Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2015
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Gerichtsbescheid vom 22.12.2015 – VG 3 K 474/13.A
3. Kammer
Tenor§
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. April 2013 verpflichtet festzustellen, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand§
Der am 1. Juli 1977 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehörigkeit, kurdischer Volkszugehörigkeit und gehört der muslimischen Religion an.
Eigenen Angaben zufolge verließ er sein Heimatland am 25. Oktober 2011 und reiste am 30. Dezember 2011 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Einen von ihm im Jahr 2012 gestellten - ersten - Asylantrag, begründete er im Wesentlichen damit, er habe an einer regimekritischen Demonstration wegen der Tötung eines Meshel Tamo teilgenommen, bei der eine Statue des Präsidenten zerstört worden sei, er sei später gesucht worden. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 11. Juli 2012 abgelehnt, auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Es wurde jedoch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes im Hinblick auf Syrien festgestellt.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid legte der zu jener Zeit noch durch einen anderen Rechtsanwalt vertretene Kläger nicht ein.
Unter dem 26. März 2013 beantragte der Kläger erneut seine Anerkennung als politischer Flüchtling. Zur Begründung berief er sich unter anderem auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Sachsen-Anhalt (Urteil vom 18. Juli 2012 – 3 L 147/12 –, juris), wonach syrischen Staatsangehörigen wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung und mehrjährigen Aufenthalts im Ausland bei einer Rückkehr Verfolgung drohe.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 2. April 2013, per Einschreiben zur Post gegeben am selben Tage, wurde sein Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt und der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 11. Juli 2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt.
Mit der gegen diesen Bescheid am 9. April 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. April 2013 die Beklagte zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen.
Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
A. Das Gericht entscheidet nach Übertragung der Sache auf den Einzelrichter durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
B. Die zulässige Klage ist begründet.
Der angegriffene Bescheid der Bundesamtes vom 2. April 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten; dieser hat einen Anspruch auf Durchführung eines Folgeverfahrens sowie auf Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I. Der erstgenannte Anspruch hat seine Grundlage in § 71 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG).
1. Nach dieser Vorschrift ist für den Fall, dass ein Ausländer, bei dem - wie beim Kläger durch Bescheid vom 11. Juli 2012 - ein Asylantrag bereits unanfechtbar abgelehnt worden ist, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen das Verfahren wieder aufzugreifen, wenn eine für ihn günstige Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (Abs. 1 Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Abs. 1 Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (Abs. 1 Nr. 3).
Für die Bejahung der Wiederaufgreifensvoraussetzungen ist gemäß § 71Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2AsylG notwendig, jedoch auch hinreichend, dass der Asylbewerber eine nachträgliche Änderung der Sachlage im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten glaubhaft und substantiiert vorträgt sowie bei der Berufung auf neue Beweismittel deren Eignung für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig darlegt. Dagegen ist für die Annahme eines durchgreifenden Wiederaufnahmegrundes nicht maßgebend, ob der neue Sachvortrag im Hinblick auf das glaubhafte persönliche Schicksal des Antragstellers sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse im behaupteten Verfolgerstaat zutrifft, die Verfolgungsfurcht begründet erscheinen lässt und die Annahme einer asylrechtlich relevanten politischen Verfolgung rechtfertigt; lediglich wenn das Sachvorbringen zwar glaubhaft und substantiiert, jedoch von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet ist, zur Asylberechtigung zu verhelfen, darf die Einleitung eines neuen Asylverfahrens verweigert werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, InfAuslR 1993, 229 und vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, DVBl. 1994, 38). Zudem ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Schließlich muss nach § 71Abs. 3 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden (§ 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG). Dementsprechend müssen die Tatsachen für Einhaltung der Drei-Monats-Frist substantiiert und schlüssig vorgetragen werden (BVerwG, Urteil vom 25. November 2008 – 10 C 25.07 –, http://www.bverwg.de Rn. 11).
