Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2016
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 17.02.2016 – VG 2 K 1254/13
2. Kammer
Tenor§
Die Beklagte wird unter Aufhebung der zum Stichtag 01. Oktober 2012 erstellten Regelbeurteilung vom 25. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom 19. September 2013 verurteilt, den Kläger für den Zeitraum vom 01. Oktober 2010 bis 30. September 2012 erneut dienstlich zu beurteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger steht als Polizeioberkommissar im Dienste der Beklagten. Er wendet sich gegen die zum Stichtag 01. Oktober 2012 erstellte Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 01. Oktober 2010 bis zum 30. September 2012. Im Zeitraum vom 01. Oktober 2010 bis zum 11. Mai 2012 war der Kläger mit dem Dienstgrad als Polizeihaupt-meister Angehöriger des mittleren Polizeivollzugsdienstes. Er wurde mit Wirkung vom 12. Mai 2012 zum Polizeioberkommissar ernannt. Mit dienstlicher Beurteilung vom 27. Dezember 2010 wurde er mit der Gesamtnote 9 Punkte (Notenstufe 1 „übertrifft die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen“) beurteilt. Am 07. Juni 2011 fand mit dem Kläger ein Personalführungsgespräch statt, wonach dem Kläger ein unverändertes sehr gutes Leistungsbild attestiert wurde. Gemäß dem Vermerk über die Bestätigung des unveränderten Leistungsbildes im Personalgespräch vom 15. Dezember 2011 wurde zum Stichtag 1. Oktober 2011 die Feststellung getroffen, dass sich die Leistung und Befähigung des Beamten im Vergleich zur letzten Regelbeurteilung zum Stichtag 01. Oktober 2010 nicht verändert habe (ALN 2011). Am 24. September 2012 fand mit dem Kläger ein Personalführungsgespräch statt, wonach ihm ein konstant gutes Leistungsbild bescheinigt wurde.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 forderte der Abteilungsleiter der Bundespolizeiabteilung B... Polizeidirektor (PD) S..., unter Bezugnahme auf die Regelbeurteilung zum Stichtag 01. Oktober 2012 und die abteilungsinterne Besprechung vom 13. Dezember 2012 im Hinblick auf vorzunehmende Nachbesserungen der anonymisierten Notenübersichten die ihm unterstellten Erstbeurteiler auf, im Bereich der Vergleichsgruppen A 8 mPVD und A 9 mPVD Notenabstufungen vorzunehmen. Es wurde um Notenkorrektur bis „14 Uhr am heutigen Tage“ erwartet. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 zeigte darauf der Erste Polizeihauptkommissar (EPHK) M... gegenüber dem Abteilungsleiter eine Remonstration gemäß § 63 BBG an und führte zur Begründung aus, dass durch die zwangsweise Herabstufung, insbesondere im Bereich der A 8 von 7 auf 6 Punkte, durch ihn die sachgerechte Beurteilung nicht mehr möglich sei. Die Herabstufung stehe im Widerspruch zu § 50 BLV, wonach die Note 7 Punkte nicht begrenzt werde. Im Rahmen der Beurteilungserstellung sei bereits der Maßstab eingehalten und die Gaußsche Normalverteilungskurve beachtet worden. Eine weitere Herabstufung sei inakzeptabel. Durch diese Maßnahme werde die Unabhängigkeit der Erst- und Zweitbeurteiler untergraben. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 teilte die Bundespolizeiabteilung B... dem EPHK M... mit, dass aufgrund bestehender Ungleichgewichte innerhalb der Bundespolizei zur Gewährleistung eines ausgewogenen Binnenverhältnisses eine weitere Nachbesserung bei der vorgesehenen Notenquote erforderlich sei. Der Präsident E... habe darum gebeten, auch im Hinblick auf die Maßstabsgerechtigkeit innerhalb der Direktion und zur Wahrung einer leistungsgerechten Differenzierung konkret benannte Nachbesserungen bei der Note 7, d. h. Absenkungen in die Note 6, vergleichsgruppenbezogen bei den Besoldungsgruppen A 7, A 8 und A 10 durchzuführen. Es wurde um Umsetzung dieser Vorgaben bis zum 09. Januar 2013 gebeten.
Mit Regelbeurteilung vom 25. Februar 2013 (Unterschrift des Zweitbeurteilers, PD S...) wurde der Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 01. Oktober 2010 bis 30. September 2012 vom Erstbeurteiler (EPHK M...) mit insgesamt 7 Punkten und vom Zweitbeurteiler mit insgesamt 6 Punkten beurteilt. Im Beurteilungszeitraum hatte der Kläger die Funktion als Gruppenführer im Einsatzzug (Beauftragung als Sachbearbeiter Einsatz) wahrgenommen. Die Beurteilung enthielt den Hinweis auf die Berücksichtigung des aktuellen Leistungsnachweises 2011. Der Zweitbeurteiler führte zur Begründung der Absenkung der Gesamtnote aus, dass ohne eingetretene Leistungsveränderung im Vergleich zur letzten Regelbeurteilung die Note 7 Punkte nicht habe vergeben werden können. Der Vergabe von insgesamt 6 Punkten lägen sowohl die individuelle Bewertung der Leistungen des Klägers als auch die Leistungsfeststellungen aller Beamter der Vergleichsgruppe zugrunde. Dadurch bliebe der Binnenausgleich in der Vergleichsgruppe gewahrt.
Mit Schreiben vom 08. Juli 2013 erhob der Kläger gegen die Beurteilung vom 25. Februar 2013 Widerspruch und führte zur Begründung aus: Die Beurteilung weise kein Beurteilungssplittung hinsichtlich seiner Tätigkeit im mittleren und gehobenen Dienst auf und enthalte keine näheren Erläuterungen zur angeblichen Berücksichtigung des allgemeinen Leistungsnachweises als Polizeihauptmeister.
Die pauschale Herabstufung durch den Zweitbeurteiler, mit dem kein Eröffnungsgespräch stattgefunden habe, beruhe auf einer rechtswidrigen Weisung der Direktion Bundesbereitschaftspolizei, wonach die Note 7 entgegen § 50 Abs. 2 BLV auf 35 % zu quotieren gewesen sei. Mit Erlass vom 08. März 2013 habe das Bundesministerium des Innern klargestellt, dass es keine Quotierung bzw. keinen Richtwert für die Vergabe der Note 7 gebe. Den Beurteilern dürften keine Weisungen gegeben werden. Weder der Abteilungsführer noch die Direktion hätten die Befugnis zur Festlegung eigener Beurteilungsmaßstäbe und Höchstwerte. Sie dürften lediglich den Rahmen überwachen, aber nicht eigene (restriktive) Vorgaben außerhalb der BLV machen. Auch nach einer Beförderung sei eine derartig bindend vorgeschriebene Absenkung um mehrere Stufen unzulässig, sofern nicht dezidierte Einzelbegründungen vorlägen.
Die Begründung des Zweitbeurteilers für die Absenkung um drei Stufen enthalte keine plausible Begründung, obwohl er – der Kläger - in der letzten Regelbeurteilung 9 Punkte erhalten habe, sich dieser Leistungsstand ausweislich des ALN 2011 nicht geändert und er bereits als Polizeihauptmeister Funktionen des gehobenen Dienstes wahrgenommen habe. Die Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit könne nicht zu einem schlechteren Beurteilungsergebnis führen, als bei dem bestbeurteilten Vergleichsgruppenmitglied ohne höherwertige Tätigkeit. In seiner Vergleichsgruppe seien Beamte zum Polizeioberkommissar befördert worden, die zuvor eine deutlich schlechtere Beurteilung als er erhalten und auch keine höherwertige Tätigkeit auf einem Dienstposten A 9 bis A 11 ausgeübt hätten und die nun ebenfalls mit der Gesamtnote 6 Punkte beurteilt worden seien. Es sei nicht plausibel, wenn Beurteilungen ein Grundsatz des Inhalts zugrunde gelegt werde, wonach sowohl für diejenigen, die im rangniedrigeren Amt vor einer Beförderung zuletzt Spitzenbeurteilungen erhalten hätten, als auch für