Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2016

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 11.11.2016 – VG 5 K 471/12

5. Kammer

Tenor§

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2011 (HB/2011/2463) und sein Widerspruchsbescheid vom 4. April 2012 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat ab dem 19. April 2012 bis zum 29. Juli 2016 aus dem Betrag von 8.050 € zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 12% und der Beklagte zu 88%.

Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Beklagte dürfen als Vollstreckungsschuldner die jeweilige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin und der Beklagte als Vollstreckungsgläubiger vor der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage.

Die Klägerin war bis zum 10. Dezember 2009 Eigentümerin des im Verbandsgebiet des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung F... (im Folgenden: Zweckverband) gelegenen 1417 m² großen Grundstücks W... Gemarkung 122416, F... . Das Grundstück befindet sich mit seiner gesamten Fläche im bauplanungsrechtlichen Innenbereich der Stadt F... und ist mit vier Vollgeschossen bebaubar. Es war bereits vor dem Jahre 1990 an das Kanalsystem der Stadt F... und ist weiterhin an die vom Zweckverband betriebene zentrale öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen.

Seit 1968 bis zum Jahr 1996 war als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung F... im Grundbuch eingetragen: „Eigentum des Volkes, Rechtsträger: VEB G...“. Nachdem die Wohnungswirtschaft GmbH F... infolge der Vermögenszuordnung im Mai 1996 als Eigentümerin des Grundstücks F... im Grundbuch eingetragen war, erwarb die Klägerin dieses Grundstück; ihre Eintragung im Grundbuch als dessen Eigentümerin erfolgte am 6. Mai 1997.

Der Zweckverband gilt gemäß dem auf der Grundlage des Zweckverbandsstabilisierungsgesetzes erlassenen Bescheid des Landrates des Landkreises O... vom 27. Juni 2000 als am 7. Dezember 1991 wirksam gegründet.

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes beschloss erstmals am 17. Mai 1993 eine „Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für Anschlüsse an das Abwasserkanalnetz und zur Abwasserentsorgung im Zweckverbandsgebiet“, die am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten sollte. Die Satzung wurde am 30. September 1993 veröffentlicht. Gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. a dieser Satzung sollten „Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die zentrale öffentliche Abwasseranlage, einschließlich der Grundstücksanschlüsse (Abwasseranschlussbeiträge)“ für die „Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage“ erhoben werden (§ 2 Abs. 1 der Satzung vom 17. Mai 1993). Am 17. Dezember 1997 beschloss die Verbandsversammlung eine weitere „Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für Anschlüsse an das Abwasserkanalnetz und zur Abwasserentsorgung im Zweckverbandsgebiet“, die in der M... vom 16. Januar 1998 bekannt gemacht wurde, am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und die Satzung vom 17. Mai 1993 ablösen sollte. Auch diese Satzung sah die Erhebung von Beiträgen für die „Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage“ vor, enthielt jedoch neben dem Beitragssatz für den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage einen weiteren „Beitragssatz für die verbesserte Abwasserreinigungsleistung durch die neue Kläranlage in F...“ (§ 4 Abs. 6 der Satzung vom 17. Dezember 1997).

Mit (bestandskräftigem) Bescheid „über die Festsetzung eines einmaligen Beitrags für die Verbesserung der Reinigungsleistung der Kläranlage F... (Neubau der Kläranlage)“ vom 24. November 1999 zog der Beklagte die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung 2416 (... zur Zahlung eines „Verbesserungsbeitrags“ in Höhe von 2.252,52 DM heran.