2. An diesen Grundsätzen gemessen hatte im Zeitpunkt seiner Antragstellung und hat der Kläger gegenwärtig einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Soweit er sich zur Kennzeichnung seiner Wiederaufgreifensgründe auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Juli 2012 (3 L 147/11, juris) beruft, liegen die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen vor.
a) Dabei kommt es nicht darauf an, ob in einer Änderung der asylrechtlichen Rechtsprechung schon für sich betrachtet eine Änderung der Sach- oder Rechtslage im Sinne von § 51 VwVfG liegen kann (vergleiche zum Streitstand Marx, AsylG, 8. Auflage 2014, § 71 Rn. 61 ff.) und ob in dem zitierten Urteil eine solche zu sehen wäre. Denn der Kläger hat sich mit seinem Vorbringen der Sache nach nicht auf die Entscheidung selbst als neue Tatsache, sondern auf die sie inhaltlich tragenden Sachverhalte gestützt. Das Oberverwaltungsgericht hatte ausgeführt, der syrische Staat nehme im Grunde belanglose Handlungen wie die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den langjährigen Aufenthalt im Ausland zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen, von denen dementsprechend praktisch jeder Rückkehrer bedroht sei. Es trug dabei eine Anzahl von Einzelfällen zusammen und leitete daraus Einschätzungen über die allgemeine politische Lage in Syrien und die Situation von Rückkehrern ab. Das Oberverwaltungsgericht stellte die in dieser Bewertung zusammengefasste Sachlage selbst als Ergebnis einer Verschärfung der politischen Situation und damit als neue Entwicklung dar (ebenso wohl auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Dezember 2014 – 5 A 141/14 –, http://www.justiz.sachsen.de). Denn es bezog sich auf eine aus seiner Sicht zu beobachtende Abfolge verschiedener Ereignisse, die in ihrer Chronologie eine Verschlechterung der politischen Lage in Syrien belegten und damit verbunden eine Zunahme der Gefahr begründeten, Opfer von Verfolgungsmaßnahmen zu werden. So nahm es Bezug auf die Behandlung von Personen, die bis zum Erlass des generellen Abschiebestopps im April 2011 aus der Bundesrepublik Deutschland und anderen europäischen Staaten nach Syrien abgeschoben worden waren, die umfassende Beobachtung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland durch die verschiedenen syrischen Geheimdienste, die Eskalation der innenpolitischen Situation in Syrien seit März 2011 sowie den Umgang der syrischen Behörden (insbesondere seit Beginn des Jahres 2012) mit Personen, die verdächtigt wurden, die Opposition zu unterstützen. Damit war im Ergebnis der Sachverhalt, auf den sich der Kläger berufen wollte, ausreichend gekennzeichnet, und zwar gerade auch im Hinblick auf die im Laufe der Zeit eingetretene qualitative Verschlechterung der Situation. Da es hiernach weder auf seine persönlichen Kenntnisse über einen Sachverhalt noch – abgesehen von seinem Auslandsaufenthalt und seiner Asylantragstellung – auf Umstände ankam, die mit ihm als Person verknüpft waren, war die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Folgeverfahrens ohne weiteres auf der Grundlage der nach Gericht, Entscheidungsdatum und Aktenzeichen bezeichneten sowie mit ihrem Inhalt leitsatzartig zusammengefassten Entscheidung möglich. Diese über ihre wesentliche Aussage hinaus auch mit den Erkenntnisquellen oder gar im wörtlichen Textauszug zu zitieren, gebietet die einschlägige Vorschrift weder nach ihrem Wortlaut noch ihrem Zweck.
b) Der Kläger hat – im Ergebnis – auch die gemäß § 71Abs. 3 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG gültige Darlegungsfrist gewahrt (andere Ansicht in einem wohl vergleichbaren Fall: VG Hannover, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 4636/12 –, http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de Rn. 18).
Die für den Fristbeginn maßgebende erstmalige Kenntnisnahme von den Wiederaufgreifensgründen ist im Grundsatz auch bei Dauersachverhalten entscheidend, also bei sich prozesshaft und kontinuierlich entwickelnden Sachverhalten. Bei diesen kommt es allerdings darauf an, wann sich die Entwicklung der Sachlage insgesamt so verdichtet hat, dass von einer entscheidungserheblichen Veränderung im Sinne eines Qualitätsumschlags gesprochen werden kann (vgl. dazu Funke-Kaiser, a.a.O., § 71 Rn. 226 m.w.N.). Freilich darf dabei angesichts der tatsächlichen Schwierigkeiten, welche die Bestimmung des Zeitpunkts des Qualitätsumschlags bei sich fortentwickelnden Dauersachverhalten für den Betroffenen mit sich bringt, kein zu kleinlicher Maßstab angelegt werden (Funke-Kaiser, a.a.O.; VG München, Urteil vom 08. September 2014 – M 2 K 14.30574 –, http://www.gesetze-bayern.de Rn. 25).
Das gilt in besonderer Weise für prozesshafte Verläufe, die nicht mit individuellen Besonderheiten des Asylsuchenden in Verbindung stehen, sondern – wie hier – die allgemeine politische Lage im jeweiligen Herkunftsland betreffen. So erscheint es praktisch ausgeschlossen, dass dem Kläger die in der Entscheidung verwerteten tatsächlichen Befunde überhaupt im Detail bekannt waren.
