Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2015
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 12.06.2015 – VG 5 K 815/12
5. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage.
Der Kläger ist Eigentümer des im Verbandsgebiet des Zweckverbandes Wasserver- und Abwasserentsorgung F... gelegenen 698 m² großen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung 1..., Flur 0..., Flurstück 0... . Das streitgegenständliche Grundstück liegt vollständig in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil der Gemeinde L... und ist seit dem Jahre 2001 an die ursprünglich vom ehemaligen Wasser- und Abwasserzeckverband L... und nunmehr vom Zweckverband Wasserver- und Abwasserentsorgung F... (im Folgenden: Zweckverband) betriebene zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen.
Der ehemalige Wasser- und Abwasserzweckverband L... wurde mit Wirkung zum 01. Januar 2010 in den vom Beklagten vertretenen Zweckverband eingegliedert. Der Zweckverband nimmt nunmehr die Aufgaben der Abwasserentsorgung und der Wasserversorgung im vormaligen Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes L... wahr. In einer zwischen dem vom Beklagten vertretenen Zweckverband und dem vormaligen Wasser- und Abwasserzweckverband L..., der Stadt L..., der Gemeinde Z... und der Gemeinde F... geschlossenen Vereinbarung vom 28.09.2010/08.10.2010/12.10.2010 wurde festgeschrieben, dass die Satzungen des ehemaligen Wasser- und Abwasserzweckverbandes L... in dessen vormaligen Verbandsgebiet so lange wirksam bleiben, bis der Beklagte sie durch gesonderte eigene Satzungen ersetzt (§ 7 der Vereinbarung).
Mit Bescheid vom 09. Dezember 2011 setzte der Beklagte für das Grundstück des Klägers einen Herstellungsbeitrag in Höhe von 1.458,82 € auf der Grundlage seiner Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Abwasserentsorgung in den Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung F... vom 11. Januar 2010 (BS 2010) fest und forderte nach Anrechnung eines vom Kläger bereits bezahlten „Verbesserungsbeitrags“ in Höhe von 699,75 € von ihm die Zahlung eines Restbetrages in Höhe von 759,07 €. Zur Berechnung des festgesetzten Herstellungsbeitrags legte der Beklagte für den Flächenansatz eine Grundstücksfläche von 698 m² und einen Nutzungsfaktor von 1,00 für die Bebauung des Grundstücks mit einem Vollgeschoss sowie einen Beitragssatz von 2,09 €/m² zugrunde.
Den hiergegen mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2012 zurück.
Der Kläger hat am 19. Juli 2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt er unter Berufung auf das Urteil der Kammer vom 26. Januar 2012 – VG 5 K 141/09 – aus, der Bescheid über die Festsetzung des Herstellungsbeitrages in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei rechtswidrig, weil ihm die erforderliche Grundlage in Gestalt einer wirksamen Abgabensatzung fehle. Die BS 2010, auf die der Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 09. Dezember 2011 gestützt habe, scheide als Rechtsgrundlage aus, weil sie materiell unwirksam sei. Die Satzungsregelung des § 4 BS 2010 verstoße gegen § 8 Abs. 6 Satz 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG), wonach das Beitragsgebiet auch Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Außenbereich umfasse, soweit für diese die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage bestehe. Außenbereichsgrundstücke, die bebaut sind oder gewerblich bzw. in vergleichbarer Weise genutzt werden und lediglich eine Anschlussmöglichkeit (aber keinen tatsächlichen Anschluss) aufweisen, würden aber von der Satzungsregelung des § 4 Abs. 2 BS 2010 nicht umfasst sein. Damit widerspreche die Satzungsregelung des § 4 Abs. 2 BS 2010 der Vorgabe des § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG, was die Nichtigkeit der gesamten Abwasserbeitragssatzung zur Folge habe. Der angegriffene Beitragsbescheid vom 09. Dezember 2011 finde seine Rechtsgrundlage auch nicht in der am 07. März 2007 im Amtsblatt des Landkreises M... öffentlich bekanntgemachten „Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen für die Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes L... “ vom 19. Oktober 2006, (ABS 2006), die mit Rückwirkung zum 01. März 2004 versehen gewesen sei. Die ABS 2006 sei gleichfalls unwirksam, weil auch die in ihrem § 3 Absätze 1 und 2 enthaltene – mit der Regelung in § 4 Absätze 1 und 2 BS 2010 nahezu identische - Regelung des Gegenstandes der Beitragspflicht gegen § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG verstoße. Auch die ABS 2006 behandele entgegen der zum 1. Februar 2004 in Kraft getretenen Neufassung des KAG einerseits die lediglich anschließbaren (aber nicht angeschlossenen) Außenbereichsgrundstücke, die bebaut sind bzw. gewerblich oder in vergleichbarer (sonstiger) Weise genutzt werden, als nicht beitragspflichtig und andererseits die angeschlossenen Außenbereichsgrundstücke, die unbebaut sind bzw. gewerblich oder in vergleichbarer (sonstiger) Weise nicht genutzt werden, als beitragspflichtig. Dies führe zur (Gesamt-)Nichtigkeit auch der ABS 2006.
Der Kläger beantragt,
den Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 09. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt vor, der angefochtene Herstellungsbeitragsbescheid sei rechtmäßig. Die ihm zugrunde legende BS 2010 sei vollumfänglich wirksam. Das OVG Berlin-Brandenburg sei der Auffassung der erkennenden Kammer, wonach die BS 2010 wegen eines Verstoßes gegen § 8 Abs. 6 S.5 KAG nichtig sei, wiederholt entgegengetreten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Sitzungsniederschrift und den Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heftung) verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit entscheidungserheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidung des Gerichts gewesen sind.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht hat aufgrund des Übertragungsbeschlusses der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. März 2015 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO)
Die als Anfechtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet.
Der Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 09. Dezember 2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die hier im Streit stehende Beitragsfestsetzung sind die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und § 8 des zum 1. Februar 2004 neugefassten Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg – KAG n. F. – in Verbindung mit den §§ 1 ff. der am 11. Januar 2010 von der Verbandsversammlung beschlossenen und am 26. Januar 2010 (im Amtsblatt für den Landkreis M... ) sowie am 29. Januar 2010 (im Amtsblatt für den Landkreis O... ) öffentlich bekannt gemachten „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Abwasserentsorgung in den Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung F... “ (BS 2010), die sich Wirkung ab dem 1. Januar 2010 beimisst.
Nach § 3 BS 2010 (i. V. m. § 8 Abs. 2 S. 1 und 2 KAG) erhebt der vom Beklagte vertretene Zweckverband zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Anschaffung und Herstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile Herstellungsbeiträge. Die BS 2010 ist wirksam. Sie enthält keine sich ersichtlich aufdrängenden formellen oder materiellen zu ihrer Nichtigkeit führenden Rechtsfehler. Die Satzung enthält die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Angaben zum Kreis der Abgabenschuldner (§ 8 BS 2010 in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 KAG), den die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 4 und 7 BS 2010), den Maßstab (§ 6 BS 2010) und den Satz der Abgabe (§ 5 Abs. 2 BS 2010) sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 11 BS 2010).
Soweit das erkennende Gericht in der Vergangenheit von einem Verstoß des § 4 Abs. 2 BS 2010 gegen § 8 Abs. 6 Satz 5 des KAG n. F. wegen der Nichtberücksichtigung von Außenbereichsgrundstücken, die bebaut sind und gewerblich bzw. in vergleichbarer Weise genutzt werden und lediglich eine Anschlussmöglichkeit aufweisen, ausgegangen ist (vgl. z. B. Beschluss der Kammer vom 21. August 2012 – 5 L 255/12 im Anschluss an das Urteil der Kammer vom 26. Januar 2012 – VG 5 K 141/09 – und des Verwaltungsgerichts Cottbus, Urteil vom 24. Februar 2011 – 6 K 953/06 -), wird diese Auffassung, auf die sich der Kläger zu Begründung seiner Klage stützt, nicht mehr aufrechterhalten. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist der zuvor genannten Rechtsprechung der erkennenden Kammer wiederholt entgegengetreten (vgl. z. B. Beschlüsse vom 24. Oktober 2012 – 9 S 61/12 und vom 27. Mai 2013 – OVG 9 S 75.12 -) und hat dazu ausgeführt:
„…Bis zur Einfügung des § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG enthielt das KAG keine Regelung zur Beitragspflichtigkeit von Außenbereichsgrundstücken. Gleichwohl gingen Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend davon aus, dass einerseits Außenbereichsgrundstücke, die durch eine Straße erschlossen waren, durch die Straße grundsätzlich einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG erlangten und deshalb grundsätzlich auch straßenausbaubeitragspflichtig waren, andererseits Außenbereichsgrundstücke durch in ihrer Nähe liegende Wasserversorgungs- und Schmutzwasserentsorgungsleitungen grundsätzlich keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG erlangten und deshalb grundsätzlich nicht anschlussbeitragspflichtig waren, auch wenn für sie eine Anschlussmöglichkeit bestand (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16. August 2006 - 9 S 17.06 -, S. 4 des EA und vom 21. Dezember 2006 - 9 S 68.06 -, S. 7 des EA mit dem Hinweis auf eine ständige Rechtsprechung). Eine diesbezügliche Ausnahme (mit der Folge bestehender Anschlussbeitragspflicht) sah man nur dann als gegeben an, wenn ein Außenbereichsgrundstück tatsächlich an eine leitungsgebundene Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen gewesen ist (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 25 des EA; Becker in Becker/Benedens u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Loseblatt-Kommentar, Stand: Juli 2012, § 8 Rn. 325).
§ 8 Abs. 6 Satz 5 KAG ist durch Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294) in das Kommunalabgabengesetz eingefügt worden. Die Einfügung sollte nach der Begründung des Gesetzentwurfs (lediglich) der rechtlichen Klarstellung dienen und den Gemeinden sowie Gemeindeverbänden eine rechtssichere Beitragserhebung ermöglichen (vgl. Landtags-Drucksache 3/6324 vom 28. August 2003, Begründung zu Artikel 5 Nr. 4 Buchstabe e, Doppelbuchstabe aa, dritter Absatz). Auch im Übrigen gibt es bei überschlägiger Prüfung keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber den Gemeinden und Gemeindeverbänden mit der Einfügung des § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG vorgeben wollte, Außenbereichsgrundstücke abweichend von der bisherigen Praxis stets dann schon als anschlussbeitragspflichtig bewerten zu müssen, wenn lediglich eine (tatsächlich nicht wahrgenommene) Anschlussmöglichkeit besteht. Eine solche Vorgabe dürfte für unbebaute Feld-, Wald- und Wiesengrundstücke, an denen "zufälligerweise" eine Wasserversorgungs- oder Schmutzwasserentsorgungsleitung vorbeiläuft, die aber nicht an diese Leitung angeschlossen sind, erkennbar über das Ziel hinausschießen, weil die Leitungen für solche Grundstücke bei typisierender Betrachtung praktisch keinen wirtschaftlich spürbaren Vorteil haben dürften. Das gleiche dürfte für solche Außenbereichsgrundstücke gelten, die zwar bebaut sind, deren Bebauung aber praktisch keinen Trinkwasserbedarf oder Schmutzwasserentsorgungsbedarf erzeugt, wie es etwa bei Windenergieanlagen der Fall sein könnte. Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken mit bestehendem Trinkwasserversorgungs- oder Schmutzwasserentsorgungsbedarf dürfte eine vorbeilaufende Leitung mit Anschlussmöglichkeit zwar als vorteilhaft bewertet und deshalb vom Satzungsgeber auch als beitragsauslösend angesehen werden können. Es ist indessen bei überschlägiger Prüfung nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG gerade für diese Fälle in Abkehr von dem bis dahin Üblichen (Beitragspflicht nur bei tatsächlichem Anschluss) eine zwingende Beitragspflicht vorsehen und damit die insoweit bestehende Typisierungsbefugnis der Satzungsgeber einschränken wollte (vgl. auch Becker, a.a.O., § 8 Rn. 328). Mit dieser konkreten Fallgestaltung, die eher im Randbereich des beitragsrechtlich zu Regelnden liegt, hat der Gesetzgeber sich – soweit ersichtlich – überhaupt nicht befasst. Auch das Oberverwaltungsgericht ist bislang davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber insoweit nichts ändern wollte (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16. August 2006 - 9 S 17.06 -, vom 15. Dezember 2006 - 9 S 50.06 -, vom 19. Dezember 2006 - 9 S 58.06 -, und vom 21. Dezember 2006 - 9 S 68.06 -). Namentlich hat der Senat betont, dass es für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für (bisherige) Außenbereichsgrundstücke im Anschlussbeitragsrecht - weiterhin - darauf ankommt, dass sie entweder „Baulandqualität erworben haben und angeschlossen werden konnten“ oder - wenn sie nach wie vor Außenbereichsgrundstücke und daher als solche kein Bauland sind - „ihrerseits angeschlossen wurden“ (Beschluss vom 15. Dezember 2006, ebd., S. 8 des EA; zum Ganzen u.a. bereits: Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2012 - 9 S 48.12 -, S. 4 ff. EA); davon abzugehen, sieht der Senat bei überschlägiger Prüfung keine Veranlassung. Ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit dieser Regelungen bestehen aus der Sicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, 9 B 45.06, juris zu den im Wesentlichen identischen Regelungen der BS 11/2004). Dass die BS 2010 in ihrem § 4 Abs. 1 keine ausdrückliche Regelung für nicht angeschlossene, aber anschließbare bebaute oder gewerblich genutzte Außenbereichsgrundstücke aufweist, führt nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg bei summarischer Prüfung nicht zur offensichtlichen materiellen Fehlerhaftigkeit der Maßstabsregelung. Nach Auffassung des OVG liegt darin – bei überschlägiger Prüfung - kein Verstoß gegen § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n. F. (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 9 S 61.12)…“ (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013, - OVG 9 S 75.12, juris Rn. 11). Die Kammer macht sich nunmehr diese Ausführungen zu Eigen und geht – nach nochmaliger eingehender Prüfung – von der materiellen Wirksamkeit des § 4 Abs. 2 BS 2010 aus.
