Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2016
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 25.05.2016 – 5 K 369/13
5. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin, eine GmbH, wendet sich gegen eine Zwangsgeldfestsetzung durch den Beklagten.
Aufgrund eines Hinweises der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Barnim über eine Ablagerung von Baggergut (Erde und Steine sowie Natursteine aus der Sanierung der Oder - Havel - Wasserstraße) führte das Bodenschutzamt des Beklagten auf dem Grundstück einer Frau E... in der Gemarkung Z..., Flur 6..., Flurstück 5...(1..., Ortsteil Z...) am 18. September 2008 eine Vor - Ort - Kontrolle durch. Den Mitarbeitern des Bodenschutzamtes wurde dort vom Ehemann der Eigentümerin mitgeteilt, dass eine Firma, die Klägerin, aufgrund von Platzmangel auf der eigenen Fläche ein Zwischenlager bis Ende Oktober 2008 benötige. Bei dem auf dem Grundstück abgelagerten Material handelte es sich um Steine bzw. Felsblöcke und Baggergut. Nach den Feststellungen des Beklagten befanden sich auf dem Grundstück ca. 3680 m³ Steine und Felsblöcke sowie ca. 79 m³ Baggergut und Steine. Mit Ordnungsverfügung vom 24. November 2008 gab der Beklagte der Klägerin auf, die auf dem Grundstück der Frau E... abgelagerten Abfälle (hier: Baggergut) bis zum 31. Januar 2009 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen oder zuführen zu lassen. Ferner sollte die Klägerin die Aufschüttung der Abfälle in der Gemarkung Z..., Flur 6..., Flurstück 5... bis zur natürlich gewachsenen Bodenschicht abtragen (Tenorpunkt 1). Der Klägerin wurde ferner aufgegeben, die beabsichtigte ordnungsgemäße Entsorgung von Baggergut mit Deklarationsanalysen der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde (UAWB) je nach Verwertungs- oder Entsorgungsweg zu belegen (Tenorpunkt 2) und binnen einer Zweiwochenfrist Entsorgungsnachweise vorzulegen (Tenorpunkt 4). Jede weitere Ablagerung von Steinen, Baggergut und anderen Abfällen auf dem Grundstück der Gemarkung Z..., wurde der Klägerin untersagt (Tenorpunkt 3). Für den Fall, dass die Klägerin dieser Ordnungsverfügung innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht ausreichend nachkommen sollte, wurde in Tenorpunkt 5 hinsichtlich der Entsorgungspflichten ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 €, wegen der nachzuweisenden ordnungsgemäßen Entsorgung von Baggergut ein Zwangsgeld in Höhe von 1000,00 €, im Hinblick auf die Untersagung weiterer Ablagerungen von Steinen, Baggergut und anderen Abfällen ein Zwangsgeld in Höhe von 5000,00 € und bezüglich der Vorlage von Entsorgungsnachweisen ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € angedroht. Der hiergegen erhobene Widerspruch vom 23. Dezember 2008 blieb erfolglos. Die Ordnungsverfügung vom 24. November 2008, nunmehr in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2009, wurde bestandskräftig.
Mit Rechnung Nr. 15 vom 23. Januar 2009 veräußerte die Klägerin „vom Zwischenlagerplatz 1... (Gemarkung Z...) ca. 1500 m³ à 9,00€/m³ Wasserbausteine Gruppe III (Z0)“ an die Fa. M... Transport & Dienstleistung GmbH (Firma M...).
Im Hinblick auf eine beabsichtigte Verwertung durch Einbau ließ die Firma M... das auf dem Grundstück N... lagernde Material beproben (Prüfberichte der Umwelt-, Forschungs- und Dienstleistungsgesellschaft mbH (UWEG) Nr. 086/09, 086/09-1, 086/09-2, Bl. 82-99 VV). Gemäß dem Prüfbericht-Nr. 086/09-2, der als Prüfgegenstand u.a. eine Probe von Schlackensteinen hatte, konnte in dieser Probe im Feststoff Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel und Zink als gefährlicher Abfall nachgewiesen werden.
Mit Anordnung vom 25. Mai 2009 setzte der Beklagte auf der Grundlage von Tenorpunkt 5 der Ordnungsverfügung vom 24. November 2008 Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 13.500,00 € fest (Nr. 1 - 8.000,00 + 5.000,00 + 500,00) und drohte gemäß Nr. 2 unter erneuter Fristsetzung weitere Zwangsgelder hinsichtlich der geforderten ordnungsgemäßen Entsorgung in Höhe von 8.000,00 €, wegen der Unterlassungspflichten in Höhe von 5000,00 € und im Hinblick auf die Vorlage von Entsorgungsnachweisen in Höhe von 500,00 € an. Der Beklagte bezog sich im Wesentlichen auf die zuvor genannte Ordnungsverfügung und stellte fest, dass die Klägerin der Ordnungsverfügung weiterhin nicht bzw. nur unzureichend nachgekommen sei. Die Anordnung wurde ebenfalls bestandskräftig.
