Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 19.04.2017 – 5 K 549/13
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2017:0419.5K549.13.00
Tenor§
Der Beklagte wird verurteilt, die dem Grundstück der Kläger zugewandten Fenster und die Terrassentür des Bandprobenraumes (1 Fenster und die Terrassentür in der Westfassade und 2 Fenster des Bandprobenraumes sowie das Fenster des Musikzimmers Nr. 8 – gemäß dem Grundriss des Erdgeschosses der am 18.11.2008 genehmigten Bauantragsunterlagen - in der Südfassade des Musikschulgebäudes) während des Musik- Tanz- und Singunterrichts und der Bandproben geschlossen zu halten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Kläger wenden sich gegen die von der öffentlichen Musikschule des Beklagten in B...ausgehenden Lärmimmissionen.
Die Kläger sind (Mit -) Eigentümer des mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus bebauten Grundstücks B...), welches sie seit dem Jahre 2003 bewohnen. Die Schlafräume befinden sich im Obergeschoss des Einfamilienhauses. Nördlich ihres Grundstücks grenzt das im Eigentum d... stehende Grundstück S...an, welches mit einem c... langen und c..., in DDR-Zeiten errichteten Gebäude (Erd- und Untergeschoss) bebaut ist und von der M... als Schulgebäude genutzt wird. Der Beklagte nutzte dieses Gebäude bis zum Jahr 2...als B... seines G... In der Zeit vom Sommer 2007 bis zum Frühjahr 2008 stand das Gebäude leer. Die westliche, ca. 12,65 m breite Fassade des Musikschulgebäudes reicht in etwa bis zu einer gedachten Linie, die der östlichen Seite des klägerischen Wohnhauses entspricht. Die Entfernung zwischen der südwestlichen Gebäudeecke des Musikschulgebäudes und der nordöstlichen Gebäudeecke des von den Klägern bewohnten Hauses beträgt ca. 10 m.
In dem westlichen, zum Grundstück der Kläger ausgerichteten Gebäudeteil der Musikschule befindet sich im Erdgeschoss ein ca. 72 qm großer Unterrichtsraum, der als Bandprobenraum genutzt wird. Dieser Unterrichtsraum weist an seiner zum Grundstück der Kläger liegenden Seite zwei Fenster, an seiner westlichen Seite ein Fenster sowie eine zu einer an das Gebäude anschließenden Terrasse führende (verglaste) Tür und an seiner vom Wohnhaus der Kläger abgewandten Seite ein weiteres Fenster auf. Im östlichen Gebäudeteil des Musikschulgebäudes befindet sich ein ca. 112,5 qm großes Musikzimmer, welches als Orchesterraum und Vorspielraum genutzt wird.
Das Grundstück der Kläger wie auch das Grundstück des b... befinden sich in einem räumlichen Bereich, der (vom Grundstück der Kläger aus gesehen) im Norden v..., im Südwesten von der B... und im Osten von der G..., eingefasst ist. In diesem Bereich befinden sich neben der Musikschule Wohnhäuser mit Gärten und der Sitz eines Landschafts- und Gartenbaubetriebs. Dieser räumliche Bereich ist im Flächennutzungsplan der S... als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen.
Der L... - erteilte auf den Antrag des L... - mit Bescheid vom 21. Mai 2008 die (bestandskräftige) Genehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung des Gebäudes in B... S... für eine R... d... als öffentlich genutzte Musikschule für Einzel- und Gruppenunterricht mit allen möglichen Instrumentenarten (z. B. Einzelunterricht in Flöte oder Gruppenunterricht in Blas-, Streich- oder Schlaginstrumenten mit dafür notwendigen Einzel- und Gruppenunterrichtsräumen einschließlich eines Band-/Orchesterprobenraumes und eines Konzertsaales, einer Betriebszeit an Werktagen (montags bis samstags) von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr, mit regulär gleichzeitiger Anwesenheit von bis zu 35 Personen (Schüler und Lehrer) bzw. maximal gleichzeitiger Anwesenheit von bis zu 50 Personen im Gesamtgebäude und einer Altersstruktur von 6 bis 65 Jahren. Hinsichtlich des Immissionsschutzrechts war die Genehmigung unter Punkt VI.6 mit dem Hinweis versehen, dass „unter Beachtung der Betriebszeit und des Einsatzes von Schallschutzfenstern (…) Überschreitungen der Richtwerte der TA Lärm WA tags 55 dB(A) – z...MI tags 60 dB(A) – gegenüberliegende Seite d... im Rahmen einer typischen Betriebsweise nicht zu erwarten“ seien. Mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 18. November 2008 genehmigte der L... – die vom L...- beantragte Änderung der mit Bescheid vom 21. Mai 2008 genehmigten Raumaufteilung im Unter- und Obergeschoss und das Brandschutzkonzept.
Anfang April 2009 nahm die Musikschule ihren Unterrichtsbetrieb auf. Bereits mit Schreiben vom 20. April 2009 führten die Kläger Beschwerde wegen der Lärmimmissionen der Musikschule und der Nichteinhaltung der Betriebszeiten.
Mit Bescheid vom 03. Dezember 2009 erteilte der L...- auf Antrag des B... - eine weitere Genehmigung zur Erweiterung der Betriebszeiten von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr mit dem Hinweis auf die Einhaltung der TA-Lärm. In diesem Hinweis heißt es:
„Dem Vorhaben ´Erweiterung der Betriebszeit auf 8.00 – 22.00 Uhr´ stehen keine immissionsschutzrechtlichen Belange entgegen. Begründung: Immissionsschutzrechtliche Belange werden ggf. durch die zu erwartenden Geräuscheinwirkungen auf die Nachbarschaft berührt. Zur Beurteilung sind die Regelungen und Immissionsrichtwerte der TA-Lärm heranzuziehen: WA tags 55 dB(A) MI tags 60 dB(A). Von der in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Wohnbebauung kann aufgrund der vorhandenen Lage (c...) nicht der Schutzanspruch wie für ein Allgemeines Wohngebiet geltend gemacht werden. Unter Beachtung des Einsatzes von Schallschutzfenstern (es wurden Fenster der Schallschutzklasse III, 35 – 37 dB eingebaut) sind Überschreitungen der o. g. Richtwerte im Rahmen einer typischen Betriebsweise nicht zu erwarten.“
Über den gegen die Änderungsgenehmigung vom 3. Dezember 2009 erhobenen Widerspruch der Kläger vom 30. Dezember 2009 ist bislang nicht entschieden. Das Widerspruchsverfahren ist mit Blick auf das hiesige Klageverfahren ausgesetzt.
