Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2015

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 22.06.2015 – VG 4 K 765/13

4. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Parteien streiten über die Erstattung der Aufwendungen des Klägers als gesetzlichen Vertreter für P....

Auf Antrag des Beklagten bestellte der Landrat des Landkreises Barnim den Kläger am 22. Oktober 2007 zum gesetzlichen Vertreter für den verstorbenen Grundstückseigentümer des Grundstücks in L..., Flur 3, Flurstück 292.

Der Kläger teilte dem Landrat mit Schreiben vom 22. April 2008 unter Beifügung seiner Abschlussrechnung mit, dass er die Erben gefunden habe. Für seine Tätigkeit machte er einen Vergütungsanspruch in Höhe von 790,40 € sowie Auslagen in Höhen von 30,35 € geltend. Die gesetzliche Vertretung wurde daraufhin mit Schreiben vom 19. Januar 2009 aufgehoben.

Nach Weiterleitung des Kostenfestsetzungsantrags des Klägers an den Beklagten erließ dieser unter dem 13. März 2013 den streitgegenständliche Kostenfestsetzungsbescheid. Darin wurden die Vergütung für die gesetzliche Vertretung im Zeitraum vom 24. Oktober 2007 bis 22. April 2008 auf 523,60 Euro und die Auslagen auf 30,35 € festgesetzt. Der Beklagte führte aus, dass der Kläger Anspruch auf eine angemessene Vergütung habe, die sich nach dem Umfang der Tätigkeit und der erforderlichen Qualifikation richte. Der Stundensatz für einen Betreuer, der seine Kenntnisse durch ein abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule erworben habe, betrage 44 €. Hieraus folge unter Zugrundelegung von 10 Arbeitsstunden der festgesetzte Vergütungsbetrag.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17. April 2013 Widerspruch ein und stellte in diesem Rahmen fest, dass in zeitlicher und sachlicher Hinsicht keine Einwendungen gegen den Antragsinhalt erhoben worden seien. Im Hinblick auf die Höhe der Vergütung komme es bei einem vermögenden Pflegling auf die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers sowie den Umfang und die Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte an. Da bei ihm überdurchschnittliche Fachkenntnisse vorlägen, könne eine Vergütungspanne von 90-150 € in Rechnung gestellt werden. Er habe indes freiwillig lediglich einen niedriger angesiedelten Mittelwert in Höhe von 64,80 € in Ansatz gebracht. Hinsichtlich des Umfangs des Pflegschaftsgeschäftes sei die aufgewendete Zeit maßgebend.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2013 zurück und führte aus, dass für die Berechnung der angemessenen Vergütung nicht über § 16 Abs. 4 VwVfG das Pflegschaftsrecht des BGB heranzuziehen sei, sondern § 16 Abs. 3 VwVfG eine abschließende Regelung zur Vergütung darstelle. Danach richte sich die Vergütung nach dem Umfang der Tätigkeit und der für die Vertretertätigkeit erforderlichen Qualifikation. Heranzuziehen sei insoweit das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern, dessen Höchstsatz in Ansatz gebracht worden sei.

Hiergegen richtet sich die am 27. Juni 2013 bei Gericht eingegangene Klage, mit der der Kläger die Festsetzung einer weiteren Vergütung in Höhe von 266,80 € entsprechend seinem Antrage begehrt. Er führt aus, dass er im Rahmen seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit in erheblichem Umfang als Berufspfleger tätig sei. Der Wirkungskreis seiner gesetzlichen Vertretung habe vorliegend die Ermittlung der Erben, die Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Grundstücks des verstorbenen P... sowie die uneingeschränkte Wahrnehmung von dessen rechtlichen Interessen beinhaltet. Nach seiner Rechtsauffassung müsse die Angemessenheit der Vergütung des gesetzlichen Vertreters anhand der vergütungsrechtlichen Grundsätze des Pflegschaftsrechts bemessen werden, da er auch auf der Grundlage des Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zum gesetzlichen Vertreter bestimmt worden sei. Nach dieser Norm finde § 16 Abs. 3 und 4 VwVfG Anwendung. Letzterer verweise für die Vergütung auf die Vorschriften über die Pflegschaft, nach denen es darauf ankomme, ob der Pfleger ehrenamtlich oder berufsmäßig tätig sei, ob der Pflegling mittellos oder vermögend sei und ob es in der Sache um Vergütung oder Auslagenersatz gehe. Da er als Berufspfleger für einen vermögenden Pflegling tätig gewesen sei, komme es nach § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB auf seine für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse sowie den Umfang und die Schwierigkeit des Pflegschaftsgeschäfts an. Obwohl er aufgrund seiner Qualifikation die Voraussetzungen der höchsten Vergütungsspanne erfülle, habe er lediglich den Mittelwert der am niedrigsten einzustufenden Gruppe der Berufspfleger in Ansatz gebracht. Diesen habe er mit der aufgewendeten Arbeitszeit multipliziert. Die Schwierigkeit habe er im Bereich zwischen einer elementaren Pflegschaftstätigkeit und einer erhöhten Schwierigkeit angesiedelt.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 13. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013, soweit darin eine Festsetzung der Vergütungs- und Auslagenansprüche des Klägers über einen Betrag i.H.v. 553,95 € hinaus abgelehnt wurde, zu verpflichten, gemäß dem Festsetzungsantrag vom 22. April 2008 einen weiteren Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 266,80 € festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass § 16 Abs. 3 VwVfG eine abschließende Regelung zur Vergütung darstelle und die Verweisungsvorschrift des § 16 Abs. 4 VwVfG nicht heranzuziehen sei. Dieser beziehe sich lediglich auf die Fälle des Abs. 1 und gerade nicht auf den in Abs. 3 speziell geregelten Vergütungsanspruch. Angemessen im Sinne des § 16 Abs. 3 VwVfG sei eine Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern. Man habe zu Gunsten des Klägers die Höchstsätze dieses Gesetzes in Anwendung gebracht, obwohl mit der Pflegschaft ein nur geringer Aufwand einhergegangen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird das die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine den Betrag von 523,60 € übersteigende Festsetzung der Vergütung für die streitgegenständliche Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter für P...; die mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 13. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 festgesetzte Vergütung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Vergütung des Klägers für die streitgegenständliche Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter ist Art. 233 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) in der Fassung vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102).

Gemäß § 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen Gebiet sich das Grundstück befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter, wenn der Eigentümer eines Grundstücks oder sein Aufenthalt nicht festzustellen ist und ein Bedürfnis besteht, die Vertretung sicherzustellen. Nach Satz 4 dieser Norm findet § 16 Abs. 3 und 4 VwVfG entsprechende Anwendung.

Die Regelung über die hier allein streitgegenständliche Vergütung findet sich dabei abschließend in § 16 Abs. 3 VwVfG, während in § 16 Abs. 4 VwVfG, wie sich aus seiner Einleitung „Im Übrigen“ ergibt, die übrigen im Rahmen der Vertreterbestellung anfallenden Rechtsfragen durch einen Verweis auf die Vorschriften über die Betreuung bzw. die Pflegschaft geregelt wurden. Eine weitergehende Verweisung auf das Pflegschaftsrecht auch hinsichtlich vergütungsrechtlicher Vorschriften findet entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht statt.

Gemäß § 16 Abs. 3 VwVfG hat der Vertreter gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf angemessene Vergütung und auf Erstattung seiner baren Auslagen (Satz 1). Die Behörde kann in der Folge von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen (Satz 2). Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest (Satz 3).

Die durch den Beklagten vorgenommene Festsetzung der Vergütung unter Heranziehung des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) vom 21. April 20015 (BGBl. I S. 1073) ist insoweit nicht zu beanstanden. Sie bietet sich als Orientierung für die Höhe der Vergütung im Hinblick auf die vergleichbare Sachlage vielmehr an, da es sich beim VBVG um eine spezialgesetzliche Regelung der Ausnahme zur grundsätzlichen Unentgeltlichkeit der Vormundschaft nach § 1836 Abs. 1 BGB handelt (so im Ergebnis auch VG Halle, Urteil vom 17. Dezember 2012 - 2 A 122/12 HAL -, juris Rn. 24; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 16 Rn. 29, unter Verweis auf § 277 FamFG, der in Abs. 2 eine Verweisung auf das VBVG enthält; Riedl in Obermayer/Fritz, VwVfG, 3. Auflage, § 16 Rn. 84, unter Verweis auf das Berufsvormündervergütungsgesetz, das durch das VBVG abgelöst wurde).

Die konkrete - hier streitgegenständliche - Tätigkeit des Klägers gebietet auch keine über die Regelungen des VBVG hinausgehende Vergütung; diese erscheint unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit der Vertretertätigkeit sowie der hierfür erforderlichen Qualifikation vielmehr als angemessen. Der Beklagte hat der besonderen Qualifikation des Klägers dadurch Rechnung getragen, dass er den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG geregelten Höchstsatz für Betreuer, die ihre Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an eine Hochschule erworben haben, in Ansatz gebracht hat. Der Umfang der Tätigkeit ist in die Vergütung durch die Zugrundelegung der durch den Kläger geltend gemachten Arbeitsstunden eingeflossen, den der Beklagte unbeanstandet gelassen hat. Schließlich gebot auch die Schwierigkeit der Vertretung vorliegend keine höhere Vergütung, da diese im einfachen Bereich angesiedelt gewesen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Gründe, die Berufung nach §§ 124, 124 a VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.

B e s c h l u s s

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 266,80 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).