Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 10.02.2017 – VG 5 K 751/13

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2017:0210.5K2013.751.00

Tenor§

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2011 (HB/2011/2381) und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 24. Mai 2013 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 6.688,61 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 30 % und der Beklagte zu 70 %.

Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage.

Die Klägerin ist Eigentümerin der im Verbandsgebiet des Z...) gelegenen Grundstücks T... . Das Grundstück bestand früher aus den (Buch-)Grundstücken F... (mit einer Fläche von 6959 qm) und F... (mit einer Fläche von 618 qm) und war mit einem 8-geschossigen Gebäude bebaut. Das Grundstück befindet sich mit seiner gesamten Fläche im bauplanungsrechtlichen Innenbereich der S... . Es war bereits vor dem Jahre 1990 an das Kanalsystem der S... und ist weiterhin an die vom Z... betriebene zentrale öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen.

Seit dem Jahr 1978 war als Eigentümer der (Buch)Grundstücke G... im Grundbuch eingetragen: „E... “. Am 11. Dezember 1990 wurde die „... und am 12. März 1998 die R... als Eigentümerin der streitbefangenen (Buch-)Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Jedenfalls seit dem Jahr 2001 war die A... Eigentümerin der streitbefangenen (Buch-) Grundstücke. Seit dem 13. November 2007 ist die Klägerin als deren Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Der Zweckverband gilt gemäß dem auf der Grundlage des Zweckverbandsstabilisierungsgesetzes erlassenen Bescheid des L... vom 27. Juni 2000 als am 7. Dezember 1991 wirksam gegründet.

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes beschloss erstmals am 17. Mai 1993 eine „Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für Anschlüsse an das Abwasserkanalnetz und zur Abwasserentsorgung im Zweckverbandsgebiet“, die am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten sollte. Die Satzung wurde am 30. September 1993 veröffentlicht. Gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. a dieser Satzung sollten „Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die zentrale öffentliche Abwasseranlage, einschließlich der Grundstücksanschlüsse (Abwasseranschlussbeiträge)“ für die „Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage“ erhoben werden (§ 2 Abs. 1 der Satzung vom 17. Mai 1993). Am 17. Dezember 1997 beschloss die Verbandsversammlung eine weitere „Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für Anschlüsse an das Abwasserkanalnetz und zur Abwasserentsorgung im Zweckverbandsgebiet“, die in der Märkischen Oderzeitung vom 16. Januar 1998 bekannt gemacht wurde, am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und die Satzung vom 17. Mai 1993 ablösen sollte. Auch diese Satzung sah die Erhebung von Beiträgen für die „Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage“ vor, enthielt jedoch neben dem Beitragssatz für den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage einen weiteren „Beitragssatz für die verbesserte Abwasserreinigungsleistung durch die neue Kläranlage in F... “ (§ 4 Abs. 6 der Satzung vom 17. Dezember 1997).

Mit Bescheid „über die Festsetzung eines einmaligen Beitrags für die Verbesserung der Reinigungsleistung der Kläranlage F... (Neubau der Kläranlage)“ vom 16. Mai 2001 zog der Beklagte zunächst die P... als vermeintliche Eigentümerin des Grundstücks G... zur Zahlung eines „Verbesserungsbeitrags“ heran. Nachdem die P... mit dagegen erhobenen Widerspruch auf ihr fehlendes Eigentum hingewiesen hatte, hob der Beklagte den „Verbesserungsbeitragsbescheid vom 16. Mai 2001 auf und zog sodann mit (bestandskräftigem) Bescheid „über die Festsetzung eines einmaligen Beitrags für die Verbesserung der Reinigungsleistung der Kläranlage F... (Neubau der Kläranlage)“ vom 06. Juni 2001 die „... als damalige Eigentümerin des Grundstücks G... zur Zahlung eines „Verbesserungsbeitrags“ in Höhe von 28.294,82 DM (= 14.466,91 €) heran.

