Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 18.01.2017 – VG 5 K 1387/14
5. Kammer
Tenor§
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Mit Antrag vom 28. November 2012 beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Erteilung einer immissonsschutzrechtlichen Genehmigung für drei Windkraftanlagen – zwei vom Typ Vestas V112 – 3,0 MW und eine vom Typ Vestas V90 – 2,0 MW – auf den Grundstücken Gemarkung L... und Gemarkung S.... Mit Bescheid vom 18. November 2013 zum Az. 30.095.00/12/1.6.2V/RO erteilte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin den Genehmigungsbescheid (im Folgenden „Genehmigungsbescheid“). Dieser enthielt – neben anderen – folgende Regelungen:
Nebenbestimmung 4.1
„Die in der Geräuschimmissionsprognose verwendeten Schallleistungspegel der WKA Typ Vestas V112-3.0 von 104,7 dB (A) sowie der Schallleistungspegel der WKA Typ Vestas V90-2.0 MW von 103,5 dB (A) dürfen im bestimmungsgemäßen Betrieb nicht überschritten werden.“
Nebenbestimmung 4.2
„Der Nachweis zur Einhaltung der unter NB 4.1 genannten Schallleistungspegel ist durch Emissionsmessungen von einer nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Stelle zu erbringen.“
Nebenbestimmung 4.3
„Die erstmalige Messung der Schallleistungspegel nach NB 4.1 hat nach Inbetriebnahme der WKA während einer Periode der maximalen Leistungsabgabe innerhalb der sechs Monate zu erfolgen, die dem Inbetriebnahmedatum folgen.“
Nebenbestimmung 4.4
„Die nach NB 4.2 beauftragte Stelle hat dem LUGV, RO spätestens zehn Arbeitstage vor dem Messtermin einen Messplan vorzulegen. Die Messung darf erst vorgenommen werden, wenn das LUGV, RO diesem zugestimmt hat.“
Nebenbestimmung 4.5
„Der Messtermin ist spätestens fünf Arbeitstage vor Messbeginn dem LUGV, RO mitzuteilen, eine Verschiebung des Termins ebenfalls.“
Nebenbestimmung 4.6
„Der Messbericht ist dem LUGV, RO unaufgefordert und unverzüglich, spätestens vier Wochen nach dem Abschluss der Messungen, zu übergeben.“
Gegen diese Nebenbestimmungen erhob die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die Klägerin – seinerzeit noch als U... Umweltgerechte Energie firmierend – durch ihre gemeinsamen Bevollmächtigten mit Schreiben unter dem 19. Dezember 2013 gegen Nebenbestimmung 4.1 und erweiternd mit weiterem Schreiben unter dem 23. Dezember 2013 gegen Nebenbestimmung 4.2 bis 4.6 Widerspruch. Die Begründung des Widerspruchs erfolgte unter dem 31. Januar 2014. Unter anderem führte die Klägerin darin aus, eine Rechtsgrundlage für den Erlass der Nebenbestimmungen bestehe nicht. Insoweit verwies die Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2013 – 7 C 22.11 – hin. Darüber hinaus seien die Nebenbestimmungen zur Messanordnung ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. So würden die angeordneten Maßnahmen keine zusätzlichen Erkenntnisse bringen. Bereits die Geräuschimmissionsprognose hätte Werte zugrunde gelegt, die aus bereits durchgeführten Vermessungen der jeweiligen Anlagentypen resultieren würden. So lägen für die kleinere der Anlagen (Vestas V 90 – 2,0 MW) drei unabhängige schalltechnische Vermessungen nach der FGW-Richtlinie vor. Selbiges gelte für den größeren Anlagentyp (Vestas V112 – 3,0 MW). Hinzu käme, dass für diesen Anlagentyp auch ein Bericht zur Umrechnung der Schallleistungspegel auf andere Nabenhöhe vorliege. Dabei berücksichtigten diese bereits durchgeführten Vermessungen alle zu beachtenden und denkbaren Unsicherheiten. So könne ausgeschlossen werden, dass durch eine etwaige Streuung die in der Geräuschimmissionsprognose ermittelten Werte nicht eingehalten würden. Es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass eine Vermessung die Werte bestätigen werde. Dies impliziere auch, dass es überhaupt nicht erforderlich sei, eine Nachweismessung zu fordern. So blieben die Emissionswerte typenbezogen und unabhängig vom jeweiligen Ort der Errichtung der Windkraftanlage gleich, weshalb der Nachweis bereits durch die bezogenen vorherigen Vermessungen der jeweiligen Anlagentypen erbracht sei.
Der Beklagte erließ unter dem 01. Dezember 2014 den Widerspruchsbescheid zum Aktenzeichen RO4-G09512 (im Folgenden „Widerspruchsbescheid“). Er wies im Tenor des Widerspruchsbescheids ausdrücklich nur den Widerspruch gegen die Nebenbestimmungen 4.1, 4.2, 4.4, 4.5 und 4.6 zurück, ohne auf Nebenbestimmung 4.3 einzugehen. Indes heißt es auf Seite 3 des Widerspruchsbescheids ausdrücklich auch:
„Den Widerspruch gegen die Nebenbestimmungen 4.1, 4.2, 4.3, 4.4, 4.5, 4.6 haben wir zurückgewiesen.“
Der Beklagte führte im Widerspruchsbescheid unter anderem aus, dass neben §§ 28, 26 BImSchG auch § 12 BImSchG eine hinreichende Rechtsgrundlage für die angegriffenen Nebenbestimmungen biete. Zudem beachte nach seiner Auffassung bereits der Genehmigungsbescheid die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Urteil vom 21. Februar 2013 – 7 C 22.11. Auch reiche der Verweis auf bereits vorgenommene Vermessungen nicht, da diese zwar typbezogen seien, doch nicht die ganze Bandbreite der Spezifikationen – insbesondere an Getriebe, Lager und Generator – solcher Anlagentypen beachten würden, sondern vielmehr immer nur die Vermessung des betreffenden Anlagentyps in einer bestimmten Spezifikation erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund müssten die konkreten Anlagen vor Ort vermessen werden. Dies auch deshalb, weil zulässige Werte weitgehend ausgeschöpft würden und daher der Spielraum für Toleranzen insoweit kaum bestehe.
Zwischenzeitlich firmiert die Klägerin ausweislich des von Ihr vorgelegten Handelsregisterausdrucks unter dem Namen F....
Mit am 27. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) eingegangener Klageschrift ließ die Klägerin Klage gegen die Nebenbestimmungen 4.1 bis 4.6 des Genehmigungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids erheben.
Unter Bezug auf die Widerspruchsbegründung ergänzt die Klägerin ihr Vorbringen dahingehend, dass die Windenergieanlage des Typs Vestas V 90 – 2,0 MW einen nicht relevanten und damit unerheblichen Immissionsbeitrag leiste. Insoweit führt sie die Geräuschimmissionsprognose der I... vom 07. August 2013 an, in welcher ausgeführt ist, dass am Immissionsort D (S...) bereits die Bestandswindkraftanlagen einen Gesamtbeurteilungspegel Lr,90 von 46,1 dB (A) hervorrufen könnten und Überschreitungen des maßgeblichen Richtwertes nach der TA Lärm daher ganz überwiegend auf die Vorbelastung zurückzuführen seien.
Darüber hinaus trägt die Klägerin vor, dass die Nebenbestimmungen 4.2 und 4.6 auch unbestimmt seien, da unklar bleibe, ob alle Anlagen oder nur einzelne Anlagen danach zu vermessen seien. So habe sich der Beklagte im Widerspruchsbescheid dahingehend geäußert, dass im konkreten Fall eine Nachweismessung einer bestimmten Windkraftanlage – der Windkraftanlage 3 – am sinnvollsten sei, da diese am maßgeblichsten zu Schallimmissionen an einem bestimmten Immissionsort – IO A – beitrage; Stichproben würden im Allgemeinen genügen. Dies sei insbesondere unverständlich, da der Beklagte als einzigen relevanten Immissionsort den Immissionsort D im Ausgangsbescheid ausgemacht habe, aber festgestellt habe, dass diese Belastungen unter Beachtung der Regelung der TA Lärm als nicht relevant anzusehen wären. An den übrigen Immissionsorten, insbesondere auch am Immissionsort A, bestünden hingegen ausreichend „Schall-Reserven“.
In der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2017 erklärte die Klägerin mit Einwilligung des Beklagten die Klagerücknahme, soweit die Klage auch gegen die Nebenbestimmung 4.1 des Genehmigungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids gerichtet war.
Die Klägerin beantragt,
die Nebenbestimmungen 4.2, 4.3, 4.4, 4.5 und 4.6 des Genehmigungsbescheids vom 18. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. Dezember 2014 aufzuheben und
die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die mit den angegriffenen Nebenbestimmungen getroffene Messanordnung auf Basis von § 28 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG angeordnet werden konnte. Er geht insoweit davon aus, dass dies auch ohne die genannte Voraussetzung in § 26 BImSchG, es müsse zu befürchten sein, dass von einer Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen könnten, möglich sei. Deshalb sei der Beklagte berechtigt gewesen, die Anordnung auf alle drei Windkraftanlagen zu erstrecken. Soweit im Widerspruchsbescheid ausgeführt würde, dass es im allgemeinen hinreichend sei, Stichprobenmessungen vorzunehmen und die Messungen nur an Windkraftanlagen durchzuführen, die maßgeblich zu Schallimmissionen beitragen, sei dies kein Abweichen von der ursprünglichen Anordnung, sondern allein einem gegebenenfalls möglichen Entgegenkommen geschuldet, um etwaige Kostenfolgen für die Klägerin durch die grundsätzlich zulässigen Messungen an allen drei Anlagenstandorten gering zu halten. Dies sicherzustellen sei auch Aufgabe der angegriffenen Nebenbestimmung 4.4. Soweit die Klägerin daran festhalte, dass die Vermessungen wegen vorheriger Vermessungen nicht erforderlich seien, weist der Beklagte ergänzend darauf hin, dass die vorherigen Vermessungen des Typs Vestas V112 Streuungen beim Schallleistungspegel zwischen 104,1 dB(A) und 105,2 dB(A) aufweisen würden und auch daher eine konkrete Vermessung erforderlich sei.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der abschließenden Beratung der Kammer gewesen sind.
Entscheidungsgründe§
I.
Soweit die Klägerin die Klage bezogen auf die Nebenbestimmung 4.1 des Genehmigungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.
II.
Die verbleibende Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist die Klägerin auch klagebefugt nach § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin ursprünglich weder den Genehmigungsantrag stellte, noch ursprünglich Adressatin der Genehmigung war. Denn die Rechte der hier streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gingen auf den Anlagenbetreiber, die Klägerin, als Sachkonzession über (vgl. ausführlich Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 73. Lfg. August 2014, § 4 BImSchG Rn. 52 ff. m.wN.). Die Firmenänderung ändert an der Klagebefugnis der Klägerin nichts.
Die Erhebung und Erweiterung des Widerspruchs auch gegen die hier noch streitigen Nebenbestimmungen 4.2 bis 4.6 erfolgte innerhalb der Monatsfrist nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids im Sinne von § 70 Abs. 1 VwGO. Dass im Tenor des Widerspruchsbescheids offensichtlich versehentlich die Auflistung von Nebenbestimmung 4.3 vergessen wurde, ist unerheblich, da mit den inhaltlichen Ausführungen und der zitierten Feststellung auf Seite 3 des Widerspruchsbescheids auch klargestellt wurde, dass der Widerspruch auch betreffend Nebenbestimmung 4.3 zurückgewiesen wurde.
2.
Die verbleibende Klage ist aber unbegründet.
Die Nebenbestimmungen 4.2 bis 4.6 des Genehmigungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG kann eine Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen zu erfüllen. Auch die Verfügung der Nachweismessungen und Einzelheiten über Art und Umfang sowie die Vorlage der Ergebnisse können von der zuständigen Behörde nach §§ 26, 28 BImSchG im Zuge der Genehmigungserteilung gefordert werden.
a.
Die Verfügung der Nachweismessungen nach Nebenbestimmung 4.2 des Genehmigungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist mit Blick auf die Bestimmungen in § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 26 BImSchG nicht zu beanstanden.
(1) Zwar kann nach § 26 BImSchG die zuständige Behörde nur anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.
Doch kann die Behörde erstmalige Anordnungen im Sinne von § 26 BImSchG nach Inbetriebnahme auch ohne die in § 26 BImSchG genannten Voraussetzungen treffen, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG. Dies bedeutet, dass der Beklagte (tatbestandlich) auch bereits dann Anordnungen nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 26 BImSchG treffen konnte, wenn nicht zu befürchten war, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2014 – 8 A 1437/13, juris Rn. 20; Lechelt, in: Koch/Pache/Scheuing, GK-BImSchG, 26. Lfg. Juni 2010, § 28 BImSchG Rn. 29; Hansmann/Pabst, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 70. Lfg. August 2013, § 28 BImSchG Rn. 6 f.).
(2) Zwar musste der Beklagte auch insoweit sein Ermessen richtig ausüben, doch sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Es liegt eine pflichtgemäße Ermessensbetätigung vor, die die Vorgaben des § 1 VwVfGBbg i.V.m. § 40 VwVfG beachtet.
(a) Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens muss die Behörde bei ihrer Entscheidung zunächst insbesondere den Zweck des Gesetzes beachten. Die in §§ 28, 26 BImSchG der Behörde eingeräumten Entscheidungskompetenzen sollen gerade sicherstellen, dass die Betreiberpflichten aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbesondere nach § 5 BImSchG, eingehalten werden. Hierzu soll die Behörde auch Überprüfungen anordnen können, um prüfen zu können, ob die in den Antragsunterlagen vom Genehmigungsinhaber bzw. befassten Gutachter behaupteten Emissionswerte der genehmigten Anlagen eingehalten werden.
(b) Im Rahmen der Ermessensbetätigung bei der Entscheidung nach § 28 S. 1 Nr. 1, § 26 BImSchG beachtete der Beklagte richtigerweise auch – wenngleich tatbestandlich unerheblich –, ob eine schädliche Umwelteinwirkung durch den Betrieb der zu genehmigenden Windkraftanlagen zu befürchten war. Denn die Formulierung „kann“ in § 28 S. 1 Nr. 1 BImSchG zeigt, dass kostspielige Anordnungen jedenfalls dann nicht verfügt werden dürfen, wenn eine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne von § 5 BImSchG durch die von den zu genehmigenden Anlagen hinzutretenden Emissionen von vornherein nicht zu befürchten sind oder nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht (vgl. OVG NRW, a.a.O. sowie Hansmann/Pabst, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 70. Lfg. August 2013, § 28 BImSchG Rn. 16 und auch Lechelt, in: Koch/Pache/Scheuing, GK-BImSchG, 26. Lfg. 2010, § 28 Rn. 30). Ob eine schädliche Umwelteinwirkung durch den Betrieb der drei Windkraftanlagen zu befürchten ist, ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu bewerten. Da weder das Bundesimmissionsschutzgesetz – insbesondere nicht in § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG – noch eine Verordnung konkrete Richt- oder Grenzwerte für Lärm- bzw. Geräuschimmissionen festlegen, ist auf die sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz – TA Lärm – zurückzugreifen. Dieser Verwaltungsvorschrift kommt im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2014 – 4 B 2/14 m.w.N.). Für die hier relevanten Immissionsorte – insbesondere die IO A, D und G – ist nach Ziff. 6 TA Lärm ein zulässiger Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts maßgeblich. Nach Ziff. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche dann sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort den zulässigen Immissionsrichtwert nach Ziff. 6 TA Lärm nicht überschreitet.
Nach der von der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin im Zuge des Genehmigungsverfahrens vorgelegten Prognose soll an den Immissionsorten A und G ein Immissionsbeitrag geleistet werden, der weniger als 6 dB(A) unter dem zulässigen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts liegt, weshalb im Sinne von Ziff. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm ein „relevanter Immissionsbeitrag“ an diesen Immissionsorten durch die drei Windkraftanlagen prognostiziert wird.
Zwar wird in der Geräuschimmissionsprognose eine Überschreitung des nach Ziff. 6 TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerts für die Immissionsorte A und G nicht prognostiziert. Allerdings geht daraus hervor, dass an den Immissionsorten A und G Lärmbelastungen von 44,3 dB(A) bzw. 44,4 dB(A) verursacht werden. Zwar liegt diese prognostizierte Belastung noch unterhalb der nach TA Lärm zulässigen 45 dB(A) nachts. Doch handelt es sich bei diesen Werten um Prognosewerte, die naturgemäß nicht den tatsächlichen Immissionswerten entsprechen müssen, so dass Abweichungen von den prognostizierten Werten nicht per se auszuschließen sind; Schallimmissionsprognosen haften, wie jeder technisch rechnerischen Vorhersage, Unsicherheiten an (Hinsch, ZUR 2008, 567, 572). Dies insbesondere dann, wenn die der Immissionsprognose zugrunde gelegten Emissionswerte sich im Nachhinein als fehlerhaft erweisen würden, etwa weil die Grundannahmen der im Rahmen der Genehmigung vorgelegten Begutachtung – etwa die Emissionswerte der emittierenden Anlagen – tatsächlich abweichen; die konkrete Unsicherheit hängt von den Eingangsdaten ab (Hinsch, a.a.O.). Da die Prognosewerte hier auch nicht ohne weiteres erwarten lassen, dass – bei Differenz zwischen dem zulässigen Immissionswert von 45 dB(A) nachts und den prognostizierten Werten – sich ausreichend „Reserven“ ergeben, sind – trotz der unterhalb der maßgeblichen Immissionsrichtwerte liegenden Prognosewerte aus der vorgelegten Immissionsprognose – schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht so offensichtlich auszuschließen, dass diese von vornherein nicht zu befürchten sind oder nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht.
Zudem liegt am Immissionsort D bereits eine Vorbelastung durch Geräuschimmissionen von 46,1 dB(A) vor. Diese Vorbelastung wird zwar durch die hinzukommenden drei Windkraftanlagen nicht durch einen im Sinne von Ziff. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm relevanten Immissionsbeitrag erhöht, doch wird auch diese Vorbelastung sich durch den nichtrelevanten Immissionsbeitrag der genehmigten Anlagen – prognostiziert – auf eine Gesamtgeräuschbelastung von 46,3 dB(A) erhöhen. Die bereits vorliegende Überschreitung des zulässigen Wertes von 45 dB(A) nachts wird noch perpetuiert und damit nachhaltig mit mehr als 1 dB(A) den nach Ziff. 6 TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwert überschreiten. Da diese nochmals perpetuierte Geräuschbelastung auch den um 1 dB(A) erhöhten zulässigen Immissionsrichtwert überschreitet, ist mit Blick auf die Ausnahmeregelung der Ziff. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm auch insoweit eine von den Anlagen ausgehende schädliche Umwelteinwirkung zumindest zu befürchten.
Darauf, ob daneben die größeren Anlagen des Typs V112 auch tonhaltige Geräusche emittieren und daher ein entsprechender Zuschlag nach Ziff. 3.2.2 TA Lärm zu beachten wäre, kommt es nach alledem nicht an.
Im Übrigen ist es auch unerheblich, dass die genehmigten Anlagentypen bereits an anderer Stelle einmal vermessen wurden. So führte der Beklagte bereits in der Widerspruchsbegründung aus, dass die Genehmigung in Gestalt des Widerspruchsbescheids zwar typbezogen erteilt worden sei, doch keine absolut genauen Spezifikationen enthalte, um dem Anlagenbetreiber die größtmögliche Variabilität auch nach Erteilung der Genehmigung zu erhalten. Die Klägerin beschränkt sich in diesem Klageverfahren jedoch auf eine Wiederholung ihres Vorbringens aus der Widerspruchsbegründung. Auch der von der Klägerin ergänzend angeführten Literaturquelle (Hinsch, a.a.O.) lässt sich insoweit nichts entnehmen, was die Ausführungen des Beklagten aus der Widerspruchsbegründung erschüttern würde. Vielmehr wird auch dort zum einen herausgestellt, dass die Anlagenbetreiber in der Regel verschiedene Betriebsmodi anbieten und verschiedenste Parameter die Emissionen beeinflussen (Hinsch, a.a.O., 568 ff.). Zwar sei möglicherweise eine Umrechnung bereits vorliegender Daten auf andere Nabenhöhen möglich, doch wird auch dort betont, dass die Frage, ob eine einzelne Windenergieanlage ggf. doch auffällige Geräusche erzeugt, keine Frage der Zulassung auf Basis der Geräuschimmissionsprognose an sich sei, sondern dies eine Frage der Überwachung sei (Hinsch, a.a.O., 572).
b.
Auch die die angeordneten Nachweismessungen tangierenden Bestimmungen gemäß Nebenbestimmungen 4.3 bis 4.6 des Genehmigungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids sind nicht zu beanstanden.
So kann nach § 26 BImSchG die zuständige Behörde über die eigentliche Nachweismessung hinaus Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorschreiben, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Auch diese Anordnungen konnte der Beklagte nach Inbetriebnahme auch ohne die in § 26 BImSchG genannten Voraussetzungen, der Befürchtung des Hervorrufens schädlicher Umwelteinwirkungen, treffen, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG.
Konkret hat die Klägerin gegen diese tangierenden Anordnungen des Beklagten nichts vorgetragen. Zudem führte der Beklagte zu Nebenbestimmung 4.4 auch aus, dass die Vorlage des Messplanes zehn Arbeitstage vor dem Messtermin und der in dieser Nebenbestimmung geregelte Zustimmungsvorbehalt gerade auch dem Interesse der Klägerin dient, da in diesem Zusammenhang auch geprüft würde, ob möglicherwiese auf die Vermessung aller Anlagen verzichtet werden kann. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen insoweit nicht beachtet hat.
III.
Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren im Sinne von § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO bedurfte es hier nicht, da die Klägerin vollständig unterlegen ist bzw. ihre Klage (teilweise) zurückgenommen hat.
IV.
1.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO.
2.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.
3.