Freilich bleibt es auch in Fällen eines prozesshaften Geschehens dabei, dass – trotz aller Schwierigkeiten, ihn im Einzelfall zu bestimmen – es mit dem erforderlichen Qualitätsumschlag einen Anknüpfungspunkt für die Stellung eines Antrages auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen geänderter Umstände gibt, der bei entsprechender Kenntnisnahme auch die einschlägige Frist in Gang setzt. Kommt ein Rückgriff auf ihn indes nicht in Betracht, weil es sich um allgemeine, politische Geschehensabläufe handelt, die – wie hier – erst aus der sie bewertenden Rechtsprechung für den Asylbewerber ersichtlich werden, kann nach Auffassung des Gerichts nicht nur zur Kennzeichnung des Sachverhalts, sondern auch bei der Fristbestimmung auf die Kenntnisnahme von den entsprechenden Entscheidungen zurückgegriffen werden.
Dennoch kann im vorliegenden Fall nicht allein darauf abgestellt werden, dass das zur Begründung des Folgeantrages in Bezug genommene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Juli 2012 datiert, der Folgeantrag aber erst am 26. März 2013 gestellt worden ist und die Prozessbevollmächtigte des Klägers ihren Angaben zufolge nicht rekonstruieren kann, wann sie Kenntnis von der Entscheidung erhalten hat. Darauf sowie auf die Frage, wann Sie die Vertretung des Klägers übernommen hat – die von ihr beim Bundesamt eingereichte Vollmacht ist nicht datiert – kommt es indes nicht an, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung die einschlägige Frist noch nicht in Gang gesetzt war. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die zitierte Entscheidung nach den oben gemachten Ausführungen nicht selbst der diesbezügliche Grund für das Wiederaufgreifen des Asylverfahren des Klägers sein sollte, sondern lediglich der greifbare Anknüpfungspunkt für die ihrerseits prozesshafte politische Entwicklung in Syrien, welche in ihr bewertet worden war. Die Änderung der tatsächlichen Lage kann deshalb nicht völlig losgelöst von ihrer rechtlichen Bewertung in der dazu ergangenen Rechtsprechung betrachtet werden. Diese war dadurch gekennzeichnet, dass die politische Lage in Syrien sowie die daraus folgende Gefahr einer Verfolgung gegensätzlich beurteilt wurden. Einerseits vertrat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zur Zeit des ersten den Kläger betreffenden Bescheides und der Stellung des Folgeantrages (vgl. etwa Beschlüsse vom 9. Juli 2012 – 14 A 2485/11.A –, Rn. 7; vom 7. Mai 2013 – 14 A 1008/13.A –, Rn. 6 jeweils zitiert nach http://www.justiz.nrw.de) in gefestigter Rechtsprechung die Auffassung, dass illegal aus Syrien ausgereiste Rückkehrer, die sich im Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt hatten, zwar allgemein der Gefahr der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterlägen, deshalb jedoch lediglich den (dem Kläger bereits im Erstbescheid zuerkannten) Abschiebungsschutz, nicht aber ihre Anerkennung als politisch Verfolgte beanspruchen könnten (so zu jener Zeit im Ergebnis auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Februar 2011 – A 5 A 444/08 –, http://www.justiz.sachsen.de). Soweit ersichtlich leitete dann das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt als erstes Oberverwaltungsgericht mit der vom Kläger angeführten Entscheidung aus dem im Wesentlichen gleichen tatsächlichen Befund einen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung für syrische Staatsangehörige ab.
Wann in einer solchen Ausgangslage ohne Anlegung eines kleinlichen Maßstabes von dem betreffenden Asylbewerber verlangt werden kann, eine ihm aus der Rechtsprechung bekannte tatsächliche Änderung der Sachlage zu seinen Gunsten zum Gegenstand eines Folgeantrags zu machen, muss aus Anlass des vorliegenden Verfahrens nicht abschließend bestimmt werden. Fest steht nach Auffassung des Gerichts jedenfalls, dass die Stellung eines Asylantrages ohne oder mit geringer Aussicht auf Erfolg nicht erwartet werden kann, sondern erst, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg vorhanden ist. In einem Fall, in dem die politische Lage von mehreren Oberverwaltungsgerichten in ständiger Rechtsprechung in einer für den Asylbewerber ungünstigen Weise beurteilt wird, und dieser Sichtweise nunmehr erstmals von einem anderen Oberverwaltungsgericht entgegengetreten wird, ist diese hinreichende Erfolgsaussicht (noch) nicht zu bejahen, falls das letztere Gericht nicht für die Entscheidung seines Verfahrens zuständig wäre.
