Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2016

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 23.09.2016 – VG 5 K 464/13

5. Kammer

Tenor§

1. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2011 (HB/2011/3161) und sein Widerspruchsbescheid vom 26. April 2013 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/27 und der Beklagte zu 26/27.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage.

Die Klägerin und ihre Tochter, Frau T..., sind Miteigentümerinnen des im Verbandsgebiet des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung F... (im Folgenden: Zweckverband) gelegenen, 260 qm großen (Buch-)Grundstücks D... in 1..., Gemarkung 1..., Flur 1..., Flurstück 5..., eingetragen auf Blatt 5... des Grundbuchs von F... . Das Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Gebäude bebaut und an die vom Zweckverband betriebene zentrale öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen.

Mit (bestandskräftigem) Bescheid „über die Festsetzung eines einmaligen Beitragssatzes für die Verbesserung der Reinigungsleistung der Kläranlage F... (Neubau der Kläranlage)“ vom 17. April 2000 zog der Beklagte die Klägerin als Miteigentümerin des Grundstücks Gemarkung 1...), Flur 1..., Flurstück 5... zur Zahlung eines „Verbesserungsbeitrags“ in Höhe von 500,24 DM heran.

Im Jahre 2005 erwarben die Klägerin und ihre Tochter mit Zuschlag in der Zwangsversteigerung das Eigentum an dem an das Flurstück 5... grenzende, unbebaute, 1.833 qm große (Buch)Grundstück, Gemarkung 1...), Flur 1..., Flurstück 5..., eingetragen auf Blatt 7... des Grundbuchs von F... .

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2011 (HB/2011/3161) setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für ein aus den Flurstücken 5... und 5... bestehendes Grundstück einen Herstellungsbeitrag in Höhe von 7.802,70 € auf der Grundlage seiner Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Abwasserentsorgung in den Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung F... vom 10. Januar 2010 (BS 2010) fest und forderte nach Anrechnung des von der Klägerin bereits bezahlten Verbesserungsbeitrags in Höhe von 500,24 DM (= 255,77 €) von ihr die Zahlung eines Restbetrages in Höhe von 7.546,93 € binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides. Zur Berechnung des festgesetzten Herstellungsbeitrags legte der Beklagte für den Flächenansatz die Gesamtfläche der Flurstücke 5... und 5... von 2.093 qm und einen Nutzungsfaktor von 1,6 für die Bebauung des Grundstücks mit zwei Vollgeschossen sowie einen Beitragssatz von 2,33 €/m² zugrunde.

Hiergegen erhoben die Klägerin und ihre Tochter, Frau T..., mit Schreiben vom 19. Januar 2012 am 20. Januar 2012 Widerspruch. Gleichzeitig stellten sie beim Beklagten den Antrag, die Vollziehung des Herstellungsbeitragsbescheides auszusetzen, den der Beklagte mit Schreiben vom 14. Juni 2012 ablehnte. Den Widerspruch der Frau T... wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2012 als unzulässig zurück.

Mit bestandskräftigem „Zinsbescheid“ vom 20. Juni 2012 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen „Zinsbetrag für den Abgabenbescheid (Beitragsbescheid HB/2011/3161 vom 21.12.2011) auf 150,00 € fest.

Am 17. und 19. Juli 2012 leistete die Klägerin an den Beklagten Zahlungen in Höhe von 7.802,70 € und am 24. Juli 2012 eine Zahlung von 150,00 €.

Mit „Zins- und Abrechnungsbescheid“ vom 19. Oktober 2012 setzte der Beklagte „für den Abgabenbescheid (Beitragsbescheid HB/2011/3161 vom 21.12.2011) einen weiteren Zinsbetrag von 300,00 € fest“. Ferner setzte er einen „Abrechnungsbetrag per 16.10.2012“ in Höhe von 44,23 € fest, der sich aus der Verrechnung der Forderungen des Beklagten gegen die Klägerin mit ihren Zahlungen an den Beklagten ergab.

Den hiergegen mit Schreiben vom 14. November 2011 am 19. November 2012 erhobene Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. März 2013 zurück.

Die Klägerin hat am 8. April 2013 Klage erhoben. Nachdem der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2013 den Widerspruch der Klägerin gegen den Herstellungsbeitragsbescheid vom 21. Dezember 2011 zurückgewiesen hatte, hat die Klägerin am 15. Mai 2013 ihre Klage erweitert.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Beitragserhebung sei rechtswidrig. Sie habe an dem Grundstück Gemarkung F... Flur 1..., Flurstück 5... im Jahre 2005 im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens lastenfreies Eigentum erworben. Es sei davon auszugehen, dass für dieses Grundstück vor dem Jahre 2005 bereits ein Herstellungsbeitrag von dem Voreigentümer erhoben worden sei. Ansprüche gegen den Voreigentümer, die der Beklagte nicht angemeldet habe, seien durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung erloschen. Zudem sei die Beitragserhebung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 rechtswidrig, weil es sich bei ihrem Grundstück um ein sogenanntes „Altanschließergrundstück“ handele, für das bei verfassungskonformer Anwendung des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes eine Beitragserhebung zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beitragsbescheides bereits ausgeschlossen gewesen sei.

In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen, als sie sich gegen den „Zins- und Abrechnungsbescheid“ des Beklagten vom 19. Oktober 2012 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 8. März 2013 richtete.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

den Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2011 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26. April 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die von der Klägerin behauptete Beitragserhebung gegenüber dem Voreigentümer des Grundstücks Gemarkung F... Flur 1..., Flurstück 5..., für die sie darlegungs- und beweispflichtig sei, sei nicht erfolgt. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe der Beitragserhebung eine sog. hypothetische Festsetzungsverjährung nicht entgegen. Hier greife die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1 Brandenburgisches Kommunalabgabengesetz. Wegen der Hemmung des Verjährungslaufes bis zu seiner positiven Kenntnis über die Person der Klägerin als Beitragspflichtige liege ein Erhebungsverbot aus Vertrauensschutzgründen nicht vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Sitzungsniederschrift und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (2 Hefte) verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit entscheidungserheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidung des Gerichts gewesen sind.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht hat aufgrund des Übertragungsbeschlusses der 5. Kammer vom 31. Mai 2016 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO)

Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Klage hinsichtlich des angefochtenen Zins- und Abrechnungsbescheides des Beklagten vom 19. Oktober 2012 in Gestalt seines Widerspruchbescheides vom 08. März 2013 zurückgenommen hat, war das Verfahren insoweit nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die als Anfechtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage begründet.

Der Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2011 (HB/2011/3161) und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26. April 2016 sind aufzuheben, denn sie sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der angefochtene Herstellungsbeitragsbescheid vom 21. Dezember 2011 ist nicht hinreichend bestimmt, weil die veranlagte Fläche aus zwei Grundstücken besteht und der auf diese Grundstücke jeweils entfallende Herstellungsbeitrag nicht hinreichend bestimmbar ist.

Rechtsgrundlage für die hier im Streit stehende Beitragsfestsetzung sind die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und § 8 des zum 1. Februar 2004 neugefassten Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg – KAG n. F. – in Verbindung mit den §§ 1 ff. der am 11. Januar 2010 von der Verbandsversammlung beschlossenen und am 26. Januar 2010 (im Amtsblatt für den Landkreis Märkisch-Oderland) sowie am 29. Januar 2010 (im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree) öffentlich bekannt gemachten „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Abwasserentsorgung in den Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung F... “ (BS 2010), die sich Wirkung ab dem 1. Januar 2010 beimisst.

Nach § 3 BS 2010 (i. V. m. § 8 Abs. 2 S. 1 und 2 KAG) erhebt der vom Beklagte vertretene Zweckverband zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Anschaffung und Herstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile Herstellungsbeiträge.

Gem. § 4 Abs. 1 BS 2010 unterliegen der Beitragspflicht Grundstücke, die an die Abwasserentsorgungsanlageanlage angeschlossen werden können und für die a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen oder b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Bebauung anstehen.

In den Regelungen der BS 2010 ist Anknüpfungspunkt für eine Veranlagung das beitragspflichtige Grundstück. Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 BS 2010 ist „Grundstück im anschlussbeitragsrechtlichen Sinne (…) regelmäßig jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff)“. Unabhängig von der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 BS 2010 schreibt § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) den sog. wirtschaftlichen Grundstücksbegriff vor (grundlegend OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE, juris Rn. 30 m. w. N.). Nach dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff ist Grundstück im Sinne der anschlussbeitragsrechtlichen Vorschriften regelmäßig jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Dabei kommt es nicht allein entscheidend auf das Buchgrundstück, auf Flurstückgrenzen, an, sondern auf die Abgrenzung der bevorteilten wirtschaftlichen Einheit. Ausgangspunkt bei der Bestimmung wirtschaftlicher Einheiten bleibt das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist jeweils festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Das kann in der Weise geschehen, dass nicht selbständig baulich nutzbare Buchgrundstücke zusammengefasst werden oder das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird, um die Grundflächen desselben Eigentümers, denen ein einheitlicher Vorteil durch den Kanalanschluss vermittelt wird, als wirtschaftliche Einheit zu erfassen (OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE, a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. November 2008 – 9 A 3.08 -, juris Rn. 30 und vom 26. Januar 2011 – 9 B 15.09 – S. 17 des EA).

Unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs verkörpert das im (Mit-)Eigentum der Klägerin stehende, mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaute (Buch-)Grundstück, Gemarkung 1...), Flur 1..., Flurstück 5..., mit einer Fläche von 260 qm, eingetragen auf Blatt 5... des Grundbuches von F..., ein (wirtschaftliches) Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 2 BS 2010. Das der Klägerin und ihrer Tochter gehörende Flurstück 5... ist mit Blick auf seine Lage und Flächengröße und seine Erschließbarkeit über die D... grundsätzlich selbständig baulich nutzbar, wie die auf diesem Flurstück vorhandene Bebauung zeigt. Aber auch das von der Klägerin und ihrer Tochter im Jahre 2005 mit Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworbene Buchgrundstück, Gemarkung 1...), Flur 1..., Flurstück 5..., mit einer Größe von 1.833 qm, eingetragen auf Blatt 7... des Grundbuchs von F... stellt eine (selbständige) wirtschaftliche Einheit und damit ein (selbständiges) Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 2 BS 2010 dar. Das Flurstück 5... ist (wieder) unbebaut. Mit Blick auf seine Lage - die aus einem vorliegenden Lageplan und der bei BRANDENBURGVIEWER http://bb-viewer.geobasis-bb.de// einsehbaren Luftbildaufnahme ersichtlich ist -, seine Flächengröße, seine Erschließbarkeit über die D... und die vom Beklagten – zu Recht - zu Grunde gelegte bauplanungsrechtliche Einordnung als Bauland im Sinne des § 34 BauGB ist das Flurstück 5... selbständig baulich oder gewerblich nutzbar. Mithin ist hier bei den Flurstücken 5... und 5... von zwei wirtschaftlichen Einheiten auszugehen.

Eine Zusammenfassung dieser beiden wirtschaftlichen Einheiten zu einer noch größeren Einheit ist hier nicht angezeigt. Vielmehr bleibt es beim - wie oben ausgeführt - typischen Fall, dass Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten sind.

Trotz des Vorliegens zweier selbständiger wirtschaftlicher Einheiten (Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 BS 2010 hat der Beklagte in dem angefochtenen Herstellungsbeitragsbescheid die Flurstücke 5... und 5... insgesamt als ein Grundstück im satzungsrechtlichen Sinne bezeichnet und dieses mit der Gesamtfläche von 2.093 qm veranlagt. Dies ist wegen der Existenz von zwei selbständigen wirtschaftlichen Einheiten und der damit einhergehenden Notwendigkeit, die Beitragsforderung hinsichtlich der einzelnen Grundstücke aufzuteilen, fehlerhaft.

Der Fehler in der Bezeichnung des Grundstücks führt hier bereits zur formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Herstellungsbeitragsbescheides, weil in ihm die Grundstücke im Sinne der BS 2010, die veranlagt werden sollten, nicht mit genügender Genauigkeit bezeichnet sind.

Gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3b) KAG i. V. m. § 119 Abs. 1 Abgabenordnung - AO muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Ergänzt und konkretisiert wird diese allgemeine Anforderung durch § 8 Abs. 1 Nr. 4b) KAG i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO. Danach müssen schriftliche Abgabenbescheide die festgesetzte Abgabe, Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet. Mehrere getrennte Abgabenfälle erfordern entweder eine Festsetzung in getrennten Abgabebescheiden oder bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück die Angabe, welche Lebenssachverhalte dem Abgabenbescheid zu Grunde liegen, und für jeden Abgabenfall eine gesonderte Festsetzung der Abgabe. Dies erfordert zwar nicht mehrere gesonderte Bescheide, doch müssen in einem zusammengefassten Bescheid die jeweiligen Beiträge für jedes Grundstück getrennt ausgewiesen und festgesetzt werden. Das OVG Berlin-Brandenburg hat insoweit entschieden (Beschlüsse vom 20. Februar 2008 – 9 S 26.07 -, juris Rn. 5, und vom 15. November 2011 – 9 S 20.11 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks): „Ungeachtet der Frage nach dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff ist ein Bescheid nicht schon mangels inhaltlicher Bestimmtheit rechtswidrig, weil die Beitragsforderungen für zwei Grundstücke in einem Betrag festgesetzt worden sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine Aufteilung dieses Betrages auf beide Grundstücke im Wege der Auslegung möglich ist. Der inhaltlichen Bestimmtheit von Abgabenbescheiden ist danach Genüge getan, wenn auf Grund der im Bescheid angegebenen Berechnungsgrundlagen aus dem festgesetzten Gesamtbeitrag ohne weiteres und zweifelsfrei der sich für jedes Grundstück ergebende Beitrag berechnet werden kann (Driehaus in ders., Kommunalabgabenrecht, Stand September 2007, § 8 Rdnr. 76 a)."

Diesen Kriterien genügt der Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2011 (HB/2011/3161) nicht. Eine Aufteilung des in diesem Bescheid insgesamt festgesetzten Beitragsbetrages in Höhe von 7.802,70 € ist hier nicht im Wege der Auslegung möglich. Der Herstellungsbeitragsbescheid HB/2011/31/61 enthält keine hinreichenden Berechnungsgrundlagen, nach denen aus dem Gesamtbeitrag ohne weiteres und zweifelsfrei der sich für jedes Grundstück (im Sinne des § 2 Abs. BS 2010) ergebende Beitrag berechnet werden kann. Insbesondere fehlt es – abgesehen von der unzutreffenden bzw. fehlenden Einordnung der Flurstücke 5... und 5... als zwei (selbständige) Grundstücke – an den Angaben zu den jeweiligen beitragsfähigen bzw. ansatzfähigen Flächen dieser Grundstücke. Dass betreffende Daten etwa mit Hilfe des Grundbuchs in Erfahrung gebracht werden können, genügt insoweit nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2011, - 9 S 20.11 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks; vgl. auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. August 2010, 4 EO 659/08, juris Rn. 29. f).

Nach alledem waren der Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2011 und sein Widerspruchsbescheid vom 26. April 2013 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 und § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei hat der erkennende Einzelrichter das Verhältnis der Streitwerte der jeweiligen Klageanträge zum Gesamtstreitwert berücksichtigt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO).

B e s c h l u s s :

Der Streitwert wird auf 8.102,70 € festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag (§ 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes). Zur Bestimmung des streitbefangenen Betrages hat die Kammer für den gegen den „Zins- und Abrechnungsbescheid“ des Beklagten vom 19. Oktober 2012 gerichteten Klageantrag die Höhe des festgesetzten Säumniszuschlags (300,00 €) und für den gegen den Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2011 gerichteten Klageantrag die Höhe des festgesetzten Herstellungsbeitrags (7.802,70 €) in Ansatz gebracht und die sich daraus ergebende Summe der Streitwertfestsetzung zugrunde gelegt.