Nachdem die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) in zahlreichen Fällen Beitragsbescheide, die auf die Satzung vom 17. Dezember 1997 gestützt waren, wegen materieller Fehler des in der Satzung gewählten Beitragsmaßstabes aufgehoben hatte, erließ der Zweckverband neue Beitragssatzungen, die von der Verbandsversammlung am 30. Mai 2001, am 31. Januar 2002 und schließlich am 16. Juli 2002 im Wesentlichen inhaltsgleich beschlossen wurden. Diese legten sich hinsichtlich des Herstellungsbeitrags einheitlich Rückwirkung bis zum 01. Mai 1994 bei, hinsichtlich des Verbesserungsbeitrags zunächst nur bis zum 01. Februar 1999 und später bis zum 17. Januar 1998. Der Erlass der Satzungen vom 30. Mai 2001 und vom 31. Januar 2002 ging auf Beanstandungen des Verwaltungsgerichts in vorläufigen Rechtsschutzverfahren zurück und sollte der Heilung dieser Mängel dienen. Die Satzung vom 16. Juli 2002 beanstandete das Verwaltungsgericht ebenfalls im vorläufigen Rechtsschutz mangels ausreichend klarer Abgrenzung der Verpflichtung zur Zahlung des Herstellungsbeitrags und des Verbesserungsbeitrags. Darauf beschloss die Verbandsversammlung am 25. Juni 2003 erneut eine veränderte Beitragssatzung (nachfolgend als BS 2003 abgekürzt), die am 14. Juli 2003 und am 17. Oktober 2003 öffentlich bekannt gemacht wurde. Diese Satzung legte sich Rückwirkung auf den 01. Mai 1994, für die Vorschriften über den Verbesserungsbeitrag auf den 17. Januar 1998, bei und hob die Vorgängersatzungen beginnend mit derjenigen vom 17. Dezember 1997, ausdrücklich auf. Auch diese Satzung hatte keinen Bestand. Sie wurde durch eine Beitragssatzung vom 29. März 2004 abgelöst, der aufgrund von Verfahrensfehlern eine weitere, inhaltsgleiche Beitragssatzung vom 14. April 2004 nachfolgte. Schlussendlich wurden auch diese Satzungen ausdrücklich aufgehoben und ersetzt durch die am 02. November 2004 beschlossene „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Abwasserentsorgung in den Mitgliedsgemeinden des Z... (nachfolgend als „BS 11/2004“ bezeichnet), die im Amtsblatt für den L... vom 08. November 2004 veröffentlicht wurde und sich Rückwirkung bis zum 01. April 2004 beilegte. In dieser Satzung war nur noch die Erhebung einheitlicher Herstellungsbeiträge von 2,33 €/qm Grundstücksfläche vorgesehen. Wegen der Eingliederung des ehemaligen W... in den vom Beklagten vertretenen Zweckverband mit Wirkung zum 1. Januar 2010 beschloss die Verbandsversammlung am 11. Januar 2010 die „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Abwasserentsorgung in den Mitgliedsgemeinden des Z... (BS 2010), die sich Wirkung ab dem 1. Januar 2010 beimisst. Die Satzung, die im Wesentlichen inhaltsgleich mit der BS 11/2004 ist, wurde am 26. Januar 2010 (im Amtsblatt für den L...) sowie am 29. Januar 2010 (im Amtsblatt für den L...) öffentlich bekannt gemacht.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2011 (HB/2011/2381) setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für das Grundstück G... einen Herstellungsbeitrag in Höhe von 91.693,88 € auf der Grundlage der BS 2010 fest und forderte nach Anrechnung des von A... bereits bezahlten Verbesserungsbeitrags in Höhe von 14.466,91 € von der Klägerin die Zahlung eines Restbetrages in Höhe von 77.226,97 € binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides. Zur Berechnung des festgesetzten Herstellungsbeitrags legte der Beklagte eine Grundstücksfläche von 7.568,00 m², einen Nutzungsfaktor von 5,2 für die Bebaubarkeit des Grundstücks mit acht Vollgeschossen sowie einen Beitragssatz von 2,33 €/m² zugrunde.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 10. November 2011 am selben Tag Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2013 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die auf der Grundlage der BS 2010 erfolgte Heranziehung der Klägerin zu einem Herstellungsbeitrag sei rechtmäßig. Da das streitbefangene Grundstück an die die zentrale Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen sei, sei gem. § 4 BS 2010 die sachliche Beitragspflicht entstanden. Gem. § 8 Abs. 1 BS 2010 unterliege die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks auch der persönlichen Beitragspflicht. Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung sei mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides abzulehnen.

Die Klägerin hat am 24. Juni 2013 Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hat die Kammer mit Beschluss vom 30. Oktober 2013 (V...) abgelehnt. Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 hat der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Säumniszuschlag in Höhe von 20.844,00 € und Mahngebühren in Höhe von 51,13 € geltend gemacht. Mit Bescheid vom 25. März 2014 hat der Beklagte den Forderungsbetrag in Höhe von 77.226,97 € mit der Maßgabe gestundet, dass der geforderte Herstellungsbeitrag sowie Stundungszinsen in Höhe von 2.736,75 € in 13 monatlichen Raten à 6.132,63 € und einer Schlussrate in Höhe von 239,53 € beginnend mit dem 01. April 2014 zu zahlen seien.

Zur Begründung der Klage macht die Klägerin zuletzt im Wesentlichen unter Berufung auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015, Az.: 1 BvR 2961 und 1 BvR 3051/14, ein Beitragserhebungsverbot wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung geltend. Nach der hier anzuwendenden alten Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) sei die sachliche Beitragspflicht für das bereits vor dem Jahre 1990 an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossene, streitbefangene Grundstück mit dem ersten Satzungsgebungsversuch des vom Beklagten vertretenen Zweckverbandes im Jahre 1993 entstanden. Wäre eine auf den Tag des Inkrafttretens der ersten unwirksamen Beitragssatzung rückwirkende wirksame Beitragssatzung beschlossen worden, wäre hier mit Ablauf des 31. Dezember 1997 Festsetzungsverjährung eingetreten.

Die Klägerin hat zunächst (nur) beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2013 aufzuheben.

Nachdem der Beklagte die Vollziehung der Beitragsforderung mit Schreiben vom 19. Juli 2016 zum 22. Juli 2016 ausgesetzt und am 5. August 2016 einen Betrag von 77.226,97 € erstattet hat, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Januar 2017, eingegangen beim Gericht am 5. Januar 2017, ihre Klage erweitert und zunächst beantragt,

1. den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2013 aufzuheben;

2. festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin im Falle des Obsiegens der Klage zu Ziffer 1. verpflichtet ist, weitere 14.466,91 € zu zahlen;

3. festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin im Falle des Obsiegens der Klage zu Ziffer 1 verpflichtet ist, einen Säumniszuschlag in Höhe von 20.844,00 €, Mahngebühren in Höhe von 51,13 € und Stundungszinsen in Höhe von 2.736,75 € zu erstatten;

4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 11.464,01 € zu zahlen.

Die Feststellungsanträge seien zulässig und begründet. Der Beklagte sei auch verpflichtet, den auf den festgesetzten Herstellungsbeitrag in Höhe von 91.693,88 € angerechneten bezahlten „Verbesserungsbeitrag“ in Höhe von 14.466,91 € an sie, die Klägerin, zu erstatten. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe intern ein Ausgleich zwischen ihr, der Klägerin und dem Voreigentümer des streitbefangenen Grundstücks zu erfolgen habe, sei eine zivilrechtlich zu beurteilende Frage, welche allein das vertragliche Verhältnis zwischen ihr und der Voreigentümerin betreffe. Gegenüber ihr, der Klägerin, habe die Erstattung des festgesetzten Beitrags in voller Höhe zu erfolgen. Ferner habe sie einen Anspruch auf Erstattung der von ihr gezahlten Säumniszuschläge, Mahngebühren und Stundungszinsen, da ihre Erhebung grob unbillig gewesen sei, weil dem angefochtenen Beitragsbescheid bereits bei seinem Erlass eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage gefehlt habe. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergebe sich aus § 12 Nr. 5 lit b) KAG i. V. m. § 236 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nur noch beantragt,

1.den Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2011 (HB/2011/2381) und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 24. Mai 2013 aufzuheben;

2.den Beklagten zu verurteilen, an sie Zinsen in Höhe von 8.787,63 € zu zahlen;

3.die Hinzuziehung ihrer Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die angefochtene Beitragserhebung nach wie vor für rechtmäßig. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Gründe in seinem Widerspruchsbescheid.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte in dem Verfahren V... und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Heftung) verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit entscheidungserheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidung des Gerichts gewesen sind.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht hat aufgrund des Übertragungsbeschlusses der 5. Kammer vom 11. April 2016 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO)

Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 5. Januar 2017 angekündigten Klageanträge zu 2., 3. und 4. zurückgenommen hat, konkludent durch die Beschränkung ihres Sachantrages in der mündlichen Verhandlung auf den Klageantrag zu 1. und den (hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Zinsen um 2.676,38 € reduzierten) Klageantrag zu 4., war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).

Im Übrigen ist die mit ihrem Antrag zu 1. als Anfechtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage begründet.

Der Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2011 (HB/2011/2381) und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 24. Mai 2013 sind aufzuheben, denn sie sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Heranziehung der Klägerin zum Anschlussbeitrag ist rechtswidrig, weil der durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294) mit Wirkung zum 1. Februar 2004 geänderte § 8 Abs. 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (im Folgenden: § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F.) vorliegend keine Anwendung findet und es bei der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der ursprünglichen Fassung vom 27. Juni 1991 (GVBl. I S. 200; im Folgenden: § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F.) verbleibt. Dies führt dazu, dass wegen eingetretener „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ eine Veranlagung des streitbefangenen Grundstücks im Jahr 2011 ausscheidet (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, NVwZ 2016, S. 300).

Die verfassungsrechtliche Lage ist durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, NVwZ 2016, S. 300) geklärt. Danach verstößt die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in Fällen, in denen - wie hier - Beiträge nach der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 1 BvR 2322/14 –, juris), mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 30). Die Nichtanwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in diesen Fällen folgt aus einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 30; VG Cottbus, Urteil vom 18. Februar 2016 – VG 6 K 129/13 -, juris Rn. 18 f.).

Hier liegt ein Fall vor, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nicht mehr erhoben werden könnte, da in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt) zugleich die Festsetzungsverjährung einträte. Das Grundstück der Klägerin war im Jahr 1993 bereits angeschlossen; im selben Jahr gab es einen ersten Satzungsgebungsversuch. Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. entsteht die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 4 KAG, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung, wobei die Satzung einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann. Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rz. 43 ff.) und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (u.a. Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rn. 54, 58 m. w. N.) dahin zu verstehen, dass eine formell oder materiell rechtswidrige und damit nichtige Beitragssatzung wegen ihrer Nichtigkeit zwar nicht ausreicht, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen, ihr Erlass aber gleichwohl für den Zeitpunkt bedeutsam ist, zu dem die sachliche Beitragspflicht überhaupt noch durch eine nachfolgende wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden kann. Zum einen ist das in der ersten Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch geregelte Inkrafttretensdatum (oder das in ihr nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG a. F. geregelte spätere Datum) unbeschadet der fehlenden Wirksamkeit der Satzung der Zeitpunkt, zu dem nach dem Willen des Gesetzgebers die sachliche Beitragspflicht für alle bis dahin schon anschließbaren Grundstücke zur Entstehung gebracht werden muss. Zum anderen reicht das Vorhandensein einer solchen Satzung aus, um in Bezug auf alle erst später anschließbaren Grundstücke das Datum der Schaffung der Anschlussmöglichkeit zu dem für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu machen. Eine nachfolgende wirksame Satzung kann die sachliche Beitragspflicht für die genannten Grundstücke nur begründen, soweit sie mit Rückwirkung auf diese Zeitpunkte erlassen wird. Durch diese Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. wird sichergestellt, dass der Beginn der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 Abgabenordnung - AO) nicht vom Erlass der ersten rechtswirksamen Satzung abhängt und sich damit unter Umständen um viele Jahre nach hinten verschieben kann, soweit Satzungen immer wieder wegen Rechtsfehlern unwirksam sind (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 8 B 1.16 -, juris, Rn. 29).

Die Anschlussmöglichkeit des streitbefangenen Grundstücks an die Abwasserentsorgungsanlage des Zweckverbandes im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. ist hier im Zuge des Beitritts der S... zum Zweckverband am 7. Dezember 1991 entstanden. Das streitbefangene Grundstück war nämlich schon vor dem 3. Oktober 1990 an das in der S... vorgehaltene Misch-Kanalsystem angeschlossen. Ab dem Moment, in dem die entsprechende technische Einrichtung rechtlich zum Bestandteil der Abwasserentsorgungsanlage des Zweckverbandes geworden ist, ist das Grundstück mithin sogleich an diese Anlage angeschlossen gewesen. Der vom Beklagten vertretene Zweckverband ist am 7. Dezember 1991 entstanden. Dies hat der L... mit Feststellungsbescheid vom 27. Juni 2000 (veröffentlicht im Amtsblatt für den L... vom 12. September 2000)nach § 14 Abs. 1 des Zweckverbandsstabilisierungsgesetzes (StabG) festgestellt. Diese Feststellung ist ein Verwaltungsakt, der Bindungswirkung über die am Feststellungsverfahren beteiligten Zweckverbände und Gemeinden hinaus auch für Dritte und auch für Gerichte im Rahmen von Rechtsschutzverfahren gegen ein Handeln des Zweckverbandes hat (vgl. dazu im Einzelnen: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE -, juris Rn 59 ff., Urteil vom 22. Mai 2002 – 2 D 78/00.NE -, juris Rn 62 ff.; Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 B 31.14 - S. 14 des UA.)

Die erste vom Zweckverband mit formalem Geltungsanspruch erlassene Beitragssatzung war die „Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für Anschlüsse an das Abwasserkanalnetz und zur Abwasserentsorgung im Zweckverbandsgebiet“ vom 17. Mai 1993 (BS 1993), die nach dem Willen des Satzungsgebers (§ 21 BS 1993) am Tag nach ihrer Verkündung am 30. September 1993, also am 1. Oktober 1993 in Kraft treten sollte. Allerdings waren die Beitragssatzung vom 17. Mai 1993 und auch alle nachfolgenden Beitragssatzungen einschließlich der vom 14. April 2004 formell oder materiell unwirksam und wurden deshalb aufgehoben (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 – OVG 9 B 44.06 -, juris Rn. 50 zu den Satzungsmängeln im Einzelnen). Die erste wirksame Satzung zur Begründung der sachlichen Herstellungsbeitragspflicht war die (rückwirkend) zum 01. April 2004 in Kraft getretene BS 11/2004 (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 – OVG 9 B 44.06 -, juris Rn. 50. und Urteil der Kammer vom 28. August 2006, - 5 K 2024/04 -, juris). Auch die ab dem 1. Januar 2010 gültige BS 2010 ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. z. B. die rechtskräftigen Urteile vom 12. Juni 2015 – VG 5 K 779/12 - und vom 23. September 2016 – VG 5 K 485/13 –) und des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. z. B. Beschluss vom 27. Mai 2013 – OVG 9 S 75.12 – juris) rechtswirksam.

Mit Blick auf die o. g. Rechtsprechung des BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, a. a. O.)ändert am Vorstehenden nichts, dass sich der vom Beklagten vertretene Zweckverband ursprünglich vorbehalten hatte, vor dem Jahr 1990 angeschlossene Grundstücke nicht zu veranlagen. Das Satzungsrecht des Verbandes ließ zu Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der BS 1993 am 1. Oktober 1993 materiell eine Heranziehung auch der bereits angeschlossenen Grundstücke zu Herstellungsbeiträgen zu. In den beitragsrechtlichen Regelungen wurde insoweit nur auf die Anschlussmöglichkeit bzw. den tatsächlichen Anschluss abgestellt (§ 3 BS 1993), ohne dass eine bestimmte Gruppe von Grundstücken nach dem Zeitpunkt der Schaffung der Anschlussmöglichkeit oder des tatsächlichen Anschlusses ausgenommen wurde (OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn 34). Auch aus den nachfolgenden Beitragssatzungen des Zweckverbandes ergab sich keine Differenzierung bzgl. des Zeitpunktes der Anschlussmöglichkeit. Im Hinblick auf die bestehende Beitragserhebungspflicht des Beklagten, waren daher alle Grundstücke zu veranlagen. Dass dieser Umstand in älteren (Beitrags-) Kalkulationen des Zweckverbandes nicht berücksichtigt worden ist, berührte die grundsätzlich bestehende Beitragserhebungspflicht des Beklagten und die hypothetische Festsetzungsverjährung nicht (vgl. Urteil der Kammer vom 7. Dezember 2016 – VG 5 K 1290/13 – S. 10 des UA und juris).

Danach wäre - eine auf den 1. Oktober 1993 zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt und ausgehend von einer bereits im Jahr 1993 – mit der Gründung des Zweckverbandes - gegebenen rechtlich gesicherten Anschlussmöglichkeit – die Festsetzungsfrist von vier Jahren (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i. V. m. §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 und Abs. 2 AO) am 01. Januar 1994 in Lauf gesetzt worden, mit Ablauf des 31. Dezember 1997 Festsetzungsverjährung eingetreten und damit die Beitragspflicht erloschen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG i. V. m. 47 AO).

Der den Vertrauensschutz der Klägerin auslösenden „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ steht die Ablaufhemmung des § 12 Abs. 3 KAG nicht entgegen, weil diese Regelung erst nach dem 31. Dezember 1997 in Kraft trat (Artikel 2 Nr. 7 des am 13. April 1999 in Kraft getretenen Gesetzes vom 7. April 1999 zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg, GVBl. I S. 90), vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. August 2016 – OVG 9 S 43.15 – s.7/8 des Beschlussabdrucks.

Die Klage hat mit ihrem Leistungsantrag zu 2. nur zum Teil Erfolg.

Der gestellte Antrag auf Verzinsung des von der Klägerin entsprechend dem Tilgungsplan zum Stundungsbescheid des Beklagten vom 25. März 2014 gezahlten und am 5. August 2016 vom erstatteten Beitrags in Höhe von 77.226,97 € ist als Annexantrag zu der Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Die hier einschlägige Bestimmung des § 113 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 VwGO ermöglicht aus prozessökonomischen Gründen über einen Anspruch auf Leistung bereits im Rahmen des Anfechtungsprozesses zu entscheiden. Nach Auffassung der Kammer kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, vor der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zunächst bei dem Beklagten eine Erstattung nebst Verzinsung zu beantragen und das Begehren im Falle einer Versagung und erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im Wege einer Verpflichtungsklage zu verfolgen. Zwar ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG i. V. m. § 218 Abs. 2 Satz 2 AO über einen Erstattungsanspruch grundsätzlich durch einen Abrechnungsbescheid und nach § 12 Abs. 1 Nrn. 4 b) und 5 b) KAG i. V. m. §§ 239 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 1 AO über Prozesszinsen ebenfalls durch einen Abgabenbescheid zu entscheiden. Der im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung in § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausdrücklich geregelte Fall einer Stufenklage würde jedoch leerlaufen, wenn die Erstattung gezahlter Anschlussbeiträge nebst derer Verzinsung zunächst von der vorherigen Durchführung eines weiteren Verwaltungsverfahrens abhängig gemacht würde. Der Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kommt insofern Vorrang vor den benannten kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen zu (so VG Potsdam, Urteil vom 8 August 2016 – VG 8 K 1039/16 -, juris, Rn. 27 unter Berufung auf OVG Greifswald, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris Rn. 30).

Der Klageantrag zu 2. ist allerdings nur hinsichtlich geltend gemachter Prozesszinsen in Höhe von 6.688,61 € begründet.

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Prozesszinsen folgt aus § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG i. V. m. § 236 Abs. 1 Sätze 1 AO, wonach der zu erstattende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen ist, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine festgesetzte Abgabe herabgesetzt wird. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung (§ 236 Abs. 1 Satz 2 AO). Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Zinsanspruch an die Herabsetzung einer festgesetzten Abgabe durch eine gerichtliche Entscheidung anknüpft, die nur durch eine Anfechtungsklage gegen den Abgabenbescheid selber erreicht werden kann, ist der Tag der Rechtshängigkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 Satz 1 AO der Tag, an dem die Anfechtungsklage beim Gericht erhoben wird, vgl. § 90 VwGO (so auch VG Potsdam, Urteil vom 8. August 2016 – VG 8 K 1039/16 -, juris Rn 29, mit ausführlicher Begründung). Da die Zahlung des mit dem angefochtenen Beitragsbescheides geforderten Beitrags in Höhe von 77.226,97 € durch die Klägerin erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden ist, beginnt hier die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung der ersten Rate, also am 1. April 2014. Der Zinslauf endet mit dem Tag der Auszahlung (§ 236 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz AO), also hier mit dem 05. August 2016. Der Zinssatz von 0,5 % für jeden vollen Monat des Zinslaufs ergibt sich aus § 238 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO. Die Abrundung des zu verzinsenden Betrages auf einen durch 50 € teilbaren Betrag folgt grundsätzlich aus § 238 Abs. 2 AO. In den Fällen, in denen die zu erstattende Schuld – wie hier - von dem Abgabenschuldner in Raten entrichtet wird, sieht der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 236 Nr. 3 die Abrundung der Prozesszinsen nur einmal bei der Rate mit der kürzesten Laufzeit vor. Danach wäre die letzte Rate in Höhe von 238,53 € auf 200,00 € abzurunden. Der Einzelrichter sieht hier jedoch von der Anwendung der Abrundungsregel aus praktischen Gründen ab, weil der Zweck der Abrundung, die Zinsberechnung zu vereinfachen, in den Fällen, in denen – wie hier - die zu erstattende Schuld von der Klägerin in ungleich hohen (Tilgungs-)Raten entrichtet worden ist, nicht erreicht werden kann. Entgegen der Auffassung der Klägerin, die ihrer Zinsberechnung einen Erstattungsbetrag in Höhe von 79.963,72 € zu Grunde legt, ist bei der Berechnung der Prozesszinsen von einem zu verzinsenden Erstattungsbetrag in Höhe von 77.226,97 € auszugehen, weil dieser Betrag die für die Berechnung der Prozesszinsen maßgebliche, von der Klägerin gezahlte Beitragsschuld in Höhe von 77.226,97 € entspricht. Der von der Klägerin bei ihrer Zinsberechnung in Ansatz gebrachte Betrag in Höhe von 79.963,72 € umfasst nicht nur die von ihr entrichtete Beitragsschuld, sondern auch die von ihr an den Beklagten gezahlten Stundungszinsen in Höhe von 2.736,75 €. Die begehrte Erstattung der Stundungszinsen ist allerdings in einem dafür vorgesehenen Erlassverfahren geltend zu machen.

Nach alledem ergibt sich ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 6.688,61 €, die sich wie folgt berechnen:

Datum

gezahlter Betrag

Laufzeit x 0,5 % je Monat

Zinsbetrag

01.04.2014

5.746,63 €

28 Monate x 0,5%

804,52 €

01.05.2014

5.775,38 €

27 Monate x 0,5%

779,68 €

01.06.2014

5.804,13 €

26 Monate x 0,5%

754,54 €

01.07.2014

5.833,13 €

25 Monate x 0,5%

729,14 €

01.08.2014

5.862,38 €

24 Monate x 0,5%

703,48 €

01.09.2014

5.891,63 €

23 Monate x 0,5%

677,54 €

01.10.2014

5.921,13 €

22 Monate x 0,5%

651,32 €

01.11.2014

5.950,88 €

21 Monate x 0,5%

624,84 €

01.12.2014

5.980,63 €

20 Monate x 0,5%

598,06 €

01.01.2015

6.010,38 €

19 Monate x 0,5%

570,99 €

01.02.2015

6.040,38 €

18 Monate x 0,5%

543,63 €

01.03.2015

6.070,63 €

17 Monate x 0,5%

516,00 €

01.04.2015

6.101,13 €

16 Monate x 0,5%

488,09 €

01.05.2015

238,53 €

15 Monate x 0,5%

17,89 €

77.226,97 €

Gesamtzinsen:

6.688,61 €

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO.

Bei der Kostenentscheidung hat der Einzelrichter das Ausmaß des Obsiegens und Unterliegens nach dem Verhältnis zum gesamten Streitgegenstand bestimmt und dabei für den ursprünglichen Klageantrag zu 1. einen Streitwert von 91.693,88 €, für den ursprünglichen Klageantrag zu 2. einen Streitwert von 14.466,91 €, für den ursprünglichen Klageantrag zu 3. einen Streitwert von 23.631,88 € (Säumniszuschläge in Höhe von 20.844,00 € + Mahngebühren in Höhe von 51,13 € + Stundungszinsen in Höhe von 2.736,75 €) und für den ursprünglichen Klageantrag zu 4. einen Streitwert von 11.464,01 €, mithin einen Gesamtstreitwert in Höhe von 141.256,68 € in Ansatz gebracht. Die Klägerin ist an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, soweit sie die Klage – konkludent durch Beschränkung ihres Klageantrags in der mündlichen Verhandlung – zurückgenommen hat. Dies betrifft den ursprünglichen Klageantrag zu 2., zu 3. und teilweise den ursprünglichen Klageantrag zu 4. Wertmäßig drückt sich dies in einem Betrag in Höhe von 40.775,17 € (= 14.466,91 € + 23.631,88 € + 11.464,01 € - 8.787,63 €) aus. Zudem ist hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung gestellten Leistungsantrags das Unterliegen in Höhe von 2.099,02 € (= 8.787,63 € - 6.688,61 €) zu berücksichtigen. Der sich daraus ergebende Wert von 42.874,19 € ergibt im Verhältnis zum Gesamtstreitwert in Höhe von 141.256,68 eine Kostenbeteiligung der Klägerin von etwa 30 %,

Die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es der Klägerin nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Dies gilt insbesondere für das Kommunalabgabenrecht, da hier die Beteiligten in aller Regel nicht in der Lage sind, ihre Rechte gegenüber der Verwaltung ohne rechtskundigen Rat ausreichend zu wahren (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Dezember 1999 - 2 E 34/99, 2 E 36/99 und 2 E 38/99 -).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird auf 141.256,68 € festgesetzt.

G r ü n d e:

Die Streitwertfestsetzung entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag (§ 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes). Dabei hat der Einzelrichter für den ursprünglichen Klageantrag zu 1. die Höhe des festgesetzten Herstellungsbeitrags, also 91.693,88 €, für den ursprünglichen Klageantrag zu 2. einen Wert von 14.466,91 €, für den ursprünglichen Klageantrag zu 3. einen Wert von 23.631,88 € (Säumniszuschläge in Höhe von 20.844,00 € + Mahngebühren in Höhe von 51,13 € + Stundungszinsen in Höhe von 2.736,75 €) und für den ursprünglichen Klageantrag zu 4. einen Wert von 11.464,01 €, (Höhe der begehrten Prozesszinsen), mithin einen Gesamtstreitwert in Höhe von 141.256,68 € in Ansatz gebracht.