Bleibt nach den oben gemachten Ausführungen wegen der divergierenden Rechtsprechung aber die Veröffentlichung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt als Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn selbst dann außer Betracht, wenn eine entsprechende Kenntnisnahme des Klägers bzw. seiner Prozessbevollmächtigten unterstellt wird, kann offen bleiben, zu welchem Zeitpunkt die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG stattdessen frühestens in Gang gesetzt worden ist. Dies mag regelmäßig dann der Fall sein, wenn der Ausländer Kenntnis davon erhalten hat, dass das für ihn zuständige Verwaltungsgericht oder Oberverwaltungsgericht eine Änderung der Sachlage bejaht oder – ohne Rechtsprechung zuständiger Verwaltungsgerichte – sich etwa in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung insgesamt eine überwiegende Sichtweise einstellt oder wenn die Oberverwaltungsgerichte, welche bisher die den Anspruch ablehnende Position eingenommen haben, diese Ansicht aufgeben. Durch einen dieser denkbaren Anknüpfungspunkte war die Frist zur Zeit der Antragstellung durch den Kläger aber noch nicht in Gang gesetzt.
Das erkennende Gericht hat erstmals im Februar 2013 in prozessleitenden Verfügungen bzw. Beschlüssen unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Sachlage hinsichtlich des in jenen Verfahren geltend gemachten Flüchtlingsschutzes für offen gehalten und in Urteilen vom Juni 2013 dann die Beklagte verpflichtet, den dortigen Klägern den begehrten Flüchtlingsschutz zuzuerkennen (vgl. etwa Urteil vom 28. Juni 2013 – VG 3 K 452/13.A –, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hält soweit ersichtlich bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt an seiner dargestellten Rechtsprechung fest (Beschluss vom 13. Februar 2014 – 14 A 198/14.A –, http://www.justiz.nrw.de), während das Sächsische Oberverwaltungsgericht erst mit dem zitierten Beschluss vom 12. Dezember 2014 (a. a. O.) eine im Verhältnis zu seinem Urteil vom 21. Februar 2011 (a. a. O.) veränderte Sachlage erkannt und deshalb in einem asylrechtlichen Verfahren die Berufung zur Klärung der Frage zugelassen hat, ob nunmehr Asylbewerbern aus Syrien allein wegen der Stellung eines Asylantrages und eines gegebenenfalls mehrjährigen Auslandsaufenthalts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Maßnahmen drohen. Eine insgesamt überwiegende obergerichtliche Beurteilung, die die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt teilt bzw. in Fällen stattgebender erstinstanzlicher Entscheidungen keine Veranlassung für eine Berufungszulassung gesehen hat, hat sich erst nach der Stellung des vorliegenden Folgeantrages eingestellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - A 11 S 927/13 -, http://www.landesrecht-bw.de; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2014 – OVG 3 N 91.13 –, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 3 A 917/13.Z.A –, http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de Rdnr. 3 ff.; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. April 2014 – 2 L 16/13 –, zitiert nach http://www.asyl.net).
Aus demselben Grund kann dem Kläger auch nicht vorgehalten werden, er habe die Änderung der Sachlage schon im Erstverfahren geltend machen können.
II. Rechtsgrundlage der in der Sache begehrten Flüchtlingsanerkennung ist § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG). Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er entweder besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Ein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung ist - zusammengefasst - gegeben, wenn ein Verfolger im Sinne von § 3 c AsylG (dazu nachfolgend 1.) durch eine bestimmte Voraussetzungen erfüllende Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG; dazu 2.) aus (gesetzlich) bestimmten Verfolgungsgründen (§ 3b AsylG; dazu 3.) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Menschenrechte des Flüchtlings bedroht (5.), eine Kausalität zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund besteht (4.) und dagegen weder ein nationaler Schutz gegeben (§ 3d AsylG; dazu 6.) noch eine inländische Fluchtalternative vorhanden ist (§ 3e AsylG; dazu 7.; vgl. insgesamt hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23.12 -, http://www.bverwg.de Rn. 19 zur inhaltsgleichen Rechtslage vor der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011, Amtsblatt Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, Seite 9).