diejenigen, die in diesem Amt nur durchschnittlich beurteilt gewesen seien und zuvor gleichwohl auch befördert worden seien, in der ersten Beurteilung im neuen Beförderungsamt regelmäßig derselbe Leistungs- und Befähigungsstand angenommen werde. Dass ausgerechnet die im Vergleich zu ihm bisher weniger leistungsstarken Beamten ihre Leistungen im Beförderungsamt (Polizeioberkommissar) erheblich gesteigert hätten und trotz der dort höheren Anforderungen erneut eine durchschnittliche Beurteilung erreicht hätten, während er als bisher deutlich besser eingeschätzter Mitarbeiter trotz Übernahme von höherwertiger Tätigkeit keinen Leistungszuwachs im neuen Beförderungsamt gezeigt habe, sondern in seinen Leistungen stagniere oder sogar abgefallen sei, so dass er gemessen an den höheren Anforderungen des Amtes ebenfalls nur die Note 6 verdient habe, sei unwahrscheinlich und unplausibel.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2013 wies die Direktion Bundesbereitschaftspolizei den Widerspruch als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen zur Begründung aus, dass die Beurteilung keinen Verstoß gegen allgemeine Beurteilungsgrundsätze erkennen lasse. Maßgeblich für die Beurteilung sei die Summe aller während des Beurteilungszeitraums gewonnenen Eindrücke. Auch bezüglich der vom Kläger im mittleren Dienst absolvierten Zeit sei der Beurteilungsstichtag maßgeblich, so dass für den ganzen Zeitraum das Statusamt des Polizeioberkommissars zugrunde zu legen sei. Der ALN 2011 sei ordnungsgemäß in die Beurteilung eingeflossen. Die Absenkung der Gesamtnote sei aus Maßstabsgründen erfolgt, die nur für die jeweilige Beförderungsrunde gültig seien. Es habe hinsichtlich der Notenvergabe keine internen Richtwertvorgaben gegeben. Der Zweitbeurteiler sei im Hinblick auf die ihm zugängliche Vergleichsgruppe zu einem Binnenausgleich verpflichtet. Dass er sich nicht zu den jeweiligen Einzelnoten geäußert habe, sei nicht zu beanstanden. Der Umfang einer erforderlichen Notenabsenkung hänge davon ab, welchen Platz der jeweilige Beamte innerhalb der Vergleichsgruppe unter Berücksichtigung der nunmehr gestiegenen Anforderungen im höheren Statusamt einnehme. Ein Vergleich zur früheren Vergleichsgruppe könne nicht mehr hergestellt werden.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 nahm EPHK M... zum Widerspruch des Klägers wie folgt Stellung: Die Regelbeurteilung genüge den formellen Anforderungen der Beurteilungsrichtlinien. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 sei er angewiesen worden, einen Polizeivollzugsbeamten von der Note 7 auf Note 6 trotz Remonstration abzusenken. Aufgrund des Leistungsrankings habe sich der Kläger auf dem entsprechenden Platz befunden. Darauf habe der Zweitbeurteiler in seiner Beurteilung den Kläger von Note 7 auf Note 6 heruntergesetzt. Mit E-Mail vom 22. Juli 2013 teilte der Zweitbeurteiler, der Abteilungsführer, PD S... im Rahmen seiner Stellungnahme mit, dass der Erstbeurteiler aufgefordert worden sei, die in der Leistungsreihenfolge jeweils hintersten Beamten der Note 7 vorzulegen. Der sich dadurch ergebene jeweils Letzte sei dann im Rahmen der Vorgaben der Direktion Bundesbereitschaftspolizei pauschal und ganzheitlich in den jeweiligen Notenfeldern der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung abgesenkt worden.
Der Kläger hat am 28. Oktober 2013 die vorliegende Klage erhoben.
Er trägt ergänzend vor: Vorliegend habe die dienstliche Führung bezüglich der Nachbesserung der Beurteilung unzulässige Vorgaben gemacht. Bei einer derartigen Herabsetzung der Note seien auch Äußerungen zu den Einzelnoten erforderlich. Beruhe die Endbeurteilung nicht auf einer abweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern auf einzelfallübergreifenden Erwägungen, etwa der Korrektur einer zu wohlwollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers bzw. auf einem allgemeinen Quervergleich mit den Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Richtsätzen, müsse die Abweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen. Es erschließe sich nicht von selbst, dass die abstrakten Anforderungen an einen Oberkommissar gegenüber denen an einen Kommissar derart stiegen, dass nach einer Beförderung des Amtsinhabers, der zuvor die Spitzennote erreicht habe, bei einer Beurteilung im Beförderungsamt trotz gleichbleibender Leistung eine gegenüber der letzten Beurteilung im Amt des Kommissars um zwei Stufen niedrigen Note zu vergeben wäre.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihn unter Aufhebung der zum Stichtag 01. Oktober 2012 erstellten Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 01. Oktober 2010 bis 30. September 2012 und des Widerspruchsbescheides der Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom 19. September 2013 erneut dienstlich zu beurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Die Notenabsenkung von 7 auf 6 Punkten sei außerhalb bestehender Richtwertvorgaben erfolgt, gleichwohl aber aus Maßstabsgründen erforderlich gewesen, weil auch bei den mittleren Noten ein schlüssiges Gleichgewicht der Notenverteilung ohne eine Noteninflation in den oberen Bereichen sichergestellt werden müsse. Infolge der Beförderung des Klägers zum Polizeioberkommissar habe er einer neuen Vergleichsgruppe angehört, in welcher er mit Beamten habe konkurrieren müssen, welche sich bereits über einen längeren Zeitraum in dieser Vergleichsgruppe befunden hätten und somit innerhalb dieser bereits mehr Erkenntnisse und Erfahrungen als er hätten vorweisen können. Hierdurch habe sich ergeben, dass er innerhalb dieser Vergleichsgruppe nunmehr einen ungünstigen Platz eingenommen habe, was letztlich zu einer Notenabsenkung durch den Zweitbeurteiler geführt habe. Änderungen im individuellen Leistungsverhalten des Klägers seien für die Notenabsenkung nicht ursächlich gewesen. Soweit eine Notenabsenkung ausschließlich aufgrund einer Neupositionierung innerhalb einer neuen Vergleichsgruppe erfolge, lasse sich dies nicht im Detail plausibilisieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 3 VwGO).
Die zulässige Leistungsklage ist begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf die Erstellung einer neuen Beurteilung zum Stichtag 01. Oktober 2012 für den Zeitraum vom 01. Oktober 2010 bis 30. September 2012. Die Beurteilung vom 25. Februar 2013 (Unterschrift des Zweitbeurteilers) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom 19. September 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog).
Rechtsgrundlage für die Beurteilung ist § 21 BBG. Danach sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind dienstliche Beurteilungen als Akte wertender Erkenntnisse des Dienstherrn nur beschränkt von den Verwaltungsgerichten nachprüfbar. Ihnen steht vielmehr eine der gesetzlichen Regelungen immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem die sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, kann das Gericht nur prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 2 C 37.93 -, DVBl. 1994, 112). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seine Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 -, Bay.VBl. 1981, 54). Im Übrigen gilt nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 5.15) – Folgendes: Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Wann Beurteilungsrichtlinien - insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Bewertungsmerkmale – hinreichend differenziert sind, kann nicht generell festgelegt werden, sondern beurteilt sich nach der jeweiligen Ausgestaltung der Beurteilungsrichtlinien im konkreten Fall. Der Dienstherr muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren. Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird.
Dem gesetzlichen Regelungssystem in § 21 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK12, 106 <109> und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <427 f.>; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46). Der Dienstherr kann aber nur dann auf die dienstliche Beurteilung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage seiner Auswahl abstellen, wenn sich hieraus verlässliche Bewertungen für die Ämtervergabe ergeben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108>). Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m. w. N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 14 m. w. N.). Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 -BVerfGK 12, 106 <108> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81>) unddie Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).
Ausgehend von diesen Grundsätzen beruft sich der Kläger zunächst ohne Erfolg darauf, dass der Zweitbeurteiler mit ihm kein Eröffnungsgespräch geführt habe. Gemäß Ziffer 6.7 der Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im BGS (BeurtlgRLBGS) vom 1. März 2002 händigt der Erstbeurteiler dem Beamten eine Abschrift der Beurteilung aus und erörtert diese mit ihm. Zwar kann auch der Zweitbeurteiler die Beurteilung selbst mit dem Beamten erörtern. Dies ist jedoch nur optional.
Ohne Erfolg rügt der Kläger die Nichtberücksichtigung des sog. Beurteilungssplittings im Hinblick auf seine Tätigkeit im mittleren und später gehobenen Polizeivollzugsdienst. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Beamte bei Bestimmung eines Stichtags unter Zugrundelegung der Anforderungen des jeweils innegehabten Amtes als dem verbindlichen Maßstab zu beurteilen. Dabei können auch solche Leistungen zur Beurteilungsgrundlage gemacht werden, die der Beamte während des Regelbeurteilungszeitraums vor seiner Beförderung in das höhere statusrechtliche Amt erbracht hat. Die Vergleichbarkeit der Leistungen innerhalb einer Vergleichsgruppe wird bei periodischen dienstlichen Beurteilungen nur dann in Frage gestellt, wenn in zeitgleich definierten Beurteilungszeiträumen Zeiten verschiedener Qualität einbezogen werden, sofern hierdurch der Aussagewert der periodischen Beurteilung hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit anderen Beamten beeinträchtigt wird. Dahingehende Bedenken sind nicht schon deshalb veranlasst, weil ein Beamter während des Beurteilungszeitraums befördert worden ist, also verschiedenwertige Ämter innegehabt hat. Der Aussagewert der Beurteilung hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit Beurteilungen anderer Beamter ist jedenfalls dann gewährleistet, wenn er im Maßstab des ihm im Zeitraum des Beurteilungsstichtags jeweils übertragenen statusrechtlichen Amtes beurteilt wird und der Tatbestand der Beförderung des Beamten hinreichend deutlich in der Beurteilung erkennbar wird. Das bedeutet, dass die Beurteilung nicht nur den allgemeinen Beurteilungszeitraum, regelmäßig die Zeit zwischen zwei Beurteilungsstichtagen, enthalten muss, sondern ergänzend auch noch der Zeitpunkt der Übertragung des höherwertigen Amtes in die Beurteilung Eingang gefunden haben sollte (BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 2 C 37.91 – DVBl. 1994, 112). So liegt der Fall hier, da in der streitigen Beurteilung auf die Beförderung des Klägers zum 11. Mai 2012 hingewiesen wird.
Allerdings erweist sich die Herabstufung auf die Gesamtnote 6 durch den Zweitbeurteiler als rechtswidrig. Dies folgt allerdings nicht bereits aus § 50 Abs. 2 BLV. Danach soll der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, bei der Höchstnote 10 % und bei der zweithöchsten Note 20 % nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu 5 Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren. Danach werden Richtwertvorgaben nur für die beiden höchsten Noten getroffen, was administrative Richtwertvorgaben für die niedrigen Notenstufen nicht ausschließt (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rdnr. 404 b). Laut Erlass des Bundespolizeipräsidiums vom 08. März 2013 – 72-110100-0019/6- betreffend die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2012 - sollte bei der Note 7 jedoch gerade keine Quotierung erfolgen. Der Erlass vom 28. September 2009, der für die Vergabe der Note 7 Punkte einen Richtwert von 10 % vorsieht, ist damit überholt. Schon deswegen erweist sich die Beurteilung aufgrund der dennoch vorgenommenen Quotierung als rechtwidrig. Insofern hätte die Herabsetzung auf 6 Punkte jedenfalls im Widerspruchsverfahren korrigiert werden müssen.
Im Übrigen gilt allgemein Folgendes: Richtwerte für Regelbeurteilungen sind nur dann zulässig, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
-die Richtwerte müssen sich auf einen „hinreichend großen Verwaltungsbereich“ beziehen,
-sie erfordern eine „im Großen und Ganzen vergleichbare Aufgaben und Personalstruktur“ d. h. insbesondere eine gewisse (statistisch relevante) Mindestzahl gleichzeitig zu beurteilender Beamter derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe,
-„geringfügige Über- und Unterschreitungen“ der Prozentsätze müssen möglich sein (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl. 2011, Rdnr. 50).
Generell gilt, dass Abstimmungsgespräche bzw. Beurteilungskonferenzen zwischen Beurteilern und dabei festgelegte statusbezogene Leistungsreihungen mit dem Ziel, einheitliche Beurteilungsmaßstäbe durchzusetzen, keinen grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Weisungsfreiheit des Beurteilers begegnen. Dies setzt jedoch voraus, dass diese Vorgehensweise nicht zu einer verbindlichen Festlegung der Beurteilung der Leistungen und Befähigungen der einzelnen Beamten führen. Werden hingegen aufgrund der in einem Abstimmungsgespräch gebildeten Rangfolge die Bewertungen verbindlich festgelegt oder ist der Beurteiler an das Ergebnis einer Beurteilungskonferenz faktisch gebunden und nimmt er bei der Einzelbeurteilung die Gesamtbewertung nicht aus einer Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale, sondern nur unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit der festgelegten Rangfolge vor, ist die Beurteilung rechtswidrig.
Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die streitige Beurteilung auch deshalb als rechtswidrig, weil offensichtlich in der Beurteilungsbesprechung vom 13. Dezember 2012 verbindliche Richtwertvorgaben hinsichtlich der zu vergebenden Noten gemacht wurden, ohne dass den Beurteilern geringfügige Über- und Unterschreitungen zugestanden wurden. Wie sich aus dem Schriftwechsel zwischen der Bundespolizeiabteilung B... und dem Erstbeurteiler ergibt, wurden auf einer abteilungsinternen Besprechung am 13. Dezember 2012 anonymisierte Notenübersichten besprochen. In der Folge wurden die Erstbeurteiler verbindlich angewiesen, Herabsetzungen der Noten vorzunehmen (vgl. Schreiben des PD S... vom 13. Dezember 2012: „Ich erwarte ihre Notenkorrektur bis 14.00 Uhr am heutigen Tage“). Dementsprechend nahm PD S... pauschal, d. h. entgegen der Begründung der Absenkung in der Beurteilung vom 25. Februar 2013 ohne individuelle Berücksichtigung der Leistungen des Klägers, eine Herabstufung der Gesamtnote in der Beurteilung des Klägers auf 6 Punkte vor. Die Beklagte erklärt dazu, dass auch bei mittleren Noten keine „Noteninflation“ stattfinden soll.
Das Gericht weist vorsorglich auf Folgendes hin:
Zwar kann ein Absinken im Beurteilungsergebnis nach einer Beförderung mit allgemeingültigen Bewertungsmaßstäben in Einklang stehen, da mit dem Aufstieg in ein höheres Statusamt regelmäßig höhere Anforderungen an Leistung und Befähigung verbunden sind. Dementsprechend muss sich die Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern enthaltenen Beurteilungen an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter orientieren. Es entspricht weitverbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis, bei gleichbleibender Leistung die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Oktober 2008 – 6 B 1131/08 – DÖD 2009, 74; OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Februar 2010 – 5 LB 497/07 -, OVGE 54, 312). Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, er sei vor der Beförderung gegenüber anderen beförderten Kollegen besser beurteilt worden. Insoweit führt das OVG in der Entscheidung vom 29. Oktober 2008 – 6 B 1131/08 - aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass sowohl denjenigen, die im rangniedrigeren Amt zuletzt Spitzenbeurteilungen erhalten haben, als auch denjenigen, die in diesem Amt nur durchschnittlich beurteilt worden sind, im Beförderungsamt überwiegend derselbe Leistungs- und Befähigungsstand bescheinigt wird. Dass ausgerechnet die bisher weniger leistungsstarken Beamten ihre Leistungen im Beförderungsamt (erheblich) steigern und trotz der dort höheren Anforderungen erneut eine durchschnittliche Beurteilung erreichen, während ihre bisher deutlich besser eingeschätzten Kollegen keinen Leistungszuwachs zeigen und – gemessen an den höheren Anforderungen des Amtes – ebenfalls nur die Durchschnittsnote erhalten können, ist unwahrscheinlich. Das OVG führt des Weiteren aus, dass es nicht unwahrscheinlich sei, dass jedenfalls nach einer gewissen Einarbeitungsphase die Leistungen eines im Rang niedrigeren Amt mit der Spitzennote beurteilten Beamten nach der Beförderung auch im ranghöheren Amt überdurchschnittlich sind oder sogar das Spitzenniveau erreichen. Dass das Beförderungsamt höhere Anforderungen stellt, steht dem nicht entgegen, denn der Beamte hat mit seinen Spitzenleistungen im rangniedrigeren Amt sein Leistungs- und Befähigungspotential möglicherweise noch nicht ausgeschöpft. Hinzu kommt, dass bei Beförderungen von Ämtern der Besoldungsgruppe A 9 BBesO in Ämter der Besoldungsgruppe A 10 BBesO die Verleihung des höherwertigen Amtes trotz prinzipiell höherer Leistungsanforderungen regelmäßig gerade nicht mit einem eine (längere) Einarbeitungsphase verlangenden Aufgabenwechsel verbunden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.