Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2015

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 25.11.2015 – VG 6 K 830/13

6. Kammer

Tenor§

Der Platzverweis des Beklagten vom 13. November 2010, der dem Kläger für den 13. November 2010 (Zeitraum von 13.30 Uhr bis zum Veranstaltungsende) in der Gemeinde L... (Höhe K... bis Höhe B...Straße) erteilt wurde, ist rechtswidrig gewesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Platzverweises.

Er ist seit dem Jahre 2008 Kreistagsabgeordneter für die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) im Landkreis .

Am 13. November 2010 (Volkstrauertag) wollte er an dem in der Gemeinde unter dem Motto „Vielfalt tut gut“ veranstalteten Bürgerfest der Gemeinden des teilnehmen, das von etwa 10 Uhr bis 17 Uhr dauerte.

Veranstalter dieses Festes, das seit dem Jahre 2009 alljährlich stattfindet, waren neben dem Amt mehrere private Bürgerinitiativen. Im Vorfeld der Veranstaltung wurde am 02. November 2010 zwischen dem Amt und Vertretern des Beklagten Einvernehmen darüber erzielt worden, dass die vom Amt unter dem Thema „Vielfalt tut gut im Amt “ angemeldete Versammlung und das Bürgerfest formal getrennt werden. Für das Bürgerfest war die L... zwischen der K... und der B...Straße gesperrt worden und das Amt hatte den jeweiligen Betreibern für diesen Bereich Sondernutzungserlaubnisse erteilt.

Nachdem die Versammlung mit der Kundgebung gegen 11.40 Uhr beendet war, traf der Kläger gegen 13.30 Uhr mit einer weiteren Person auf dem Bürgerfest ein. Der Amtsdirektor des Amtes erteilte dem Kläger unter Berufung auf das ihm zustehende Hausrecht ein Hausverbot für die Veranstaltung und den gesperrten Bereich der L...; ferner untersagte er dem Kläger die Teilnahme an der Veranstaltung. Zur Durchsetzung des Hausverbotes beauftragte der Amtsdirektor einen Polizeibeamten des Beklagten, der dem Kläger auf der Grundlage des § 16 des Brandenburgischen Polizeigesetzes einen Platzverweis für den zwischen K... und B...Straße gesperrten Bereich der L... für die Zeit von 13.30 Uhr bis 20 Uhr erteilte. Zur Begründung des polizeilichen Platzverweises wurde angeführt, dass der Amtsdirektor das Hausrecht für die Veranstaltung und den gesperrten Bereich der L... ausübe und dem Kläger die Teilnahme untersagt habe. Zur Durchsetzung des Hausrechts werde dem Kläger dieser Platzverweis erteilt.

Am 17. November 2010 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Cottbus die unter dem dortigen Aktenzeichen VG 3 K 854/10 registrierte Klage erhoben, mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit des vom Amtsdirektor ausgesprochenen Hausverbotes sowie des vom Beklagten erteilten Platzverweises begehrt.

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit Beschluss vom 18. November 2010 das Verfahren abgetrennt, soweit es sich gegen den Beklagten richtet, und diesen Teil der ursprünglichen Klage mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VG 6 K 859/10 - an das erkennende Gericht verwiesen. Die gegen das Amt gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Cottbus ... mit Beschluss vom 05. Dezember 2011 - VG 6 K 854/10 - an die ordentliche Gerichtsbarkeit mit der Begründung verwiesen, bei dem Rechtsstreit handele es sich um eine bürgerliche Streitigkeit, weil das Bürgerfest in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit des Amtes gestanden habe und demzufolge das vom Amtsdirektor erteilte Hausverbot unabhängig davon, ob er dieses in seiner Funktion als Amtsdirektor oder in der Funktion als Veranstaltungsleiter ausgesprochen habe, in jedem Falle privatrechtlich einzustufen sei; das Landgericht Potsdam hat mit dem nicht weiter angefochtenen Berufungsurteil vom 30. Mai 2013 - 2 S 16/12 - die Rechtswidrigkeit des am 13. November 2010 vom Amtsdirektor des Amtes ausgesprochenen Hausverbotes festgestellt und das klageabweisende erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts K... vom 30. Juli 2012 - 4 C 117/14 - aufgehoben.

Das vorliegende Klageverfahren ist mit Beschluss des Berichterstatters der 6. Kammer vom 23. November 2011 - VG 6 K 1268/10 - bis zum rechtskräftigen Abschluss des zunächst vor dem Verwaltungsgericht Cottbus gegen das Hausverbot des Amtsdirektor des Amtes geführten Klageverfahrens - VG 3 K 854/10 - ausgesetzt worden, und wird nach Rechtskraft des Urteils des Landgerichtes Potsdam vom 30. Mai 2013 seit dem 11. Juli 2013 unter dem Gerichtsaktenzeichen VG 6 K 830/13 fortgesetzt.

Zur Begründung der vorliegenden Klage trägt der Kläger vor, er habe auch weiterhin ein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Platzverweises, weil mit der Wiederholung gleichartiger Platzverweise zu rechnen sei; im Jahre 2012 sei die Veranstaltung „Vielfalt tut gut“ nun zum vierten Male in Folge durchgeführt worden und er gedenke, auch zukünftig daran teilzunehmen zu wollen. Rechtswidrig sei der für den Bereich der öffentlichen Straße erteilte polizeiliche Platzverweis vom 13. November 2010, weil bereits das vom Amtsdirektor ausgesprochene Hausverbot rechtswidrig gewesen sei. Zu der Versammlung sei er als Kreistagsabgeordneter eingeladen worden; das Versammlungsgesetz ermögliche jedoch einen Ausschluss von einer Versammlung nur dann, wenn dies in der Einladung zur Veranstaltung vorgesehen sei. Eine unmittelbar bevorstehende Gefahr, zu deren Abwehr ein Platzverweis nur ausgesprochen werden dürfe, habe hier nicht bestanden; er habe lediglich an der Veranstaltung teilnehmen wollen. Der Beklagte sei unmittelbar nach der Aufforderung des Amtsdirektors tätig geworden und habe sich in keiner Weise darum bemüht, die Rechtmäßigkeit des vom Amtsdirektor vor Ort ausgesprochenen Hausverbotes zu prüfen. Der Gedanke der Amtshilfe greife nicht, weil das Amt in privatrechtlicher Form gehandelt habe. Zudem seien seine Rechte aus Artikel 5 und 8 des Grundgesetzes verletzt worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

festzustellen, dass der Platzverweis des Beklagten vom 13. November 2010, der ihm – dem Kläger – für den 13. November 2010 (Zeitraum von 13.30 Uhr bis zum Veranstaltungsende) in der Gemeinde für den Bereich der L... (Höhe K... bis Höhe B...Straße) erteilt wurde, rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, es fehle bereits ein besonderes Feststellungsinteresse des Klägers. Eine Wiederholungsgefahr für die Erteilung vergleichbarer Platzverweise sei nicht hinreichend konkret dargetan, weil nicht absehbar sei, ob in Zukunft vergleichbare Veranstaltungen stattfinden würden; für das Jahr 2011 sei ausschließlich eine Versammlung ohne Bürgerfest angemeldet. Der Platzverweis sei rechtmäßig gewesen. Der Kläger könne dem nicht mit Erfolg das Versammlungsrecht entgegenhalten; der Ausschluss vom Volksfest richte sich vielmehr nach den allgemeinen Gesetzen, weil die als Versammlung zu qualifizierende Kundgebung bereits gegen 11.40 Uhr und damit vor Erscheinen des Klägers beendet worden sei. Die Polizei habe nicht in Erfüllung eigener Aufgaben gehandelt, weil hier eine solche Pflicht für die Polizei nicht bestanden habe. Stattdessen hätten Polizeibeamte im Wege der Vollzugshilfe nach § 50 Abs. 1 des Brandenburgischen Polizeigesetzes gehandelt, weil der Amtsdirektor als Initiator und Veranstalter des Volksfestes die Polizei gebeten hätte, das ihm zustehende Hausrecht durchzusetzen. Die erbetene Vollzugshilfe habe die Polizei nicht ablehnen dürfen. Für die Rechtmäßigkeit des vom Amtsdirektor ausgesprochenen Hausverbotes trage das Amt selbst die Verantwortung; die Polizei sei hingegen nach § 50 Abs. 2 des Brandenburgischen Polizeigesetzes nur für die Art und Weise der Durchführung der Vollzugshilfe verantwortlich. Im Übrigen sei es nicht offenkundig gewesen, dass der Amtsdirektor im Rahmen privatrechtlichen Handelns an Grundrechte gebunden und das Hausverbot rechtswidrig gewesen sei; selbst das Amtsgericht K... habe dies im Urteil vom 30. Juli 2012 nicht erkannt.

Auf die gerichtliche Anfrage vom 26. Oktober 2011 hat der Amtsdirektor des Amtes mit Schreiben vom 03. November 2011 mitgeteilt, seit 2009 – und zwar auch in diesem Jahr – finde am Volkstrauertrag die Veranstaltung „Vielfalt tut gut im “ statt.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den vorgelegten Verwaltungsvorgang des Beklagten, die allesamt der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, über die auf Grund der Einverständnisse der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann, hat Erfolg.

Das erkennende Gericht ist auf Grund der nach § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestehenden Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 16. Dezember 2010 - VG 6 K 859/10 - örtlich zuständig für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites.

Die Klage ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, weil sich der für den 13. November 2010 ausgesprochene Platzverweis des Beklagten vom selben Tage durch Zeitablauf bereits vor Klageerhebung erledigt hat. Es besteht auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Platzverweises, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass gegenüber dem Kläger, der gegenwärtig Kreistagsabgeordneter der NPD ist, auch bei zukünftigen Bürgerfesten Platzverweise ausgesprochen werden, die jeweils am Volkstrauertag mit einem vergleichbaren Thema wie „Vielfalt tut gut in “ in der Gemeinde stattfinden. Ausweislich der gerichtlich eingeholten Auskunft des Amtes vom 03. November 2011 sowie auf Grund des unwidersprochen gebliebenen Vortrages des Klägers, an dessen Richtigkeit keine durchgreifende Zweifel bestehen, haben alljährlich zwischen 2009 und 2012 am Volkstrauertag Bürgerfeste in der Gemeinde unter dem Motto „Vielfalt tut gut im “ stattgefunden, die mit dem Bürgerfest vergleichbar sind, von dem der Kläger am 13. November 2010 verwiesen worden ist. Selbst wenn Bürgerfeste nicht mehr alljährlich stattfinden sollten, besteht wegen der in Vergangenheit über einen längeren Zeitraum stets unter demselben Motto stattgefunden habenden Veranstaltungen eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass vergleichbare Feste auch zukünftig veranstaltet werden können. Ebenso besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beklagte auch zukünftig den Kläger des Platzes verweisen wird, weil angesichts des Beklagtenvorbringens im vorliegenden Verfahren, er habe das Vollzugshilfeersuchen des Amtes nicht ablehnen dürfen, davon auszugehen ist, dass er sich auch zukünftig an vergleichbare Ersuchen des Amtes gebunden fühlen und im Wege der Vollzugshilfe Platzverweise erteilen wird. Insoweit hat der Kläger auch weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob der Beklagte auch zukünftig dem Amt Vollzugshilfe bei der Durchsetzung des Hausrechtes leisten darf. Dieses Feststellungsinteresse ist auch nicht deswegen entfallen, weil zwischenzeitlich durch das Urteil des Landgerichts Potsdam 30. Mai 2013 - 2 S 16/12 - die Rechtswidrigkeit des vom Amtsdirektor ausgesprochen Hausverbotes vom 13. November 2010 rechtskräftig festgestellt worden ist. Denn der Beklagte hat in Kenntnis dieses Urteils mit Schriftsatz vom 12. August 2013 sinngemäß vorgetragen, dass die Rechtswidrigkeit Hausverbotes aus der ex-ante-Perspektive, die – worauf gerichtlicherseits hinzuweisen ist – für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vollzugshilfe maßgeblich ist, unter anderem aus dem Grunde nicht offenkundig gewesen sei, weil selbst das Amtsgericht K... dies in seinem Urteil vom 30. Juli 2012 nicht erkannt habe. Wegen dieses Beklagtenvorbringens besteht zwischen den Beteiligten auch weiterhin ein klärungsbedürftiger Dissens, ob und unter welchen Voraussetzungen der Beklagte bei Hausverboten Vollzugshilfe leisten darf.

Die Klage ist begründet.

Der Platzverweis ist rechtswidrig gewesen und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt.

Der Beklagte kann für den Platzverweis, der in der schriftlichen Begründung des angefochtenen Bescheides zunächst auf § 16 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG) gestützt worden war, nunmehr nicht den § 50 Abs. 1 BbgPolG als Rechtsgrundlage anführen. Gemäß § 50 Abs. 1 BbgPolG leistet die Polizei anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können. Vollzugshilfe wird danach „für“, das heißt zu Gunsten, anderer Behörden geleistet, die auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts hoheitlich handeln. Dies ergibt sich bereits aus dem systematischen Verhältnis der Absätze 2 und 3 des § 1 BbgPolG, welche die Aufgaben der Polizei beschreiben und abgrenzen. Danach leistet die „Polizei … anderen Behörden Vollzugshilfe“ (vgl. § 1 Abs. 3 BbgPolG); wenn die Polizei beim Tätigwerden für andere jedoch keine Vollzugshilfe leistet, dann obliegt ihr gemäß § 1 Abs. 2 BbgPolG „der Schutz privater Rechte“, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Aus diesem Gegensatz der polizeilichen Aufgabenbeschreibungen in den Absätzen 2 und 3 des § 1 BbgPolG sowie aus dem Bedeutungsgehalt der in § 50 Abs. 1 BbgPolG enthalten Tatbestandsmerkmale „Vollzugshilfe“ und „Maßnahmen“ ergibt sich, dass eine andere Behörde, für welche die Polizei Vollzugshilfe leistet, auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes handeln und ein vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt im Sinne des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (BbgVwVfG) vorliegen muss. Dementsprechend hat die Polizei im Falle eines Tätigwerdens für andere gemäß § 24 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 BbgVwVfG Tatsachenfeststellungen treffen, ob sie Vollzugshilfe leistet oder ob sie zum Schutze privater Rechte tätig wird. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass diese Abgrenzung in Einzelfällen insbesondere dann Schwierigkeiten bereiten kann, wenn eine Amtsperson – wie hier der Amtsdirektor des Amtes – die Polizei um Hilfe bittet, so muss die Polizei – unbeschadet etwaiger weitergehenden Pflichten zur Sachverhaltsaufklärung (vgl. § 24 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 BbgVwVfG) – auch aus der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns maßgeblichen ex-ante-Perspektive, wonach es auf die erkennbaren Umstände im Zeitpunkt des polizeilichen Handelns ankommt, zumindest in Ansätzen umrissartige Feststellungen treffen, ob die Amtsperson das Vollzugshilfeersuchen in ihrer Eigenschaft als Amtsperson oder in anderer Eigenschaft gestellt hat und ob die betreffende Amtsperson eine Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts erlassen hat, dessentwegen um polizeilichen Vollzug ersucht wird. Grundlegende Sachverhaltselemente, die eine Zuordnung ermöglichen können, lassen sich hierbei in aller Regel bereits durch schlichtes Nachfragen bei der ersuchenden Stelle feststellen.

Gemessen an den vorstehend ausgeführten Voraussetzungen lagen die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 BbgPolG für eine Vollzugshilfe des Beklagten im Zeitpunkt des Erlasses des Platzverweises nicht vor. Denn bei dem mit dem streitbefangenen Platzverweis durchgesetzten Hausverbot des Amtsdirektors des Amtes handelte es sich nicht um eine Maßnahme des Amtsdirektors auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, sondern um eine privatrechtlich zu qualifizierende Rechtsausübung durch den Amtsdirektor in seiner Eigenschaft als Veranstalter des Bürgerfestes; hiervon geht auch nunmehr der Beklagte aus, soweit er vorträgt, der Amtsdirektor sei als Initiator und Veranstalter des Volksfestes Inhaber des Hausrechtes gewesen (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes des Beklagten vom 26. Januar 2011). Das Bürgerfest stand in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit des Amtes und es war und ist nicht erkennbar, ob der Amtsdirektor das gegenüber dem Kläger ausgesprochene Hausverbot in seiner Eigenschaft als Veranstaltungsleiter oder in seiner Eigenschaft als Amtsperson erlassen hatte (vgl. hierzu bereits: Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 05. Dezember 2011 - VG 3 K 854/10 -); zumindest Letzteres hätte der betreffende Polizeibedienstete des Beklagten durch eine entsprechende Nachfrage beim Amtsdirektor bereits vor Erlass des Platzverweises ohne Weiteres klären können. Lag hiernach erkennbar keine Maßnahme des Amtsdirektors auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes vor, die vom Beklagten hätte vollzogen werden können, ist es für den vorliegenden Zusammenhang irrelevant, dass die Polizei beim Vollzug gemäß § 50 Abs. 2 BbgPolG nur für die Durchführung desselben verantwortlich ist.

Der Platzverweis zur Durchsetzung des zivilrechtlich geltend gemachten Hausrechtes des Amtsdirektors kann auch nicht auf § 1 Abs. 2 BbgPolG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift obliegt der Polizei – wie bereits ausgeführt – der Schutz privater Rechte, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Aus dem Konditionalsatz dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Polizei private Rechte schützen darf, deren Existenz noch nicht gerichtlich festgestellt ist. Insoweit obliegt der Polizei zwar keine gerichtsförmliche Prüfung der geltend gemachten Rechte. Jedoch darf die Polizei nicht schon dann tätig werden, wenn eine Person, die bei der Polizei um den Schutz ihrer privaten Rechte nachsucht, die Existenz des zu schützenden Rechtes lediglich behauptet. Vielmehr muss die Polizei in solchen Fällen – unbeschadet etwaiger weitergehenden Aufklärungspflichten – gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 BbgVwVfG zumindest Ansatzpunkte für die Tatsachen feststellen, auf deren Grundlage das private Recht geltend gemacht wird. Die schlichte und ungeprüfte Übernahme der Behauptung eines Rechtsschutzsuchenden genügt indessen in aller Regel nicht. Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen für polizeiliches Handeln auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 BbgPolG nicht vor. Unbeschadet dessen, dass dem Amtsdirektor des Amtes ausweislich des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 30. Mai 2013 - 2 S 16/12 - kein Recht zum Erlass des Hausverbotes zustand, welches der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid hätte durchsetzen dürfen, hätte aber auch vor Erlass des Platzverweises zumindest geprüft werden müssen, auf welche Tatsachen sich dieses Hausverbot stützte. Allein die schlichte Berufung auf ein vom Amtsdirektor behauptetes Hausrecht genügte im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil das Bürgerfest nicht in einem umfriedeten Gebäude, sondern auf einer nach § 6 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) gewidmeten öffentlichen Straße stattfand, die trotz der Straßensperrung während des Bürgerfestes auch weiterhin für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich war. Es ist insbesondere weder vorgetragen worden noch sind sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass für die Dauer des Volksfestes am 13. November 2010 die generell für jedermann nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BbgStrG gestatte Benutzbarkeit des für den Verkehr gesperrten Abschnittes der L... in der Weise ausgeschlossen war, dass auch ohne Fahrzeuge kein allgemeines Zugangsrecht zu diesem abgesperrten Bereich mehr bestand. Dementsprechend stand auch dem Kläger gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BbgStrG und auf Grund der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Artikel 10 der Verfassung des Landes Brandenburg (BbgVerf) dem Grunde nach das Recht zu, sich wie jede andere Person in dem betreffenden Straßenabschnitt aufzuhalten. Ausgehend hiervon war es auch vor Erlass des Platzverweises ohne Weiteres erkennbar, dass für die Ausübung des Hausrechts auf öffentlichen Straßenland, wo zu Gunsten der Veranstalter des Bürgerfestes Sondernutzungserlaubnisse für die Durchführung eines allgemein zugänglichen Volksfestes erteilt worden waren, nicht dieselben Voraussetzungen gelten, wie für die Ausübung des Hausrechts innerhalb eines umfriedeten Gebäudes. Ebenfalls ohne Weiteres erkennbar war, dass das allgemein, für jedermann bestehende Zugangsrecht zu einem auf einer öffentlichen Straße stattfindenden Volksfest nur aus besonderem Grunde hätte ausgeschlossen werden dürfen. Deshalb hätte der Beklagte vor der Erteilung des Platzverweises eigenständige Feststellungen treffen müssen, auf Grund welcher konkreten Tatsachen der Amtsdirektor in Ausübung des von ihm geltend gemachten Hausrechtes die Teilnahme des Klägers untersagte. Ohne das Vorliegen konkreter Gründe rechtfertigte daher die in der schriftlichen Begründung des angegriffenen Platzverweises allein angeführte Bezugnahme auf die Ausübung des für die Veranstaltung und für den gesperrten Bereich der Lindenstraße behaupteten Hausrechtes des Amtsdirektors nicht den Platzverweis. Solche konkreten Gründe lagen in der Person des Klägers auch nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch sind sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger das Bürgerfest gestört oder dort in irgendeiner Weise provokant aufgetreten ist; selbst wenn sich manche Teilnehmer des Bürgerfestes daran gestört haben mögen, dass der Kläger bekanntermaßen Mitglied der NPD ist und für diese Partei im Kreistrag sitzt, rechtfertigt allein dies ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht den Ausschluss von einem auf öffentlichen Straßenland stattfindenden Bürgerfest.

Der Platzverweis kann schließlich nicht auf die in der schriftlichen Begründung zu diesem Verweis angeführte Rechtsgrundlage des § 16 Abs. 1 Satz 1 BbgPolG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Eine derartige Gefahr für die Sicherheit und Ordnung, für die der Kläger verantwortlich zu machen wäre, lag hier nicht vor; insoweit hat der Beklagte inzwischen selbst vorgetragen, dass in Erfüllung eigener Aufgaben keine Pflicht bestand, den Platzverweis auszusprechen (vgl. Seite 3, zweiter Absatz des Schriftsatzes des Beklagten vom 26. Januar 2011).

Durch den Platzverweis des Beklagten wurde der Kläger in seinem nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BbgStrG bestehenden Recht auf Gemeingebrauch der L... und in seinem Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. Artikel 2 Abs. 1 GG und Art. 10 BbgVerf) verletzt. Hingegen scheidet eine Verletzung des Rechts des Klägers auf Versammlungsteilnahme nach Art. 8 Abs. 1 GG bzw. Art. 23 Abs. 1 BbgVerf aus; denn ein solches Recht konnte durch den Platzverweis bereits gar nicht betroffen werden, weil die am Vormittag des 13. November 2010 stattfindende Versammlung bereits um 11.40 Uhr zu einem Zeitpunkt beendet worden war, bevor gegen 13.30 Uhr der Platzverweis ausgesprochen wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Gründe, die nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits die Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.