Aufgrund der Beschwerde der Klägerin gab der Beklagte auf Empfehlung des Landesumweltamtes Brandenburg die Messung der Geräuschimmissionen in der Umgebung der Musikschule in Auftrag. Die Firma A... führte im Rahmen einer gesteuerten Messung am 07. Juli 2010 von 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr Messungen nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA-Lärm - durch, die in einem Messbericht vom 11. August 2010 festgehalten wurden. Für die Messung wurde der „Bandprobenraum“ (Übungsraum) mit einer „sehr“ leistungsstarken elektroakustischen Anlage mit getaktetem „Rosa-Rauschen“ beschallt. Zur Bestimmung des Innenpegels wurde in 1 m Abstand vor den Fensterfassaden (innen) gemessen. Anschließend wurden Schallpegelmessungen an einem Referenzmesspunkt (RMP) auf dem Grundstück der Musikschule an der Grenze zum Grundstück der Kläger (weil zu diesem kein Zugang möglich war) in ca. 5 m Abstand zur Südfassade der Musikschule jeweils in 3 m Höhe ausgeführt. Die Messungen wurden nochmals mit regulärem Musikbetrieb („Bandprobe“) durchgeführt. Dabei wurde mit einem Schlagzeug, einem Bass, einem Keybord, einem Schlagzeug, fünf Trompeten, fünf Saxophonen und einer Sängerin musiziert (Tabelle 4 des Messberichts des A... vom 11. August 2010)
Die Messung ergab einen Mittelungspegel LAeq von 43,3 dB(A), der korrigiert um den Einfluss der Wirkzeit (-10 dB), einen Informationszuschlag von 3 dB, einem Impulszuschlag von 3,9 dB und einen Ruhezeitenzuschlag von 1,1 dB, (für die Zeit von 20.00 bis 20.15 Uhr) zu einem Beurteilungspegel LrT von 47,3 dB(A) führte. Dabei legte der Gutachter zu Grunde, dass – nach den Angaben von Vertretern der Musikschule – Bandproben im ungünstigsten Fall werktags von 18.45 Uhr bis 20.15 Uhr stattfinden. In den „Schlussfolgerungen“ des Messberichts des A...vom 11. August 2010 heißt es: „Bei einem durchgängigen Musikübungsbetrieb von 1,5 h pro Tag in dem Übungsraum der M... darf ein maximaler A-bewerteter Mittelungspegel LAeq innen vor den unbedingt geschlossen zu haltenden Fenstern im Übungsraum im Erdgeschoss von 104,0 dB (A) (entspricht ca. 109 dB (C) ) nicht überschritten werden, um den gemäß TA-Lärm geltenden Immissionsrichtwert tags (6.00 bis 22.00 Uhr) von 55 dB (A) einzuhalten. Der in Tabelle 5 dokumentierte Innenpegel LI von 100 dB (A) stellt mit hoher Wahrscheinlichkeit die obere Grenze des maximal möglichen Innenpegels dar und kommt nur bei Bandproben mit der in der Tabelle 4 angegebenen Anzahl von Musikinstrumenten mit elektroakustischer Verstärkung vor. Bei anderem Übungsbetrieb sind mindestens 10 dB (A) niedrigere Innenpegel zu erwarten und somit vernachlässigbar. Die Schalldämm-Maße der Außenbauteile der M..., sind für die angegebenen Musikübungszeiten und den gemessenen Innenpegeln vor den südlichen Fenstern ausreichend.“
Mit Bauantrag vom 22. November 2010 beantragte der Beklagte die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Bühne und einer Lärmschutzwand auf dem Grundstück der Musikschule. Diesen Antrag lehnte die untere Bauaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 28. Januar 2011 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Errichtung der Bühne im Freien zum Zwecke von Musikdarbietungen in der geplanten Intensität sei planungsrechtlich nicht zulässig. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse könnten auch nicht durch die Errichtung einer Lärmschutzwand gewahrt werden. Die im Abstand von 0,50 m zur Grenze des Grundstücks der Kläger geplante Lärmschutzwand sei am geplanten Standort abstandsflächenrechtlich nicht genehmigungsfähig. Die nachbarliche Zustimmung sei nicht erteilt worden.
Mit ihrer am 31. Mai 2011 erhobenen Klage machen die Kläger unter Bezugnahme auf ihre Beschwerden eine Fortdauer der ihrer Auffassung nach unzumutbaren Lärmbelastungen durch den Unterrichtsbetrieb geltend. Sie tragen im Wesentlichen vor, seit der Aufnahme des Musikschulbetriebes im Frühjahr 2009 komme es für sie auf ihrem Grundstück und in ihrem Wohnhaus sowohl an Werktagen als zum Teil auch an Sonn- und Feiertagen zu erheblichen und massiven Lärmimmissionen. Die auf ihrem Grundstück und ihrem Wohnhaus ankommenden Lärmimmissionen des Musikschulunterrichts und/oder der Musikvorstellungen bei Sonderveranstaltungen, insbesondere aus dem mit insgesamt 5 Fenstern und einer doppelflügeligen Terrassentür ausgestatteten, zu ihrem Grundstück und Wohnhaus – mit 3 Fenstern und Terrassentür – gelegenen „Bandprobenraum“, seien derart wahrnehmbar, dass die jeweiligen Musikinstrumente als solche und die mit ihnen gespielten Musikstücke deutlich unterscheidbar bzw. verifizierbar seien. Die lern- und übungsbedingten Variationen, das oft stattfindende abrupte Abbrechen, die Pausen und das erneute Anfangen, das oftmals vielfache Wiederholen gespielter Musikstücke, auch einzelner Sequenzen, seien ebenso deutlich erkennbar und unterscheidbar wie auch das lern- und übungsbedingte, stark disharmonische und/oder stark frequenzwechselnde (hoch zwischen tief) Musizieren. In dieser beschriebenen Art und Weise werde von ihnen – den Klägern - auch stimmlicher Gesang wahrgenommen und all dies vor allem beim Musizieren/Musikunterricht/Gesang/Musikspielbetrieb in dem sog. „Bandprobenraum“, selbst dann, wenn auf Seiten der Musikschule die dortigen Fenster in den betreffenden Räumen geschlossen seien und zum Teil auch dann, wenn sie – die Kläger – sich ihrerseits in ihrem Haus mit geschlossenen Fenstern und heruntergelassenen Rollläden aufhielten. Derartige Belastungen seien in großem Maße vorhanden und werden potenziert durch die große Vielzahl bzw. durch den häufigen Einsatz besonders lärmintensiver Instrumente wie Schlagzeuge, Saxophone, mechanische und elektronische Klaviere/Synthesizer, Trompeten Posaunen, Klarinetten, E-Gitarren, E-Bässe – ob im Einzel-, Kleingruppen – und/oder im Band-/Orchesterprobenunterricht. Bei alldem seien kumulativ die Zeiten (auch samstags
z. B. durchgehend von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr oder generell nachmittags zur gewöhnlichen Mittagsruhezeit oder Werktags nach 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr), an denen diese erheblichen Lärmkulissen stattfänden, als besonders erschwerende Umstände einzubeziehen. Beispielhaft seien diverse Lärmereignisse mit Datum und Uhrzeit in einem von ihnen gefertigten Lärmprotokoll dargelegt. Zudem habe eine von ihnen am 30. März 2010 in der Zeit von 15.30 Uhr bis 20.30 Uhr durchgeführte Lärmmessung Werte von 65 – 80 dB(A) und Höchstwerte bis um 100 dB(A) ergeben, die den maßgeblichen Richtwert der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet von tags 55 dB(A) deutlich überschritten.
Die erheblichen Lärmimmissionen seien (auch) darauf zurückzuführen, dass die Schallisolierung der Räume in der Musikschule völlig unzureichend sei. Gebotene „Lärmschutz“-Maßnahmen seien beim Umbau des Gebäudes nicht vorgenommen worden. Die Ergreifung und Umsetzung solcher Schutzmaßnahmen seien dem Beklagten bau- und lärmschutzfachlich nach den allgemeinen Regeln der Technik wirtschaftlich und rechtlich zumutbar und auch ohne wesentliche Änderungen oder Beschränkungen des Unterrichtsbetriebs möglich. Als geeignete Maßnahme zur Reduzierung des Lärms käme auch die Verlegung des Bandprobenraumes innerhalb des Gebäudes der Musikschule in Betracht.
Des Weiteren fänden sowohl im Rahmen des „normalen“ Musikschulunterrichts als auch bei den Sonderveranstaltungen erheblicher Publikumsverkehr und dadurch bedingte Lärmimmissionen ausgehend von dem Grundstück der streitgegenständlichen Musikschulregionalstelle des Beklagten statt, verursacht durch die An- und Abfahrt mit Kraftfahrzeugen, durch lautstarken Aufenthalt vor allem der Musikschüler bzw. auch einzelner Lehrkräfte im Garten bzw. auf dem Außengelände der Musikschule und dort insbesondere vor dem Bandprobenraum, wie auch hervorgerufen durch den Besucherandrang im Garten bzw. auf dem Außengelände der Musikschule vor allem bei Sonderveranstaltungen. Auch diese Immissionen seien bei der Beurteilung der gesamten Lärmbeeinträchtigungen für sie – die Kläger – einzubeziehen.
Die Kläger tragen im Hinblick auf das Beklagtenvorbringen weiter vor: Hinweise an den Fenstern und Anweisungen der Schulleitung zum Verschließen der Fenster seien nicht geeignet, die vom Unterrichtsbetrieb ausgehenden Lärmimmissionen zu reduzieren. Selbst wenn die Anweisungen zum Schließen der Fenster von Lehrern und Schülern befolgt würden – was bestritten werde – sei bei geschlossenen Fenstern des Musikschulgebäudes die Beeinträchtigung ihres Grundstücks und ihres Wohnhauses durch die vom Unterrichtsbetrieb ausgehenden Immissionen erheblich. Anders als der Beklagte vortrage, verlangten sie keine Unterlassung des Musikschulbetriebs, sondern geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmimmissionen. Als solche käme die Verlegung des Bandprobenraumes innerhalb des Gebäudes der Musikschule sehr wohl in Betracht. Es werde bestritten, dass der Orchesterraum ebenfalls am Mittwoch oder generell zu Zeiten der Bandproben im Bandprobenraum genutzt worden sei und/oder werde, ebenso, dass eine Verlegung wegen fester Installierung des Schlagzeugs und Tontechnik nicht möglich sei und auch sonst generell keine anderen Räume als Ersatz z. B. für den Bandprobenraum zur Verfügung stünden bzw. nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise in einen entsprechenden Zustand zu versetzen wären. Freizeitgestaltungen oder andere Arrangements der weiteren Beteiligten seien für einen öffentlichen Musikschulbetrieb kein relevantes tatsächliches oder rechtliches Argument gegen Alternativlösungen für Lärmminderungen zugunsten der betroffenen unmittelbaren Nachbarschaft, ungeachtet dessen, dass derartige „Freizeitbindungen/Arrangements“ in ihrem Vorhandensein und ihrer angeblichen Unabänderbarkeit bestritten würden.
Die von der Musikschule ausgehenden erheblichen und massiven Lärmbeeinträchtigungen seien keineswegs nur ihre „rein subjektiven Empfindungen“. Der Lärmmessbericht der Firma A...vom 11. August 2010, auf den sich der Beklagte berufe, sei fehlerhaft. Die Bandproben hätten während der Messzeit nicht in der üblichen Lautstärke stattgefunden, was das gesamte Ergebnis und die Geeignetheit der Messung in Frage stelle. Bei der Messung seien nicht alle an anderen Probetagen mitübende Bandmitglieder anwesend gewesen. Entgegen der Annahmen in dem Messbericht werde die Schallschutz-Norm der an der westlichen Gebäudeseite befindlichen Fenster und der Terrassentür des Bandprobenraumes nicht eingehalten und die Schallabstrahlung gehe auch nicht primär von den Fenstern aus, sondern auch von den Wänden, weil es sich bei dem Musikschulgebäude – entgegen der Annahme in dem Messbericht – nicht um ein in „massiver Bauweise“ errichtetes Gebäude handele. Auch erzeuge der im Bandprobenraum (auch) erteilte Einzel- und Gruppenunterricht keineswegs „deutlich“ niedrigere Innenpegel, jedenfalls nicht bei Trompete, Saxophon und Schlagzeug. Die zusätzlich zu den Bandproben im Bandprobenraum nach 20.00 Uhr bis zum Teil 22.00 Uhr stattfindenden Gruppen- und Einzelproben sowie andere bis 22.00 dauernde Veranstaltungen seien durch den im Messbericht für Bandproben erfolgten Ansatz von 1,5 Stunden täglich nicht adäquat ausgeglichen worden. Besonders erschwerende Umstände eines Musikschulbetriebs wie übungsbedingtes Wiederholen, abrupte Pausen, steter Neubeginn, fehlende Melodie, also der sog. Übungsmodus, seien unberücksichtigt geblieben. Zudem sei entgegen den Vorgaben der TA-Lärm nicht ein Zuschlag von 6 dB für die lärmempfindlichen Zeiten nach 20.00 Uhr, sondern lediglich in Höhe von 1,1 dB vorgenommen worden. Anders als der Messbericht zu Grunde lege, dauerten die stattfindenden Proben nicht nur bis 20.15 Uhr, sondern bis 21.30 Uhr/22.00 Uhr. Die Berechnung sei daher nicht plausibel. Auch seien weitere Räume – neben dem Bandprobenraum – und dortiger Publikumsverkehr (An- und Abfahrten) bzw. lärmemittierende Schüler- und Lehreraufenthalte auf dem Schulgelände nicht berücksichtigt worden.
Soweit der Beklagte vortrage, sie – die Kläger – hätten die geplante Lärmschutzwand abgelehnt bzw. die geplante Grenzbebauung verhindert, sei dies unzutreffend. Die von dem Beklagten geplante Lärmschutzwand sei wegen ihres Standortes und ihrer unzureichenden Ausmaße (Höhe und Länge) nicht geeignet gewesen, die im Obergeschoss ihres Wohnhauses befindlichen Schlaf- und Ruheräume zu schützen. Einen von ihnen vorgeschlagenen Alternativstandort einer längeren und höheren Lärmschutzwand auf dem Grundstück des Beklagten näher am Emissionsort habe der Beklagte abgelehnt und auch sonst keine sonstige mögliche Alternative mehr in Betracht gezogen, weil die – ohne ihr Wissen - zusätzlich vom Beklagten beantragte Genehmigung zur Errichtung einer Außenbühne – für die die Lärmschutzwand eine „notgedrungene Zugabe“ gewesen sei - von der unteren Bauaufsichtsbehörde nicht erteilt worden sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2016 haben die Kläger zunächst beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die gewährleisten, dass durch den Musikschulbetrieb und –unterricht der Musikschule d... wesentliche Beeinträchtigungen auf dem Grundstück und in dem darauf befindlichen Wohnhaus der Kläger, B... unterbleiben.
In der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2016 hat die Kammer die Sach- und Rechtslage und insbesondere den Messbericht vom 16. Dezember 2014 eingehend mit den Beteiligten erörtert und Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des von den Klägern gestellten Klageantrags geäußert. Die Beteiligten haben sodann übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt.
Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2016 führen die Kläger unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags aus, sie hielten eine Höreinvernahme und Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten für notwendig. Es werde daher „gebeten, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen“. Selbst wenn die technischen Richtwerte der TA-Lärm oder sonstige Regelwerke zur Objektivierung der Lärmbeeinträchtigungen beitrügen, reiche dies aufgrund der Besonderheiten von Musikprobenraum-/Bandübungsraum-Gemengelagen wie der hiesigen für die nötige Objektivierung nicht aus: Rechenwerte mit Zu- und Abschlägen gäben Zahlenwerke wieder, aber eben nicht abruptes Aufhören und den steten Neubeginn oder häufiges Wiederholen. Die Belastung dessen sei nicht ausreichend lebensnah und nachvollziehbar in bloßen Richtlinien-Rechenwerten darstellbar. Wie dem Belegungsplan der Unterrichtsräume für das Schuljahr 2015/2016 zeige, werde der hier besonders relevante Bandprobenraum täglich über mehrere Stunden genutzt. Gerade Instrumente wie Schlagzeuge und Trompeten könnten Lärmimmissionswerte von durchschnittlich 95 dB (A) erzeugen.
Gleichzeitig beantragen die Kläger nunmehr wörtlich,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterbinden, dass durch den Musikschulunterricht und Musikveranstaltungen in den Räumen der Musikschule d..., entstehende Musik-, Sing- wie Tanzgeräusche auf das Grundstück sowie in das darauf befindliche Wohnhaus der Kläger, B...emittieren, die
a) mehr als unwesentliche Beeinträchtigungen für das Klägergrundstück darstellen,
hilfsweise
b) die zulässigen Richtwerte – TA Lärm tags 6.00 – 22.00 mit 55 db(A), nachts 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mit 40 dB(A) – für ein allgemeines Wohngebiet überschreiten.
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass durch den Musikschulunterricht und Musikveranstaltungen in den Räumen der Musikschule d..., entstehende Musik-, Sing- wie Tanzgeräusche auf das Grundstück sowie in das darauf befindliche Wohnhaus der Kläger, B...emittieren, die
a) mehr als unwesentliche Beeinträchtigungen für das Klägergrundstück darstellen,
hilfsweise
b) die zulässigen Richtwerte – TA Lärm tags 6.00 – 22.00 Uhr mit 55 dB(A), nachts 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mit 40 dB (A) – für ein allgemeines Wohngebiet (WA) überschreiten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte wendet sich gegen die Behauptungen der Kläger. Es könne zwar nicht bestritten werden, dass mit dem Musikschulbetrieb natürlich Geräuschimmissionen einhergingen, ausgehend von Musikinstrumenten und Singen. Die von den Klägern empfundene „Massivität und Unerträglichkeit der Lärmbeeinträchtigung“ sei jedoch rein subjektiv. Auch vermöge das vorgelegte Lärmprotokoll eine aus der Sicht der Kläger nicht hinzunehmende Lärmimmission nicht nachzuweisen. Es könne sein, dass die Kläger die Geräusche subjektiv als (zu) laut empfänden. Jedoch weise das Protokoll, das die Kläger bereits seit dem ersten Tag des Betriebs der Musikschule führten, andererseits nach, dass sämtliche Aktivitäten innerhalb der genehmigten Betriebszeiten stattfänden. Nach dem auf Kosten des Beklagten erstellten Lärmgutachten hätten die Kläger keinen Unterlassungsanspruch. Trotz des eindeutigen Ergebnisses des Gutachtens sei den Klägern angeboten worden, lärmmindernde Maßnahmen durchzuführen. Darüber hinaus sei auch beabsichtigt gewesen, eine Lärmschutzwand zu errichten. Dies sei aber durch die Kläger verhindert worden, indem sie eine Grenzbebauung nicht zugelassen und auf die Einhaltung der Abstandsflächen zu ihrem Grundstück bestanden hätten. Eine Lärmschutzwand unter Beachtung der Abstandsfläche hätte auf das Grundstück der Kläger aufgrund der Geländebeschaffenheit keine Wirkung gehabt. Darüber hinaus würden die Fenster nunmehr während des Musizierens bei jeder Innen- und Außentemperatur geschlossen gehalten. Dies werde sichergestellt durch ständige Anweisungen seitens des Direktors an die Lehrer sowie Hinweistafeln an jedem Fenster. Eine Verlegung des Bandprobenraumes innerhalb des Gebäudes der Musikschule sei nicht möglich, weil es in der Musikschule nur zwei Räume gebe, in denen aufgrund ihrer Größe Ensembleunterricht überhaupt möglich sei. Diese seien der Bandprobenraum an der (westlichen) Stirnseite des Gebäudes zu den Klägern hin und der Orchesterraum (Vorspielraum) an der gegenüberliegenden Seite des Gebäudes von den Klägern abgewandt. Das Orchester würde im Bandprobenraum nicht Platz finden. Die Proben müssten gleichzeitig stattfinden, weil sowohl die Musiker als auch die Lehrer nur in der Freizeit, d.h. nach 18.00 Uhr spielen könnten. Die Lehrer könnten aufgrund anderer Arrangements ausschließlich mittwochs, und sämtliche weitere Beteiligte hätten ihre Freizeit so organisiert, dass die Proben nur mittwochs stattfinden könnten. Außerdem seien die Räume an anderen Tagen anderweitig belegt. Die Bandprobe müsse aber vorrangig deswegen im Bandprobenraum stattfinden, weil die Tontechnik sowie auch das Schlagzeug dort fest installiert seien.
Der Beklagte hält auch den modifizierten Klageantrag für unbestimmt. In der Sache bezieht er sich abschließend auf sein bisheriges Vorbringen und weist darauf hin, dass der vorgelegte Belegungsplan nicht mehr aktuell sei und es feststehe, dass Proben der „Bigband“ bis maximal 19.30 Uhr eingeplant würden.
Auf Anregung des Berichterstatters hatten der Beklagte mit Schriftsatz vom 20. September 2011 und die Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. September 2011 jeweils ihre Bereitschaft zur Durchführung einer Mediation erklärt. Das von den für die gerichtsinterne Mediation zuständigen Richtern der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) durchgeführte Mediationsverfahren brachte zwar den Entwurf einer Mediationsvereinbarung vom 19. Januar 2012 hervor. Mit Schreiben vom 01. März 2013 teilte die Geschäftsstelle der 4. Kammer jedoch mit, dass die Mediation von den Beteiligten für gescheitert erklärt worden sei. Daraufhin hat die Kammer mit Beschluss des Berichterstatters vom 18. April 2013 das während der Durchführung der Mediation ruhend gestellte Verfahren wieder aufgenommen, das nunmehr unter dem rubrizierten Aktenzeichen geführt wird.
Noch im Februar 2013 veranlasste der Beklagte, dass in dem Bandprobenraum im westlichen Teil des Musikschulgebäudes eine Verdoppelung der Fenster (mit Ausnahme der Terrassentür) vorgenommen wurde.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 05. Juni 2014 Beweis erhoben über die Art und das Ausmaß der Geräuschimmissionen, die durch den Schulbetrieb der auf dem Grundstück in B... befindlichen Musikschule d...verursacht werden und auf das Grundstück der Kläger B... einwirken, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Geräuschimmissionen sollten während eines Zeitraumes von zwei Wochen durch Messung entsprechend dem Anhang zur „Sechsten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (technische Anleitung Lärm – TA-Lärm) ermittelt werden.
Mit der Erstattung des Gutachtens hat die Kammer eine notifizierte Stelle für Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz beauftragt. In seinem Messbericht vom 16. Dezember 2014 „Geräuschimmissionen durch Übungsbetrieb mit Musikinstrumenten, M...“ kommt der Sachverständige laut seiner Zusammenfassung zu dem Ergebnis: Der im Messbericht (Tabelle 5) ermittelte Beurteilungspegel betrage 45 dB(A). Der zugrunde gelegte Immissionsrichtwert sei mit tags 55 dB(A) für allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete (WA) angesetzt. Gemäß der auf dem Grundstück B... durch Messung ermittelten und dem im Zeitraum der Messungen in der M... beobachteten Übungsbetrieb zuzuordnenden Geräuschimmissionen sowie dem für eine Beurteilung an den Immissionsschutz nach TA-Lärm gestellten Anforderungen seien im Wohnbereich B... damit keine Überschreitungen von Immissionsrichtwerten für Wohngebiete durch musikalische Übungen und Proben in der M...tagsüber festzustellen. Auch mit Berücksichtigung einer maximalen Unsicherheit der Messergebnisse von +/- 1,5 dB(A) ergäben sich keine Überschreitungen von Immissionsrichtwerten durch den Übungs- und/oder Probebetrieb in den Räumen der Musikschule. Auch das Maximalwertkriterium sei eingehalten. Der mit Lmax kleiner/gleich 55 dB(A) festgestellte maximale Schallpegel überschreite die in Tabelle 5 auf S. 20 des Messberichts genannten Immissionswerte um nicht mehr als 30 dB(A) zur Tagzeit. Die Nachtzeit sei ohne Relevanz, da davon auszugehen sei, das nach 22 Uhr abends und vor 6 Uhr am Tag kein Übungsbetrieb in der Musikschule stattfinde.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Messberichts wird auf das Abschlussprotokoll vom 16. Dezember 2014 verwiesen. Der Sachverständige hat mit Schreiben an das Gericht vom 16. Dezember 2014 ergänzend zu der von den Klägern geltend gemachten Notwendigkeit eines gerichtlichen Vororttermins für eine Höreinvernahme zur Verdeutlichung der Relevanz des Übungsbetriebs inklusive Bandproben für die vorliegende Beeinträchtigung der Kläger ausgeführt, dass mit den nach TA-Lärm durchgeführten Messungen und deren Ergebnis die subjektive Wahrnehmung der Kläger selbstverständlich nicht beschrieben und dargestellt werden könne.
Die Kläger haben - sinngemäß - die Richtigkeit und Aussagekraft der Messungen angezweifelt. Die Bandproben hätten während der Messzeiten nicht in der üblichen Lautstärke stattgefunden, weil die Musikschüler das aufgestellte Mikrofon wahrgenommen hätten. Ein notwendiger Zuschlag für die Impulshaltigkeit der gemessenen Geräusche sei nicht vorgenommen worden. Auch werde vom Gutachter selbst das gesamte Messergebnis als kritisch bewertet. Insofern bestünden Zweifel an der Tauglichkeit der dem Messbericht zugrunde liegenden Messmethode.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Heftungen) sowie auf den Messbericht der A... vom 16. Dezember 2014 verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht kann über die Klage gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2016 hierzu wirksam ihr Einverständnis erklärt haben. Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2016 zu Protokoll erklärte Verzichtserklärung ist weder verbraucht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 101 Rn. 7; Dolderer in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 101 Rn. 34ff.), noch wirksam widerrufen worden.
Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 28. Juli 2016 - wörtlich – „gebeten, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen“. Die Kammer legt dieses Begehren zu Gunsten der Kläger als Widerruf ihres Verzichts auf (weitere) mündliche Verhandlung aus. Doch selbst wenn man entgegen einer im Verwaltungsprozessrecht verbreiteten Ansicht und trotz der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit und Unwiderruflichkeit von Prozesshandlungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2006 - 7 B 90/05 - juris, Rn. 13 ff., Beschluss vom 29. Dezember 1995 – 9 B 199/95 - juris, Rn. 4; Bosch/Schmidt/Vondung, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 9. Aufl. 2012, Rn. 1099 m. w. N.) zu Gunsten der Kläger von der Möglichkeit des Widerrufs von Verzichtserklärungen nach § 101 Abs. 2 VwGO ausgeht, liegen die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf hier nicht vor. Voraussetzung eines solchen ist nämlich, dass zwischen Abgabe der Verzichtserklärung und dem Widerruf derselben eine wesentliche Änderung der Prozesslage eingetreten ist (vgl. § 128 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO entsprechend; Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 101 Rn. 4/8; Dolderer in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 101 Rn. 28). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Die Prozesslage hat sich in der Zeit zwischen dem 25. Mai 2016 und dem 28. Juli 2016, d.h. zwischen Abgabe der Verzichtserklärung durch die Kläger und Abgabe der klägerischen Widerrufserklärung, nicht wesentlich geändert. Weder ist für diesen Zeitraum eine wesentliche Änderung der Rechtslage zu verzeichnen, noch ist seitdem eine wesentliche Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts eingetreten (vgl. Dolderer in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 101 Rn. 30). Insbesondere enthält der klägerische Schriftsatz vom 28. Juli 2016 keinerlei neuen Sachvortrag, sondern im Wesentlichen lediglich rechtliche Ausführungen zu der bereits in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterten Rechtsfrage der Bestimmtheit des Klageantrags, wiederholende Kritik an der Tauglichkeit des Sachverständigengutachtens der A..., insbesondere an der nach Ansicht der Kläger nicht ausreichenden Berücksichtigung der Impulshaltigkeit, Tonhaltigkeit und Informationshaltigkeit der mit dem Musikübungsbetrieb einhergehenden typischen Geräusche, sowie wiederholende Ausführungen zur der aus der Sicht der Kläger unzureichenden Berücksichtigung des Musikbetriebs bei geöffneten Fenstern. Soweit die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 28. Juli 2016 für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von der Musikschule ausgehenden Geräuschimmissionen auf die ihres Erachtens gegebene Notwendigkeit einer Höreinvernahme durch die Kammer verweisen, handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frage. Erhebliches neues Vorbringen, welches geeignet wäre, die Wirksamkeit des Widerrufs der zu Protokoll gegebenen Verzichtserklärung der Kläger zu begründen, ist darin gerade nicht zu sehen (Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 101 Rn. 8). Gleiches gilt für die rechtlichen Ausführungen des Beklagten in seiner Erwiderung vom 20. September 2016 zur Zulässigkeit der Klage und zu den Maßnahmen, die gewährleisten sollen, dass die zum Grundstück der Kläger ausgerichteten Fenster der Übungs- und Unterrichtsräume während des Musikschulunterrichts geschlossen bleiben.
Die Klage ist zulässig. Mit ihrer Klage machen die Kläger einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen Lärmimmissionen einer öffentlichen Einrichtung – der vom Beklagten getragenen R...der öffentlichen Musikschule des L... - geltend, für den der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und als zulässige Klageart die allgemeine Leistungsklage gegeben ist (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 7. Oktober 1983 – 7 C 44.81 – BVerwG 68, 62 und vom 29. April 1988 – 7 C 33/87 -, zitiert nach juris).
Die Leistungsklage ist nicht deswegen unzulässig, weil die Klageanträge zu unbestimmt wären. Das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags ist in § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO als bloße Sollvorschrift ausgestaltet; ihm muss aber mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (§ 103 Abs. 3 VwGO) – oder wie hier im schriftlichen Verfahren mit der schriftsätzlichen Antragstellung - genügt werden. In einem bestimmten Antrag, der aus sich selbst heraus verständlich sein muss, sind Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes zu benennen. Damit wird der Streitgegenstand festgelegt und der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abgesteckt sowie dem Beklagten eine präzise Verteidigung erlaubt. Schließlich soll aus einem dem Klageantrag stattgebenden Urteil eine Zwangsvollstreckung zu erwarten sein, die das Vollstreckungsverfahren nicht unter Fortsetzung des Streits mit Sachfragen überfrachtet (BVerwG Urteil vom 5. September 2013 – 7 C 21.12 – BVerwGE 147,312, zitiert nach juris, Rn. 54 m. w. N.) Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen materiellen Rechts und von den Umständen des Einzelfalles ab (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013, a. a. O.)
Hiernach entsprechen der gestellte Hauptantrag und die gestellten Hilfsanträge dem Erfordernis hinreichender Bestimmtheit. Vor dem Hintergrund des in der Sache geltend gemachten Immissionsabwehranspruchs spiegeln die Benennung des von den Klägern erstrebten Ziels im Hauptantrag, nämlich die Unterbindung von wesentlichen Beeinträchtigungen für ihr Grundstück durch Geräuschimmissionen, wie auch die Benennung des Ziels in ihrem Hilfsantrag, die Unterbindung von Geräuschimmissionen, die die Richtwerte der TA-Lärm tags 6.00 – 22.00 Uhr mit 55 dB(A), nachts 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mit 40 dB(A) überschreiten, lediglich den Umstand wider, dass der Beklagte verschiedene Möglichkeiten hätte, einen begründeten Immissionsabwehranspruch der Kläger zu erfüllen. Die Kläger könnten, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aber auch nur solche Maßnahmen verlangen die zur Erreichung des von ihnen mit dem Klageantrag gesteckten Ziels geeignet, erforderlich und dem Beklagten zumutbar wären. Möglichkeiten zur Umsetzung des von ihnen geltend gemachten Immissionsabwehranspruchs haben die Kläger in ihrer Klagebegründung hinreichend deutlich benannt, so die Änderung der gegenwärtigen Raumnutzung in dem verfahrensgegenständlichen Musikschulgebäude dahingehend, dass der sog. Bandprobenraum (Zimmer 9) auf der dem Grundstück der Kläger abgewandten Seite im Untergeschoss des Musikschulgebäudes (jetzige Zimmer 12 und 13) untergebracht wird, oder eine Beschränkung der Betriebszeiten bis 20.00 Uhr oder/und bauliche Maßnahmen der Innenschallisolierung im sog. Bandprobenraum durch das Anbringen einer Innenschallisolierung (z. B. das Anbringen von Noppenmatten). Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage nicht von sonstigen Fallkonstellationen, in denen nur ein Erfolg geschuldet wird, während die Wahl der geeigneten Maßnahmen Sache des Schuldners bleibt; auch dann genügt die Angabe dieses Erfolgs (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 7 C 21.12 – BVerwGE 147,312, zitiert nach juris, Rn. 55 unter Berufung auf Foerste, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 253 Rn. 32). Der Vollstreckungsfähigkeit des stattgebenden Urteils wird dadurch Rechnung getragen, dass die Entscheidung hinsichtlich der in Betracht zu ziehenden Maßnahmen im Sinne eines Bescheidungsurteils verbindliche Vorgaben machen kann, die im Vollstreckungsverfahren zu beachten sind (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013, a. a. O. Rn. 56).
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der gestellte Hauptantrag auch nicht deswegen unbestimmt, weil er für die formulierte Zielvorgabe den Begriff der „mehr als unwesentlichen Beeinträchtigung“ verwendet. Dabei haben sich die Kläger erkennbar am Wortlaut des § 906 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) orientiert. Wann eine von Geräuschimmissionen hervorgerufene Beeinträchtigung wesentlich oder - negativ formuliert - unwesentlich ist, lässt sich bestimmen, was allerdings – wie noch im Folgenden darzulegen sein wird – eine Frage der Begründetheit des geltend gemachten Immissionsabwehranspruchs ist.
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag jedoch unbegründet.
Der von den Klägern geltend gemachte Immissionsabwehranspruch gegen die im Rahmen des genehmigten Betriebes von der verfahrensgegenständlichen Musikschule ausgehenden, auf ihr Grundstück einwirkenden Geräusche steht ihnen nicht zu. In Anknüpfung an den Wortlaut des Klageantrags stellen die von dem Musikschulunterricht und den Musikveranstaltungen in den Räumen der verfahrensgegenständlichen Musikschule ausgehenden Musik- Sing- und Tanzgeräusche keine mehr als unwesentliche Beeinträchtigung für das Grundstück der Kläger dar.
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Anspruch auf Abwehr von Immissionen einer hoheitlich betriebenen Anlage unabhängig davon, ob §§ 1004, 906 BGB analog oder Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz – GG als insoweit maßgebliche Rechtsgrundlage angesehen werden – besteht, wenn die Einrichtung Immissionen hervorruft, die die Gesundheit schädigen, schwer und unerträglich in das Eigentum eingreifen oder nach den für die Beurteilung der Zumutbarkeit heranzuziehenden immissionsschutzrechtlichen Vorschriften nicht mehr hinnehmbar sind (Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 11. November 2010 – 11 B 24.08, juris, Rn. 20 m. w. N. auch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Geräuschimmissionen – u.a. durch hoheitlich betriebene, nicht genehmigungsbedürftige Anlagen – sind demzufolge dann unzumutbar, wenn sie schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 22 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG, § 3 Abs. 1 BImSchG verursachen. In diesem Sinne sind Geräuschimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Was für die Nachbarschaft erhebliche Geräuschbelästigungen und damit schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. §§ 3, 22 BImSchG sind, sind auch Geräuscheinwirkungen, die im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB die Benutzung eines Nachbargrundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 .- 7 C 33/87, juris, Rn. 14). Wann Geräusche schädliche Umwelteinwirkungen sind bzw. wann Geräuscheinwirkungen ein Nachbarsgrundstück nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, ist im Rahmen des § 22 Abs. 1 BImSchG anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen, sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2003 – 4 B 55/03 -, juris, Rn. 8).
Letzteres ist hier der Fall. Bei der verfahrensgegenständliche Musikschule mag es sich um eine Anlage handeln, die von dem in Nr. 1 Satz 2 der TA-Lärm (Sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz – Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26. August 1998, GMBl. S. 503) markierten Anwendungsbereich erfasst wird, weil sie eine (nach dem Immissionsschutzrecht) genehmigungsfreie Anlage darstellt, die begrifflich nicht unter die in Nr. 1 Satz 2 Buchstaben a) – h) TA-Lärm beschriebenen Ausnahmen fällt. Jedoch ist nach Auffassung der Kammer die TA-Lärm im vorliegenden Fall für die Bestimmung der maßgeblichen Erheblichkeitsschwelle nicht unmittelbar anwendbar, weil ihre Regelungen den durch den Übungsbetrieb der Musikschule hervorgerufenen charakteristischen Geräuschen wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit nicht gerecht werden (vgl. auch VG Münster, Urteil vom 14. April 2016 – 2 K 1348/15 – juris, zur genehmigten Nutzung von Räumen in einem ehemaligen Schulgebäude als Übungs-,Lehr- und Probenräume für ein Jugendorchester).
