Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2016
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 20.01.2016 – VG 5 KE 68/15
5. Kammer
Tenor§
Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der verstorbenen Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 07. Oktober 2014 aufgehoben.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
Gründe§
I.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts, mit dem die von der (verstorbenen) Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten festgesetzt worden sind.
Der Kostenfestsetzung liegt das rechtskräftig abgeschlossene vorläufige Rechtsschutzverfahren VG 5 L 270/13 zugrunde. Unter dem 04. November 2013 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin, die Kosten gemäß § 106 ZPO auszugleichen. Am 19. März 2014 teilte der Erinnerungsführer mit, dass die Antragstellerin am 24. Februar 2014 verstorben sei. Zugleich beantragte er die Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens „wegen Todes der Klägerin“. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 07. Oktober 2014 wurden gegenüber der verstorbenen Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu erstattende Kosten i. H. von 137,88 € festgesetzt.
Am 20. Oktober 2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte der verstorbenen Antragstellerin die Entscheidung des Gerichts; er verwies auf die beantragte Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens.
Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2015 legte der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin den Erbschein des AG Fürstenwalde/Spree vom 03. Juni 2015 vor (Az.: 22 VI 402/14), der als Alleinerbin Frau C... auswies.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts legte die Erinnerung nach Nichtabhilfeentscheidung (vom 27. November 2015) dem Gericht vor.
II.
1.
Über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gem. § 165 Satz 2, § 151 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO ist vorliegend durch die Kammer in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern zu entscheiden (§ 5 Abs. 3 VwGO). Denn der Berichterstatter ist für die Entscheidung über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren nur zuständig, wenn er die Kostenlastentscheidung nach Maßgabe des § 87a Abs. 1, Abs. 3 VwGO im vorbereitenden Verfahren erlassen hat. Zwar handelt es sich auch bei der Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle um eine Entscheidung über "Kosten" i. S. d. § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO. Doch begründet diese Vorschrift nur dann eine Zuständigkeit des Berichterstatters, wenn die Entscheidung im "vorbereitenden Verfahren" ergeht. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn - wie hier - eine Sachentscheidung im vorläufigen Rechtsschutz durch die Kammer erfolgt ist (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 2014 – 5 E 57/14 –, Rn. 7, juris).
2.
Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss war wegen Verstoßes gegen § 173 VwGO i. V. mit 246 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der verstorbenen Antragstellerin aufzuheben.
a)
Gemäß § 246 Abs. 1 ZPO tritt zwar in einem Todesfall eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein, sofern eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattfand. Das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten in den Fällen des Todes die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen. Die Aussetzung des Verfahrens, die im Fall des Todes einer Partei nach §§ 239,246 ZPO auf Antrag anzuordnen ist, soll - wie eine Unterbrechung - den Beteiligten des Verfahrens die Möglichkeit geben, sich auf die durch den Tod einer Partei eingetretene Veränderung der Sachlage einzustellen. Zugleich schützt sie den Bevollmächtigten, indem dieser die Möglichkeit erhält, vor der Fortsetzung eine Weisung (des Rechtsnachfolgers) einzuholen (vgl. HK-ZPO/Wöstmann § 246 Rn. 1).
b)
Die genannten Vorschriften sind auch auf das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 72. Auflage, ZPO Übersicht § 239 Rn. 4). Die Zulässigkeit eines Aussetzungsantrages im Kostenfestsetzungsverfahren ist anhand des Gegenstands des Kostenfestsetzungsverfahrens zu bestimmen. So kann der Zulässigkeit eines Aussetzungsantrages im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entgegengehalten werden, dass das Erkenntnisverfahren (hier das vorläufige Rechtsschutzverfahren) bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Entsprechende Ausführungen in der Kommentarliteratur beziehen sich ersichtlich (nur) auf einen Aussetzungsantrag im Erkenntnisverfahren und nicht einen solchen im Kostenfestsetzungsverfahren. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist ein Aussetzungsantrag daher bis zur Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zulässig. Die Unanwendbarkeit des § 246 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO, denn diese Vorschrift regelt lediglich die Aussetzung des Festsetzungsverfahrens bei noch nicht rechtskräftiger Kostengrundentscheidung. Sie berührt andere Vorschriften, die eine Aussetzung des Verfahrens ermöglichen, nicht. Sind demnach die Vorschriften der §§ 239 ff. ZPO uneingeschränkt auch auf das Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden, so wäre das Verfahren hier auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der verstorbenen Antragstellerin durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle als „Prozessgericht“ auszusetzen gewesen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Juni 2015 – L 7 SF 139/14 B E –, Rn. 18f., juris).
Für § 246 ZPO gilt nämlich die Besonderheit, dass das Gericht auf Antrag bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Verfahren aussetzen muss. Dies ergibt sich zwingend aus dem Wort „hat“ (anzuordnen) (MüKoZPO/Gehrlein ZPO § 246 Rn. 1-21, beck-online). Ein entsprechender Aussetzungsantrag ist auch gestellt worden.
c)
Dass der Kostenfestsetzungsantrag noch vor dem Tod der Antragstellerin gestellt wurde, vermag die eigentlich gebotene Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht zu beeinflussen. Nach alledem konnte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wegen der ausdrücklich beantragten Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens einen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht wirksam erlassen. Der dennoch erlassene Beschluss war daher auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der verstorbenen Antragstellerin aufzuheben.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.