Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2015
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 26.08.2015 – VG 3 K 1211/11
3. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Forderung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks B... in B... eingetragen als Flurstücke 2... und 2...der Flur 2... im Grundbuch von B.... Das Grundstück erhält seinen Zugang zum öffentlichen Straßennetz über die nördlich verlaufende B... Chaussee, bei der es sich um einen Teil der Landesstraße 3... (L...) handelt. Diese verläuft vom Ortsteil B... durch die freie Feldflur bis zum Ortseingang der vom Beklagten vertretenen Stadt und als Ortsdurchfahrt weiter von Ost nach West durch die geschlossene Ortslage bis zu einer Eisenbahnunterführung, ab der sie sich unter dem Namen B...Straße bis zur Kreuzung mit der Hussitenstraße und der Eberswalder Straße fortsetzt; ab dieser Kreuzung verläuft sie unter dem Namen August-Bebel-Straße bis zur Einmündung in die Jahnstraße (L...), wo sie nach ca. 3 km endet.
Im Jahr 1997 ließ die Stadt die Beleuchtung in der August-Bebel-Straße beidseitig erneuern. In ihrer Sitzung vom 29. Januar 1998 beschloss die Stadtverordnetenversammlung die „Bildung von 2 Abschnitten der L... östlicher Teil:
1. B...Chaussee von Ortseingang (OD Stein) und B...Straße,
2. August-Bebel-Straße“
sowie „die Kostenspaltung nach § 8 Nr. 5 SABS für die L...“. In der Folge erließ der Beklagte gegenüber den Eigentümern der Grundstücke an der August-Bebel-Straße Bescheide über Straßenausbaubeiträge für den Neubau der Straßenbeleuchtung.
Im Jahr 1994 wurde ein Geh- und Radweg südlich der B...Straße hergestellt und im Jahr 2000 dann auch ein 2 m breiter Geh- und Radweg nördlich der B...Straße. Beiträge wurden hierfür nicht erhoben.
Aufgrund eines von der Stadtverordnetenversammlung am 28. Oktober 2004 genehmigten Städtebaulichen Vertrages wurde die Teilstrecke der L... östlich der Bahnunterführung im Jahr 2005 umgestaltet. Die Baumaßnahmen waren Teil der Errichtung eines großen Einkaufszentrums nördlich und südlich der B...Chaussee. Zu dessen Anschluss an das öffentliche Straßennetz errichtete der Investor auf eigene Kosten u.a. eine Kreisverkehrsanlage mit einem Durchmesser von ca. 30 m, in die vier Straßen einmündeten: von Osten die B...Chaussee, nach Norden die Zufahrt zum Einkaufszentraum, nach Süden die Zufahrt zum zugehörigen Parkhaus und nach Westen die B...Chaussee Richtung Bahnunterführung/ Innenstadt. Außerdem finanzierte der Investor den grundhaften Ausbau der Fahrbahn und des beidseitigen Geh- und Radweges zwischen dem Kreisverkehr und der Bahnunterführung. Die Abnahme dieser privat finanzierten Baumaßnahmen erfolgte am 17. November 2005. Die hergestellten Verkehrsanlagen gingen sodann unentgeltlich in das Eigentum der Stadt über, die sie für den öffentlichen Gebrauch widmete.
Im Jahr 2005 wurde südlich der B...Chaussee von B... bis zur Einmündung Guntherstraße ein gemeinsamer Geh- und Radweg mit Beleuchtung hergestellt. Die Bauabnahme war hier am 26. September 2005. Daran anschließend wurde im Jahr 2006 – ebenfalls auf der südlichen Seite der B... C... auf der vor dem Grundstück der Klägerin verlaufenden Teilstrecke von der Guntherstraße bis zur Gernotstraße – ein gemeinsamer Geh- und Radweg mit Beleuchtung gebaut. Im Jahr 2008 erfolgte der Bau eines beidseitigen Geh- und Radweges mit Beleuchtung entlang der B...Chaussee von der Gernotstraße bis zum Kreisverkehr an den Bahnhofspassagen. Bauabnahme war hier am 10. Juli 2008.
Die Stadtverordnetenversammlung der vom Beklagten vertretenen Stadt beschloss am 29. März 2007 die „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bernau bei Berlin“ (Straßenbaubeitragssatzung – SBS 2007). Die SBS 2007 sollte gemäß ihrem § 17 rückwirkend zum 1. Juli 2004 in Kraft treten. Gemäß § 1 dieser Satzung erhebt die Stadt Bernau zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche Verkehrsanlagen) nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge von den Grundstückseigentümern, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsanlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
Mit Bescheid vom 4. November 2011 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Vorausleistungen für die straßenbauliche Maßnahme „L 30 OD B...Str. - B...Ch. Verbesserung der komb. Geh/Radweg und Straßenbeleuchtung“ i.H.v. 631,49 € fest. Der Berechnung der Vorausleistung legte er einen beitragsfähigen Aufwand i.H.v. 421.140,02 € für die Position „komb. Geh/Radweg“ und in Höhe von 213.882,12 € für die Position „Beleuchtung“ zu Grunde. Den sich daraus nach Abzug des Anteiles der Stadt ergebenden beitragsfähigen Aufwand i.H.v. 338.899,28 € legte er auf 466.902,760 Flächeneinheiten um, woraus sich ein voraussichtlicher Beitragssatz von 0,7258455 €/Einheiten ergab. Unter Zugrundelegung einer Grundstücksfläche von 1.160 m² und eines Nutzungsfaktors von 1,25 für einen zweigeschossige Bebaubarkeit errechnete sich ein voraussichtlicher Straßenbaubeitrag für das Grundstück der Klägerin in Höhe von 1.052,48 €. Hiervon setzte der Beklagte 60 %, also einen Betrag von 631,49 €, als Vorausleistung fest. Zur Begründung erklärte der Beklagte unter anderem, die Stadt habe mit der Ausbaumaßnahme im Herbst 2004 begonnen und sie mit der förmlichen Bauabnahme am 10. Juli 2008 beendet. Weil der Abschnitt nördlich der B...Chaussee zwischen Gernotstraße und H... noch nicht gebaut sei, würden mit dem anliegenden Bescheid zunächst Vorausleistungen i.H.v. 60 % der insgesamt zu erwartenden Beiträge erhoben. Nach Bau des noch fehlenden einseitigen Abschnitts nördlich der B...Chaussee zwischen Gernotstraße und H... werde die Endabrechnung erfolgen.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 11. November 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung erklärte sie unter anderem, die abgerechneten Maßnahmen seien bereits im August 2007 ausgeführt worden. Damals seien Geh- und Radweg neu angelegt und die Straßenbeleuchtung entsprechend modernen Anforderungen neu errichtet worden. Es sei „wenigstens erklärungsbedürftig“ was nun, nach Ablauf von etwas mehr als 4 Jahren an dem derzeitigen Zustand noch verbessert werden solle. Überdies habe der Beklagte in die Beitragsberechnung mit dem Flurstück 2... eine Fläche einbezogen, die selbst einen der öffentlichen Nutzung unterliegenden Weg darstelle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung erklärte er u.a., im Vorausleistungsbescheid sei bereits erklärt worden, dass ein Teilabschnitt eben noch nicht technisch hergestellt sei und deswegen nur Vorausleistungen erhoben würden. Die Endabrechnung erfolge, wenn tatsächlich alles fertig und abgerechnet sei. Das Flurstück 2... werde nicht öffentlich genutzt, auch sei eine solche öffentliche Nutzung nicht angedacht. Soweit das Grundstück im Liegenschaftskataster als Verkehrsfläche eingetragen sei, komme dem keine rechtsbegründende oder rechtsgestaltende Wirkung zu.
Die Klägerin hat am 16. Dezember 2011 Klage erhoben.
Zur Begründung der Klage wiederholt sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Vorverfahren. Ergänzend führt sie aus, laut Mitteilung des Beklagten habe es am 10. Juli 2008 offensichtlich eine Endabnahme der Baumaßnahmen gegeben. Der Geh- und Radweg auf der gegenüberliegenden, nördlichen Seite der B...Chaussee tangiere die Klägerin nicht. Das Flurstück 2...stelle tatsächlich die westliche Verlängerung des in diesem Bereich unbefestigten Heideweges dar, der tatsächlich öffentlich genutzt werde. Der Beklagte habe keinen Anspruch auf die geforderte Vorausleistung.
Während des Klageverfahrens hat die Stadtverordnetenversammlung am 16. Oktober 2014 beschlossen:
„Der Abschnitt 1 (B...Chaussee/B...Str.) gemäß des Beschlusses Nr. 620 – 2.44/98 der Stadtverordnetenversammlung der Stadt B... vom 29. 1. 1998 wird gemäß § 8 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt B... vom 29.3.2007 in:
– den Abschnitt 1A - Verlauf der B...Chaussee vom Ortseingang in Höhe der H...(OD-Stein – amtliche Lage: Netzknoten 3009) bis zur Mitte der Bahnunterführung (Netzknoten 3022) und in
– den Abschnitt 1B - Verlauf der B...Straße von der Mitte der Bahnunterführung (Netzknoten 3022) bis zur August-Bebel-Straße (Netzknoten 3024)
geteilt.“
Am selben Tag beschloss die Stadtverordnetenversammlung u.a.:
„auf der Grundlage der Straßenausbaukonzepte von 1999 und von 2006 den Ausbau der in der Baulast der Stadt befindlichen Nebenanlagen (Gehwege und Straßenbeleuchtung beidseitig) der B...Chaussee – einer Teilstrecke der Ortsdurchfahrt der Landesstraße L 30 (Abschnitt 1A des Abschnittsbildungsbeschlusses V 6-56) als eine Gesamtbaumaßnahme unter folgender Maßgabe:
1. Für die Teilstrecke vom Ortseingang … bis zur Kreuzung mit der Alberich- bzw. Gernotstraße erfolgt die Ausführung des südlichen Gehweges in einer durchschnittlichen Breite von 2,5 m (Pflasterbauweise Grau) und des nördlichen Gehweges in einer Breite von 2,0 m (Pflasterbauweise Anthrazit) zuzüglich begrünter Bankette bzw. Sicherheitsstreifen zur Mulde in Richtung der Fahrbahn und zu den Grundstücksgrenzen. Der südliche Gehweg ist auf der Strecke vom Ortseingang … bis zur Wisentaue auf eine Breite von 2 m begrenzt. Der nördliche Gehweg beginnt an der Einmündung der H..., weil ein zu berücksichtigender Verkehrsbedarf aus Richtung B...bis zur H...nicht erkennbar und diese Teilstrecke nicht für die Erreichbarkeit des anliegenden Grundstückes erforderlich ist.
2. Für den Teilbereich von der Kreuzung mit der Alberich- bzw. Gernotstraße bis zur Aufweitung der Straße vor der Kreisverkehrsanlage erfolgt die Ausführung der beidseitigen Gehwege in einer Breite von durchschnittlich 1,50 m (Pflasterbauweise grau) zuzüglich eines hälftigen befestigten Trennstreifens (Kleinpflaster) zum Radweg und begrünter Sicherheitsstreifen zu den Grundstücksgrenzen.
3. Für den Teilbereich von der Aufweitung der Straße vor der Kreisverkehrsanlage bis zum Ende der B...Chaussee an der Bahnunterführung erfolgt die Ausführung beidseitiger Gehwege in durchschnittlicher Breite von 1,5 m zuzüglich befestigtem Sicherheitsstreifen (Pflasterbauweise grau).
4. …“
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 04. Juni 2015 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 4. November 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2011 aufzuheben,
und,
die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte verteidigt den Beitragsbescheid, verweist u.a. auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung des Einzelrichters waren.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Der angegriffene Vorausleistungsbescheid ist in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Mit diesem Bescheid hat der Beklagte die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks B... zur Zahlung einer Vorausleistung auf einen Straßenbaubeitrag für die Verbesserung der kombinierten Geh- und Radwege und der Straßenbeleuchtung in der Ortsdurchfahrt der Landesstraße L... in Höhe von 631,49 Euro verpflichtet.
I.
Die Festsetzung dieser Vorausleistung findet ihre Grundlage in § 8 Abs. 1 und Abs. 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG). Gem. § 8 Abs. 8 Satz 1 KAG können Gemeinden und Gemeindeverbände Vorausleistungen auf Straßenbaubeiträge bis zur Höhe der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld verlangen, sobald mit der Durchführung der Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 begonnen worden ist. Die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Vorausleistungen auf Straßenbaubeiträge setzt – neben der Erfüllung der vorausleistungsspezifischen Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 8 KAG – voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt zu erwarten ist, dass für das veranlagte Grundstück bei unveränderter Sachlage mit der endgültigen Herstellung (§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG) eine Straßenbaubeitragspflicht entstehen wird. Mit anderen Worten muss bei der Erhebung einer Vorausleistung im Ergebnis einer prognostischen Betrachtung ausgehend von den im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bekannten Tatsachen die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Beitragserhebung nach § 8 KAG im voraussichtlichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht des zur Zahlung einer Vorausleistung herangezogenen Grundstücks zu erwarten sein.
Nach § 8 Abs. 1 S. 2 KAG sollen die Gemeinden bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Straßenbaubeiträge erheben. Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 S. 1 KAG), wobei die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt werden sollen. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 KAG dürfen Beiträge für bestimmte Ausbaumaßnahmen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden.
Die danach erforderliche Satzungsgrundlage findet die streitgegenständliche Erhebung einer Vorausleistung auf einen Straßenbaubeitrag in der „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt B...“ vom 29. März 2007 (Straßenbaubeitragssatzung – SBS 2007). Für den vorliegenden Fall relevante formelle und materielle Fehler der SBS 2007 hat die Klägerin nicht gerügt; solche Fehler sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. schon den Beschluss der Kammer im Eilverfahren vom 20. Oktober 2011 – VG 3 L 64/11 –, Seite 3 des Beschlussabdrucks und das Urteil vom 23. Januar 2013 – VG 3 K 860/09 –, Seite 8 des Urteilsabdrucks).
Die SBS 2007 sieht in ihrem § 11 vor, dass die Gemeinde Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld erheben kann, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist; die Erhebung von Vorausleistungen ist ausgeschlossen, sobald mit der Abnahme der Bauleistungen die sachliche Beitragspflicht entstanden ist.
II.
Die Möglichkeit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin als Voraussetzung für die rechtmäßige Erhebung einer Vorausleistung ist zunächst nicht grundsätzlich bereits dadurch ausgeschlossen, dass der Gehweg auf der nördlichen Seite der B...Chaussee nicht bis zum östlichen Ende der abzurechnenden Anlage, sondern nur bis zur Einmündung der H... gebaut werden soll.
Zwar reicht die zu betrachtende Anlage über die Einmündung der H... hinaus bis zum Beginn/Ende der Ortsdurchfahrt auf der Höhe der östlichen Grenze des Grundstücks B...; sie ist damit noch ca. 60 m länger als der auf der nördlichen Seite errichtete Geh- und Radweg. Es trifft auch zu, dass die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht regelmäßig voraussetzt, dass die als Verbesserungsmaßnahme beitragspflichtige Herstellung einer Teileinrichtung (hier des Geh- und Radweges auf der nördlichen Seite der B...Chaussee) auf der gesamten Länge der zu betrachtenden Anlage erfolgt und dass es sich bei der Herstellung der Teileinrichtung nur auf einer Teilstrecke einer Anlage um einen sogenannten „Teilstreckenausbau“ handelt, der nach den Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vom 30. November 2009 (OVG 9 S 67.09) und vom 19. Februar 2014 (OVG 9 B 5.11) nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfähig ist, nämlich dann, wenn die nicht ausgebaute Teilstrecke aus tatsächlichen Gründen nicht mit vertretbarem Aufwand ausgebaut werden kann oder mit Blick auf das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung deshalb nicht ausgebaut werden darf, weil ihr Zustand unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Ausbaubedürfnis erkennen lässt.
Die letztgenannte Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt.
Dabei war davon auszugehen, dass auf der südlichen Seite der B...Chaussee auch über das Ende der Ortsdurchfahrt hinaus bis nach B... vom Landesbetrieb für Straßenwesen als dort zuständigen Baulastträger ein straßenbegleitender Radweg hergestellt worden war, so dass die dort gelegenen Wohngrundstücke nicht auf die Nutzung eines über die Einmündung der H... hinausgehenden Geh-/ und Radweges auf der nördlichen Seite angewiesen sind. Auf der nördlichen Seite der B...Chaussee ist das Grundstück H... das letzte an die Ortsdurchfahrt grenzende Wohngrundstück. Dieses Grundstück kann durch Fußgänger und Radfahrer über den bis zur Einmündung der H... führenden Geh- und Radweg und die Fahrbahn der H... erreicht werden, ohne dass diese die Fahrbahn der B...Chaussee benutzen müssten. Ein Bedürfnis für eine Fortführung des Geh- und Radweges auch auf der nördlichen Seite der B...Chaussee über die Einmündung der H... hinaus bis zum Ende der Ortsdurchfahrt ist vor diesem Hintergrund unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erkennbar. Denn eine solche Fortsetzung des Geh- und Radweges würde lediglich entlang des bereits angeschlossenen Grundstücks H... bis zum Flurstück 4... erfolgen, das unbebaut und mit Wald bestanden und von dem deshalb nennenswerter Rad- oder Fußgängerverkehr nicht zu erwarten ist. Die darüber hinaus reichende Strecke der B...Chaussee war bei der anzustellenden beitragsrechtlichen Betrachtung nicht in den Blick zu nehmen, da diese nicht in der Baulast der Gemeinde steht. Für Baumaßnahmen jenseits der Ortsdurchfahrt wäre vielmehr allein der Landesbetrieb für Straßenwesen zuständig.
III.
Offen bleiben kann, ob der Beklagte zu Unrecht den Aufwand für die Errichtung des kombinierten Geh- und Radweges auf der südlichen Seite der Ortsdurchfahrt der L 30 in die Berechnung der Vorausleistungen einbezogen hatte.
Denn der festgesetzte Vorausleistungsbetrag erweist sich auch bei einer Beschränkung des voraussichtlich umzulegenden Aufwandes auf die Kosten für die Errichtung des kombinierten Geh- und Radweges auf der nördlichen Seite der Ortsdurchfahrt der L 30 als rechtmäßig.
1. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10. November 2014 durch Vorlage einer alternativen Berechnung dargelegt, dass der festgesetzte Vorausleistungsbetrag von 631,49 € auch dann von den hierfür geltenden rechtlichen Bestimmungen gedeckt wird, wenn man den umzulegenden Aufwand auf die Baumaßnahmen auf der nördlichen Seite der Ortsdurchfahrt der L 30 beschränkt.
2. Die Klägerin hat die Nachvollziehbarkeit dieser Darlegungen und der Alternativberechnung nicht durch substantiierte Einwendungen infrage gestellt. Soweit sie mit Schriftsatz vom 19. November 2014 erwidert hat, ihr Grundstück liege südlich der B...Chaussee, stellt dies ihre zukünftige Beitragspflicht für die Errichtung eines gemeinsamen Geh- und Radweges nördlich der B...Chaussee nicht infrage. Denn aufgrund der durch die Errichtung des weiteren Geh- und Radweges bewirkten noch stärkeren Trennung der Verkehrsströme Kraftfahrzeug-, Radfahr- und Fußgängerverkehr wird die verkehrliche Nutzbarkeit der ausgebauten B...Chaussee insgesamt für alle Anlieger verbessert, unabhängig davon, ob ihr Grundstück auf der nördlichen oder südlichen Seite dieser Anlage liegt. Insbesondere erübrigt sich durch die Schaffung des nördlichen Geh- und Radweges eine Vielzahl von – potentiell gefährlichen und verkehrsbehindernden – Überquerungen der Fahrbahn der vielbefahrenen Hauptverkehrsstraße L 30.
3. Die Baumaßnahmen auf der nördlichen Seite der B...Chaussee haben spätestens im Jahr 2014 begonnen. Zumindest ab diesem Zeitpunkt lag auch die Voraussetzung des erfolgten Durchführungsbeginns vor (§ 8 Abs. 8 Satz 1 letzter Halbsatz KAG). Soweit der Vorausleistungsbescheid vom 04. November 2011 mangels Baubeginns ursprünglich rechtswidrig gewesen sein könnte, war dieser Mangel jedenfalls damit behoben.
Dass die Baumaßnahmen zwischenzeitlich abgeschlossen wurden, macht den Vorausleistungsbescheid nicht rechtswidrig. Er bleibt vielmehr zumindest bis zum Erlass eines endgültigen Beitragsbescheides als rechtmäßige Grundlage für den Anspruch des Beklagten auf die festgesetzte Vorausleistung bestehen.
4. Zwar steigt mit der Alternativberechnung der Anteil der Vorausleistung an der voraussichtlichen endgültigen Beitragsforderung von 60 % auf ca. 80 %. Die Stadt ist aber an den ursprünglich im Vorausleistungsbescheid gewählten Vorausleistungssatz nicht gebunden. Nach den rechtlichen Vorgaben des KAG und der Straßenbaubeitragssatzung kann sie Vorausleistungen bis zur Höhe des endgültigen Beitragssatzes erheben. Die Erhebung der Vorausleistung i.H.v. 631,49 € hält sich auch bei einer Beschränkung des umzulegenden Aufwandes auf die Baumaßnahmen auf der nördlichen Seite der B...Chaussee in diesem Rahmen.
V.
An der Rechtmäßigkeit der Vorausleistungserhebung ändert sich auch dann nichts, wenn man berücksichtigt, dass die Stadt auch bei der alternativen Berechnung der Vorausleistung (unter Beschränkung auf die Baumaßnahmen auf der nördlichen Seite der B...Chaussee) die Grenze der ausgebauten Anlage und damit das Beitragsgebiet nicht zutreffend bestimmt haben dürfte (1.). Denn auch wenn man die räumliche Begrenzung der Anlage im Westen zutreffend bestimmt, führt dies nicht zu einer Reduzierung der angefochtenen Vorausleistungsforderung (2.).
1. Nach der Auffassung des Einzelrichters (und der vor der Einzelrichterübertragung im Rahmen von Vorberatungen mit der Sache befassten anderen Kammermitglieder) spricht gegenwärtig Überwiegendes dafür, dass durch die Errichtung des Kreisverkehrs bei den Bahnhofspassagen im Jahr 2005 eine Zäsur geschaffen wurde, die bei der angesichts des durch § 1 Abs. 1 SBS 2007 gewählten engen, erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriffs anzuwendenden natürlichen Betrachtungsweise die bis dahin einheitliche Anlage „Ortsdurchfahrt der L 30“ (von ihrem Beginn östlich der Einmündung der H... bis zur Einmündung in die Jahnstraße) ab diesem Zeitpunkt in zwei selbstständige Anlagen teilt.
Richtig ist, dass ein Kreisverkehr nicht stets eine solche trennende Wirkung entfalten muss. Kreisverkehre können sich – bei entsprechender baulicher Gestaltung – auch als bloße Aufweitung einer durchgehenden Anlage darstellen, in die im Verlauf des Kreisverkehrs andere Straßen einmünden.
Das ist aber – bezogen auf den vorliegend zu betrachtenden Kreisverkehr und ausgehend von den allgemein zugänglichen und vom Beklagten vorgelegten Lichtbildern und Plänen – nicht der Fall. Der Kreisverkehr stellt sich vielmehr als Anfang/Ende von drei Straßen dar, deren Einmündungen in östlicher, westlicher und nördlicher Richtung baulich gleichrangig ausgestaltet sind.
Dies liegt zum einen an seinem großen Durchmesser von ca. 30 m und an der erhöhten Gestaltung der innerhalb der Kreisfahrbahn gelegenen Grüninsel, die ein „Durchblicken“ auf die Fortsetzung der L ... erschwert, aber auch an der baulich gleichartigen und gleichrangigen Gestaltung der Einmündungen der L... und der nördlichen Zufahrt zum Einkaufszentrum. Das große bauliche Gewicht des Kreisverkehrs gegenüber den einmündenden Straßen und die bauliche Gestaltung führen dazu, dass ein objektiver Betrachter ihn bei natürlicher Betrachtungsweise als trennendes Element wahrnimmt, das die einmündenden Straßen nicht als zusammengehörige, sondern jeweils als selbstständige Bestandteile des öffentlichen Straßenraums erscheinen lässt.
Infolgedessen dürfte die abzurechnende Anlage zwischen dem Beginn der Ortsdurchfahrt an der östlichen Grenze des Grundstücks B... und der Einmündung der B...Chaussee in den Kreisverkehr vor den Bahnhofspassagen liegen.
Auf die Abschnittsbildungen durch die vom Beklagten vertretene Stadt dürfte es vor diesem Hintergrund nicht ankommen, da die abzurechnende Anlage kürzer ist als der kleinste gebildete Abschnitt zwischen der Bahnunterführung und dem Beginn der Ortsdurchfahrt.
2. Auch wenn man diese von den Annahmen des Beklagten abweichende Bestimmung der räumlichen Grenzen der abzurechnenden Anlage berücksichtigt, kann – auch ohne genaue Berechnung des voraussichtlichen Beitragssatzes – ausgeschlossen werden, dass die Änderung des Beitragsgebietes zu einer Reduzierung der von der Klägerin zu zahlenden Vorausleistung unter den Betrag führen könnte, den der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzt hat.
Denn mit der Beschränkung der Anlage auf die B...Chaussee zwischen dem Beginn der Ortsdurchfahrt und dem Kreisverkehr bei den Bahnhofspassagen scheiden u. a. die Grundstücke aus dem Beitragsgebiet aus, die zu dem Gewerbegrundstück der „Bahnhofspassagen“ gehören. Auf diese Flächen entfiel in der Berechnung des Beklagten aber wegen deren intensiver Nutzung und der damit verbundenen relativ hohen Beteiligung am umzulegenden Aufwand nahezu 1/5 des gesamten umzulegenden Aufwandes. Die sich deshalb aus der Verkleinerung des Beitragsgebietes ergebende Erhöhung der von den im Beitragsgebiet verbleibenden Grundstücken zu tragenden Vorausleistungsbeträge wird auch nicht dadurch aufgewogen, dass Aufwand in gleicher Höhe wegfallen würde. Für die Teilstrecke zwischen der Bahnunterführung und dem Kreisverkehr, die aufgrund der Reduzierung der Anlagenlänge aus der Berechnung ausscheidet, ist der vom Beklagten vertretenen Stadt vielmehr überhaupt kein Aufwand entstanden, da die Baumaßnahmen hier von einem privaten Investor finanziert wurden. Folgerichtig ist für den auch in diesem Bereich nördlich der B...Chaussee errichteten Geh- und Radweg Aufwand nicht in die Berechnung der Vorausleistungen eingestellt worden. Das Ausscheiden dieser Teilstrecke aus der Berechnung der Vorausleistungen führt damit auch nicht zu einer Reduzierung des auch auf das Grundstück der Klägerin umzulegenden voraussichtlichen Aufwandes.
VI. Schließlich begegnet die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheides auch dann keinen Zweifeln, wenn man berücksichtigt, dass der Beklagte das am südlichen Ende der ausgebauten Anlage gelegene Flurstück 4... nicht in die Berechnung der Vorausleistung einbezogen hat. Es spricht zwar überwiegendes dafür, dass auch dieses Grundstück die Möglichkeit der vorteilsrelevanten Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage hat. Denn bei der insoweit in den Blick zu nehmenden Anlage handelt es sich nicht etwa um den errichteten Geh- und Radweg, sondern um die Teilstrecke der B...Chaussee zwischen dem Kreisverkehr bei den Bahnhofspassagen und dem Beginn der Ortsdurchfahrt. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Beginn der Ortsdurchfahrt etwa auf Höhe der östlichen Grenze des Grundstücks B... (Flurstück 5...) liegt. Zieht man an diesem Punkt die Anlagengrenze im rechten Winkel zur Fahrbahn der B...Chaussee ergibt sich, dass das Flurstück 4... bezogen auf die Ortsdurchfahrt der B...Chaussee ein Anliegergrundstück darstellt.
Da im Straßenbaubeitragsrecht eine bauliche Nutzbarkeit der anliegenden Grundstücke keine Voraussetzung für die Entstehung einer Beitragspflicht ist, ist dieses Grundstück auch trotz seiner Lage im Außenbereich und seiner Nutzung als Wald in die Berechnung der Vorausleistung und der künftigen Beitragsforderung einzubeziehen.
Allerdings ist der geringeren Ausnutzbarkeit dieses Grundstücks und der sich daraus ergebenden ebenso geringeren Vorteile aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage durch die Anwendung des reduzierten Nutzungsfaktors gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) Buchst. aa) SBS 2007 i.H.v. 0,0167 Rechnung zu tragen. Ausgehend von einer überschlägig ermittelten Grundstücksfläche von 110.000 m² ergibt sich daraus eine beitragspflichtige Fläche von ca. 1900 m² und eine Beteiligung dieses Grundstücks am Aufwand von unter 1200 Euro. Der voraussichtliche endgültige Beitragssatz reduziert sich durch die Berücksichtigung dieses Flurstücks demnach um weniger als 0,25 Cent. Eine für die vorliegend umstrittene Veranlagung der Klägerin relevante Verringerung der Vorausleistung ergibt sich demnach – jedenfalls unter Berücksichtigung des verbleibenden „Puffers“ von mindestens 100 Euro bis zur Grenze des voraussichtlichen endgültigen Beitragssatzes – nicht.
VII.
Fehler der Berechnung der konkreten Vorausleistung für das aus den Flurstücken und bestehende Grundstück der Klägerin sind nicht ersichtlich.
Insbesondere gibt es für das Gericht nach wie vor keine Anhaltspunkte für eine Widmung oder eine tatsächliche öffentliche Nutzung der Fläche des Flurstücks als Verkehrsfläche. Die allgemein zugänglichen Luftbilder (brandenburg-viewer.de) zeigen ebenso wie die vom Beklagten mit der Beiakte 2 zur Gerichtsakte gereichten Luftbilder eine uneingeschränkte private Nutzung. Den von der Klägerin genannten „unbefestigten Heideweg“ gibt es auf dem Flurstück tatsächlich nicht. Dieses Flurstück steht wie das Flurstück im privaten Eigentum der Klägerin und wird von ihr zusammen mit diesem Flurstück als einheitliches Wohngrundstück privat genutzt. Da es schon aufgrund seines Zuschnitts (Breite von knapp 5 m) nicht selbstständig baulich nutzbar ist, war es zusammen mit dem Flurstück als ein wirtschaftliches Grundstück mit dem Faktor für Wohnnutzung zu veranlagen.
VIII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren erübrigte sich im Hinblick auf ihr vollständiges Unterliegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.