Unter dem 07. November 2012 setzte der Beklagte das in Nr. 2 der Anordnung vom 25. Mai 2009 angedrohte Zwangsgeld hinsichtlich „Punkt 1“ der Ordnungsverfügung vom 24. November 2008 auf 5.000,00 € und hinsichtlich „Punkt 4“ der genannten Verfügung auf 500,00 € fest. Schließlich drohte der Beklagte der Klägerin für den Fall, dass diese der Ausgangsverfügung vom 24. November 2008 bis zum 31. Dezember 2012 abermals nicht oder nicht ausreichend bis zum 31. Dezember 2012 nachkommen werde, die Ersatzvornahme an und bezifferte die voraussichtlichen Kosten hierfür auf ca. 20.000,00 €.
Zur Begründung hieß es in der o.g. Anordnung vom 07. November 2012 im Wesentlichen, die fraglichen Abfälle seien bis zum heutigen Tag nicht entsorgt worden. Hinzu komme, dass es sich bei der Ablagerung um gefährliche Abfälle handle und somit Handlungsbedarf bestehe. Die Klägerin sei offenkundig nicht gewillt, die Ablagerungen ordnungsgemäß zu entsorgen. Lediglich ca. 280 m³ seien durch die Firma M... abgefahren worden. Mit Blick hierauf werde das Zwangsgeld gemäß Punkt 1 der Ordnungsverfügung vom 24. November 2008 verringert.
Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 6. Dezember 2012 Widerspruch. Sie hat vorgetragen, sie habe mit Vertrag/Rechnung vom 23. Januar 2009 die Wasserbausteine vollständig an die Firma M... verkauft. Damit habe die Klägerin mit der ordnungsgemäßen Verwertung des Materials begonnen. Keineswegs handele es sich bei den Wasserbausteinen um gefährliche Abfälle sondern vorwiegend um Natursteine; der Anteil der Schlackensteine, die der Beklagte für gefährlich halte und die sich einfach separieren ließen, betrage an der Gesamtmenge lediglich ca. 15 %. Bei Übernahme sei das Material zudem als Z0 - Material deklariert worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, es sei unstrittig, dass es sich bei den gegenständlichen Materialien um Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 handle. Denn im vorliegenden Fall sei eine Verwendung oder Nutzung der Materialien nicht erkennbar. Die fraglichen Abfälle seien immer noch auf dem Grundstück der Familie N... in Z... gelagert. Schließlich sei auch die Gefährlichkeit der Abfälle aktenkundig, nachdem die Firma M... die fachliche Untersuchung der Wasserbausteine in Auftrag gegeben habe. Danach handele es sich bei den Wasserbausteinen und dem anteiligen Boden gemäß Abfallschlüssel 170503 der Abfallverzeichnis-Verordnung um gefährlichen Abfall. Das Vorbringen der Klägerin, es habe sich um Material mit dem Zuordnungswert Z0 gehandelt, sei nicht erheblich, da es sich weiterhin um Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz handele. Für diesen Abfall sei die Klägerin abfallrechtlich verantwortlich. Denn die Verantwortlichkeit der Klägerin als bisherige Abfallbesitzerin bleibe für die Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts-/AbfG so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen sei. Die Störerauswahl sei bereits in der Ausgangsverfügung nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt. Das festgesetzte Zwangsgeld sei als Beugemittel zur Durchführung der Anordnungen geeignet, um die vorliegende Gefährdung und weitere Störungen für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen. Die Höhe der Zwangsgeldbeträge bewege sich in den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen und sei so gewählt worden, dass die Klägerin es vorziehe, ihre Pflichten zu erfüllen. Hierbei habe der Beklagte die Beharrlichkeit des pflichtwidrigen Verhaltens bzw. die Intensität des bisher geleisteten Widerstandes der Klägerin berücksichtigt. Die Kosten der in der Anordnung vom 07. November 2012 angedrohten Ersatzvornahme bezifferte der Beklagte nunmehr auf 35000,00 €.
Am 14. März 2013 hat die Klägerin Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 07. November 2012 nachgesucht. Ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb erfolglos (Beschluss der Kammer vom 18. September 2013 – VG 5 L 62/13; Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 24. Juni 2014 – OVG 11 S 30.13).
Die Klägerin hat bisher im Wesentlichen vorgebracht, sie habe beabsichtigt, die aus dem Bauvorhaben an der Bundeswasserstraße Oder - Havel - Kanal übernommenen natürlichen Wasserbausteine sowie die im Baggergut enthaltenen industriell hergestellten Wasserbausteine von dem übrigen Baggergut zu trennen und zu verwerten. Dieses Baggergut sei beprobt worden, und nach der durchgeführten Analyse entspreche es dem Zuordnungswert Z0. Sowohl die Wasserbausteine aus natürlichem Gesteinsmaterial als auch die industriell hergestellten Wasserbausteine (Schlackensteine) würden als marktgängiges Produkt gehandelt. Die Klägerin habe beabsichtigt, diese Schlackensteine für entsprechende Vorhaben zu veräußern, unter anderem im Rahmen einer Verfüllung der Deponie G... Im Hinblick auf Vorgaben des Beklagten sei das fragliche Baggergut auf Schwermetallgehalte durch Königswasseraufschluss geprüft worden. Dadurch seien bei den aus Kupferschlacke bestehenden Wasserbausteinen die Schwermetalle Kupfer und Zink herausgelöst worden, was zu einer Überschreitung der Zuordnungswerte Z2 im Feststoff geführt habe. Die Festsetzung des Zwangsgeldes seitens des Beklagten erweise sich aus den vorstehenden Gründen als willkürlich, da der Beklagte die Klägerin einerseits zur Beräumung der Wasserbausteine zwingen wolle, andererseits die Beräumung des Grundstücks der Familie N... durch das Beharren auf einer von den Regelungen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit von Wasserbausteinen deutlich abweichenden Feststoffuntersuchung blockiere. Bei normaler Verwendung hätten die Wasserbausteine voraussichtlich durch die Firma M... verwendet werden können. Denn die Schlackensteine seien bei Einhaltung der Z0 - Werte im maßgeblichen Eluat verwertbar und nicht per se als Abfall zur Beseitigung andienungspflichtig. Ohne Vorgabe der Untersuchungsmethode durch den Beklagten hätten die Schlackensteine mithin über die Firma M... verwertet werden dürfen.
Ergänzend lässt die Klägerin vortragen, die Ordnungsverfügung vom 24. August 2008 sei nichtig, da sie von einer (sachlich) nicht zuständigen Behörde erlassen worden sei. Es gehe um Wirtschaftsgüter zur Verwertung. Zum einen sollten die Wasserbausteine als Baumaterial in der Deponie G... zur Befestigung von Verkehrswegen eingesetzt werden. Zum anderen hätte nachweislich eine Verwertungsmöglichkeit auf einem der Schwesterfirma der Klägerin (P... GmbH) gehörenden Grundstück, nämlich der Altlast „L...“ bestanden. Ferner seien die Wasserbausteine als Baustoff verkaufsfähig gewesen. Aus alldem folge, dass das Baggergut und die darin enthaltenen Wasserbausteine zu keinem Zeitpunkt Abfalleigenschaft erlangt hätten. Jedenfalls habe die Behörde für ihr Einschreiten keinerlei Grundlagen in Form eines tatsächlichen Beweises für ihre Behauptung der Gefährlichkeit von Wasserbausteinen gehabt und erst nachträglich ihr Einschreiten zu legitimieren versucht. Schließlich sei es in extremem Maße ermessensfehlerhaft gewesen, die Ordnungsverfügung gegen die Klägerin statt gegen den Verursacher (das Wasser- und Schifffahrtsamt E...) zu erlassen.
Die Klägerin beantragt,
die Anordnung über die Festsetzung eines Zwangsgeldes vom 07. November 2012, Az.: 706301/08-36, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem klägerischen Vorbringen entgegen. Er führt im Wesentlichen aus, die Klägerin habe die Ablagerungen von Baggergut und Wasserbausteinen auf dem Grundstück der Frau E... in 1... (Gemarkung Z...) verursacht. Die Klägerin sei nach dem Verursacherprinzip als Störer ausgewählt worden. Soweit die Klägerin ausführe, dass sowohl die Wasserbausteine aus natürlichem Gesteinsmaterial als auch die Schlackensteine als Produkt gehandelt würden, müssten im vorliegenden Fall die Wasserbausteine gleichwohl als Abfall eingestuft werden, nachdem sie dem Gewässer im Rahmen des Ausbaus der Oder-Havel-Wasserstraße entnommen worden seien. Denn Zweck des Ausbaus der Oder-Havel-Wasserstraße sei nicht die Erzeugung von Abfällen (bzw. das Baggergut) gewesen, sondern das Baggergut sei zur Behandlung dem Gewässer entnommen worden. Die inzwischen vorliegenden Analysen würden dokumentieren, dass es sich hier aufgrund der Schadstoffbelastung in den Schlackensteinen vollständig und insgesamt um gefährliche Abfälle handle. Denn die Wasserbausteine seien bisher nicht in natürliches Gesteinsmaterial und Schlackensteine separiert worden. Die Klägerin verkenne den Umstand, dass hier nicht Wasserbausteine für einen Einbau geliefert worden seien, sondern diese von ihr rechtswidrig auf dem Grundstück der Familie N... abgelagert worden seien. Diese Ablagerung auf dem Grundstück der Familie N... sei keine Verwertungsmaßnahme durch Einbau.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren, den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Heftung) sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die allein angefochtene Zwangsgeldfestsetzung in der Anordnung vom 07. November 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2013 stellen sich als rechtmäßig dar und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO.
A.
Rechtsgrundlage der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen ist hier § 15 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Dezember 1991 (GVBl. I S. 74) - VwVG BB gewesen. Nach dieser Vorschrift kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß §§ 17 Abs. 1 Nr. 2, 20, 23 VwVG BB ist das Zwangsgeld schriftlich festzusetzen, nachdem es zuvor schriftlich angedroht wurde, und der Pflichtige die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt war, nicht erfüllt hat, § 24 VwVG BB.
I.
Diese Voraussetzungen erfüllt die im vorliegenden Verfahren streitbefangene Vollstreckungsmaßnahme. Der Grundverwaltungsakt, dessen Durchsetzung die Festsetzung der Zwangsgelder dienen soll, ist zum einen die o.g., bestandskräftig gewordene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. November 2008, zum anderen die ebenfalls bestandskräftige Anordnung vom 25. Mai 2009.
II.
