Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2016

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 23.09.2016 – VG 5 K 485/13

5. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage.

Der Kläger ist Eigentümer des im Verbandsgebiet des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung F... (im Folgenden: Zweckverband) gelegenen, 772 qm großen Grundstücks H... in F..., Gemarkung 122416, Flur 142, Flurstück 619. Das Grundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der S... und ist mit einem zweigeschossigen Gebäude bebaut.

Der Zweckverband betreibt aufgrund seiner „Abwasserbeseitigungssatzung" vom 11. Januar 2010 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2011 (nachfolgend als „ABS 2011“ abgekürzt) zwei jeweils rechtlich selbstständige Anlagen zur Abwasserbeseitigung (§ 1 Abs. 1 ABS 2011), die Abwasserent-sorgungsanlage F... (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a ABS 2011) und die Abwasserentsorgungsanlage L... (§ 1 Abs. 1 Buchstabe b ABS 2011). Zu den zentralen Abwasserentsorgungsanlagen gehören jeweils das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen wie (u.a.) „Anschlussleitungen, Reinigungs- und Revisionsschächte sowie Pumpstationen, die zum ersten Grundstücksanschluss gehören“ (§ 2 Nr. 6 Buchstabe b ABS 2011). Gem. § 2 Nr. 5 ABS 2011 wird als Anschlusskanal die Verbindung zwischen dem im öffentlichen Bereich liegenden Sammler und dem Reinigungsschacht, der den ersten Grundstücksanschluss darstellt, definiert. Gem. § 2 Nr. 4 ABS 2011 sind Grundstücksentwässerungsanlagen alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteile der Abwasserentsorgungsanlage sind. Gemäß § 5 Abs. 1 ABS 2011 ist jeder Eigentümer eines im Zweckverbandsgebiet gelegenen Grundstücks nach Maßgabe der ABS berechtigt, vom Zweckverband zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen wird (Anschlussrecht). Gemäß § 6 Abs.1 Satz 1 ABS 2011 erstreckt sich das Anschlussrecht auf solche Grundstücke, die an die betriebsfertige Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu müssen die öffentliche Kanäle in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 ABS 2011).

Der Zweckverband erhebt aufgrund der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Abwasserentsorgung in den Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung F... vom 10. Januar 2010 (BS 2010), die sich in ihrem § 13 Rückwirkung bis zum 01. Januar 2010 beilegt, Herstellungsbeiträge zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Anschaffung und Herstellung der jeweiligen öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile. Gem. § 7 Abs. 1 BS 2010 entsteht die Herstellungsbeitragspflicht mit der betriebsfertigen Herstellung der Abwasserentsorgungsanlage einschließlich des Grundstücksanschlusses vor dem Grundstück, die den Anschluss des Grundstücks an die Abwasserentsorgungsanlage ermöglicht.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2011 () setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für das streitbefangene Grundstück einen Herstellungsbeitrag in Höhe von 2.878,02 € auf der Grundlage der BS 2010 fest und forderte von ihm die Zahlung dieses Betrages binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides. Zur Berechnung des festgesetzten Herstellungsbeitrags legte der Beklagte für den Flächenansatz eine Grundstücksfläche von 772 qm und einen Nutzungsfaktor von 1,6 für die Bebauung des Grundstücks mit zwei Vollgeschossen sowie einen Beitragssatz von 2,33 €/m² zugrunde.

Der Bescheid war an den Kläger unter der Adresse H... adressiert, obwohl dieser im Dezember 2011 in der L... wohnhaft war. Nachdem der Herstellungsbeitragsbescheid unter dieser Adresse nicht zustellbar war, ordnete die kaufmännische Geschäftsführerin des vom Beklagten vertretenen Zweckverbandes die öffentliche Zustellung des Herstellungsbeitragsbescheides an und bat die Stadt F... um Veröffentlichung einer Benachrichtigung über den Erlass des Herstellungsbeitragsbescheides im Amtsblatt für die Stadt F... . Die öffentliche Bekanntmachung der Benachrichtigung erfolgte im Amtsblatt für Stadt F... Nr. 34 vom 20. Dezember 2011,

Am 19. Januar 2012 beantragte der zu diesem Zeitpunkt in R... wohnhafte Kläger bei dem Beklagten die Herstellung eines Anschlusskanals für das streitbefangene Grundstück zur Einleitung von häuslichem Abwasser in die zentrale öffentliche Abwasserentsorgungsanlage. Am 23. Januar 2012 wurde der Abwasseranschlusskanal von dem in der Hauffstraße verlaufenden Hauptsammler bis zur Grundstücksgrenze hergestellt und der Kläger mit Schreiben vom 27. Januar 2012 darauf hingewiesen, dass der Abwasseranschluss bis zur Grenze fertiggestellt worden sei, der Kläger unmittelbar hinter der Grenze einen Revisionsschacht zu setzen habe, der mit der Hauswasserinstallation zu verbinden sei, und dass nach Fertigstellung des Anschlusses eine Abnahme durch einen Mitarbeiter des Zweckverbandes erfolge. Der Kläger selbst errichtete gleichfalls im Jahre 2012 den Revisionsschacht und die Grundstücksentwässerungsanlage und nahm diese gleichfalls im Jahre 2012 in Betrieb.

Nachdem der Kläger im Juli 2012 Kenntnis von dem Herstellungsbeitragsbescheid erlangte hatte, suchte er den Zweckverband auf. Am 10. Juli 2012 wurde ihm in den Räumen des Zweckverbandes der Herstellungsbeitragsbescheid vom 7. Dezember 2011 ausgehändigt.

Gegen den Herstellungsbeitragsbescheid vom 7. Dezember 2012 erhob der Kläger am 17. Juli 2012 Widerspruch und beantragte zugleich, die Vollziehung des Beitragsbescheides auszusetzen. Zur Begründung verwies er darauf, dass er vor wenigen Tagen Kenntnis von dem Beitragsbescheid erhalten habe. Der Bescheid sei an ihn unter der Adresse H... adressiert gewesen. Im Dezember 2011 habe er in der L... gewohnt. Erst zum Jahresanfang 2012 sei er in das Wohnhaus H... gezogen. Die öffentliche Zustellung des Beitragsbescheides durch Veröffentlichung im Amtsblatt für Stadt F... sei unwirksam, weil die Verbandssatzung des Zweckverbandes das Amtsblatt der Stadt F... nicht als Veröffentlichungsorgan vorsehe.

Mit Schreiben vom 27. September 2012 setzte der Beklagte die Vollziehung des Beitragsbescheides vom 7. Dezember mit Wirkung vom 18. September 2012 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens aus.

Mit Schreiben vom 21. März 2013 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 05. April 2013 und Androhung einer Untätigkeitsklage auf, über den erhobenen Widerspruch zu entscheiden.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2013 in der Sache zurück.

Bereits am 12. April 2013 hat der Kläger Klage erhoben, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vorträgt:

Der angefochtene Herstellungsbeitragsbescheid sei rechtswidrig. Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Der Beitragsbescheid sei ihm aber nicht rechtzeitig bis zum Ende des Jahres 2011 bekanntgegeben worden. Die öffentliche Zustellung des angefochtenen Beitragsbescheides sei fehlerhaft und damit unwirksam gewesen. Die sachliche Beitragspflicht sei bereits (spätestens) mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung des vom Beklagten vertretenen Zweckverbandes entstanden, da zu diesem Zeitpunkt bereits gemäß § 7 Abs. 3 der BS 2010 die Anschlussmöglichkeit an die Abwasserentsorgungsanlage entstanden sei. Dies reiche für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht unabhängig davon aus, ob der Grundstücksanschluss bereits hergestellt sei. Diese Interpretation sei auch sachgerecht, da nach § 8 Abs. 3 ABS die Verpflichtung zum Anschluss an die zentrale öffentliche Abwasserentsorgungsanlage entstehe, soweit die Kanalisationsanlagen für das Grundstück betriebsbereit vorhanden seien. Demnach werde auf einen in der Straße vorhandenen Abwasserkanal abgestellt. Für diese Fälle entspreche es obergerichtlicher Rechtsprechung, dass die Beitragspflicht entstehe, wenn der Kanal in der Straße vor dem Grundstück verlegt sei und das Grundstück unter gemeingewöhnlichen Umständen, d.h. unter einem zumutbaren finanziellen Aufwand, angeschlossen werden könne. Entsprechend der vorstehenden Rechtsprechung reiche nach der ABS für das Entstehen des Anschlussrechtes aus, dass das Grundstück an die betriebsfertige Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden könne (§ 6 abs. 1 ABS). Auf die Herstellung des Grundstücksanschlusses komme es ausdrücklich nicht an.

Der Kläger beantragt,

den Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 7. Dezember 2011 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 7. Juni 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der angefochtene Herstellungsbeitragsbescheid sei rechtmäßig. Die vom Kläger geltend gemachte Festsetzungsverjährung sei nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2011 eingetreten. Der Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist habe vielmehr erst am 01. Januar 2013 begonnen. Denn die sachliche Beitragspflicht sei nicht bereits mit der ersten wirksamen Beitragssatzung am 01. April 2004 entstanden, sondern wegen der Sondervorschrift des § 7 Abs. 1 BS 2010 erst im Jahre 2012 mit der betriebsfertigen Herstellung der Abwasserentsorgungsanlage einschließlich des Grundstücksanschlusses vor dem Grundstück des Klägers. Der Grundstücksanschluss sei nach dem Antrag des Klägers vom 19. Januar 2012 am 15. März 2012 hergestellt und im September 2012 in Betrieb genommen worden. Nach der Rechtsprechung der Kammer komme es auf die Satzungsregelung des jeweiligen beitragserhebenden Aufgabenträgers an. Soweit die Satzung ein solches Herstellungsmerkmal – wie hier den Grundstücksanschluss – vorsehe, bedürfe es dessen Verwirklichung, um die Beitragspflicht entstehen zu lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Sitzungsniederschrift sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heftung), die – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung des Einzelrichters waren.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht hat aufgrund des Übertragungsbeschlusses der 5. Kammer vom 11. April 2016 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO)

Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger seinen Widerspruch vom 17. Juli 2012 innerhalb der in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, hier des Herstellungsbeitragsbescheides, die am 10. Juli 2012 in den Räumen des vom Beklagten vertretenen Zweckverbandes durch Aushändigung des Beitragsbescheides an den Kläger erfolgte, erhoben.

Eine frühere wirksame Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides vom 7. Dezember 2011 durch öffentliche Zustellung ist nicht erfolgt. Der Herstellungsbeitragsbescheid ist nicht wirksam durch die vom Beklagten angeordnete öffentliche Zustellung bekanntgemacht worden, weil bereits die formalen Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung im Streitfall nicht eingehalten worden sind. Maßgeblich ist hier die in dem fraglichen Zeitraum für die öffentliche Zustellung i. V. m. § 122 Abs. 5 S. 2 AO, § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg – KAG - geltende Regelung in § 10 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG -, dessen Absatz 2 für die öffentliche Zustellung eines Dokuments die Bekanntmachung einer Benachrichtigung - mit dem in § 10 Abs. 2 Satz 2 VwZG bezeichneten Inhalt - an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger vorschreibt.

