Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 04.01.2017 – VG 3 K 1245/15
3. Kammer
Tenor§
Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) ist örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.
Gründe§
Für den vorliegenden Rechtsstreit ist nicht das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) örtlich zuständig, sondern das Verwaltungsgericht Berlin. Denn der Kläger wendet sich gegen einen „Gebühren-/Beitragsbescheid“ des Beklagten und damit gegen den Verwaltungsakt einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, und der Kläger hat seinen Wohnsitz in Berlin, also im Zuständigkeitsbereich des dortigen Verwaltungsgerichts (§ 52 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
An der Zuständigkeit des VG Berlin ändert sich auch nichts, wenn man § 52 Nr. 1 VwGO berücksichtigt. Denn diese Norm ist nicht einschlägig. Bei einem Rundfunkbeitragsverhältnis handelt es sich nämlich nach Auffassung der Kammer nicht um ein „ortsgebundenes Rechtsverhältnis“ im Sinne dieser Vorschrift (a. A. VG Sigmaringen, Urteil vom 13. März 2014 – 5 K 514/14 –).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt § 52 Nr. 1 VwGO voraus, dass eine weitgehende Verbindung zwischen dem strittigen Recht und dem Territorium besteht, auf dem es ausgeübt wird (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2016 – 3 AV 1/16 –, juris). Mit anderen Worten müssen die das Rechtsverhältnis prägenden wesentlichen Fragen standortabhängig sein.
Das ist beim Rundfunkbeitragsverhältnis nicht der Fall. Es wird zwar einerseits durch das Tatbestandsmerkmal „Innehaben einer Wohnung“ geprägt, das einen Bezug zu einem festen Ort aufweist. Andererseits weist es aber auch Merkmale auf, die keinen Bezug zu einem Standort haben. Hierzu gehören neben den Erfüllungsmodalitäten (Schickschuld) vor allem die (personenbezogenen) Befreiungsgründe und die beitragsbezogene Datenerhebung und -verarbeitung (zu letzterem vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2016 – OVG 12 S 80.16 –, Seite 4 des Beschlussabdrucks).
Das ortsbezogene Merkmal „Innehaben einer Wohnung“ hat gegenüber den anderen Tatbestandsmerkmalen auch nicht ein solches Übergewicht, dass man es dennoch als wesentlichen Inhalt eines jeden Rundfunkbeitragsverhältnisses ansehen könnte. Es sind vielmehr zahlreiche Konstellationen denkbar und aus der Praxis des entscheidenden Gerichts bekannt, in denen nicht das Merkmal „Innehaben einer Wohnung“ umstritten und streitentscheidend ist, sondern die oben genannten anderen, nicht standortbezogenen Merkmale.
In diesen Fällen würde eine Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit über § 52 Nr. 1 VwGO die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen mit sich bringen. Dies wäre z.B. der Fall, wenn ein Rundfunkteilnehmer für zwei Wohnungen veranlagt wird, die in unterschiedlichen Gerichtsbezirken oder Bundesländern liegen (so z.B. VG München, Urteil vom 25. November 2015 – M 6b K 15.489 –, juris Rn. 2). Würde man die Rundfunkbeitragspflicht für jede der beiden Wohnungen als eigenes ortsgebundenes Rechtsverhältnis beurteilen und § 52 Nr. 1 VwGO anwenden, käme man zur Zuständigkeit von zwei unterschiedlichen Verwaltungsgerichten für die Entscheidung über die Beitragsforderungen bezogen auf jede der beiden Wohnungen. In diesem Fall hätten beide Gerichte nicht nur die jeweilige Wohnung zu beurteilen, sondern auch von der Wohnung unabhängige, auf die Person desselben Klägers bezogene Fragestellungen, die sich bei der Prüfung der Beitragspflichten für beide Wohnungen in gleicher Weise stellen. Die sich daraus ergebende Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen über inhaltsgleiche Einwendungen, die nicht die Wohnungen, sondern z.B. die Verfassungsgemäßheit der Veranlagung, die Zulässigkeit der beitragsbezogenen Datenerhebung oder das Vorliegen von Befreiungsgründen betreffen, wird vermieden, wenn man die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beitragsschuldners (§ 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO) bestimmt oder – wenn ein solcher im Bereich der zuständigen Landesrundfunkanstalt fehlt – nach § 52 Nr. 3 Satz 3 und Nr. 5 VwGO (Sitz der Landesrundfunkanstalt).
§ 52 Nr. 3 VwGO wenden auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit Rundfunkbeitragsverhältnissen auch an: das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 29. November 2016 – OVG 12 S 80.16 –, Seite 4 des Beschlussabdrucks), das VG Berlin (Beschluss vom 18. November 2016 – VG 27 K 358.16 –, nicht veröffentlicht) und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 15. November 2013 – 7 S 13.2254 –, juris Rn. 6).
Im Ergebnis ist der Rechtsstreit gemäß § 83 VwGO in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).