Nicht nachzugehen ist damit den von der Klägerin insbesondere gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 24. November 2008 umfangreich vorgebrachten Bedenken. Denn nach dem Wortlaut von § 15 Abs. 1 VwVG BB setzt die Durchsetzung eines Verwaltungsakts im Wege der Verwaltungsvollstreckung lediglich die Bestandskraft bzw. (sofortige) Vollziehbarkeit des entsprechenden Bescheides voraus, nicht jedoch seine Rechtmäßigkeit. Darauf, ob die auf Vornahme der o. g. Handlungen gerichtete Ordnungsverfügung und die damit verbundene Androhung der Zwangsgelder rechtmäßig waren, kommt es grundsätzlich nicht an (so schon VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 03. September 2009 – VG 5 L 49/09, S. 3 des amtlichen Umdrucks, Beschluss vom 18. September 2013 – VG 5 L 62/13, S. 8f. des Beschlussabdrucks).
III.
In jedem Stadium des Vollstreckungsverfahrens sind allerdings sowohl ein Mangel inhaltlicher Bestimmtheit als auch die Nichtigkeit eines im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzenden Gebots zu beachten. Dies gilt auch bei Bestandskraft der Grundverfügung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 16. Januar 1998 – 10 B 3029/97 - im Leitsatz zitiert nach juris).
Die der streitigen Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegende Ordnungsverfügung vom 24. November 2008 und die Anordnung vom 25. Mai 2009 sind jedoch weder unbestimmt (1.), noch stellen sie sich als nichtig dar (2.).
1.
Die Ordnungsverfügung vom 24. November 2008 ist inhaltlich hinreichend bestimmt. Die von der Klägerin verlangten Handlungen, Anzeige- und Vorlagepflichten werden ihr in Nr. 1), 2) und 4) des Bescheides hinreichend deutlich aufgezeigt. Gleiches gilt für die Anordnung über die Festsetzung der angedrohten Zwangsgelder vom 25. Mai 2009, die sich ausdrücklich auf die genannte Ordnungsverfügung bezieht.
2.
Ohne Erfolg macht die Klägerin weiter geltend, die Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 24. November 2008 könne ihr nicht entgegengehalten werden, da diese nichtig sei. Anhaltspunkte dafür, dass die unanfechtbar gewordene Ordnungsverfügung nichtig sein könnte, gibt es entgegen dem erweiterten Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 21. Mai 2016 auch nicht (vgl. hierzu auch Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2010 – 11 S 61.09 - zum absoluten Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG und VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 16. Februar 2012 - VG 5 K 3/11 –, juris). Im Wesentlichen behauptet die Klägerin, die Ordnungsverfügung vom 24. August 2008 sei nichtig, da sie von einer nicht zuständigen Behörde erlassen worden sei. Es gehe um Wirtschaftsgüter zur Verwertung. Sie verweist weiter auf das Normenkontrollurteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 03. Mai 2016 – 12 A 1.13. Das OVG Berlin-Brandenburg hat damit den Normenkontrollantrag von zehn Brandenburger Landkreisen, die Sechste Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung (6. ÄV AbfBodZV) wegen Verletzung des in Art. 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Landesverfassung verankerten Konnexitätsprinzips für ungültig und damit gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären, abgelehnt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03. Mai 2016 – OVG 12 A 1.13 –, juris).
a.
Nach § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg i. V. mit § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 VwVfG ist ein Verwaltungsakt bei Vorliegen dieser abschließend aufgezählten absoluten Nichtigkeitsgründe auch ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 nichtig. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sog. absoluten Nichtigkeitsgrundes sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
b.
Die Ordnungsverfügung vom 24. November 2008 leidet auch nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler i. S. v. § 44 Abs. 1 VwVfG, der offenkundig ist. So dürfte die untere Abfallwirtschaftsbehörde für den Erlass der abfallrechtlichen Ordnungsverfügung vom 24. November 2008 sachlich zuständig gewesen sein. Nach § 24 Abs. 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 06. Juni 1997 (GVBl. I, S. 40) können die für den Vollzug des Abfallrechts zuständigen Behörden im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen treffen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Abfallrechts abzuwehren, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist. Zuständig war seinerzeit zufolge den Bestimmungen der Abfall- und Bodenschutzzuständigkeitsverordnung – AbfBodZV in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 gemäß § 1 AbfBodZV i. V. mit Anlage 1.7, also für Anordnungen zur Durchführung des KrW-/AbfG und der danach ergangenen Verordnungen die UAWB oder das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz - LUGV oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe - LBGR jeweils im Rahmen der ihnen zugeordneten Überwachungsaufgabe nach Nr. 1.23 (Überwachungsaufgaben nach Sachgebieten). Für die Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, soweit nicht die Überwachung in den folgenden Nummern geregelt ist, war demgemäß die UAWB grundsätzlich sachlich zuständig; für besonders überwachungsbedürftige Abfälle i. S. v. § 41 Abs. 1 und 3 Nr. 1 KrW-/AbfG ergab sich danach eine Zuständigkeit des LUGV. An alldem gemessen war eine sachliche Zuständigkeit des Landesumweltamts bzw. des LUGV unter keinem Gesichtspunkt gegeben. Im Streit stand im Zeitpunkt der Ordnungsverfügung vom 24. November 2008 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2009 lediglich die Abfalleigenschaft der abgelagerten Materialien, also der Steine und Felsbrocken sowie des Baggerguts. Dass es sich hierbei möglicherweise um besonders überwachungsbedürftige Abfälle gehandelt haben könnte, stand zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2009 nicht in Frage, weswegen eine sachliche Zuständigkeit des Landesumweltamtes bzw. des LUGV nicht gegeben war.
c.