Die öffentliche Zustellung des angefochtenen Herstellungsbeitragsbescheides ist schon deswegen fehlerhaft erfolgt, weil die Benachrichtigung mit den in § 10 Abs. 2 Satz 2 VwZG vorgeschriebenen Angaben nicht an der von dem Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung F... allgemein für Bekanntmachungen bestimmten Stelle, nämlich in der M..., Teilausgaben „S... (§ 34 Abs. 2 der Verbandssatzung), sondern im Amtsblatt für die Stadt F... bekanntgemacht worden ist. Auch die sachlichen Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung liegen nicht vor, da der Aufenthaltsort des Klägers nicht unbekannt war. Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 VwZG i. V. m. § 122 Abs. 5 Satz 2 AO, § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) KAG kann die Zustellung "durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist ...". Die Entscheidung steht zwar im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen greift aber erst dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung vorliegen. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vollen Umfangs überprüfbar (vgl. z.B. BFH Urteil vom 15.01.1991 VII R 86/89 -, juris Rn 19). Wegen des Anspruchs des Zustellungsempfängers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-) ist die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 6 VwZG, wonach das Dokument als zugestellt gilt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind, verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar ist. § 10 Abs. 1 Nr. 1 VwZG setzt deshalb voraus, dass nicht nur die betreffende Behörde die Anschrift nicht kennt, sondern der Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers allgemein unbekannt ist. Sie ist nur als "letztes Mittel" zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln. Die Anforderungen an die Behörde dürfen jedoch im Einzelfall nicht überspannt werden. Unzumutbare Anforderungen sind an den Zustellenden nicht zu stellen; es genügt der Nachweis, dass er alle der Sache nach möglichen und geeigneten Nachforschungen angestellt hat. Die Behörde genügt ihrer Prüfungspflicht in aller Regel, wenn sie versucht, die Anschrift des Adressaten durch das Einwohnermeldeamt oder die Polizei zu ermitteln, und sich ggf. bei einem Bevollmächtigten erkundigt (vgl. zu allem BFH Urteil vom 13.01.2005 V R 44/03, NV 2005, 998 zu Vorgängerregelung des § 15 Abs. 1 Buchstabe a VwZG). Dass der Beklagte vor Anordnung der öffentlichen Zustellung mögliche und geeignete Nachforschungen über den Aufenthaltsort des Klägers angestellt hat, lässt sich weder dem Verwaltungsvorgang entnehmen noch ist dies vom Beklagten dargetan worden. Sind naheliegende Ermittlungen über den Aufenthalt des Abgabepflichtigen unterlassen worden, hat schon dies allein zur Folge, dass die Feststellung, der Aufenthalt des Abgabepflichtigen sei unbekannt, nicht getroffen werden kann (vgl. BFH, Urteil vom 15.01.1991, a. a. O. Rn. 22).

Unabhängig davon wäre die Klage aber auch deshalb zulässig, weil der Beklagte durch seine Sachentscheidung in seinem Widerspruchsbescheid vom 07. Juni 2013 den Mangel einer Fristversäumung geheilt hätte. Denn in einem Widerspruchsverfahren, das – wie hier - (nur) das Verhältnis zwischen der Behörde und dem durch den Verwaltungsakt Betroffenen berührt, darf die Widerspruchsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen.

Die Klage ist aber unbegründet.

Der Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 7. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 7. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die hier im Streit stehende Beitragsfestsetzung sind die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und § 8 des zum 1. Februar 2004 neugefassten Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg – KAG n. F. – in Verbindung mit den §§ 1 ff. der am 11. Januar 2010 von der Verbandsversammlung beschlossenen und am 26. Januar 2010 (im Amtsblatt für den Landkreis M...) sowie am 29. Januar 2010 (im Amtsblatt für den Landkreis O...) öffentlich bekannt gemachten „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Abwasserentsorgung in den Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung F... (BS 2010), die sich Wirkung ab dem 1. Januar 2010 beimisst. Die zuvor Gültigkeit beanspruchende „Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen für die öffentliche Abwasserentsorgung in den Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung F... “ vom 2. November 2004 (BS 11/2004), öffentlich bekannt gemacht am 8. November 2004 im „Amtsblatt für den Landkreis O... enthält im Wesentlichen identische Regelungen und trat mit Rückwirkung zum 01. April 2004 in Kraft (§ 16 Abs. 1 BS 11/2004).

Nach § 3 BS 2010 (i. V. m. § 8 Abs. 2 S. 1 und 2 KAG) erhebt der vom Beklagte vertretene Zweckverband zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Anschaffung und Herstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile Herstellungsbeiträge. Die BS 2010 ist wirksam. Sie enthält keine sich ersichtlich aufdrängenden formellen oder materiellen zu ihrer Nichtigkeit führenden Rechtsfehler. Die Satzung enthält die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Angaben zum Kreis der Abgabenschuldner (§ 8 BS 2010 in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 KAG), den die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 4 und 7 BS 2010), den Maßstab (§ 6 BS 2010) und den Satz der Abgabe (§ 5 BS 2010) sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 11 BS 2010). Soweit das erkennende Gericht in der Vergangenheit von einem Verstoß des § 4 Abs. 2 BS 2010 und des gleichlautenden § 4 Abs. 2 BS 11/2004 gegen § 8 Abs. 6 Satz 5 des KAG n. F. wegen der Nichtberücksichtigung von Außenbereichsgrundstücken, die bebaut sind und gewerblich bzw. in vergleichbarer Weise genutzt werden und lediglich eine Anschlussmöglichkeit aufweisen, ausgegangen ist, (vgl. z. B. Beschluss der Kammer vom 21. August 2012 – 5 L im Anschluss an das Urteil der Kammer vom 26. Januar 2012 – VG 5 K – und des Verwaltungsgerichts Cottbus, Urteil vom 24. Februar 2011 – 6 K 953/06), wird diese Auffassung, der das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wiederholt entgegengetreten ist (vgl. z. B. Beschlüsse vom 24. Oktober 2012 – 9 S 61/12 - und vom 27. Mai 2013 – OVG 9 S 75.12), nicht mehr aufrechterhalten (vgl. Urteile der Kammer vom 29. Mai 2015 - VG 5 K -, juris, und vom 10. Juni 2016 – VG 5 K).

Es bestehen auch keine Bedenken gegen die in § 5 Abs. 1 BS 2010 auf 2,33 EUR je m² der nach § 6 ermittelten Grundstücksfläche festgesetzte Höhe des Beitragssatzes. Der Beitragssatz wurde von der Verbandsversammlung des Beklagten auf der Grundlage der von der isp-kommunal erstellten Globalkalkulation, Stand März 2004, festgelegt, die einen höchstzulässigen Beitragssatz von 3,71 EUR je Maßstabseinheit ermittelt hatte. Die Kalkulation ist als Globalkalkulation, d.h. nach den tatsächlichen Aufwendungen für den Gesamtzeitraum vom Beginn bis zur endgültigen Herstellung der Anlage erstellt, und zwar regelgerecht in der Weise, dass der frühere Aufwand (bis 2003) ermittelt und der zukünftige Aufwand (ab 2004) prognostiziert und - nach Abzug der Zuschüsse Dritter (§ 8 Abs. 4 Satz 7 KAG) - der so berechnete Gesamtaufwand auf die für die Vergangenheit ermittelten und für die Zukunft prognostizierten Beitragsflächen verteilt wurde. Die Kalkulation nennt sachgerechte Grundlagen für die Ermittlung und Verteilung des Herstellungsaufwands einschließlich der Prognosen (Kalkulationsbericht S. 14). Bei der Aufwandsermittlung sind einrichtungsfremde Aufwendungen ausgeschieden (Kalkulationsbericht S. 9 f.), Zuschüsse Dritter abgezogen (§ 8 Abs. 4 Satz 7 KAG, Kalkulationsbericht S. 16) und die bevorteilten Grundstücke des vom Beklagten vertretenen Zweckverbandes in der Weise berücksichtigt worden, dass sie in die Ermittlung der beitragsfähigen Grundstücksflächen einbezogen wurden; dies ist auch in Ansehung des § 8 Abs. 4 Satz 7, 1. Halbs. KAG sachgerecht (vgl. Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt, Band II, Stand Juli 2013, § 8 Rn. 602 a. E. zur gleichlautenden Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NW). Die Ermittlung der beitragsrelevanten Grundstücksflächen ist auf der zutreffenden Prämisse erfolgt, dass alle Grundstücke zu berücksichtigen sind, denen durch die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage eine Anschlussmöglichkeit geboten wird (Kalkulationsbericht S. 12, 17). Der vom Beklagten vertretene Zweckverband hat hierzu das Verbandsgebiet in Planbereiche unterteilt und in den einzelnen Plänen die zu berücksichtigenden Grundstücke entsprechend ihrer baurechtlich zulässigen Ausnutzbarkeit farblich markiert; in dazugehörigen Tabellen sind die Grundstücksflächen der jeweiligen Pläne nach Art und Maß der baulichen Nutzbarkeit zusammengefasst.

Auch die konkrete Beitragsveranlagung ist nicht zu beanstanden.

Die Beitragspflicht für das klägerische Grundstück ist auf der Grundlage der wirksamen BS 2010 entstanden. Der Beitragstatbestand des § 4 Abs. 2 BS 2010 ist erfüllt. Nach § 4 Abs. 1 BS 2010 unterliegen Grundstücke, die an die Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden können und für die a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen oder b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Bebauung anstehen. Wird ein Grundstück an die Abwasserentsorgungslage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es gem. § 4 Abs. 2 BS 2010 der Herstellungspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BS 2010 nicht vorliegen.

Das streitbefangene Grundstück des Klägers unterliegt jedenfalls gem. § 4 Abs. 2 BS 2010 der sachlichen Beitragspflicht, weil es seit dem Jahre 2012 – dies ist zwischen den Beteiligten nicht strittig - an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage tatsächlich angeschlossen ist.

Der Kläger ist auch persönlich beitragspflichtig im Sinne des § 8 BS 2010. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist Beitragsschuldner, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Beitragsbescheides vom 7. Dezember 2011 Eigentümer des veranlagten Grundstücks Gemarkung 122416, Flur 142, Flurstück 619. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht strittig.

Auch die Höhe der Veranlagung ist nicht zu beanstanden.

Gem. § 6 Satz 1 BS 2010 wird der Herstellungsbeitrag nach einem nutzungsbezogenen Flächenmaßstab berechnet. Dieser ergibt sich durch Vervielfältigung der anrechenbaren Grundstücksfläche im Sinne des § 6 Abs. 2 BS 2010 mit einem Nutzungsfaktor (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BS 2010). Nach § 6 Abs. 2 lit. b) BS 2010 gilt als anrechenbare Grundstücksfläche bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan oder Vorhaben- und Erschließungsplan besteht, die aber – wie hier - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (Innenbereich, § 34 BauGB), die dem Innenbereich zuzuordnende Fläche des Grundstücks. Es begegnet entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Bedenken, dass das streitbefangene Grundstück mit seiner gesamten Fläche veranlagt worden ist.

Liegt ein Grundstück - wie das des Klägers - vollständig im Innenbereich der Stadt Fürstenwalde, so ist es grundsätzlich mit seiner gesamten Fläche, also auch hinsichtlich der einer Bebauung entzogenen Grundstücksteile beitragspflichtig, da unter Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs regelmäßig das gesamte Grundstück durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit bevorteilt wird.

Der Ansatz des Nutzungsfaktors von 1,6 folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 2 BS 2010. Danach beträgt der Nutzungsfaktor für das erste Vollgeschoss 1,0, der sich für jedes weitere Vollgeschoss um 0,6 erhöht. Dass die Bebauung des streitgegenständlichen Grundstücks zwei Vollgeschosse aufweist, ist zwischen den Beteiligten nicht strittig. Die von dem Beklagten vorgenommene Berechnung des Beitrages ist gleichfalls rechtlich bedenkenfrei erfolgt. Der Beklagte hat den Nutzungsfaktor von 1,6 mit der anrechenbaren Grundstücksfläche von 772 qm multipliziert und ist so zu einem Flächenansatz von 1.235 qm gelangt, der wiederum multipliziert mit dem Beitragssatz von 2,33 €/qm (§ 5 Abs. 1 BS 2010) den festgesetzten Herstellungsbeitrag in Höhe von 2.878,02 € ergibt.

Der Beitragserhebung steht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen. Anders als der Kläger meint, endete die Festsetzungsverjährungsfrist nicht gemäß § 12 Abs. 3a Satz 1 KAG in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 02. Oktober 2008 (GVBl. I, S. 218) mit Ablauf des 31. Dezember 2011. Im vorliegenden Streitfall begann der Lauf der Festsetzungsverjährung erst am 1. Januar 2013, so dass die Festsetzung des Herstellungsbeitrages für das Grundstück des Klägers in dem angefochtene Herstellungsbeitragsbescheid in Gestalt des – hier maßgeblichen - Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 07. Juni 2013 innerhalb der laufenden vierjährigen Festsetzungsfrist erfolgte.

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 und § 170 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist.

Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung des „Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben“ entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht beurteilt sich nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung, wenn – wie vorliegend - die erste wirksame Satzung erst nach dem 1. Februar 2004 in Kraft trat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, - 9 B 44.06 und 9 B 45.06 -, juris). Ist eine sachliche Beitragspflicht für den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit an leitungsgebundene Einrichtungen und Anlagen, die der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, mangels wirksamen Satzungsrechts vor dem 1. Februar 2004 nicht entstanden, so bestimmt sich der für ihre Entstehung maßgebliche Zeitpunkt nach der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG. Maßgebend ist danach nicht der Zeitpunkt des ersten Versuchs der Gemeinde oder des Zweckverbandes, eine wirksame Beitragssatzung zu erlassen, sondern der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der (ersten) rechtswirksamen Satzung.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist seine sachliche Beitragspflicht nicht schon mit In-Kraft-Treten der ersten rechtswirksamen Beitragssatzung des vom Beklagten vertretenen Zweckverbandes, der BS 11/2004 (vgl. dazu z. B. V... Urteil vom 12. Juni 2015 – VG 5 K S. 15 f. des Urteilsabdrucks), am 1. April 2004, sondern – worauf der Beklagte zu Recht hinweist - erst im Jahre 2012 mit der Herstellung des Grundstücksanschlusses an den in der Hauffstraße verlaufenden Hauptsammler entstanden. Erst mit der Herstellung des Grundstückanschlusses lag für das Grundstück des Klägers eine rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit vor.

Von der Herstellung des Grundstückanschlusses abhängig ist die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bzw. das Vorliegen einer rechtlich gesicherten Anschlussmöglichkeit im oben genannten Sinne, wenn der Einrichtungsträger nach seiner technischen oder Abgabensatzung ein Anschlussrecht bezüglich der öffentlichen Einrichtung erst mit der Herstellung des Grundstückanschlusses und nicht bereits mit dem Angrenzen des Grundstücks an eine Straße, in der in Höhe des Grundstücks eine betriebsfertige Wasser- oder Abwasserleitung verläuft, einräumt, es also nach dem Anstaltsrecht des Einrichtungsträgers für die mit dem Anschlussrecht gegebene Anschlussmöglichkeit auf die Herstellung des Grundstücksanschlusses ankommt; denn dann ist die Anschlussmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG erst in diesem Zeitpunkt gegeben (vgl.; VG Cottbus, Urteil vom 14. April 20016 – VG 6 K 1160715 – juris, Rn. 93 und VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 30. November 2009 – 5 K). Die erkennende Kammer hat in ihrem Urteil vom 30. November 2009 ausgeführt:

„…Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster hängt das Merkmal des „Anschließenkönnens“ in rechtlicher Hinsicht vom gemeindlichen Entwässerungsrecht ab, das das Recht und gegebenenfalls die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage regele (OVG Münster, Urteil 15 A 2254/01 vom 01. April 2003 NVwZ-RR 2003, 778-780). Die rechtliche Möglichkeit zum Anschluss bestehe, wenn das Entwässerungsrecht für das Grundstück ein Recht zum Anschluss biete. Dem schließt sich die Kammer an. Soweit das OVG Münster in früheren Entscheidungen zum (damals neuen) nordrhein-westfälischen Kommunalabgabengesetz (vgl. z.B. das vom Beklagten zitierte Urteil II A 1138/72 vom 31. Mai 1974) für die Annahme einer Anschlussmöglichkeit in rechtlicher Hinsicht hatte ausreichen lassen, dass die Gemeindeordnung ein Benutzungsrecht einräumt und es auf die ortsrechtliche Definition der Einrichtung nicht ankam, hat es diese Rechtsprechung (s. o.) aufgegeben. Denn auf das allgemeine Recht zur Benutzung gemeindlicher Einrichtungen hinsichtlich der rechtlichen Anschlussmöglichkeit kann es schon deshalb nicht entscheidend ankommen, weil es nach dem Wortlaut der Gemeindeordnung (§ 14 Abs. 1) und der Brandenburgischen Kommunalverfassung (dort § 12 Abs. 1) nur „im Rahmen des geltenden Rechts“ gewährleistet ist; mithin steht er insofern unter dem Vorbehalt abweichender Regelungen (etwa durch das jeweilige Ortsrecht).

Die (neuere) Rechtsprechung des OVG Münster steht im Einklang mit der Kommentarliteratur, wonach die Inanspruchnahmemöglichkeit sich aus einer tatsächlichen und einer rechtlichen Komponente zusammensetzt. Die rechtliche Anschlussmöglichkeit ist danach gegeben, wenn diese nach Maßgabe des Ortsrechts, in dem das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Grundstückseigentümer hinsichtlich des Anschlusses und der Benutzung der öffentlichen Anlage geregelt sei, realisiert wird. Erfolgt die Anschlussnahme – wie im Regelfall – auf der Grundlage der gemeindlichen Entwässerungssatzung, so kommt es darauf an, dass für das Grundstück ein Anschlussrecht besteht. Dabei ist entscheidend, ob der Eigentümer für das konkrete Grundstück einen zwingenden Anspruch auf die Anschließung seines Grundstücks hat (vgl. Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 543).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs können die Anforderungen an das Bestehen einer rechtlichen Anschlussmöglichkeit nach Auffassung der Kammer nicht allgemein für alle Fälle in gleicher Weise definiert werden. Sie hängen vielmehr von der konkreten Fassung der jeweils maßgeblichen Satzungen ab. So ist z.B. in der Rechtsprechung anerkannt, dass es für die Bejahung der rechtlichen Anschlussmöglichkeit nicht ausreicht, wenn die technische Satzung lediglich ein in das Ermessen der Gemeinde gestelltes Anschlussrecht regelt (vgl. OVG Münster, Urteil 15 A 1151/02 vom 02. März 2004 und Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 543). Dass das jeweilige Ortsrecht für die Prüfung der rechtlichen Inanspruchnahmemöglichkeit maßgeblich ist, hatte das OVG Münster auch bereits in einer vorgehenden Entscheidung bejaht (Urteil II 1055/76 vom 27. Juli 1976)…“

Vor diesem Hintergrund sind zur Entscheidung des vorliegenden Falls die Regelungen über das Anschlussrecht in der Abwasserbeseitigungssatzung des vom Beklagten vertretenen Verbandes vom 11. Januar 2010 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2011 (ABS 2011) in den Blick zu nehmen. Danach erstreckt sich das Anschlussrecht nur auf solche Grundstücke, die an die betriebsfertige Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden können (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ABS 2011). Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäß § 2 Ziffer 6 Buchst. b) ABS 2010 auch die (ersten) Grundstücksanschlüsse zu den jeweiligen Abwasserentsorgungsanlagen des vom Beklagten vertretenen Verbandes gehören. Gem. § 3 Satz 2 ABS 2011 zählen weitere Grundstücksanschlüsse, die neben dem ersten vorhanden sind oder hergestellt wurden, nicht zur öffentlichen zentralen Abwasserentsorgungsanlage.

Vor dem Hintergrund dieser ortsrechtlichen Regelungen geht der erkennende Einzelrichter davon aus, dass die zentralen Anlagen im Gebiet des von dem Beklagten vertretenen Verbandes bezogen auf das jeweilige Grundstück erst nach der Herstellung des Grundstücksanschlusses betriebsbereit i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 ABS 2011 sind. Folglich besteht auch ein Recht des jeweiligen Eigentümers auf Anschluss an die zentrale Einrichtung entsprechend den Regelungen der ABS 2011 erst nach der Herstellung des (ersten) Grundstücksanschlusses. Wegen dieser Satzungsregelungen setzt auch die Anschlussmöglichkeit in rechtlicher Hinsicht die Errichtung des Grundstücksanschlusses voraus. Diese Auffassung wird durch die Beitragssatzung des vom Beklagten vertretenen Verbandes ausdrücklich bestätigt. Denn nach § 7 Abs. 1 BS 2010 entsteht die Herstellungsbeitragspflicht mit der betriebsfertigen Herstellung der Abwasserentsorgungsanlage einschließlich des Grundstücksanschlusses vor dem Grundstück, die den Anschluss des Grundstückes an die Abwasserentsorgungsanlage ermöglicht. Damit knüpft auch die Beitragssatzung die Anschlussmöglichkeit und damit die Entstehung der Beitragspflicht an die Herstellung des (ersten) Grundstückanschlusses. Da die betriebsfertige Herstellung des Anschlusskanals vor dem Grundstück des Klägers selbst erst auf der Grundlage eines Anschlussantrages des Klägers vom 19. Januar 2012 am 23. Januar 2012 durch ein vom Zweckverband beauftragtes Unternehmen erfolgte und der Kläger sodann selbst gleichfalls im Jahre 2012 (der genau Zeitpunkt ist unklar) den Revisionsschacht und die Grundstücksentwässerungsanlage auf seinem Grundstück errichtet hat, bestand jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheides des Beklagten vom 7. Juni 2013 eine (rechtlich gesicherte) Anschlussmöglichkeit für das Grundstück des Klägers, die die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück des Klägers erst im Jahre 2012 hat entstehen lassen, so dass die vom Kläger geltend gemachte Festsetzungsverjährung nicht eintreten konnte.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 2.878,02 € festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag (§ 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes).