Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2016
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 08.12.2016 – 6 K 2297/16.A
6. Kammer
Tenor§
Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erklärt sich für örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Cottbus verwiesen.
Gründe§
Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erklärt sich nach § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO zuständige Verwaltungsgericht Cottbus. Danach ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Maßgeblich ist insoweit das in §§ 44 ff. AsylG geregelte Unterbringungs- und Verteilungsverfahren (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 3. Auflage, § 52 Rn. 21; Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO Kommentar, Stand Februar 2016, § 52 Rn. 24). Dabei kann sich die Aufenthaltspflicht in einem bestimmten Bezirk sowohl aus einer - hier noch nicht ergangenen - behördlichen Zuweisungsentscheidung (§ 50 Abs. 4 AsylG) als auch unmittelbar aus dem AsylG ergeben (ebenso VG Schleswig, Beschluss vom 12. August 2009 - 9 B 37/09 -, juris Rn. 11). Vorliegend sind die Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung in der Erstaufnahmeeinrichtung Doberlug-Kirchhain untergebracht gewesen (vgl. Mitteilung der Zentralen Ausländerbehörde vom 07. Dezember 2016). Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind sie damit zugleich verpflichtet gewesen, in dieser für sie zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Unerheblich ist hier, ob es sich bei der Aufnahmeeinrichtung Doberlug-Kirchhain um eine Außenstelle der Aufnahmeeinrichtung in Eisenhüttenstadt handelt. Die örtliche Zuständigkeit für Asylstreitigkeiten hängt nicht von der Organisationsform der Aufnahmeeinrichtung ab. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO richtet sie sich vielmehr nach dem Ort, an dem sich der Asylbewerber (kraft behördlicher oder gesetzlicher Bestimmung) aufzuhalten hat. Dies entspricht auch dem Zweck der Vorschrift, die dazu dient, die Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz zu dezentralisieren und auf die jeweils für den Wohnsitz bzw. den Aufenthalt der Asylbewerber örtlich zuständigen Verwaltungsgerichte zu verteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1984 - 9 A 1.84 -, Buchholz 310 § 52 Nr. 11).
Ausschlaggebend ist deshalb allein die Belegenheit der für den Kläger zuständigen Aufnahmeeinrichtung. Dementsprechend ist für den vorliegenden Rechtsstreit das Verwaltungsgericht Cottbus örtlich zuständig, in dessen Gerichtsbezirk (Landkreis Elbe-Elster) die Aufnahmeeinrichtung Doberlug-Kirchhain liegt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).