Auch die konkrete Beitragsveranlagung ist nicht zu beanstanden.
Auf der Grundlage der wirksamen BS 2010 ist die Beitragspflicht für das klägerische Grundstück entstanden. Der Beitragstatbestand des § 4 Abs. 2 BS 2010 ist erfüllt. Nach § 4 Abs. 1 BS 2010 unterliegen Grundstücke, die an die Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden können und für die a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen oder b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Bebauung anstehen. Wird ein Grundstück an die Abwasserentsorgungslage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es gem. § 4 Abs. 2 BS 2010 der Herstellungspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
Das streitbefangene Grundstück des Klägers unterliegt jedenfalls gem. § 4 Abs. 2 BS 2010 der sachlichen Beitragspflicht, weil es an die öffentliche leitungsgebundene Abwasserentsorgungsanlage tatsächlich angeschlossen ist.
Der Kläger ist auch persönlich beitragspflichtig im Sinne des § 8 BS 2010. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist Beitragsschuldner, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Beitragsbescheides vom 09. Dezember 2011 Eigentümer des veranlagten Grundstücks Gemarkung 1..., Flur 9..., Flurstück 3... . Dies ist zwischen den Beteiligten nicht strittig.
Die konkrete Veranlagung des vollständig im bauplanungsrechtlichen Innenbereich der Gemeinde L... liegenden, mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks des Klägers unter Ansatz der gesamten Grundstücksfläche von 698,00 m² und eines Nutzungsfaktors von 1,00 begegnet keinen Bedenken. Gem. § 6 Satz 1 BS 2010 wird der Herstellungsbeitrag nach einem nutzungsbezogenen Flächenmaßstab berechnet. Dieser ergibt sich durch Vervielfältigung der anrechenbaren Grundstücksfläche im Sinne des § 6 Abs. 2 BS 2010 mit einem Nutzungsfaktor (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BS 2.10). Der Ansatz des Nutzungsfaktors von 1,00 folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 2 BS 2010. Danach beträgt der Nutzungsfaktor für das erste Vollgeschoss 1,0, der sich für jedes weitere Vollgeschoss um 0,6 erhöht. Dass die Bebauung des streitgegenständlichen Grundstücks ein Vollgeschoss aufweist ist zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht strittig. Die von dem Beklagten vorgenommene Berechnung des Beitrages ist gleichfalls rechtlich bedenkenfrei erfolgt. Der Beklagte hat den Nutzungsfaktor von 1,00 mit der anrechenbaren Grundstücksfläche von 698,00 m² multipliziert und ist so zu einem Flächenansatz von 698,00 m² gelangt, der wiederum multipliziert mit dem Beitragssatz von 2,09 €/ m² (§ 5 Abs. 2 BS 2010 für das Gebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserzweckverbandes L... ) den festgesetzten Anschlussbeitrag in Höhe von 1.458,82 € ergibt.
Zur Klarstellung wird mit Blick auf den im Jahre 2002 mit Bescheid Nr. LS/02/0073 festgesetzten und vom Kläger gezahlten „Verbesserungsbeitrag“ in Höhe von 699,75 € darauf hingewiesen, dass es sich bei dem angeforderten Differenzbetrag zwischen dem mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Beitrag und dem in Anrechnung gebrachten „Verbesserungsbeitrag“ in Höhe von 759,07 € um eine zulässige Nachforderung handelt. Zwar ist es unzulässig, einen Beitrag für eine bestimmte Anlage und Maßnahme insoweit ein weiteres Mal zu fordern, wie er bereits mit einem ersten Bescheid angefordert worden ist und dieser Bescheid Bestand hat (vgl. zum sog. Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. April 2011 - 9 B 21.09 -, Juris Rn. 32 m.w.N.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: März 2013, § 8 Rn. 27, 511 m.w.N.). Dies bedeutet, dass die Beitragspflicht auch für die Zukunft insoweit endgültig abgegolten ist, wie der Beitragsschuldner für sein Grundstück den Beitrag, den er nach Maßgabe der - wirksamen - gemeindlichen Satzung schuldet, bezahlt hat. Darum geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Den bereits aufgrund des Bescheides (LS/02/0073) gezahlten Abwasseranschlussbeitrag in Höhe von 699,75 € hat der Beklagte nicht nochmals angefordert, sondern vielmehr von der im Bescheid vom 9. Dezember 2011 neu berechneten Beitragssumme (unbeschadet der Bezeichnung „bezahlter Verbesserungsbeitrag“) abgezogen und allein den „Restbetrag“ – erstmals – angefordert. Insoweit handelt es sich um eine Nacherhebung bis zur Höhe des bislang nicht ausgeschöpften Beitrags, wie er sich nach den Berechnungen des Beklagten aufgrund der Beitragssatzung vom 11. Januar 2010 ergibt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 – OVG 9 S 75.12 -, juris Rn. 20). Einer solchen Nacherhebung steht die Einmaligkeit des Beitrags nicht entgegen; insbesondere besagt ein Bescheid, mit dem ein zu niedriger Beitrag verlangt wird, regelmäßig - wie auch hier -, dass die Differenz zum „richtigen“ Beitrag für dieselbe Anlage und Maßnahme, wie er sich nach der maßgeblichen wirksamen Beitragssatzung errechnet, auch später nicht mehr verlangt werde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12, juris Rn. 20 unter Berufung auf Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 2 LA 33/07 -, S. 5 EA m.w.N.; Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 27, 30 m.w.N.; teilweise a.A.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. März 1998 - 15 A 3421/94 -, Juris, wenngleich auch danach <Rn. 16> eine Nacherhebung bei nicht vollständig ausgeschöpftem Beitrag nicht ausgeschlossen wird).
Die (Nach-)Forderung des Beklagten ist auch nicht wegen Festsetzungsverjährung rechtswidrig.
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG n. F. in Verbindung mit § 169 Abs. 2 und § 170 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Gem. § 12 Abs. 3a Satz 1 KAG in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 02. Oktober 2008 (GVBl. I, S. 218) endet die Festsetzungsfrist bei der Erhebung eines Beitrages für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung nach § 8 Abs. 7 oder die Möglichkeit eines solchen Anschlusses frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011. Satz 1 gilt nur, soweit die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des (o.g.) Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 02. Oktober 2008 noch nicht eingetreten war (§ 12 Abs. 3a Satz 2 KAG n.F.)
Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung des „Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben“ entsteht die - sachliche - Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht beurteilt sich nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung, wenn – wie vorliegend - die erste wirksame Satzung erst nach dem 1. Februar 2004 in Kraft trat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, - 9 B 44.06 und 9 B 45.06 -, juris). Ist eine sachliche Beitragspflicht für den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit an leitungsgebundene Einrichtungen und Anlagen, die der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, mangels wirksamen Satzungsrechts vor dem 1. Februar 2004 nicht entstanden, so bestimmt sich der für ihre Entstehung maßgebliche Zeitpunkt nach der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG. Maßgebend ist danach nicht der Zeitpunkt des ersten Versuchs der Gemeinde oder des Zweckverbandes, eine wirksame Beitragssatzung zu erlassen, sondern der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der (ersten) rechtswirksamen Satzung.
Im vorliegenden Fall konnte im Gebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserzweckverbandes L... die sachliche Beitragspflicht des Klägers danach frühestens am 01. Januar 2010 entstehen, weil mit dem (rückwirkenden) In-Kraft-Treten der BS 2010 zum 1. Januar 2010 dort erstmals eine wirksame Beitragssatzung vorlag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 – OVG 9 S 75.12 a. a. O.). Denn alle zuvor erlassenen Abwasserbeitragssatzungen des ehemaligen Wasser- und Abwasserzweckverbandes L... waren nicht (mehr) rechtswirksam. So war die am 19. Oktober 2006 beschlossene Abwasseranschlussbeitragssatzung des damaligen Wasser- und Abwasserzweckverbandes L... (ABS 2006), die sich Rückwirkung auf den 1. März 2004 beimaß, unwirksam (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 – OVG 9 S 75.12 a. a. O.). Ihr lag eine fehlerhafte Beitragsermittlung zu Grunde, der zu einer Überhöhung des Beitragssatzes führte, weil der der Beitragsermittlung zu Grunde liegende Flächenansatz in der Kalkulation keine Gewerbe- und Erschließungsgebiete, keine Flächen aus Anschlussgebieten, die kostenfrei an den ehemaligen Wasser- und Abwasserzweckverband L... übergeben worden sind, und auch keine sog. „altangeschlossenen Grundstücke“ enthält. Die am 28. September 2004 beschlossene Abwasseranschlussbeitragssatzung des damaligen Wasser- und Abwasserzweckverbandes L... war aus formellen Gründen nichtig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2006 – OVG 9 N 108.05). Die zuvor am 18. Oktober 2001 beschlossene Anschlussbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes L... erwies sich ebenfalls aus formellen Gründen als unwirksam (vgl. ausführlich: Urteil der Kammer vom 11. August 2003 – 5 K 1341/02 –). Die Abwasseranschlussbeitragssatzungen vom 06. Juli 1995, vom 15. Oktober 1997 und vom 29. März 2000 wurden vom vormaligen Wasser- und Abwasserzweckverband L... aufgehoben.
Danach ist die sachliche Beitragspflicht für das im Jahre 2001 an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossene Grundstück des Klägers nicht vor In-Kraft-Treten der ersten rechtswirksamen Beitragssatzung vom 11. Januar 2010 entstanden, also nicht vor dem 01. Januar 2010, so dass die (Festsetzungs-)Verjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides am 09. Dezember 2011 nicht verjährt war.
Die aktuelle Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG ist wirksam. Sie unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2014. –OVG 9 N 69.14 -, juris; Urteil vom 14. November 2013 – OVG 9 B 34.12 -, juris, dieses bestätigt durch das BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 – 9 B 22.14, juris). Zwar wäre eine Veranlagung zu einem Herstellungsbeitrag gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nicht mehr möglich gewesen, wenn es bei der seinerzeitigen Gesetzeslage geblieben wäre. Eine auf den Zeitraum vor dem Jahr 2004 rückwirkende wirksame Beitragssatzung hätte die vierjährige Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG n. F. i. V. m. §§ 169, 170 Abs. 1 AO in Lauf gesetzt und es wäre Verjährung eingetreten. Der Gesetzgeber war indessen nicht gehalten, es bei der seinerzeitigen Gesetzeslage zu belassen; dies gilt gerade auch, soweit die Gesetzesänderung für diejenigen Grundstücke einen Unterschied bedeutet, die bereits vor dem ersten Satzungsgebungsversuch die Inanspruchnahmemöglichkeit erlangt haben. Insoweit handelt es sich um keinen Fall der – verfassungsrechtlich regelmäßig unzulässigen – echten Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Eine echte Rückwirkung liegt nur vor, wenn der Gesetzgeber nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift oder Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 28. November 1984 – 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287,306; Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 242; Beschluss vom 03. Dezember 1997 – 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67, 78 ff.), bei Abgabengesetzen, wenn im Zeitpunkt der Verkündung die Abgabenschuld bereits entstanden ist (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 – 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67, 80; Beschluss vom 23. März 1971 – 2 BvL 17/69 -; BVerfGE 30, 392, 401). So liegt der Fall hier nicht. Die durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bewirkte Rechtsfolge, das Hinausschieben des Zeitpunktes für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und des Verjährungsbeginns tritt erst nach der Gesetzesänderung ein, nämlich mit dem In-Kraft-Treten der oben genannten Anschlussbeitragssatzung zum 1. Januar 2010, die ihrerseits erstmals eine Beitragspflicht begründet. Hierin liegt auch kein „rückwirkender“ Eingriff in einen der Vergangenheit angehörenden („abgeschlossenen“) Tatbestand; vielmehr werden lediglich für die Zukunft neue abgabenrechtliche Folgerungen an die andauernde Vorteilslage geknüpft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 – 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484). Ein Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt liegt insbesondere deshalb nicht vor, weil § 8 Abs. 7 KAG n. F. Wirkung nur für Fallkonstellationen entfaltet, in denen vor In-Kraft-Treten der Neuregelung keine rechtswirksame Beitragssatzung erlassen worden war und damit weder die sachliche Beitragspflicht entstehen noch Festsetzungsverjährung eintreten konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05. März 2013 – 1 BvR 2457/08 -, juris, Rn. 37 f). Weil keine Verjährung eingetreten ist, geht es damit auch nicht um ein „Wiederaufleben“ verjährter Forderungen. Der Beitragspflichtige konnte lediglich die Erwartung hegen, dass es dem Beklagten bei unveränderter Gesetzeslage nach deren Auslegung durch die (ober-)verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht mehr möglich sein werde, in Anknüpfung an die bestehende Vorteilslage die sachliche Beitragspflicht für sein Grundstück zu begründen und die Beitragsforderung durch Bescheid geltend zu machen. Eine geschützte Rechtsposition war damit nicht begründet; es gibt keine schutzwürdige Rechtsposition des Inhalts, dass es bei einer Rechtslage, nach der Abgaben nicht erhoben werden (können), verbleibt (vgl. zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 – OVG 9 B 45.06 -, juris, Rn. 55 m. w. N.; hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, juris; Beschluss des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg vom 21. September 2012, - VfGBbg 46/11, juris, Rn. 66 ff. 74 ff.).
Auch liegt in der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Einer grundsätzlich zulässigen sogenannten „unechten Rückwirkung“, wie sie hier allenfalls vorliegt, können nur ausnahmsweise Gründe des Vertrauensschutzes entgegen gehalten werden. Eine unechte Rückwirkung ist (nur) ausnahmsweise unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 – 1 BvL 5/90 u.a. – BVerfGE 69,272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 – 1 bvR 99, 461/85 -, BVerfGE 72, 175, 196).
Zudem muss das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr gilt für den Bereich des Abgabenrechts, das die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt ist (vgl. ausführlich: Beschluss des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg vom 21. September 2012, a. a. O., juris, Rn. 74 ff., 81 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, a. a. O., juris, Rn. 56 ff. m. w. N. sowie BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a. a. O.).
Dies gilt hier im Besonderen vor dem Hintergrund der vielfältigen und langwierigen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der neu geschaffenen kommunalen Versorgungs- und Entsorgungsträger, mit Blick auf die Konzeption des Kommunalabgabengesetzes, kommunale Einrichtungen, die überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen, nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanzieren zu lassen (§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KAG) sowie angesichts der Möglichkeiten des Kommunalabgabengesetzes, auch besondere Fallgestaltungen wie Härtefällen durch Billigkeitsentscheidungen Rechnung zu tragen (vgl. zum ganzen ausführlich: Beschluss des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg vom 21. September 2012, a. a. O., juris, Rn. 82 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, a. a. O., juris Rn. 56 ff.).
Für Beitragsbescheide, die – wie hier – bis zum 31. Dezember 2011 ergangen sind, bestand und besteht zudem eine verfassungskonforme Gesetzesregelung bereits in Gestalt der besonderen Fristenbestimmung des – bereits zitierten - § 12 Abs. 3a KAG aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes. § 12 Abs. 3a KAG hat die Festsetzungsverjährung für bestimmte Fälle noch über das hinaus nach hinten verschoben, was nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in Verbindung mit den allgemeinen Verjährungsregelungen gelten würde. Mit der Einfügung des § 12 Abs. 3a KAG wollte der Gesetzgeber sich selbst und den Gemeinden und Wasser- und Abwasserverbänden Zeit für eine Lösung des „Altanschließerproblems“ verschaffen. Das ist ausweislich der Gesetzesmaterialeien in dem Bewusstsein geschehen, dass bei der Bemessung der Verjährungsfrist der Grundsatz der Rechtssicherheit sowie der Sinn von Verjährungsregelungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt Rechtsfrieden herzustellen, zu beachten ist und dass der Beitragspflichtige innerhalb einer überschaubaren Frist Gewissheit über das Bestehen von Beitragsforderungen erlangen soll (vgl. die Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 26. Juni 2008, LT-DrS 4/6422, S. 8). Dem hat der Gesetzgeber zwar insofern keine Taten folgen lassen, als er auch mit § 12 abs. 3a KAG keinen absoluten zeitlichen Endpunkt für die Beitragserhebung gesetzt hat, sondern lediglich bestimmt hat, dass (noch laufende) Festsetzungsfristen frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 ablaufen sollten. Gleichwohl hat der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 12 Abs. 3a KAG klar erkennen lassen, dass seiner Ansicht nach die Eigentümer der im Land Brandenburg schon mit einer Anschlussmöglichkeit oder mit einem Anschluss versehenen Grundstücke (vorbehaltlich des § 12 Abs. 3a Satz 2 KAG) jedenfalls bis zum 31. Dezember 2011 mit einer Beitragserhebung rechnen mussten. Die Regelung mag unmittelbar nur Satzungsgebiete betroffen haben, für die im Zeitpunkt der Neuregelung durch Gesetz vom 2. Oktober 2008 bereits eine wirksame Beitragssatzung bestand und deshalb der Ablauf der Festsetzungsfrist überhaupt vor dem 31. Dezember 2011 anstand; ihr lässt sich indessen erst recht für Satzungsgebiete, in denen noch keine wirksame Beitragssatzung bestand oder deren Wirksamkeit offen war, der Wille des Gesetzgebers entnehmen, eine Beitragserhebung jedenfalls bis zum 31. Dezember 2011 zuzulassen. Dieser Stichtag stellt sich zeitlich als verfassungskonform dar. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08, BVerfGE 133,143 ff.) den Spielraum betont, den der Gesetzgeber bei der Festlegung einer zeitlichen Höchstgrenze für die Beitragserhebung hat. Diesen Spielraum hat der Gesetzgeber nicht überschritten, als er eine Beitragserhebung jedenfalls bis zum 31. Dezember 2011 zugelassen hat. Vielmehr hatte er für die entsprechende Festlegung gute Gründe, nämlich die Schwierigkeiten beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, die Schwierigkeiten beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, die Schwierigkeiten bei der Gründung von Zweckverbänden die Schwierigkeiten bei der erstmaligen Schaffung von wirksamen Satzungsrecht und die Schwierigkeiten der Lösung des Altanschließerproblems (vgl. zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 – OVG 9 B 34.12 -, juris, Rn. 60 f.).
Unabhängig davon besteht für das brandenburgische Kommunalabgabengesetz die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 2013 angesprochene Problematik generell nicht (mehr), nachdem der Landesgesetzgeber im Dezember 2013 ergänzende Regelungen getroffen hat (§ 19 KAG, eingefügt durch Gesetz vom 05. Dezember 2013, GVBl. I Nr. 40).
Wie bereits ausgeführt gilt für den Bereich des Abgabenrechts weiter, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, - OVG 9 B 45.06 –, juris unter Hinweis auf: BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil v. 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Danach müssten auf Seiten des Klägers weitere gewichtige Interessen vorliegen, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Daran fehlt es hier. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, – 2 A 417/01 –, juris). Daher kann derjenige, dem - wie der Kläger - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Zudem ist ein Vertrauen des Klägers auf das Fortbestehen der früheren Rechtslage auch nach den Besonderheiten der rechtlichen Entwicklung auf dem Gebiet des Anschlussbeitragsrechts im Land Brandenburg nicht in besonderem Maße schutzwürdig. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg hat erstmals in seinem Urteil vom 8. Juni 2000 (– 2 D 29/98.NE –, LKV 2001, 132 ff.) entschieden, dass es für den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 a. F. KAG maßgeblich auf das erste „In-Kraft-Setzen“ einer vermeintlich gültigen Satzung durch den jeweiligen Verband oder die jeweilige Gemeinde, nicht dagegen auf das In-Kraft-Treten der ersten rechtswirksamen Satzung ankam. Zuvor existierte im Land Brandenburg keine obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage; zur Parallelbestimmung im nordrhein-westfälischen Kommunalabgabengesetz, das als Vorlage für das brandenburgische KAG gedient hat (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132, 134 m. Nachw.), hatte das dortige Oberverwaltungsgericht erst mit seinem Urteil vom 18. Mai 1999 (- 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, 535 ff.) diese Auslegung vertreten und die frühere Rechtsprechung, nach der unwirksame Beitragssatzungen für die Frage des Zeitpunkts des Entstehens der Beitragspflicht unerheblich sein sollten, ausdrücklich aufgegeben (a.a.O., S. 537). Der Kläger hätte also erst seit Mitte des Jahres 1999 darauf vertrauen können, in Anbetracht der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 a. F. KAG durch die Rechtsprechung nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen werden zu können. Angesichts der durch diese Rechtsprechung eröffneten Perspektive, dass Gemeinden und Zweckverbände den Herstellungsaufwand für die der Abwasserbeseitigung dienenden leitungsgebundenen Anlagen nur unter Inkaufnahme weit gehender Beitragsausfälle über Beiträge würden finanzieren können, war jedoch mit einer Regelung durch den Gesetzgeber zu rechnen, um eine Klärung zwischen früherem Verständnis der Vorschrift und ihrer Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht herbeizuführen. Ein gefestigtes und damit schutzwürdiges Vertrauen in die Beständigkeit des durch die oberverwaltungsgerichtliche Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 a. F. KAG geprägten Rechtszustandes konnte sich in dieser Situation jedenfalls bis zum Erlass der Neufassung im Dezember 2003 nicht entwickeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1986 - 2 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 72, 302, 325 f.). Dies gilt umso mehr, als die Rechtslage in Brandenburg auch in anderer Hinsicht lange Zeit ungeklärt war: Ob zu DDR-Zeiten an zentrale Ver- oder Entsorgungseinrichtungen angeschlossene (sog. altangeschlossene) Grundstücke überhaupt zu Herstellungsbeiträgen nach dem KAG herangezogen werden könnten, war lange zweifelhaft; die Frage ist vom Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg erstmals in seinem Urteil vom 5. Dezember 2001 (- 2 A 611/00 –, MittStGB Bbg 2002, 126) bejaht worden. Angesichts dieser Unsicherheiten kann von einem das öffentliche Interesse an der Erhaltung der rechtlichen Möglichkeiten zur Finanzierung der Herstellungskosten für die leitungsgebundenen, der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienenden Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG durch Herstellungsbeiträge überwiegenden Vertrauensschutz der Eigentümer altangeschlossener Grundstücke nicht die Rede sein. Insbesondere kann der vom Beklagten vertretene Zweckverband nicht von vornherein auf die - ihm offen stehende - Möglichkeit verwiesen werden, die Anlagenfinanzierung von der bisherigen Methode der Finanzierung über Gebühren und Beiträge auf eine reine Gebührenfinanzierung umzustellen. Umgekehrt konnte der Kläger angesichts dieser Möglichkeit ohnehin nicht darauf vertrauen, dauerhaft keine Leistungen für den Investitionsaufwand des Beklagten erbringen zu müssen. Die Beitragsforderung des Beklagten ist auch nicht verwirkt. Der späte Erlass eines Beitragsbescheides ist durch die lange andauernde Unsicherheit über die Zulässigkeit der Veranlagung altangeschlossener Grundstücke zu erklären (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, - OVG 9 B 45.06 –, juris). Hinzu kam die Unsicherheit über die rechtliche Existenz des Beklagten als Zweckverband.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 1.458,82 € festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag (§ 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes).