Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2015

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 23.06.2015 – VG 3 L 54/15.A

3. Kammer

Tenor§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2015 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe§

A. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 3 K 132/15.A) gegen die Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2015 anzuordnen,

über den nach einer entsprechenden Übertragung abweichend von § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) die Kammer in der sich aus § 5 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergebenden Besetzung entscheidet, hat keinen Erfolg.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthafte Antrag ist unbegründet, weil das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die angegriffene Abschiebungsanordnung hinter dem öffentlichen Interesse an deren Sofortvollzug zurückbleibt.

Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO unter anderem in Fällen, in denen dies - wie hier nach § 75 Abs. 1 AsylVfG - durch Bundesgesetz vorgeschrieben ist. Das Gericht kann aber nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen. Bei der Entscheidung des Gerichts ist das öffentliche Vollzugsinteresse gegen das Aussetzungsinteresse des Betroffenen abzuwägen. Dabei ist in erster Linie der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens mit in den Blick zu nehmen. Erweist sich bei der mit den Mitteln des Eilverfahrens möglichen Prüfung die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zumindest als ernstlich zweifelhaft, oder hätte dessen sofortige Vollziehung vor Abschluss des Hauptverfahrens unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härten für den Adressaten zur Folge, hat ein entsprechender Antrag Erfolg. Liegen diese Voraussetzungen bei einem von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt dagegen nicht vor, ist der Antrag vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Grundentscheidung abzulehnen. Lassen sich schließlich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens nicht prognostizieren, kommt auch eine Folgenabwägung in Betracht.

Hiernach ist der Antrag des Antragstellers unbegründet. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin verfügten Abschiebungsanordnung bestehen nicht, auch wird der Antragsteller mit ihrer Vollziehung lediglich von solchen Härten getroffen, die durch die einschlägigen Rechtsvorschriften beabsichtigt sind.

I. Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AsylVfG i. V. m. § 27a desselben Gesetzes. Denn der Antragsteller soll – wie sich aus den Gründen des Bescheides ergibt – in einen aus der Sicht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Bearbeitung des Asylantrages zuständigen anderen Staat abgeschoben werden.

II. Nach der letztgenannten Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat u.a. aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Fall ordnet das Bundesamt nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Danach ist Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. Das ergibt sich aus Art. 3 und Art. 18 Abs. 1 b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 – Dublin III-VO – (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 ff.). Er hat sich ausweislich des Eurodac-Treffers HU1330008368908 in Ungarn aufgehalten und dort am 26. September 2014 einem Schreiben der ungarischen Dublin-Behörde vom 5. Januar 2015 zufolge einen Asylantrag gestellt. Unter dem gleichen Datum hat Ungarn die dortige Bereitschaft zur Rückübernahme des Antragstellers erklärt.

III. Eine Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn ist hier auch nicht aus Gründen höherrangigen Rechts unzulässig.

1. Eine Abschiebung in den als zuständig erkannten Mitgliedstaat kommt nämlich nicht in Betracht, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 604/2013 bzw. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u.a. –, http://curia.europa.eu zu der durch die Dublin III-VO abgelösten Verordnung Nr. 343/2003 – Dublin II-VO).

Dabei ist im Ausgangspunkt allerdings von der der Dublin III-VO zugrundeliegenden Annahme auszugehen, dass alle Mitgliedstaaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention finden. Das begründet die grundsätzliche Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – a. a. O. -, Rn. 78 ff.).

Diese Vermutung ist jedoch widerleglich (EuGH, a.a.O., Rn. 104). Wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems genügen dafür jedoch nicht schon einzelne Verstöße eines Mitgliedstaates, jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen sekundärrechtliche Regelungen des Asylrechts (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 81 ff.; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – BVerwG 10 B 6.14 -, Rn. 6, und Beschluss vom 6. Juni 2014 – BVerwG 10 B 35.14 –; jeweils zitiert nach http://www.bverwg.de). Erforderlich ist vielmehr, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4EU-GR-Charta und Art. 3 EMRK ausgesetzt wird. Die Widerlegung der dargestellten Vermutung setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014, a.a.O., Rn. 9).

2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht muss sich das Gericht nach der (auf das Hauptsacheverfahren bezogenen) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Überzeugungsgewissheit im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verschaffen, dass systemische Mängel des Asylverfahrens im Abschiebezielstaat vorliegen, wenn mit dieser Begründung die Zulässigkeit der Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der europäischen Union verneint werden soll (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014, a.a.O., Rn. 9). Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit seinen begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten ist es für die Annahme ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung dagegen erforderlich aber auch ausreichend, wenn auf der Grundlage der in diesem Verfahren verfügbaren Erkenntnismittel die ernsthafte Befürchtung gerechtfertigt ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für nicht besonders schutzbedürftige Asylbewerber im Zielland der Abschiebung systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der dorthin überstellten Asylbewerber im Sinne von Artikel 4 EU-Grundrechtecharta implizieren.

3. An diesen Grundsätzen gemessen stehen nach Auffassung der Kammer einer Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn weder systemische Mängel des dortigen Asylsystems im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO entgegen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (dazu nachfolgend a)), noch erscheint eine erweiternde Auslegung der erstgenannten Vorschrift geboten oder auch nur zulässig, die eine Abschiebung auch unabhängig vom Vorliegen derartiger Schwachstellen und daraus resultierender Gefahren im Wege einer generalisierenden Betrachtung, also abgesehen von Besonderheiten des Einzelfalles verbietet (b)).

a) Art. 4 EU-Grundrechtecharta bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Die Vorschrift befindet sich damit in wörtlicher Übereinstimmung mit Art. 3der Europäischen Menschenrechtskonvention. Für diese Bestimmung hat indes der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte – EGMR –, Urteil vom 3. Juli 2014 – Nr. 71932/12 –, http://hudoc.echr.coe.int) bereits entschieden, dass die einschlägigen Erkenntnisse über die Situation in Ungarn für Asylsuchende allgemein und Dublin-Rückkehrer im Besonderen trotz vorhandener Unzulänglichkeiten gerade keine systemischen Schwachstellen im ungarischen Asylsystem und dem dortigen Asyl-Haftsystem belegen, die die Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung begründen (EGMR, Urteil vom 3. Juli 2014, a. a. O. Rn. 74 f.).

Diese Entscheidung ist nach Auffassung der Kammer ohne weiteres auf die inhaltsgleiche Vorschrift von Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu übertragen. Der dortige Kläger hatte sich in jenem Verfahren ausdrücklich darauf berufen (Rn. 46), ihm drohe für den Fall einer Abschiebung nach Ungarn eine Behandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK, außerdem müsse er befürchten, er werde sodann wahrscheinlich in Haft genommen werden, was für ihn eine unmenschliche und entwürdigende Behandlung bedeute. Der EGMR hat daraufhin insbesondere die Erkenntnisse des UNHCR gewürdigt – denen bei der tatsächlichen Feststellung von Mängeln im Asylsystem eines Mitgliedstaates nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes besondere Bedeutung zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-528/11 -, http://curia.europa.eu Rn. 44) –, ferner die vom ungarischen Helsinki Komitee sowie der Working Group on Arbitrary Detention, einer Unterorganisation des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHCHR, OHCHR) zusammengetragenen Einschätzungen ausgewertet und ist dabei zu dem ausgeführten Ergebnis gekommen.

Zu ergänzen ist lediglich, dass sich auch aus danach bekannt gewordenen Erkenntnissen (vgl. etwa den Bericht von Nils Muiznieks, des Menschenrechtskommissars des Europarates, über seinen Besuch in Ungarn in der Zeit vom 1. bis zum 4. Juli 2014, veröffentlicht in: https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id= 2271691&Site=COE) nichts ergibt, was die Richtigkeit dieses Ergebnisses in Zweifel zieht (so auch mit eingehender Würdigung neuerer Erkenntnisse: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. April 2015 – 18a 453/15.A –, http://www.justiz.nrw.de Rn. 27 ff.).

b) Soweit in der Rechtsprechung – wie hier – systemische Schwachstellen des ungarischen Asylsystems verneint, jedoch eine erweiternde Auslegung von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO dahin vorgenommen wird, dass eine Überstellung an den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat auch dann ausscheiden soll, wenn dem jeweiligen Antragsteller zwar nicht die in der zitierten Vorschrift ausdrücklich erwähnte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens, sondern die - eine derartige Schwere nicht erreichende - Verletzung sonstiger Unionsgrundrechte droht (vgl. VG Berlin, 23. Kammer, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 23 L 899.14A –; zitiert nach http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de; der Entscheidung folgend: Gerichtsbescheid der 4. Kammer des beschließenden Gerichts vom 2. April 2015 – VG 4 K 841/13.A –, rechtskräftig; Beschluss der 6. Kammer vom 9. April 2015 – VG 6 L 170/15.A -; VG Berlin, 36. Kammer, Beschluss vom 17. März 2015 – VG 36 L 36.15A –; anderer Ansicht: 6. Kammer des beschließenden Gerichts, Beschluss vom 3. Juni 2015 – VG 5 L 242/15.A – ; VG Cottbus, Beschluss vom 9. Februar 2015 – VG 1 L 58/15.A) teilt die Kammer diese Auffassung nicht.

Ganz abgesehen davon, dass der Kammer eine solche rechtliche Bewertung nicht als so offenkundig richtig erscheint, dass sie bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgen kann, gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit einer derartigen erweiternden Auslegung eine andernfalls bestehende Regelungslücke geschlossen werden müsste. Vieles spricht vielmehr dafür, dass der Normgeber von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO Flüchtlingsschutz Suchende vor einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung schützen will, die Hinnahme von unterhalb dieser Schwelle bleibenden Beeinträchtigungen im Interesse der mit der Verordnung verfolgten Ziele (vgl. hierzu die ihr vorangestellten Erwägungsgründe) aber für zumutbar hält.

Das folgt zunächst aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Diese geht zurück auf das zitierte Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011 (C-411/10 u.a. –, a. a. O.) zu der durch die Dublin III-VO abgelösten Verordnung Nr. 343/2003 – Dublin II-VO. Der Gerichtshof hat seinerzeit den Rechtssatz aufgestellt, Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sei dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliege, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden. Diese, ihrem Wortlaut nach an Art. 4 der EU–Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK anknüpfende Maßgabe kann zwar wohl noch nicht als eine inhaltliche Einschränkung verstanden werden, sondern als eine Entscheidung, die über das nicht hinausgehen sollte, was durch den zu entscheidenden Fall veranlasst war. Das europäische Parlament und der Rat waren indes bei der Ablösung der Dublin II-VO durch die im vorliegenden Verfahren einschlägige Regelung nicht gehindert, die Ausnahmebestimmung des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO auch auf Verstöße gegen andere Bestimmungen der EU-Grundrechtecharta zu erstrecken, haben das aber gerade nicht getan; Anhaltspunkte dafür, dass dies gemeint war, jedoch versäumt worden ist, liegen nicht vor. Bestätigt wird dieses, einer erweiternden Auslegung entgegenstehende Verständnis durch einen systematischen Vergleich der Vorschrift mit anderen Regelungen vergleichbaren Inhalts. So ist das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta in deren Titel I angesiedelt und damit – ähnlich wie nach deutschem Recht, wenngleich hier ohne ausdrückliche Regelung (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977 – 1 BvL 14/76 –, juris Rn. 145) – Teil der Menschenwürde, eines Rechts mithin, welches auch in anderen Rechtsordnungen einen höheren Schutz genießt als sonstige Grundrechte (vgl. etwa Art. 79 Abs. 3 GG).

c) Anhaltspunkte, die eine besondere Schutzwürdigkeit des Antragstellers belegen, welche seine Abschiebung nach Ungarn ausschließen, sind ebenso wenig ersichtlich, wie sonstige inlandsbezogene Abschiebungshindernisse.

B. Der weitere Antrag des Antragstellers,

ihm unter Beiordnung der zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwältin F... aus Berlin, Prozesskostenhilfe zu bewilligen,

ist ebenfalls unbegründet, weil aus den oben ausgeführten Gründen der beabsichtigten Rechtsverfolgung die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) notwendige Erfolgsaussicht fehlt.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).