Selbst wenn man mit der Klägerin annehmen wollte, dass die Untere Abfallwirtschaftsbehörde wegen des Vorliegens besonders überwachungsbedürftiger Abfälle im Zeitpunkt der vorgenannten Widerspruchsentscheidung nicht mehr zuständig gewesen ist, ist dies allein nicht geeignet, die Nichtigkeit der Ordnungsverfügung vom 24. November 2008 zu begründen. Denn ein besonders schwerwiegender Fehler i. S. d. § 44 Abs. 1 VwVfG liegt nicht bereits dann vor, wenn eine die Zuständigkeit begründende Rechtsvorschrift nicht oder fehlerhaft angewendet wird. Unter einem besonders schweren Fehler leidet ein Verwaltungsakt nur dann, wenn der Mangel in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft steht, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 44 Rn. 8). Nach Art und Ausmaß muss dem Verstoß ein Gewicht zukommen, das eine Einschränkung des Gebots der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zugunsten der Bestandskraft und der Rechtssicherheit des Verwaltungsakts nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Beruht der Fehler – wie dies die Klägerin für den hier vorliegenden Fall nunmehr geltend macht – auf einer angeblichen Verkennung der sachlichen Zuständigkeit, so ist ein Fehler nur dann besonders schwerwiegend, wenn die durch den Verwaltungsakt geregelte Angelegenheit unter keinem denkbaren sachlichen Gesichtspunkt einen Bezug zu dem Aufgabenbereich der handelnden Behörde aufweist. Nichtig sind nur Verwaltungsakte sachlich absolut unzuständiger Behörden, d.h. von Behörden, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für den Verwaltungsakt zuständig bzw. zu seinem Erlass befugt sein können, z. B. bei offenkundig fehlender hoheitlicher Gewalt (Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rn. 16). Das ist hier nach dem zuvor gesagten - es ging schließlich um die Abfalleigenschaft der abgelagerten Materialien - ersichtlich nicht der Fall (vgl. auch zur angeblich fehlenden sachlichen Zuständigkeit einer Oberfinanzdirektion VG Magdeburg, Urteil vom 04. November 2014 – 5 A 321/13 –, Rn. 16, juris).
d.
Im Übrigen muss - wie bereits dargelegt - zur Schwere des Fehlers nach § 44 Abs. 1 VwVfG hinzukommen, dass die besondere Fehlerhaftigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich, d.h. „offenkundig“ ist. „Offenkundigkeit“ eines Fehlers bedeutet, dass die schwere Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich sein muss, sich geradezu aufdrängen muss. Dem Verwaltungsakt muss die Fehlerhaftigkeit „auf die Stirn geschrieben sein“, d.h. es darf die ernsthafte Möglichkeit, dass der Verwaltungsakt doch rechtmäßig sein könnte, nach Lage der Dinge, für einen unvoreingenommenen, urteilsfähigen, weder besonders sach- noch rechtskundigen, aber aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter nicht bestehen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rn. 12). Dass sich - gemessen hieran - eine Nichtigkeit der o.g. Ordnungsverfügungen einem aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter aufdrängt, liegt in jeglicher Hinsicht fern (s.a. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 16. Februar 2012 – VG 5 K 3/11 –, Rn. 38, juris; vgl. hierzu auch die Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. Dezember 2012 – OVG 11 N 67.12, S.3 f. des Beschlussabdrucks).
IV.
Hingegen hätte die von der Klägerin (auch) behauptete angebliche Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung vom 24. November 2008 nach alledem nur in einem gegen diesen Verwaltungsakt selbst gerichteten Verfahren - aber nicht nochmals inzident im Vollstreckungsverfahren - Gegenstand einer rechtlichen Prüfung sein können (zu alldem BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31.81 -, Buchholz 345 § 10 VwVG Nr. 4 zitiert nach juris Rn. 12). Entsprechendes gilt für die weiteren Abschnitte der Verwaltungsvollstreckung. Im (gestuften) Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist lediglich die Vollziehbarkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Vollzugsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit des jeweils nachfolgenden Vollzugsaktes (vgl. BVerwG a. a. O.).
V.
Die Festsetzung der Zwangsgelder hat - wie bereits oben ausgeführt - die erforderliche Rechtsgrundlage in § 24 Satz 1 VwVG BB. Nach dieser Vorschrift setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, falls die (mit dem Grundverwaltungsakt aufgegebene) Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird.
Dabei kommt es nach den oben gemachten Ausführungen auch nicht auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohungen gemäß Nr. 5 der Ordnungsverfügung vom 24. November 2008 und Nr. 2 der Anordnung vom 25. Mai 2009 an, sondern nur darauf, ob diese vollziehbar waren. Das war nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 39 VwVG BB schon von Gesetzes wegen und im Übrigen aufgrund der eingetretenen Bestandskraft der Fall.
VI.
Auch die weiteren Voraussetzungen der Festsetzung der angedrohten Zwangsgelder lagen vor.
Soweit zufolge § 23 Abs. 1 Satz 2 VwVG BB dem Betroffenen in der Zwangsmittelandrohung zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Nr. 1 der Ordnungsverfügung eine angemessene Frist zu bestimmen war, war diese Frist mit Ablauf des 31. Januar 2009 verstrichen. Ebenso verstrichen war die in der Anordnung vom 25. Mai 2009 bestimmte Nachfrist bis zum 30. Juni 2009.
B.
Die Festsetzung der Zwangsgelder erweist sich im Ergebnis auch sonst als materiell rechtmäßig.
I.
Greifbare Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung, die zu einem Obsiegen der Klägerin führen könnten, sind im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen gewesen. Insbesondere hat die Klägerin das Grundstück der Frau N... nicht beräumt. Schon eine Vor-Ort-Kontrolle am 26. Februar 2009 hatte ergeben, dass auf dem Grundstück N... in ... W... OT Z... nach den Feststellungen des Beklagten „das Material unverändert in der Anlage bzw. Z...“ abgelagert sei (s. a. Bl. 56,58 VV). Die streitgegenständlichen Ablagerungen waren auch nach einer am 13. September 2013 vom Gericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eingeholten fernmündlichen Auskunft des Beklagten weiterhin und überwiegend auf dem o. g. Flurstück vorhanden. Das Grundstück N... sei nur zu einem sehr kleinen Teil von der Klägerin beräumt worden. Die Beteiligten haben sodann in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend ausgeführt, dass die Klägerin ihren o. g. Verpflichtungen aus der Ordnungsverfügung vom 24. November 2008 bis dato nicht nachgekommen sei. Die fraglichen Materialien befänden sich weiterhin auf dem Grundstück der Familie N... (bis auf 280 m³, die von der Firma M... abgefahren worden sein sollen). Soweit die Klägerin dem entgegen sinngemäß behauptet, sie habe diese Verpflichtungen erfüllt, da es sich bei dem auf dem Grundstück der Familie N... abgelagerten Baggergut ausweislich der Beprobungen um uneingeschränkt einbaufähiges und stofflich verwertbares Material - also nicht um Abfall sondern um ein „Produkt“ - mit dem Zuordnungswert Z0 handle, bzw. sie das abgelagerte Baggergut an die Firma M... veräußert habe, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an, da dies nur die Rechtmäßigkeit der nach allem bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 24. November 2008 berührt.
II.
Allerdings ist der Klägerin und ihrem dahin gehenden Vortrag entgegenzuhalten, dass Baggergut gemäß Abfallschlüssel 170506 (Anlage zu § 2 Abs. 1 der Abfallverzeichnisverordnung – AVV) objektiv Abfall darstellt. Dieses Abfalls hat sich die Klägerin i. S. des hier noch anwendbaren § 3 Abs. 2 und 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG auch entledigt, da sie jedenfalls die tatsächliche Sachherrschaft darüber unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgegeben hat. Der Entledigungswille folgt hier aus der gesetzlichen Vermutung gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG, wonach der Wille zur Entledigung i. S. des Abs. 1 der Vorschrift hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen ist, die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung darauf gerichtet ist. Um solche beweglichen Sachen handelt es sich bei dem Baggergut, da es bei einer Handlung angefallen ist, ohne dass der Zweck der Handlung (Ausbau einer Wasserstraße) auf den Anfall der Sache gerichtet war (vgl. Beckmann/Kersting in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3 KrW-/AbfG Rn. 44). Die in der zitierten Vorschrift begründete gesetzliche Vermutung, dass ein Produktionsrückstand, hier also die aus der Oder-Havel-Wasserstraße ausgebaggerten Materialien, als Abfall einzustufen ist, hat die Klägerin nicht durchgreifend in Frage gestellt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin muss die Wiederverwendung des Materials nicht nur – etwa durch Einbau – möglich, sondern ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss sein (vgl. Beckmann/Kersting a. a. O. Rn. 45). Hierfür gibt es keine objektiven Anhaltspunkte. Im Übrigen endete die Abfalleigenschaft des ausgebaggerten Materials auch nicht schon mit der Veräußerung an die o.g. Firma M... Denn die sich hier allenfalls stellende Frage, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt die Abfalleigenschaft dieses Materials mit Blick auf dessen beabsichtigte Verwertung als Baustoff für Straßen – und andere Tiefbaumaßnahmen endete, ist jedenfalls nicht dahin zu beantworten, dass bereits mit der Überlassung des „Baggerguts“ an die Klägerin bzw. mit der Veräußerung der Materialien an die Firma M..., jeweils zur vertragsgemäßen Verwertung, hieraus ein „Wirtschaftsgut Tiefbaumaterial“ geworden sei. In der Rechtsprechung des BVerwG ist geklärt, dass die Abfalleigenschaft eines Stoffes erst mit der Beendigung des konkreten Verwertungsverfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung der sich aus dem Abfallrecht ergebenden Pflichten des Besitzers in Bezug auf die Schadlosigkeit der Verwertung – d. h. hier also mit dem tatsächlich erfolgten, allen gesetzlichen Anforderungen genügenden Einbau – endet. Dass ein solcher Einbau der von der Ordnungsverfügung und den Zwangsgeldfestsetzungen betroffenen Haufwerke bislang nicht erfolgt ist, erscheint unstreitig. Nach alledem war die Einstufung des fraglichen Materials als Abfall nicht erkennbar fehlerhaft, viel weniger noch „willkürlich“ (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 05. Dezember 2012 – 11 N 67.12, S. 3 des Beschlussabdrucks). Gegen die klägerische Einstufung als marktgängiges Wirtschaftsgut spricht weiter auch, dass ausweislich der Prüfberichte der Umwelt-, Forschungs- und Dienstleistungsgesellschaft mbH (UWEG) Nr. 086/09, 086/09-1, 086/09-2 (Bl. 82-99 VV) gemäß dem Prüfbericht-Nr. 086/09-2 vom 11. März 2009, der als Prüfgegenstand u.a. eine Probe von Schlackesteinen vom Grundstück N... hatte, in dieser Probe jedenfalls im Feststoff Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel und Zink als gefährlicher Abfall nachgewiesen werden konnte. Im Hinblick auf diese Messungen im Feststoff wäre sogar der Abfallschlüssel 170505 (Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält) der Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV einschlägig. All dem ist die Klägerin bis dato – etwa mit einer aktuellen Deklarationsanalyse der fraglichen Materialien – nicht substantiiert entgegengetreten.
III.
Weiterhin besteht auch noch die abfallrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin. Zwar hat sie mit der „Rechnung Nr. 15“ (Bl. 39 VV) bereits am 23. Januar 2009 „vom Zwischenlagerplatz 1... … ca. 1500m³ à 9,00€/m³ Wasserbausteine Gruppe III (Z0)“ an die Firma M... Transport & Dienstleistung GmbH veräußert, mithin nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 24. November 2008. Die tatsächliche Sachherrschaft der Klägerin i. S. von § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG (§ 3 Abs. 9 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) entfiel damit aber nicht zugleich; auch sind die Grundpflichten der Abfallbeseitigung gemäß § 11 KrW-/AbfG (§ 15 KrWG) nicht auf den Inhaber der Firma M... als Besitzer von Abfällen übertragen worden, zumal die in Rede stehenden Materialien sich unstreitig weiterhin auf dem Grundstück N... befinden. Vielmehr bleibt die Verantwortlichkeit der Klägerin als bisherige Besitzerin für die Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfGbestehen. Denn das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (jetzt KrWG) betont - im Interesse einer umweltverträglichen Abfallwirtschaft - die Eigenverantwortlichkeit von Erzeugern und Besitzern von Abfällen. Diesen wird insbesondere die Pflicht auferlegt, die Abfälle ordnungsgemäß zu verwerten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG) oder gemeinwohlverträglich zu entsorgen (§ 11 Abs. 1 KrW-/AbfG). Damit wird die Verantwortlichkeit für die Abfallentsorgung in die Hände der privaten Erzeuger und Besitzer gelegt. Das Gesetz trägt hierdurch dem Verursacherprinzip Rechnung, das allgemein im Umweltrecht gilt. Hiermit wäre es nicht vereinbar, wenn ein zur Entsorgung Verpflichteter sich dieser Pflicht einfach durch die Übertragung des Abfallbesitzes an einen Dritten entledigen könnte. Die Entsorgungspflicht ist eine erfolgsgerichtete Leistungspflicht, für deren Erfolg der Erzeuger und jeder Besitzer in der Entsorgungskette haftet. Sie kann nur in den gesetzlich geregelten Fällen (vgl. insbesondere § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG) mit befreiender Wirkung auf einen Dritten übertragen werden (so BVerwGE 129, 93 ff. zitiert nach juris Rn. 19; Beckmann/Kersting a. a. O. Rn. 88, 90). Ein solcher Fall ist hier ersichtlich nicht gegeben.
IV.
Ein Vollzugshindernis liegt nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Eigentümerin des Grundstücks in 1..., Gemarkung Z..., Flur 6..., Flurstück 5..., E..., Frau E..., eine Beräumung ihres Grundstücks durch die Klägerin nicht hinnehmen würde. Jedenfalls könnte ein dadurch evtl. eintretendes Vollzugshindernis nachträglich durch eine Duldungsanordnung des Beklagten ausgeräumt werden (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 127).
C.
Auch die Höhe der nunmehr festgesetzten Zwangsgelder hält sich im Rahmen des insoweit dem Beklagten eröffneten Ermessens und erscheint rechtlich bedenkenfrei. Gemäß § 20 Abs. 1 VwVG BB wird das Zwangsgeld auf mindestens 10,00 € und höchstens 50.000,00 € schriftlich festgesetzt. Hinsichtlich der Verpflichtung zu Nr. 1) aus der Ordnungsverfügung vom 24. November 2008 folgt der Beklagte mit dem festgesetzten Zwangsgeld i. H. von 5.000,00 € bzw. 500,00 € der Zwangsmittelandrohung aus der bestandskräftigen Anordnung vom 25. Mai 2009 und hat sich damit auch innerhalb des von der Vorschrift gesetzten Rahmens gehalten. Der Umstand, dass bereits 280 m³ durch die Firma M... vom Grundstück N... entfernt wurden, wurde vom Beklagten berücksichtigt. Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2013 weiter ausgeführt, bei der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes sei die Beharrlichkeit des pflichtwidrigen Verhaltens der Klägerin bzw. die Intensität des geleisteten Widerstandes berücksichtigt worden. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Schließlich sind hier auch die mutmaßlichen Kosten einer (in der Anordnung vom 07. November 2012 angedrohten) Ersatzvornahme in den Blick zu nehmen, die sich nach den vom Beklagten angestellten Ermittlungen auf ca. 35.000,00 € belaufen und damit sogar deutlich über dem insoweit festgesetzten Zwangsgeld liegen würden.
D.
Die - wie im Termin klargestellt - ausdrücklich beantragte Beiladung der Bundesrepublik Deutschland, diese richtigerweise vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dieses vertreten durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, diese vertreten durch das Wasser- und Schifffahrtsamt E...- WSA, hatte zu unterbleiben. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor (I.) und eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist aus Ermessensgründen abzulehnen (II.).
I.
Eine Beiladung ist nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung liegt dann vor, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte der Dritten eingegriffen wird, d. h. ihre Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 65 Rn. 14). Die Klägerin meint (sinngemäß), das Wasser- und Schifffahrtsamt E... sei bezüglich des mit Schlacke versetzten Baggergutes Erzeuger und als Störer damit auch verantwortlich. Dies führt indes nicht dazu, dass mit einer Sachentscheidung des Gerichts unmittelbar und zwangsläufig in Rechte der Bundesrepublik Deutschland eingegriffen werden würde. Rechte der Bundesrepublik Deutschland sind hier nicht unmittelbar betroffen. Denn streitgegenständlich ist allein die Zwangsgeldfestsetzung gegenüber der Klägerin aufgrund einer – wie oben ausgeführt – bestandskräftigen und nicht nichtigen Ordnungsverfügung. Im Übrigen würde auch bei Klagestattgabe eine unmittelbare rechtsgestaltende Wirkung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland nicht eintreten; sie würde nicht „automatisch“ als Erzeuger von Abfall in Anspruch genommen werden. Sollte es sich so verhalten, dass auch die Bundesrepublik Deutschland – aus welchen Gründen auch immer – als Störer angesehen werden könnte, stünde die Störerauswahl immer noch im Ermessen der Behörde, das sie ermessensfehlerfrei zu betätigen hat. Letztlich betrifft die dahin gehende Argumentation der Klägerin, dass das WSA als Abfallerzeuger für die Wasserbausteine verantwortlich sei, nur die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 24. November 2008, nicht aber die hier in Rede stehenden Vollstreckungsmaßnahmen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 2014 – OVG 11 S 30.13).
II.
Entgegen der von der Klägerin sinngemäß vertretenen Auffassung liegen auch nicht die Ermessensvoraussetzungen vor, aufgrund derer eine Verpflichtung zur Beiladung der Bundesrepublik Deutschland nach § 65 Abs. 1 VwGO gegeben ist. Zweck der (einfachen) Beiladung ist es, Dritte, die nicht zum Kreis der Hauptbeteiligten gehören, deren rechtliche Interessen aber durch die Entscheidung des Gerichts im anhängigen Klageverfahren unmittelbar berührt werden können, am Verfahren zu beteiligen, damit sie sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör verschaffen können. Ferner soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung auch ihnen gegenüber eintreten, aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden. Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung rechtfertigen kann, ist gegeben, wenn der Beizuladende zu wenigstens einer der Parteien oder zum Streitgegenstand derart in Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (s. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Februar 2007 – 1 C 07.23 –, Rn. 9, juris). Eine solche Beiladung setzt im Ansatz voraus, dass durch die Entscheidung überhaupt rechtliche Interessen des Beizuladenden berührt werden, d. h. dass sich seine Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Beteiligten im Klageverfahren verbessern oder verschlechtern kann. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine in der Sache ergehende Entscheidung zwar für den Dritten ohne seine Beiladung keine Rechtswirkung entfaltet, gleichwohl aber seine Rechtsstellung unter Umständen in tatsächlicher Hinsicht oder wegen der Präjudizwirkung der Entscheidung jedenfalls bereits faktisch beeinträchtigt würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 65 Rn. 9). Anhaltspunkte für eine solche mögliche Rechtsbetroffenheit der Bundesrepublik Deutschland sind nicht ersichtlich. Die von der Klägerin angestellten Erwägungen, es sei in extremem Maß ermessensfehlerhaft gewesen, die Ordnungsverfügung (vom 24. November 2008) gegen die Klägerin statt gegen den Verursacher „WSA“ zu erlassen, geben keinen substantiellen Hinweis darauf, inwieweit die Rechtsstellung der Bundesrepublik Deutschland, die auch nicht Beteiligte des Verwaltungsverfahrens war, durch eine (stattgebende) Entscheidung in einem Klageverfahren gegen eine allein die Klägerin betreffende Zwangsgeldfestsetzung betroffen sein könnte. Die Störerauswahl war für die Behörde mit Blick auf die bestandskräftige Ordnungsverfügung abgeschlossen, eine erneute Störerauswahl bei der Zwangsgeldfestsetzung nicht zu treffen. Pflichtiger des Verwaltungsakts, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, § 15 Abs. 1 VwVG BB, war allein die Klägerin. Selbst eine stattgebende Entscheidung - Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung - würde hier nicht eine mögliche Rechtsbetroffenheit der Bundesrepublik Deutschland begründen, weswegen diese auch nicht nach Ermessen zu dem Verfahren beizuladen war (vgl. hierzu auch VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 16. Februar 2012 – VG 5 K 3/11 –, Rn. 68, juris).
III.
Das Gericht musste nach alledem auch nicht im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung die von der Klägerin im Schriftsatz vom 05. Juli 2013 aufgeführten Verwaltungsvorgänge des LUGV betr. die Firma M... (Bl. 83 GA) beiziehen, da es auf den Inhalt dieser Verwaltungsvorgänge nicht entscheidungserheblich ankommt.
E.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; wegen der Verfahrenskosten war deren vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 167 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO auszusprechen. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich.