunftsmöglichkeiten ein Leben „auf der Straße“ oder in „Elendsquartieren“ bekanntermaßen zugemutet würde und damit ihr Recht auf Unterkunft systematisch unbeachtet bliebe (a. a. O., Rn. 146 ff.). Auch gibt es keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme, dass die den Asylbewerbern und darunter insbesondere den Dublin-Rückkehrern während der Durchführung des Asylverfahrens zur Verfügung gestellten Unterkünfte wegen ihrer Beschaffenheit und Ausstattung oder auch wegen der dort herrschenden Zustände (insbesondere der Gefahr, Opfer von Gewalttätigkeit und anderer krimineller Delikte zu werden) typischerweise unzureichend oder in Bezug auf das Zusammenleben mit anderen Personen auf gegebenenfalls engem Raum in einer Weise unzumutbar wären, dass daraus auf die konkrete Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Falle der Überstellung nach Italien geschlossen werden müsste (a. a. O., Rn. 176 ff.). Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass Dublin-Rückkehrer, welche in Italien einen Asylantrag stellen, während des Verfahrens bis zur Entscheidung über diesen Antrag materielle Not leiden müssen, weil sie gemessen an den Vorgaben des Unionsrechts nicht das zum Leben Benötigte erhalten oder unzureichend medizinisch versorgt werden (a. a. O., Rn. 179 ff. und 182 ff.).

Die Antragsbegründung rechtfertigt insoweit keine abweichende Bewertung, weil die Antragstellerin sich lediglich pauschal auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main aus dem Jahr 2013 stützt, ohne die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Erkenntnisse zu benennen oder sich mit der gegenteiligen Rechtsprechung zu befassen.

Auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte rechtfertigen eine andere rechtliche Würdigung nicht. Das gilt auch unter Berücksichtigung der bei der Antragstellerin ausweislich des Attests des Ärzteforums Seestraße vom 11. Februar 2015 bestehenden therapiebedürftigen HIV-Infektion im Stadium CDC A3.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 – 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 – betreffen eine besonders schutzbedürftige Personengruppe, nämlich Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von 3 Jahren. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsorganisationen oder des Auswärtigen Amtes gegenwärtig belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung in Italien bestünden und das Bundesamt angesichts der berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der uneingeschränkten Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen hat, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 939/14 –, Seite 8 EA). Die alleinstehende, 1970 geborene Antragstellerin gehört dieser Personengruppe weder an noch ist in ihrem Falle eine vergleichbare Schutzbedürftigkeit anzunehmen.

Auch das Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12 – T_____./.Schweiz –, NVwZ 2015, S. 127 ff.) bezieht sich nicht auf eine der Antragstellerin vergleichbare Personengruppe, sondern auf eine Familie mit 6 minderjährigen Kindern. Im Übrigen hat der EGMR in dieser Entscheidung mehrfach betont, die jetzige Lage in Italien könne keinesfalls mit der in Griechenland zur Zeit des Urteils M.S.S./Bulgarien und Griechenland verglichen werden (a. a. O. Rn. 114 und 117) und weiter ausgeführt, Struktur und allgemeine Lage der Aufnahme in Italien allein verhinderten nicht jegliches Überstellen von Asylbewerbern in dieses Land (a. a. O. Rn. 115). Diese Einschätzung hat der EGMR im seinem Urteil vom 13. Januar 2015 (Nr. 51428/10 – A.M.E./Niederlande) ausdrücklich aufrechterhalten (vgl. Nr. 35 des Urteilsabdrucks in englischer Sprache, abgerufen unter hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages) und den Unterschied zwischen den Klägern im Falle T_____ und dem dortigen Kläger, der als „able young man with no dependents“ (a. a. O. Nr. 34) beschrieben wird, betont. Soweit der EGMR in der Entscheidung vom 4. November 2014 ernstliche Zweifel an der jetzigen Kapazität des Systems angenommen und ausgeführt hat, die Möglichkeit könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine erhebliche Zahl von Asylbewerbern keine Unterkunft finde oder in überbelegten Einrichtungen auf engstem Raum oder sogar im gesundheitsschädlichen oder gewalttätigen Verhältnissen untergebracht würden (a. a. O. Rn. 115), ist zu berücksichtigen, dass er auch unter Berücksichtigung dieser Aussagen eine Behandlung, die ein Mindestmaß des Schweregrades erreicht, der den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK eröffnet, vorrangig mit Blick auf die besonderen Bedürfnisse und extreme Verwundbarkeit von Kindern in Erwägung gezogen (a. a. O. Rn. 118 f.) und insoweit die Einholung einer Zusicherung der italienischen Behörden über die Unterkunftsbedingungen durch die Behörden des überstellenden Staates für erforderlich, aber auch ausreichend erachtet hat (a. a. O. Rn. 119). Hiernach erscheint eine generelle Annahme systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens in Italien und der dort bestehenden Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nach Einschätzung des Gerichts nicht geboten (so auch VG Münster, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 – 9 L 928/14.A – und vom 16. Februar 2015 - 9 L 1153/14.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 09. Januar 2015 – 13 L 2878/14.A -; a. A. VG Hannover, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 3 B 13203/14 -; VG Gießen, Beschluss vom 13. Januar 2015 -; jeweils zitiert nach juris).

Dabei berücksichtigt das Gericht auch, dass in dem aktuellen „Country Report Italy“ der Asylum Information Database (AIDA) aus Januar 2015 über Bemühungen des italienischen Staats berichtet wird, die Unterbringungskapazitäten angesichts der steigenden Flüchtlingsströme zu erhöhen. Nach dortigen Angaben hat das italienische Innenministerium bestätigt, dass die Kapazität der Plätze im sogenannten SPRAR-System in den Jahren 2014-2016 auf 20.000 Plätze erhöht werden wird. Nach mündlicher Aussage des SPRAR seien derzeit ungefähr 19.900 Plätze verfügbar. Weiterhin hat das Innenministerium die lokalen Präfekturen aufgefordert, zusätzliche Plätze zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang wird berichtet, dass zum 29. Dezember 2014 insgesamt 34.991 Personen in solchen zusätzlichen Aufnahmezentren untergebracht gewesen seien (AIDA, Country Report Italy, Stand: Januar 2015, S. 12).

Auch der Umstand, dass die Antragstellerin aufgrund der bei ihr bestehenden HIV-Infektion zu einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe zu zählen sein dürfte, rechtfertigt die Annahme insoweit bestehender systemischer Mängel nicht. Die Erkrankung ist ausweislich des genannten Attests seit Therapieeinleitung im August 2014 stabilisiert, insbesondere ist die CD4-Zellzahl von 120u/l auf 834 u/l deutlich gestiegen. Auch unter Berücksichtigung des aus dem Attest ersichtlichen fortbestehenden Behandlungsbedarfs geben die dem Gericht vorliegenden Informationen zur medizinischen Versorgung von Asylbewerbern, insbesondere von Dublin-Rückkehrern, in Italien keinen Anlass für die Annahme systemischer Mängel. Nach der aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. Februar 2015 an das VG Potsdam (Gz: 508-9-516.80/48357) wird in Italien jeder schutzberechtigte Migrant medizinisch versorgt. Er muss allerdings selbst zum Arzt/Spezialisten gehen. Die Gesundheitsfürsorge ist grundsätzlich für alle Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, gewährleistet. Flüchtlinge, Asylbewerber und Personen, die unter humanitären Schutz stehen, sind in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die kostenlose Anmeldung beim Servizio Sanitario Nazionale (nationaler Gesundheitsdienst) ist obligatorisch und ermöglicht die Ausstellung eines Gesundheitsausweises, der zur Behandlung bei einem praktischen Arzt, Kinderarzt, in Ambulanzen und bei Spezialisten (z.B. psychotherapeutische Therapie) oder zur Aufnahme in ein Krankenhaus berechtigt. Auch der bereits erwähnte Bericht von AIDA aus Januar 2015 bestätigt die Gleichstellung von Asylsuchenden und international Schutzberechtigten mit italienischen Staatsangehörigen hinsichtlich der gesundheitlichen Versorgung (a. a. O., S. 71 ff.). Weiterhin bestätigt der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 4. August 2014 – Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus –, dass in Italien prinzipiell alle Schutzberechtigten gesetzlichen freien Zugang zu staatlichen medizinischen Versorgung haben. Soweit dort (S. 4) für Personen mit Schutzstatus Probleme beschrieben werden, weil die Gesundheitskarte (Tessera sanitaria) grundsätzlich dort zu beziehen sei, wo man seinen Wohnsitz habe, ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin dieser Personengruppe nicht zuzurechnen ist und auch ausweislich des Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bei Asylsuchenden die Angabe einer virtuellen Adresse bei einer NGO ausreicht. Bereits in der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Januar 2013 (GZ. 508-9-516.80/47560) war insoweit ausgeführt worden, dass die Caritas Sammeladressen für Personen anbietet, die keinen festen Wohnsitz haben, diesen jedoch für alle bürokratischen und Verwaltungsangelegenheiten (unter anderem die Tessera Sanitaria) benötigen. Im Übrigen ist in Art. 32 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich vorgesehen, dass der überstellende Mitgliedstaat dem zuständigen Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen über besondere Bedürfnisse der zu überstellenden Person zum Zwecke der medizinischen Versorgung in einer gemeinsamen Gesundheitsbescheinigung übermittelt. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin diese Vorgaben missachtet, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Antragstellerin kann auch nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin in ihrem Fall von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. Dublin III-VO Gebrauch macht. Die jeweiligen Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen - wie die der bisherigen Dublin II-VO - zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin (Vgl.EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 -, juris, Rn. 60, 62 und Urteil vom 14. November 2013 - C 4/11 -, juris, Rz. 37; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris, Rz. 7).

Soweit die Antragstellerin rügt, sie sei nicht entsprechend ihrer Informationsrechte aus Art. 4 Dublin III-VO belehrt worden, ist ausgehend vom Wortlaut der Bestimmung bereits zweifelhaft, ob die Unterrichtungspflicht sich auch darauf bezieht, dass einem Mitgliedstaat das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO zusteht. Im Übrigen ist aus dem Verwaltungsvorgang zu ersehen, dass ihr nicht lediglich „im Hinweisschreiben vom 52.11.2014“ die Einleitung eines Dublin-Verfahrens formlos mitgeteilt worden wäre. Vielmehr sind der Antragstellerin ausweislich des Kontrollbogens (Bl. 4 der Beiakte 1 zu 6 K 166/15.A) am 25. August 2014 „2 Merkblätter für das Dublinverfahren“ ausgehändigt worden; den Erhalt hat die Antragstellerin durch ihre Unterschrift bestätigt.

Es ist weiterhin weder offensichtlich noch überwiegend wahrscheinlich, dass die Abschiebung der Antragstellerin nach Italien nicht durchgeführt werden kann. Der Abschiebung stehen keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe (§ 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG) entgegen, für deren Prüfung aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Antragsgegnerin allein zuständig ist. Insbesondere steht weder die diagnostizierte Erkrankung der Antragstellerin als solche noch deren aktueller Verlauf der Abschiebung entgegen. Die individuelle Erkrankung eines ausgewiesenen oder ausreisepflichtigen Ausländers kann zwar im Hinblick auf die zu erwartenden negativen Auswirkungen der Abschiebung als solche – und nicht nur wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung – ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 60 a AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) begründen. Ein solches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ist unter anderem gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn und solange der Ausländer wegen der Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs der Abschiebung wesentlich verschlechtert oder Lebens- bzw. Gesundheitsgefahren entstehen (Reisunfähigkeit im engeren Sinne) oder wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2009 – 2 B 2.08 – juris Rn. 37). Aus dem vorliegenden ärztlichen Attest vom 11. Februar 2015 ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin in diesem Sinne reiseunfähig wäre. Hinsichtlich der dort aufgeführten Gefahren eines Behandlungsabbruchs wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen und zudem darauf hingewiesen, dass der Gefahr einer Unterbrechung der medikamentösen Behandlung durch etwaige Verzögerungen im Aufnahmeverfahren begegnet werden kann, indem der Antragstellerin ein entsprechender Vorrat der benötigten Medikamente mitgegeben wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).