1. § 3c AsylG benennt als für eine Flüchtlingsanerkennung tatbestandlich in Betracht kommende Verfolger den Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die unter Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
2. Als einen Anspruch auf Flüchtlingsschutz vermittelnde Verfolgung gelten Handlungen, die entweder aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2 derselben Bestimmung).
Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG). Die Anwendung der Folter ist insoweit die intensivste Form der Ausgrenzung aus der staatlichen Friedensordnung (BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juli 1996 - 2 BvR 1957/94 -, Juris Rn. 19; vom 27. April 2004 - 2 BvR 1318/03 -, http://www.bundesverfassungsgericht.de Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 5. März 2009 - BVerwG 10 C 51.07 -, http://www.bverwg.de Rn. 11). Nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter ist diese durch vier tatbestandliche Elemente gekennzeichnet. Es muss eine dem Staat zurechenbare Handlung festgestellt werden, die Schmerzzufügung muss einen bestimmten Intensitätsgrad erreichen, die Handlung muss vorsätzlich begangen werden und einen bestimmten Zweck erfüllen (vgl. Marx, a.a.O. Seite 655; Bergmann in: Renner, Ausländerrecht, § 60 Rn. 35).
3. Zu den nach § 3b Abs. 1 AsylG in Betracht kommenden Verfolgungsgründen gehört neben anderen eine politische Überzeugung. Darunter ist insbesondere zu verstehen, dass der jeweilige Schutzsuchende in einer Angelegenheit, die die in § 3c desselben Gesetzes genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Schutzsuchende aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG).
Die Gefahr einer eigenen Verfolgung für einen Ausländer, der seine Anerkennung als Asylberechtigter (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 -, BVerfGE 83, 216, 231) oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung).
Das Bundesverwaltungsgericht hat, seine bisherige in diesem Zusammenhang unverändert gültige Rechtsprechung zusammenfassend, ausgeführt (Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 10 C 11.08 -, http://www.bverwg.de Rn. 13 ff.):
"Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. hierzu Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <204>) - ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 20). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O. <204 f.>). Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss.
Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG (entsprechend Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie ) ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 21 f.)."
Unerheblich ist auch, ob der Schutzsuchende tatsächlich die in § 3b Abs. 1 AsylGgenannten, zur Verfolgung führenden Merkmale aufweist, sofern sie ihm von seinem Verfolger zugeschrieben werden (Abs. 2 derselben Vorschrift).
4. Voraussetzung einer Flüchtlingsanerkennung ist gemäß § 3a Abs. 3 AsylGferner eine Kausalverknüpfung zwischen dem in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund und einer Verfolgungshandlung.
5. Aus der in § 3 Abs. 1 AsylG enthaltenen Begriffsbestimmung eines Flüchtlings folgt, dass eine Flüchtlingsanerkennung nur in Betracht kommt, wenn der Schutzsuchende eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der genannten Verfolgungsgründe hat. Bei der Entscheidung der Frage, ob die Furcht begründet ist, ist aber - anders als nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 – 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51; BVerwG, Urteile vom 29. November 1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82 [83], und vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367 [377]) zur Asylanerkennung nach Art. 16, 16 a Grundgesetz - nicht unmittelbar maßgebend, ob der jeweilige Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht, mit der Folge, dass im ersten Fall ein anderer - abgesenkter - Maßstab an die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen anzulegen ist als letzterenfalls. Erforderlich für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung ist vielmehr stets, dass dem Ausländer die in Betracht kommenden Gefahren aufgrund der in seinem Heimatland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 a.a.O.). Eine ähnliche Wirkung hat im Ergebnis aber Art. 4 Abs. 4 QRL (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 -, http://www.bverwg.de Rn. 18 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 u.a. -, zitiert nach http://eur-lex.europa.eu), wonach die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, einen ernsthaften Hinweis darauf gibt, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
6. Die Anerkennung eines Schutzsuchenden als Flüchtling kommt nicht in Betracht, wenn in seinem Heimatland Schutz vor Verfolgung durch innerstaatliche Akteure gewährleistet wird (§ 3d AsylG).
7. Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausläufer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung besteht, und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält.
III. An diesen Grundsätzen gemessen hat der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling gemäß § 3 Abs. 1 AsylG.
Dass Rückkehrern, und damit auch dem Kläger, im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Gefahr der Folter droht, entspricht der ersichtlichen, obergerichtlichen Tatsachenermittlung und befindet sich in Übereinstimmung mit der Gefährdungsprognose auch des Gerichts, bedarf aber an dieser Stelle keiner Vertiefung, weil davon auch die Beklagte ausgeht und zu Gunsten des Klägers schon mit dem bestandskräftigen Erstbescheid vom 11. Juli 2012 ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat.