Nachdem die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) in zahlreichen Fällen Beitragsbescheide, die auf die Satzung vom 17. Dezember 1997 gestützt waren, wegen materieller Fehler des in der Satzung gewählten Beitragsmaßstabes aufgehoben hatte, erließ der Zweckverband neue Beitragssatzungen, die von der Verbandsversammlung am 30. Mai 2001, am 31. Januar 2002 und schließlich am 16. Juli 2002 im Wesentlichen inhaltsgleich beschlossen wurden. Diese legten sich hinsichtlich des Herstellungsbeitrags einheitlich Rückwirkung bis zum 01. Mai 1994 bei, hinsichtlich des Verbesserungsbeitrags zunächst nur bis zum 01. Februar 1999 und später bis zum 17. Januar 1998. Der Erlass der Satzungen vom 30. Mai 2001 und vom 31. Januar 2002 ging auf Beanstandungen des Verwaltungsgerichts in vorläufigen Rechtsschutzverfahren zurück und sollte der Heilung dieser Mängel dienen. Die Satzung vom 16. Juli 2002 beanstandete das Verwaltungsgericht ebenfalls im vorläufigen Rechtsschutz mangels ausreichend klarer Abgrenzung der Verpflichtung zur Zahlung des Herstellungsbeitrags und des Verbesserungsbeitrags. Darauf beschloss die Verbandsversammlung am 25. Juni 2003 erneut eine veränderte Beitragssatzung (nachfolgend als BS 2003 abgekürzt), die am 14. Juli 2003 und am 17. Oktober 2003 öffentlich bekannt gemacht wurde. Diese Satzung legte sich Rückwirkung auf den 01. Mai 1994, für die Vorschriften über den Verbesserungsbeitrag auf den 17. Januar 1998, bei und hob die Vorgängersatzungen beginnend mit derjenigen vom 17. Dezember 1997, ausdrücklich auf. Auch diese Satzung hatte keinen Bestand. Sie wurde durch eine Beitragssatzung vom 29. März 2004 abgelöst, der aufgrund von Verfahrensfehlern eine weitere, inhaltsgleiche Beitragssatzung vom 14. April 2004 nachfolgte. Schlussendlich wurden auch diese Satzungen ausdrücklich aufgehoben und ersetzt durch die am 02. November 2004 beschlossene „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Abwasserentsorgung in den Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung F...“ (nachfolgend als „BS 11/2004“ bezeichnet), die im Amtsblatt für den Landkreis O... vom 08. November 2004 veröffentlicht wurde und sich Rückwirkung bis zum 01. April 2004 beilegte. In dieser Satzung war nur noch die Erhebung einheitlicher Herstellungsbeiträge von 2,33 €/qm Grundstücksfläche vorgesehen. Wegen der Eingliederung des ehemaligen Wasser- und Abwasserzweckverbandes Lebus in den vom Beklagten vertretenen Zweckverband mit Wirkung zum 1. Januar 2010 beschloss die Verbandsversammlung am 11. Januar 2010 die „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Abwasserentsorgung in den Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung F...“ (BS 2010), die sich Wirkung ab dem 1. Januar 2010 beimisst. Die Satzung, die im Wesentlichen inhaltsgleich mit der BS 11/2004 ist, wurde am 26. Januar 2010 (im Amtsblatt für den Landkreis M...) sowie am 29. Januar 2010 (im Amtsblatt für den Landkreis O...) öffentlich bekannt gemacht.

Am 11. Dezember 2009 wurde die Tochter der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung 122416 (... und zu Gunsten der Klägerin ein Nießbrauch daran im Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2011 (HB/2011/2463) setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für das Grundstück Gemarkung 1... einen Herstellungsbeitrag in Höhe von 9.244,51 € auf der Grundlage der BS 2010 fest und forderte nach Anrechnung des von der Klägerin bereits bezahlten Verbesserungsbeitrags in Höhe von 2.252,52 DM (= 1.151,70 €) von ihr die Zahlung eines Restbetrages in Höhe von 8.092,81 € binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides. Zur Berechnung des festgesetzten Herstellungsbeitrags legte der Beklagte die Grundstücksfläche von 1417.00 m², einen Nutzungsfaktor von 2,8 für die Bebaubarkeit des Grundstücks mit vier Vollgeschossen sowie einen Beitragssatz von 2,33 €/m² zugrunde.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 14. November 2011 Widerspruch und kündigte die Zahlung des geforderten Betrages an, die unter Vorbehalt erfolgte.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04. April 2012 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die auf der Grundlage der BS 2010 erfolgte Heranziehung der Klägerin zu einem Herstellungsbeitrag sei rechtmäßig. Da das streitbefangene Grundstück an die die zentrale Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen sei, sei gem. § 4 BS 2010 die sachliche Beitragspflicht entstanden. Gem. § 8 Abs. 1 und 2 BS 2010 unterliege die Klägerin auch der persönlichen Beitragspflicht. Beitragspflichtig sei nach dieser Vorschrift, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Bestehe für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so trete der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Da sie Nießbrauchsberechtigte sei, seien die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 und 2 BS 2010 erfüllt.

Die Klägerin hat am 19. April 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Beitragserhebung sei rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid richte sich gegen die falsche Adressatin. Sie sei nicht beitragspflichtig. Sie sei seit dem 11. Dezember 2009 nicht mehr Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks, sondern lediglich Nießbrauchsberechtigte. Der Beklagte habe von diesem Sachverhalt bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides Kenntnis gehabt. Zudem mache sie unter Berufung auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015, Az.: 1 BvR 2961 und 1 BvR 3051/14, ein Beitragserhebungsverbot wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung geltend. Selbst unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Brandenburgisches Kommunalabgabengesetz läge eine hypothetische Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2003 und damit ein das Erhebungsverbot begründender Vertrauenstatbestand vor, weil dem Beklagten im Jahre 1999 die Klägerin als damalige Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks bekannt gewesen sei.

Die Klägerin hat zunächst (nur) beantragt,

den Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2011 (HB/2011/2463) und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 4. April 2012 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016, eingegangen beim Gericht am 26. Februar 2016, hat die Klägerin ihre Klage erweitert und beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie den geleisteten Betrag in Höhe von 9.244,51 € nebst Zinsen i. H. v. 6% p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Nachdem der Beklagte die Vollziehung der Beitragsforderung mit Schreiben vom 19. Juli 2016 zum 22. Juli 2016 ausgesetzt und am 29. Juli 2016 einen Betrag von 8.092,81 € erstattet hat, beantragt die Klägerin - unter Zurücknahme der Klage im Übrigen - zuletzt,

1.den Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2011 (HB/2011/2463) und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 4. April 2012 aufzuheben.

2.den Beklagten zu verurteilen, an sie Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat ab dem 19. April 2012 bis zum 29. Juli 2016 aus dem Betrag von 8.050,00 Euro zu zahlen.

3.die Hinzuziehung ihrer Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der angefochtene Herstellungsbeitragsbescheid sei rechtmäßig. Die Klägerin sei beitragspflichtig. Der ihr gegenüber erlassene und bestandskräftig gewordene Verbesserungsbeitragsbescheid vom 24. November 1999, der Positionen des Herstellungsaufwandes ausgeglichen habe, habe ihre persönliche Beitragspflicht begründet.

Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe der Beitragserhebung eine sog. hypothetische Festsetzungsverjährung nicht entgegen. Hier greife die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Brandenburgisches Kommunalabgabengesetz, weil im Grundbuch für das veranlagte Grundstück bis zum Jahre 1996 „Eigentum des Volkes, Rechtsträger VEB G...“ eingetragen gewesen sei. Wegen der Hemmung des Verjährungslaufes bis zu seiner positiven Kenntnis über die Person der Klägerin als Beitragspflichtige, die sich erst im Jahre 2011 ergeben habe, als er, der Beklagte, die Bescheidung gegenüber der Klägerin vorgenommen habe, liege ein Erhebungsverbot aus Vertrauensschutzgründen nicht vor. Selbst bei einem Abstellen auf das Jahr 1999 für die Erlangung der positiven Kenntnis durch den Zweckverband wegen der Heranziehung der Klägerin zu dem Verbesserungsbeitrag in diesem Jahr wäre ein Vertrauenstatbestand nicht gegeben, weil die (hypothetische) Festsetzungsverjährung mit der Folge eines Erhebungsverbotes nicht eingetreten wäre. Denn für die Beendigung des Vertrauenstatbestandes (hier: Vorliegen der hypothetischen Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2003) komme es nicht auf das förmliche In-Kraft-Treten der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes am 1. Februar 2004, sondern auf die Veröffentlichung der Neufassung im Dezember 2003 an. Zudem sei zu beachten, dass das OVG Frankfurt (Oder) in dem maßgeblichen Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE eine Rückwirkungsanordnung hinsichtlich der ersten wirksamen Beitragssatzung auf den Zeitpunkt des (unwirksamen) Satzungsversuchs verlange, mit dem der Satzungsgeber erstmals seine Absicht habe verwirklichen wollen, eine sachliche Beitragspflicht für bereits anschließbare Grundstücke zu begründen. Die Absicht des Zweckverbandes zur Beitragserhebung für Grundstücke, die vor dem 3. Oktober 1990 die Anschlussmöglichkeit an eine zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage gehabt hätten, habe erstmals mit der BS 11/2004 bestanden, die auch für solche Grundstücke eine sachliche Beitragspflicht begründet hätte. Das OVG Frankfurt (Oder) habe in seinem Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 – ausdrücklich festgestellt, „die BS 2003 lässt eine Heranziehung der vor dem 1. Mai 1994 anschließbaren bzw. angeschlossenen, insbesondere sog. altangeschlossenen Grundstücke zu Herstellungsbeiträgen nicht zu“. Der von ihm vertretene Zweckverband habe also vor November 2004 zu keinem Zeitpunkt einen Satzungsversuch unternommen, diese Grundstücke beitragspflichtig zu machen. Diese Tatsache werde auch durch die bis dahin ergangenen Abwasserbeseitigungskonzepte und die Beitragskalkulationen untersetzt, in denen die beitragsfähigen und heranzuziehenden Grundstücke auf die erst lange nach dem 3. Oktober 1990 erschlossenen Grundstücke strikt begrenzt worden seien. Die erste Beitragssatzung, die die sachliche Beitragspflicht sog. altangeschlossener Grundstücke begründet habe, sei die BS 11/2004 gewesen. Infolgedessen sei eine Rückwirkungsanordnung in der wirksamen BS 11/2004 über den 01. April 2004 hinaus nicht erforderlich gewesen, um die sachliche Beitragspflicht sog. altangeschlossener Grundstücke zu begründen. Dies führe dazu, dass weder eine hypothetische Verjährung noch eine faktische Verjährung bei der Festsetzung des hier streitgegenständlichen Herstellungsbeitrags eingetreten sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Sitzungsniederschrift und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Heft) verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit entscheidungserheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidung des Gerichts gewesen sind.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht hat aufgrund des Übertragungsbeschlusses der 5. Kammer vom 28. April 2015 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO)

Nachdem die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die mit der Leistungsklage begehrten Zinsen auf die beantragte Höhe reduziert und im Übrigen die (Leistungs-)Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren insoweit nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die mit ihrem Antrag zu 1. als Anfechtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage begründet.

Der Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2011 (HB/2011/2463) und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 4. April 2012 sind aufzuheben, denn sie sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte durfte die Klägerin nicht durch den angefochtenen Beitragsbescheid vom 21. Oktober 2011 anstelle der Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks zu dem Herstellungsbeitrag heranziehen.Die Klägerin trifft keine persönliche Beitragspflicht hinsichtlich des festgesetzten Herstellungsbeitrags.

Der Beklagte hat die Festsetzung des Herstellungsbeitrages gegenüber der Klägerin auf die BS 2010 gestützt. Nach § 3 BS 2010 (i. V. m. § 8 Abs. 2 S. 1 und 2 Brandenburgisches Kommunalabgabengesetz - KAG) erhebt der vom Beklagten vertretene Zweckverband zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Anschaffung und Herstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile Herstellungsbeiträge. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BS 2010 ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte, § 8 Abs. 1 Satz 2 BS 2010. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers, § 8 Abs. 2 Satz 1 BS 2010. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I, S. 3457) genannten natürlichen oder juristischen Personen, § 8 Abs. 2 Satz 2 BS 2010.

Hiernach ist eine persönliche Beitragspflicht der Klägerin nicht entstanden. Sie war zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Herstellungsbeitragsbescheides nicht (mehr) Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks. Dessen Eigentümerin war seit dem 11. Dezember 2009 die Tochter der Klägerin. Die Klägerin war an dem Grundstück auch nicht erbbauberechtigt oder qualifizierte Nutzerin des Grundstücks im Sinne des § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Für sie war im Grundbuch seit dem 11. Dezember 2009 lediglich ein Nießbrauch an dem streitbefangenen Grundstück eingetragen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist eine persönliche Beitragspflicht der Klägerin auch nicht dadurch begründet worden, dass sie im Jahre 1999 als damalige Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks mit dem ihr wirksam bekanntgegebenen, bestandskräftigen Bescheid „über die Festsetzung eines einmaligen Beitrags für die Verbesserung der Reinigungsleistung der Kläranlage F... (Neubau der Kläranlage)“vom 24. November 1999 zur Zahlung eines „Verbesserungsbeitrags“ herangezogen worden ist.

Nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags entsteht nicht nur die sachliche Beitragspflicht in Bezug auf eine bestimmte beitragsfähige Maßnahme und ein bestimmtes Grundstück nur einmal, sondern grundsätzlich auch die persönliche Beitragspflicht. Die persönliche Beitragspflicht trifft den Grundstückseigentümer oder an seiner Stelle – den erbbauberechtigten oder qualifizierten Nutzer (§ 8 Abs. 2 Satz 2 bis 6 KAG). Regelt die Satzung – wie hier, die BS 2010 – die Entstehung der persönlichen Beitragspflicht dahin, dass es auf das Eigentum, Erbbaurecht etc. im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides ankommt, so wird die persönliche Beitragspflicht grundsätzlich mit der wirksamen Bekanntgabe des Beitragsbescheides endgültig festgelegt. Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass der Beitragsbescheid nichtig ist oder auf einen Rechtsbehelf des Adressaten aufgehoben wird. Wird er hingegen bestandskräftig, so legt er auch die persönliche Beitragspflicht ein für allemal fest; auch durch eine spätere Aufhebung kann der Beitragsgläubiger diese Festlegung nicht mehr beseitigen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2015 – OVG 9 S 9.14 – juris, Rn. 13).

Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der gegenüber der Klägerin wirksam bekanntgegebene und von ihr nicht angefochtene „Verbesserungsbeitragsbescheid“ vom 24. November 1999 zwar eine persönliche Beitragspflicht der Klägerin hinsichtlich des „Beitrags für die Verbesserung der Reinigungsleistung der Kläranlage F...“, aber nicht eine persönliche Beitragspflicht hinsichtlich des vom Beklagten geltend gemachten Herstellungsbeitrags begründet. Der in der BS 2010 geregelte Herstellungsbeitrag ist etwas anderes als ein Verbesserungsbeitrag, da dieser eine andere Maßnahme als die Herstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage betrifft (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 – OVG 9 B 44.06 – Rn. 47; zur Abgrenzung von Herstellungs- und Verbesserungsbeitrag: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03-, juris).

Die Heranziehung der Klägerin zum Anschlussbeitrag ist auch deshalb rechtswidrig, da der durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294) mit Wirkung zum 1. Februar 2004 geänderte § 8 Abs. 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (im Folgenden: § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F.) vorliegend keine Anwendung findet und es bei der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der ursprünglichen Fassung vom 27. Juni 1991 (GVBl. I S. 200; im Folgenden: § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F.) verbleibt. Dies führt dazu, dass wegen eingetretener „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ eine Veranlagung des streitbefangenen Grundstücks im Jahr 2011 ausscheidet (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, NVwZ 2016, S. 300).

Die verfassungsrechtliche Lage ist durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, NVwZ 2016, S. 300) geklärt. Danach verstößt die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in Fällen, in denen - wie hier - Beiträge nach der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 1 BvR 2322/14 –, juris), mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 30). Die Nichtanwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in diesen Fällen folgt aus einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 30; VG Cottbus, Urteil vom 18. Februar 2016 – VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 18 f.).

Hier liegt ein Fall vor, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nicht mehr erhoben werden könnte, da in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt) zugleich die Festsetzungsverjährung einträte. Das Grundstück der Klägerin war im Jahr 1993 bereits angeschlossen; im selben Jahr gab es einen ersten Satzungsgebungsversuch. Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. entsteht die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 4 KAG, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung, wobei die Satzung einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann. Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rz. 43 ff.) und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (u.a. Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rz. 54, 58 m. w. N.) dahin zu verstehen, dass eine formell oder materiell rechtswidrige und damit nichtige Beitragssatzung wegen ihrer Nichtigkeit zwar nicht ausreicht, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen, ihr Erlass aber gleichwohl für den Zeitpunkt bedeutsam ist, zu dem die sachliche Beitragspflicht überhaupt noch durch eine nachfolgende wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden kann. Zum einen ist das in der ersten Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch geregelte Inkrafttretensdatum (oder das in ihr nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG a. F. geregelte spätere Datum) unbeschadet der fehlenden Wirksamkeit der Satzung der Zeitpunkt, zu dem nach dem Willen des Gesetzgebers die sachliche Beitragspflicht für alle bis dahin schon anschließbaren Grundstücke zur Entstehung gebracht werden muss. Zum anderen reicht das Vorhandensein einer solchen Satzung aus, um in Bezug auf alle erst später anschließbaren Grundstücke das Datum der Schaffung der Anschlussmöglichkeit zu dem für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu machen. Eine nachfolgende wirksame Satzung kann die sachliche Beitragspflicht für die genannten Grundstücke nur begründen, soweit sie mit Rückwirkung auf diese Zeitpunkte erlassen wird. Durch diese Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. wird sichergestellt, dass der Beginn der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 Abgabenordnung - AO) nicht vom Erlass der ersten rechtswirksamen Satzung abhängt und sich damit unter Umständen um viele Jahre nach hinten verschieben kann, soweit Satzungen immer wieder wegen Rechtsfehlern unwirksam sind (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 8 B 1.16 -, juris Rz. 29).

Die Anschlussmöglichkeit des streitbefangenen Grundstücks an die Abwasserentsorgungsanlage des Zweckverbandes im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. ist hier im Zuge des Beitritts der Stadt F... am 7. Dezember 1991 entstanden. Das streitbefangene Grundstück war nämlich schon vor dem 3. Oktober 1990 an das in der Stadt F... vorgehaltene Misch-Kanalsystem angeschlossen. Ab dem Moment, in dem die entsprechende technische Einrichtung rechtlich zum Bestandteil der Abwasserentsorgungsanlage des Zweckverbandes geworden ist, ist das Grundstück mithin sogleich an diese Anlage angeschlossen gewesen. Der vom Beklagten vertretene Zweckverband ist am 7. Dezember 1991 entstanden. Dies hat der Landrat des Landkreises O... mit Feststellungsbescheid vom 27. Juni 2000 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis O... vom 12. September 2000)nach § 14 Abs. 1 des Zweckverbandsstabilisierungsgesetzes (StabG) festgestellt. Diese Feststellung ist ein Verwaltungsakt, der Bindungswirkung über die am Feststellungsverfahren beteiligten Zweckverbände und Gemeinden hinaus auch für Dritte und auch für Gerichte im Rahmen von Rechtsschutzverfahren gegen ein Handeln des Zweckverbandes hat (vgl. dazu im Einzelnen: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE -, juris Rn 59 ff., Urteil vom 22. Mai 2002 – 2 D 78/00.NE -, juris Rn 62 ff.; Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 B 31.14 - S. 14 des UA.)

Die erste vom Zweckverband mit formalem Geltungsanspruch erlassene Beitragssatzung war die „Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für Anschlüsse an das Abwasserkanalnetz und zur Abwasserentsorgung im Zweckverbandsgebiet“ vom 17. Mai 1993 (BS 1993), die nach dem Willen des Satzungsgebers (§ 21 BS 1993) am Tag nach ihrer Verkündung am 30. September 1993, also am 1. Oktober 1993 in Kraft treten sollte. Allerdings waren die Beitragssatzung vom 17. Mai 1993 und auch alle nachfolgenden Beitragssatzungen einschließlich der vom 14. April 2004 formell oder materiell unwirksam und wurden deshalb aufgehoben (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 – OVG 9 B 44.06 -, juris Rn. 50 zu den Satzungsmängeln im Einzelnen). Die erste wirksame Satzung zur Begründung der sachlichen Herstellungsbeitragspflicht war die (rückwirkend) zum 01. April 2004 in Kraft getretene BS 11/2004 (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 – OVG 9 B 44.06 -, juris Rn. 50. und Urteil der Kammer vom 28. August 2006, - 5 K 2024/04 -, juris). Auch die ab dem 1. Januar 2010 gültige BS 2010 ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. z. B. die rechtskräftigen Urteile vom 12. Juni 2015 – VG 5 K 779/12 - und vom 23. September 2016 – VG 5 K 485/13 –) und des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. z. B. Beschluss vom 27. Mai 2013 – OVG 9 S 75.12 – juris) rechtswirksam.

Mit Blick auf die o. g. Rechtsprechung des BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, a. a. O.)ändert am Vorstehenden nichts, dass sich der vom Beklagten vertretene Zweckverband ursprünglich vorbehalten hatte, vor dem Jahr 1990 angeschlossene Grundstücke nicht zu veranlagen. Anders als der Beklagte behauptet, ließ das Satzungsrecht des Verbandes zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der BS 1993 am 1. Oktober 1993 materiell eine Heranziehung auch der bereits angeschlossenen Grundstücke zu Herstellungsbeiträgen zu. In den beitragsrechtlichen Regelungen wurde insoweit nur auf die Anschlussmöglichkeit bzw. den tatsächlichen Anschluss abgestellt (§ 3 BS 1993), ohne dass eine bestimmte Gruppe von Grundstücken nach dem Zeitpunkt der Schaffung der Anschlussmöglichkeit oder des tatsächlichen Anschlusses ausgenommen wurde (OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn 34). Auch aus den nachfolgenden Beitragssatzungen des Zweckverbandes ergab sich keine Differenzierung bzgl. des Zeitpunktes der Anschlussmöglichkeit. Die vom Beklagten zur Untermauerung seiner Auffassung zitierte Feststellung des OVG für das Land Brandenburg in dem Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 – juris, Rn 33, „die BS 2003 lässt eine Heranziehung der vor dem 1. Mai 1994 anschließbaren bzw. angeschlossenen, insbesondere altangeschlossenen Grundstücke zu Herstellungsbeiträgen nicht mehr zu …“ ist aus dem Kontext genommen. Sie bezieht sich lediglich auf den zeitlichen Geltungsbereich der BS 2003. In dem vorbenannten Urteil heißt es im Anschluss an die zitierte Ausführung des OVG weiter: „Nach § 17 BS 2003 legt sie sich lediglich Rückwirkung auf den 1. Mai 1994 bei. Sie erfasst damit den Zeitpunkt nicht, zu dem der Verband erstmals für technisch bereits angeschlossenen oder anschließbare Grundstücke die sachliche Herstellungsbeitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entstand“.

Im Hinblick auf die bestehende Beitragserhebungspflicht des Beklagten, waren daher alle Grundstücke zu veranlagen. Dass dieser Umstand in älteren (Beitrags-) Kalkulationen des Zweckverbandes nicht berücksichtigt worden, berührte die grundsätzlich bestehende Beitragserhebungspflicht des Beklagten und die hypothetische Festsetzungsverjährung nicht (vgl. Urteil der Kammer vom 7. Dezember 2016 – VG 5 K 1290/13 – S. 10 des UA und juris).

Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Beginn der Festsetzungsfrist für eine hypothetische Festsetzungsverjährung auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 KAG a. F. (GVBl. I 1999, S. 95) bzw. nach § 12 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 KAG i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Selbstaufgaben (GVBl. I 2003, S. 294) – wie der Beklagte meint - bis zum Jahre 2011 hinausgeschoben, mit der Folge, dass der Lauf der Festsetzungsfrist erst am 1. Januar 2012 begonnen habe. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG n. F. in Verbindung mit § 169 Abs. 2 und § 170 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Ist ein Beitragspflichtiger nach § 8 Abs. 2 KAG nicht feststellbar, so beginnt gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 KAG n. F. die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der beitragspflichtige bekannt geworden ist. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG n. F. ist ein Beitragspflichtiger nicht feststellbar, wenn bezogen auf das der Beitragspflicht unterliegende Grundstück das Grundbuch „Eigentum des Volkes“ ausweist. Zwar ist es zutreffend, dass bis zum Mai 1996 eine Ungewissheit über die Person eines potentiell Beitragspflichtigen bestand, weil bis dahin als Eigentümer des Grundstücks F... noch „Eigentum des Volkes, Rechtsträger VEB G...“ im Grundbuch eingetragen war. Hier kann dahinstehen, ob die nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteile vom 10. August 2016, VG 5 K 616/13 und vom 7. Dezember 2016 VG 5 K 1290/13) für die Anwendung des § 12 Abs. 3 KAG erforderlichen Voraussetzungen, nämlich ein objektiv nachvollziehbare Versuch der Ermittlung – etwa durch Einsichtnahme in das Grundbuch - und/oder der Veranlagung eines Beitragspflichtigen vor Ablauf der hypothetischen Festsetzungsverjährung, hier also vor Ablauf des 31. Dezember 1997, gegeben sind. Denn spätestens im Jahre 1999 war dem Beklagten – wie die Heranziehung der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks F... zu einem Verbesserungsbeitrag in diesem Jahr zeigt – als Beitragspflichtige bekannt, so dass die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 1999 begann und mit Ablauf des 31. Dezember 2003 endete, mit der Folge, dass eine hypothetische Festsetzungsverjährung vor In-Kraft-Treten der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG zum 1. Februar 2004 eingetreten wäre. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist bei der Frage nach dem Schutz des Vertrauens – hier des Klägers auf den Eintritt der (hypothetischen) Festsetzungsverjährung – nicht auf den Zeitpunkt der am 23. Dezember 2003 erfolgten Bekanntmachung des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von Pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl I S. 294) abzustellen, das in seinem Artikel 10 (auch) das In-Kraft-Treten der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG am 1. Februar 2004 regelt, sondern allein auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz KAG n. F. zum 1. Februar 2004. Hiervon geht auch das BVerfG in seinem Kammerbeschluss vom 12. November 2015 – 1BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 – Rn. 54 aus.

Die Klage hat auch mit ihrem Leistungsantrag zu 2. Erfolg.

Der gestellte Antrag auf Verzinsung des von der Klägerin im Jahre 2011 gezahlten und vom Beklagten am 29. Juli 2016 erstatteten Beitrags in Höhe von 8.092,81 € ab Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage ist als Annexantrag zu der Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Die hier einschlägige Bestimmung des § 113 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 VwGO ermöglicht aus prozessökonomischen Gründen über einen Anspruch auf Leistung bereits im Rahmen des Anfechtungsprozesses zu entscheiden. Nach Auffassung der Kammer kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, vor der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zunächst bei dem Beklagten eine Erstattung nebst Verzinsung zu beantragen und das Begehren im Falle einer Versagung und erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im Wege einer Verpflichtungsklage zu verfolgen. Zwar ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG i. V. m. § 218 Abs. 2 Satz 2 AO über einen Erstattungsanspruch grundsätzlich durch einen Abrechnungsbescheid und nach § 12 Abs. 1 Nrn. 4 b) und 5 b) KAG i. V. m. §§ 239 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 1 AO über Prozesszinsen ebenfalls durch einen Abgabenbescheid zu entscheiden. Der im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung in § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausdrücklich geregelte Fall einer Stufenklage würde jedoch leerlaufen, wenn die Erstattung gezahlter Anschlussbeiträge nebst derer Verzinsung zunächst von der vorherigen Durchführung eines weiteren Verwaltungsverfahrens abhängig gemacht würde. Der Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kommt insofern Vorrang vor den benannten kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen zu (so VG Potsdam, Urteil vom 8 August 2016 – VG 8 K 1039/16 -, juris, Rn. 27 unter Berufung auf OVG Greifswald, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris Rdnr. 30).

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Prozesszinsen ab Erhebung der Anfechtungsklage am 23. Juni 2012 folgt aus § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG i. V. m. § 236 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach der zu erstattende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen ist, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine festgesetzte Abgabe herabgesetzt wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Zinsanspruch an die Herabsetzung einer festgesetzten Abgabe durch eine gerichtliche Entscheidung anknüpft, die nur durch eine Anfechtungsklage gegen den Abgabenbescheid selber erreicht werden kann, ist der Tag der Rechtshängigkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 Satz 1 AO der Tag, an dem die Anfechtungsklage beim Gericht erhoben wird, vgl. § 90 VwGO (so auch VG Potsdam, Urteil vom 8. August 2016 – VG 8 K 1039/16 -, juris Rn 29, mit ausführlicher Begründung). Der Zinslauf endet mit dem Tag der Auszahlung (§ 236 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz AO), also hier mit dem 29. Juli 2016. Der Zinssatz von 0,5 % für jeden vollen Monat des Zinslaufs ergibt sich aus § 238 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO. Die Abrundung auf einen durch 50 € teilbaren Betrag folgt aus § 238 Abs. 2 AO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO.

Bei der Kostenentscheidung hat der Einzelrichter zugrunde gelegt, dass die Klägerin wegen des ursprünglichen Zahlungsantrags, gerichtet auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 9.2244,51 €, den sie in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, an den Verfahrenskosten zu beteiligen ist. Zwar ist ein neben dem Aufhebungsbegehren gestellter Leistungsantrag grundsätzlich nicht selbständig zu bewerten und nicht nach § 5 Zivilprozessordnung zum Wert des Aufhebungsbegehrens hinzuzurechnen, weil mit dem Leistungsantrag kein weitergehendes, wirtschaftliches Interesses verfolgt wird (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Februar 1998 – 6 C 98.150 -, juris Rn 7). Hier hat die Klägerin aber ursprünglich die Rückzahlung eines Betrages begehrt, der in seiner Höhe den von ihr an den Beklagten tatsächlich gezahlten Betrag um 1.151,70 € übersteigt. Im Verhältnis dieses Betrages von 1.151,70 € zum Betrag von 9.244,51 € spiegelt sich die tenorierte Kostenquotelung wider.

Die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es der Klägerin nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Dies gilt insbesondere für das Kommunalabgabenrecht, da hier die Beteiligten in aller Regel nicht in der Lage sind, ihre Rechte gegenüber der Verwaltung ohne rechtskundigen Rat ausreichend zu wahren (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Dezember 1999 - 2 E 34/99, 2 E 36/99 und 2 E 38/99 -).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.