Umstritten ist allein, ob ihm deshalb (lediglich) dieser Schutzstatus zusteht, oder ob er darüber hinaus den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat.
Diese Frage ist nach Auffassung des Gerichts in Übereinstimmung mit Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen, weil der syrische Staat im Grunde belanglose Handlungen wie die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den langjährigen Aufenthalt im Ausland zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen nimmt (so bereits die Urteile des Gerichts vom 26. September 2014 – VG 3 K 1489/13.A –, vom 28. Juni 2013 – VG 3 K 452/13.A und VG 3 K 370/10.A [unveröffentlicht]; vgl. zu Letzterem auch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2014 – OVG 3 N 91.13 –; alle zitiert nach http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de; wie das erkennende Gericht auch: Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Juli 2012 - 3 L 147/12 - juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 3 A 917/13.Z.A –, http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de Rdnr. 3 ff.; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. April 2014 – 2 L 16/13 –, zitiert nach http://www.asyl.net; wohl auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 – A 11 S 927/13 –, http://www.landesrecht-bw.de; anders aber Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 14. Februar 2012 - 14 A 2708/10.A -; vom 13. Februar 2014 – 14 A 198/14.A; Beschluss vom 7. Mai 2013 - 14 A 1008/13.A -; jeweils: http://www.justiz.nrw.de; VG Potsdam, Urteil vom 3. Dezember 2013 – VG 6 K 3592/13.A –, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).
1. Dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Foltergefahr gerade durch Akteure des syrischen Staates droht (§ 3c AsylG) und weder inländische Akteure hiergegen einen anspruchsausschließenden Schutz (§ 3d AsylG) bieten noch sonstige Möglichkeiten der Erlangung internen Schutzes bestehen (§ 3e AsylG), wird, wie dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist, wohl auch vom Beklagten nicht bezweifelt. Auch liegt nach den oben gemachten Angaben in der drohenden Anwendung der Folter zugleich die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt im Sinne von (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) und damit eine Verfolgungshandlung.
2. Nach Auffassung des Gerichts ist die drohende Folter auch durch einen Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b Abs. 1 AsylG motiviert; insbesondere hierin unterscheidet sich der Anspruchstatbestand nach § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit den nachfolgenden Vorschriften von jenem nach § 4 Abs. 1 des AsylG. Denn die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus kommt auch für Personen in Betracht, für die eine Flüchtlingsanerkennung ausscheidet, weil sie zwar von ernsthaften und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen betroffen sind, jedoch keinen hierfür maßgebenden Verfolgungsgrund i.S.v. § 3b Abs. 1 AsylG darlegen können (Marx, Handbuch Flüchtlingsanerkennung, 2009, § 36 Rn. 12). Das ergibt sich aus dem Wortlaut von § 4 Abs. 1 des AsylG, wonach es für die Begründung der danach zu gewährenden Rechtsstellung auf die Ernsthaftigkeit des Schadens, nicht aber einen der in§ 3b Abs. 1 AsylG bezeichneten Verfolgungsgründe ankommt.
Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger über den bereits gewährten subsidiären Schutzstatus hinaus als Flüchtling anzuerkennen ist, ist danach, ob die Folter, die einem gegenwärtig nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerber nach Auffassung des Gerichts, aber gerade auch nach Einschätzung derjenigen droht, die mit dem Beklagten einen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung verneinen (insbesondere: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen a. a. O.), durch einen nach § 3b Abs. 1 AsylG beachtlichen Verfolgungsgrund motiviert ist.
Das ist entgegen der dort vertretenen Einschätzung der Fall. Dafür bedarf es auch keiner weiteren Tatsachenermittlungen; weder sind über die in der Rechtsprechung umfangreich ausgewerteten Erkenntnisse (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012, a.a.O.; VG Hannover, Urteil vom 8. Mai 2013 - 1 A 5409/12 -, http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de) hinaus weitere Erkenntnisquellen ersichtlich noch hat die Beklagte bisher in ihren gegen stattgebende erstinstanzliche Entscheidungen gerichteten Anträgen auf Zulassung der Berufung einen tatsächlichen Aufklärungsbedarf in zulässiger Weise darlegen können (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2014, a.a.O. Rdnr. 3 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 3 A 917/13.Z.A –, a.a.O. Rdnr. 3 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Oktober 2013 – A 11 S 2046/13 –, a. a. O. Rdnr. 2).
Soweit in der Rechtsprechung trotz der auch dort bejahten Foltergefahr ein insoweit tragender Verfolgungsgrund verneint wird, überzeugt das nicht.
a) Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist seinen Entscheidungen zufolge (zwar) überzeugt, dass gegenwärtig nicht nur politisch Verdächtigen, sondern auch rückkehrenden Asylbewerbern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verhör unter Anwendung von Foltermethoden droht. Zur näheren Begründung hat es zunächst festgehalten, bis zum Ausbruch der gegenwärtigen Unruhen hätten keine Erkenntnisse vorgelegen, dass die Gefahr der Überstellung in ein geheimdienstliches Haft- oder Verhörzentrum mit der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer dortigen Folter gegeben gewesen sei (Urteil vom 14. Februar 2012 - 14 A 2708/10 -, http://www.justiz.nrw.de Rn. 32). Dem hat es eine Entwicklung gegenübergestellt, die durch die Unruhen eingeleitet worden sei. Seit deren Ausbruch seien Tausende verhaftet worden, es lägen Erkenntnisse vor, dass Verhaftete gefoltert oder sonst misshandelt würden, um "Geständnisse" zu erlangen, insbesondere dass man im Sold ausländischer Agenten stehe, oder um Namen von Teilnehmern an Protesten zu erlangen (a.a.O. Rn. 36). Das syrische Regime gehe seit Ausbruch der Unruhen mit massiver Waffengewalt gegen tatsächliche und vermeintliche Oppositionelle vor und kämpfe um sein politisches Überleben (Rn. 38). Die abschiebungsrelevante Besonderheit der gegenwärtigen Unruhen ergebe sich aus der durch die ausländische Parteinahme in dem innersyrischen Konflikt beeinflussten, vom syrischen Regime vertretenen Auffassung, die Unruhen seien Teil einer internationalen Verschwörung gegen Syrien. Auch deshalb sei es naheliegend, dass zurückkehrende Asylbewerber unter dem Gesichtspunkt möglicher Kenntnisse von Aktivitäten der Exilszene unter Anwendung der Folter verhört würden. Denn schon vor dem Ausbruch der Unruhen habe sich das Ausmaß staatlicher Repression am Umfang der Gefährdung für die Stabilität des Regimes ausgerichtet (Rn. 43). Nach alledem bestehe bei jedem zurückkehrenden Asylbewerber die hohe Wahrscheinlichkeit, dass den bei ihm vermuteten Kenntnissen über die syrische Exilszene bis zur vollständigen Abschöpfung des Verhafteten unter der Folter nachgegangen werden würde (Rn. 52).
Von diesem tatsächlichen Befund ist auch das erkennende Gericht überzeugt.
b) aa) Die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus lehnt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, ebenso wie im Ergebnis auch die Beklagte gleichwohl, und zwar einerseits mit der Begründung ab, es sei lebensfremd anzunehmen, der syrische Staat, dessen Machthaber gegen Aufständische um das politische und physische Überleben kämpften und dabei bereits die Kontrolle über erhebliche Landesteile verloren hätten, habe Veranlassung und Ressourcen, alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren individuellen Grund aus den in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Gründen zu verfolgen (Beschluss vom 7. Mai 2013 - 14 A 1008/13.A -, http://www.justiz.nrw.de Rn. 12) und verneint damit sinngemäß das Vorliegen eines Verfolgungsgrundes ("ohne erkennbaren individuellen Grund").
Diese Erwägung, die der Sache nach Veranlassung und Ressourcen des syrischen Staates zur Folterung aller zurückkehrenden syrischen Staatsbürger bejaht, zugleich aber Veranlassung und Ressourcen verneint, eben dies aus asylrelevanten Gründen, etwa zum politischen Machterhalt zu tun, überzeugt nach Auffassung des Gerichts nicht. Der in dem zitierten Beschluss in Abrede gestellte individuelle Grund für eine Verfolgung durch Anwendung der Folter liegt nach Auffassung des Gerichts gerade in der Erzwingung eines Geständnisses über eine eigene regimefeindliche Betätigung des Rückkehrers für ausländische Agenten. Darauf, ob einem zurückkehrenden Asylbewerber eine derartige oppositionelle politische Gesinnung zu Recht oder zu Unrecht zugeschrieben wird, kommt es nach den oben im Zusammenhang mit § 3b Abs. 2 AsylG gemachten Ausführungen nicht an, ebenso wenig wie darauf, dass der Einsatz der Folter nicht der Bestrafung, sondern zunächst lediglich der Aufklärung einer eventuellen regimefeindlichen Haltung dient (BVerfG, Beschluss vom 8. November 1990 - 2 BvR 933/90 -, Juris Rn. 20; Beschluss vom 7. Juli 1993 - 2 BvR 400/93 -, Juris Rn. 15). Sieht man, wie das erkennende Gericht, darin den Verfolgungsgrund und die Verfolgungshandlung in der Anwendung der Folter selbst, ferner deren Anwendung für jeden rückkehrenden Asylbewerber als beachtlich wahrscheinlich an (wie auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen), so kommt es auf vermeintlich fehlende "Ressourcen" nicht an.
bb) Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 9. Juli 2012 - 14 A 2485/11.A -, http://www.justiz.nrw.de Rn. 16) verneint einen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung wegen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Folterung zum Zwecke der Informationserlangung andererseits mit der Begründung, für die Annahme einer politischen Verfolgung des Verhörten reiche es nicht aus, wenn das Informationsinteresse politisch motiviert sei; bei Maßnahmen zur Aufklärung von Verdächten sei zumindest erforderlich, dass die politisch verfolgten Personen, derentwegen die Aufklärungsmaßnahme ergriffen werde, dem persönlichen Umfeld des Verhörten zugerechnet würden.
Diese Erwägungen stehen nach Auffassung des Gerichts dem Anspruch des Klägers auf Flüchtlingsanerkennung aber schon deshalb nicht entgegen, weil sie nur den zweiten der angeführten Verfolgungsgründe, also die Anwendung der Folter zur Erlangung von Informationen über die Exilszene, nicht aber zur Erlangung eines Geständnisses einer eigenen regimefeindlichen Betätigung durch Arbeit für einen ausländischen Geheimdienst betreffen.
Ob sie hiervon abgesehen überzeugen könnten, erscheint im Übrigen zweifelhaft. Zur Begründung ihrer Richtigkeit können sie sich nach dem Verständnis des Gerichts jedenfalls nicht auf die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 28. Januar 1993 - 2 BvR 1803/92 -, Juris Rn. 21) berufen. Dieses hatte in einem Fall, in dem die Anerkennung einer Asylbewerberin abgelehnt worden war, der hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde stattgegeben mit der Begründung, sie sei möglicherweise wegen der Mitgliedschaft ihres Bruders in einer islamischen Gruppierung in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten; werde eine Person aber dem persönlichen Umfeld eines Anderen zugerechnet, der selbst Objekt staatlicher Verfolgung sei, und dienten die ergriffenen Maßnahmen der Ausforschung der Verhältnisse des Dritten - dort: des Bruders - könne ihnen die Asylerheblichkeit nicht von vornherein mit dem Argument abgesprochen werden, sie seien nicht gegen die politische oder religiöse Überzeugung der betroffenen Person – dort: der Beschwerdeführerin – gerichtet. Dem Hinweis auf die persönliche Nähe der Verfolgten zu der Person, der das Interesse gilt, kommt in diesem Zusammenhang mithin nicht die Bedeutung einer einschränkenden Auslegung eines der Merkmale des Asylgrundrechts, sondern eher diejenige zu, dessen Anwendung jedenfalls in einem solchen Fall zu bejahen.
Für die Annahme eines Verfolgungsgrundes spricht vorliegend demgegenüber der Umstand, dass im Anwendungsbereich von § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG der Begriff der politischen Überzeugung ohnehin nur im Wege eines Regelbeispiels ("insbesondere") umschrieben ist, dass ferner die nach allen jüngeren obergerichtlichen Entscheidungen beachtlich wahrscheinliche Anwendung der Folter für sich betrachtet - insoweit wohl unstreitig - dem politischen Machterhalt dient, zudem ihre Anwendung als schärfste Form der Ausgrenzung aus der staatlichen Friedensordnung regelmäßig ein Indiz für die asylerhebliche Zielrichtung darstellt (BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juli 1996; vom 27. April 2004 - 2 BvR 1318/03 -, jeweils a.a.O.) und greifbare Anhaltspunkte dafür, dass ihre Anwendung nicht - zumindest auch - durch einen Verfolgungsgrund i.S.v. § 3b AsylGmotiviert sind, fehlen.
3. Schließlich liegen auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen einer Flüchtlingsanerkennung vor. Insbesondere besteht ein Kausalzusammenhang zwischen Verfolgungsgrund - namentlich der Erzwingung eines Geständnisses einer vermeintlichen oder wirklichen regimefeindlichen Betätigung durch Tätigkeiten für ausländische Agenten - und Verfolgungshandlung, nämlich durch Ausübung der Folter.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.