Ist die TA-Lärm nicht (unmittelbar) anwendbar und gilt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von der verfahrensgegenständlichen Musikschule auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Geräuschimmissionen auch kein anderes normatives Regelwerk, bleibt die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen gerade von atypischen, wegen ihrer Vielgestaltigkeit in ihren Lärmauswirkungen schwer greifbaren Anlagen weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Diese Einzelfallwertung richtet sich maßgeblich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit; dabei sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz ebenso mitbestimmend wie eine etwaige tatsächliche oder rechtliche Vorbelastung. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die einzelnen Schallereignisse, ihr Schallpegel und ihre Eigenart (Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) und ihr Zusammenwirken (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, juris Rn. 6, Urteile vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 - juris Rn. 11, und vom 24. April 1991 - 7 C 12.90 – juris Rn. 14; ferner: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2008, -OVG 11 S 56.08 -, juris Rn. 15). Im Rahmen der solchermaßen vorzunehmenden Gesamtabwägung können technische Regelwerke, die der Erfassung der Geräuschcharakteristik und des daraus folgenden Störgrads der jeweils zur Beurteilung anstehenden Anlage am nächsten kommen, als Orientierungshilfe beziehungsweise "grober Anhalt" herangezogen werden. Hat der Gesetzgeber diese Regelwerke nicht in seinen Regelungswillen aufgenommen, erzeugen sie für Behörden und Gerichte jedoch keine Bindungswirkung und dürfen nicht schematisch angewandt werden, sondern sind nur ein Parameter unter mehreren innerhalb der Gesamtabwägung (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2001 - 7 C 16.00 -, juris Rn. 12, vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 -, juris Rn. 12 und vom 24. April 1991 - 7 C 12.90 -, juris Rn. 14)
Von diesem Bewertungsmaßstab ausgehend hält die Kammer nach einer Gesamtabwägung der maßgeblichen Umstände die vom genehmigten Unterrichtsbetrieb der Musikschule in seiner bisher ausgeübten Weise ausgehenden, auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Geräuschimmissionen für zumutbar.
Bei der gebotenen Gesamtabwägung hat die Kammer berücksichtigt, dass die Schutzwürdigkeit der Kläger durch die bauplanungsrechtliche Charakterisierung des betroffenen räumlichen Bereichs als Allgemeines Wohngebiet (WA) im Sinne von § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt wird. Vom bauplanungsrechtlichen Charakter des betroffenen Gebietes hängt die Bestimmung der Schädlichkeitsgrenze von Immissionen ab.Die (unanfechtbare) Baugenehmigung vom 21. Mai 2008 für den Umbau und die Nutzungsänderung des Gebäudes i...als öffentlich genutzte Musikschule für Einzel- und Gruppenunterricht geht für den hier interessierenden räumlichen Bereich sinngemäß von der Anwendbarkeit von Immissionswerten für Allgemeine Wohngebiete aus. Dies mag für die Beurteilung des hier geltend gemachten Anspruchs nicht bindend sein, ist aber inhaltlich richtig. Der Bereich zwischen dem S...in dem sich das Wohnhaus der Kläger befindet, ist im Flächennutzungsplan der S... als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Tatsächlich ist der Umgriff des Wohngrundstücks der Kläger zum einen durch Wohnnutzung und Gärten geprägt. In diesem Bereich befindet sich aber auch ein Landschafts- und Gartenbaubetrieb. Zudem wird das Grundstück der Kläger durch die Existenz und den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Musikschule mitgeprägt. Bei dem als Musikschule genutzten Gebäude handelt es sich – wie bereits dargelegt - um eine Anlage für kulturelle Zwecke, die in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig ist (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Die Einordnung des hier maßgeblichen räumlichen Bereichs als Allgemeines Wohngebiet wird von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt.
Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass die Errichtung und Nutzung der Musikschule werktags bis 20.00 Uhr auf einer unanfechtbaren Baugenehmigung vom 21. Mai 2008 beruht, gegen die sich die Kläger nicht gewehrt haben. Dies wirkt sich als tatsächliche Vorbelastung auf das Grundstück der Kläger für diese schutzmindernd aus. Unerheblich ist insofern, dass die Kläger ihr Grundstück bereits seit dem Jahr 2003 bewohnen. Wer schon vor der Ansiedlung eines Betriebs in jenem Bereich gewohnt hat, sich aber gegen die Betriebsansiedlung selbst nicht fristgerecht gewehrt hat, dessen Schutzwürdigkeit wird mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung und mit der Aufnahme der legalen betrieblichen Nutzung gemindert (vgl. z. B BVerwG Urteil vom 22. Juni 1990 – 4 C 6/87 – juris Ra. 29; Bay VGH, Urteil vom 31. März 2006 – 22 B 05.1683, juris, Rn. 31).
Die Kammer hat bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen auch berücksichtigt, dass das Heranführen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen an Musik im Allgemeinen und das Erlernen und Spielen von Instrumenten im Besonderen sich im Bereich der sozialen Adäquanz hält. Die musikalische Erziehung und das Spielen von Musikinstrumenten werden in unserem Kulturkreis herkömmlicherweise praktiziert und allgemein akzeptiert (so auch VG Münster, Urteil vom 14. April 2016 – 2 K 1348/15 – juris, Rn. 59; Bay VGH, Urteil vom 31. März 2006 – 22 B 05.1683 -, juris Rn. 33). Die Kammer hat zudem in die Abwägung eingestellt, dass der Beklagte mit der Einrichtung und dem Betrieb der Musikschule eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt. Hier kann von der Nachbarschaft grundsätzlich subjektives Verständnis und Akzeptanz erwartet werden (vgl. Bay VGH, Urteil vom 31. März 2006 – 22 B 05.1683 -, juris Rn. 33).
Allerdings führen diese Erwägungen nicht zu einer generellen Freistellung des Beklagten von einer Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft. Die Kläger als Nachbarn können insbesondere verlangen, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt bleiben, dass also hier durch den Musikschulbetrieb das für Allgemeine Wohngebiete maßgebliche Schutzniveau im Wesentlichen eingehalten wird.
Zur Bestimmung des maßgeblichen Schutzniveaus orientiert sich die Kammer an den Immissionsrichtwerten für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe d) TA-Lärm, wonach der Immissionsrichtwert für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten tags 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) beträgt. Für die Beurteilung der vom Unterrichtsbetrieb der Musikschule verursachten, auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Lärmimmissionen zieht die Kammer sowohl die Ergebnisse der vom gerichtlich beauftragten Sachverständigen durchgeführten Messungen in den Zeiträumen vom 22. September 2014 bis zum 26. September 2014, vom 29. September 2014 bis zum 2. Oktober 2014 und vom 13. Oktober 2014 bis zum 17. Oktober 2014 als auch die Ergebnisse der im Verwaltungsverfahren vom Beklagten in Auftrag gegebenen Messungen vom 7. Juli 2010 heran.
Die vom gerichtlich bestellten Sachverständigen durchgeführte Messung ist ausweislich des vorliegenden Messberichts vom 16. Dezember 2014 fachgerecht in Anwendung des Messverfahrens der TA-Lärm erfolgt. Dieser Messbericht stellt entgegen der Auffassung der Kläger eine taugliche Beurteilungsgrundlage dar.
Der Sachverständige hat ausweislich Nr. 5 „Standort und Immissionsschutz“ seines Messberichts vom 16. Dezember 2014 den Charakter des mit Wohnbebauung versehenen Gebietes zwischen d...zutreffend als „Allgemeines Wohngebiet“ eingestuft und deshalb für die Beurteilung der durch den Übungsbetrieb der Musikschule hervorgerufenen Geräuschimmissionen die gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete, tagsüber 55 dB (A) und nachts 40 dB (A), angesetzt. Der Sachverständige ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass in der Regel zur Nachtzeit (22-6 Uhr) kein Übungsbetrieb stattfindet und insofern der Immissionsrichtwert für die Tagzeit maßgeblich ist. Aus den Ergebnissen der in den genannten Messzeiträumen durchgeführten Messungen wurde gemäß dem Messbericht zusammengefasst deutlich (vgl. die Erläuterungen zur Durchführung und Auswertung der Messungen S. 14 f. des Messberichts):
Vertiefende Untersuchungen bezüglich des Vorliegens tieffrequenter Geräuschanteile im Wohnbereich erfolgten nicht, da die im Freien ermittelten tiefen Frequenzen den Wert von 20 dB(A) während des Übungsbetriebes nicht überschritten.
Die Impulshaltigkeit war über die Gesamtmesszeit größer als 2 dB. Ein Zuschlag für Impulshaltigkeit KI wurde dennoch nicht vergeben, da nach subjektiven Beobachtungen des Sachverständigen eine Impulshaltigkeit dem Übungsbetrieb nicht eindeutig und dominant zugeordnet werden konnte.
Eine Tonhaltigkeit des Übungsbetriebes liegt – so auch der Sachverständige - in der Natur der Sache. Allerdings lieferten die ermittelten Terz-Frequenzspektren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ausgesprochenen und generellen objektiven Tonhaltigkeit des Übungsbetriebes. Insofern konnte ein Zuschlag für die Tonhaltigkeit des „Anlagengeräusches“ nur subjektiv vergeben werden. Nach Wahrnehmung des Sachverständigen war ein Zuschlag von KT = 3 dB gemäß TA-Lärm angemessen.
Gemäß dem Messbericht lag Fremdgeräuscheinfluss am Messpunkt in den Messzeiträumen mehr oder weniger immer vor. Er resultierte hauptsächlich aus Verkehrswegen (Straßen-, Schienen- und Luftverkehr), sozialem Umfeld (Nachbarn, Kinder) und Natur (Vögel, Blätterrauschen). Geräusche aus der Musikschule waren nach den Feststellungen des Sachverständigen dann halbwegs dominant wahrzunehmen und damit auch zweifelsfrei messtechnisch erfassbar, wenn Fremdeinflüsse aus der Umgebung nicht oder nur geringfügig vorlagen. Diese Zeitabschnitte waren in den Messzeiträumen zwischen 16.00 und 22.00 Uhr immer nur von vergleichsweise kurzer Dauer. Aus diesem Grund erfolgten auch nach Darstellung des Sachverständigen Messungen zu später Abendstunde und in der Nachtzeit ohne Musikübungsbetrieb: „Zeitabschnitte mit nur geringfügig vorliegenden Umgebungseinflüssen aus Verkehr (Straße, Schiene, Luft) und sonstigem wurden für die Ermittlung eines permanent (im Hintergrund) am Messpunkt vorliegenden Fremdgeräuschaufkommens herangezogen. In 90% der Messzeiten mit Übungsbetrieb liegen damit um ca. 7 – 8 dB (A) geringere, maßgeblich aus Fremdeinwirkungen stammende Geräuschimmissionen vor, als es der Mittelungspegel LmA für 100% Messzeit mit Einfluss des Übungsbetriebes ausdrückt. Die Korrektur des Mittelungspegels LmA mit dem Anteil Fremdeinwirkung L90% erfolgt energetisch.“
Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und unter Zugrundelegung einer (werk-)täglichen „Betriebsdauer“ von 16.00 bis 22.00 Uhr und eines daran ausgerichteten Ruhezeitenzuschlags von 6 dB(A) nach Nr. 6.5 TA-Lärm beträgt der vom Sachverständigen ermittelte Beurteilungspegel 45 dB(A) – siehe Messbericht (Tabelle 5). Im Zeitraum der Messungen waren auf dem Grundstück der Kläger selbst bei einer vom Sachverständigen angenommenen maximalen Unsicherheit der Messergebnisse von +- 1,5 dB(A) keine Überschreitungen von Immissionsrichtwerten für allgemeine Wohngebiete durch dem Unterrichtsbetrieb in der verfahrensgegenständlichen Musikschule Barnim zuzuordnende Geräuschimmissionen tagsüber festzustellen (vgl. S. 20 des Messberichts).
Die von den Klägern gegen diese Messung und das Messergebnis angeführten Einwände hält die Kammer für nicht durchgreifend.
Soweit die Kläger behaupten, die Bandproben und der sonstige Musikunterricht hätten während der Messzeiten nicht in der üblichen Lautstärke stattgefunden, weil die Musikschüler das aufgestellte Mikrofon wahrgenommen hätten, stellt dies eine bloße Vermutung dar, zumal nach den Beobachtungen der Kläger während der Messungen durchaus bei geöffnetem Fenster musiziert worden ist, so am 17. Oktober 2014, und die Kläger zum Beispiel das Schlagzeugspiel im Bandprobenraum am 30. September 2014 laut ihrer Aufzeichnung im Beobachtungsprotokoll (Anlage 5.1 des Messberichts) als „ziemlich“ laut empfunden haben. Dies spricht eher dagegen, dass die Musikschüler die Intensität ihres Instrumentenspiels am Vorhandensein des Messmikrofons ausgerichtet haben.
Dass – worauf die Kläger gleichfalls kritisch hinweisen - von den insgesamt ca. 60 Stunden aufgezeichneten Materials nur Zeitabschnitte von insgesamt 51 Minuten Dauer extrahiert werden konnten, die aus der Nutzung der Musikschule stammende Geräuscheinwirkungen enthalten, liegt an den zuvor dargestellten konkreten Gegebenheiten vor Ort. So war Fremdgeräuscheinfluss am Messpunkt nach den Feststellungen des Sachverständigen mehr oder weniger immer vorhanden; eine Auswertung der Messungen erfolgte nachvollziehbar deshalb nur für Teilzeiten innerhalb der Zeitzyklen, in denen Fremdeinwirkungen nicht dominant vorlagen und Geräuschimmissionen aus dem Musikschulbetrieb auch subjektiv eindeutig wahrgenommen werden konnten.
Auch der Einwand, der Sachverständige habe zu Unrecht von einem Impulszuschlag abgesehen, greift nicht durch. Einer von den Klägern hier angenommenen besonderen Lästigkeit der impulshaltigen Geräusche aufgrund des sogenannten Übungsmodus (abrupte Pausen, steter Neubeginn, ständiges Wiederholen), die ihres Erachtens einen Impulszuschlag erfordern, ist im hier vom Sachverständigen angewandten Messverfahren nach der TA-Lärm nicht erst bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, sondern gegebenenfalls bereits im Rahmen des Messverfahrens Rechnung zu tragen. Dies betriff die Impulshaltigkeit der Geräusche, für die die Vergabe eines entsprechenden Zuschlags in Betracht kommt oder das Taktmaximalverfahren (Nr. 3.3.6 Anhang TA-Lärm) bzw. wegen einer erhöhten Belästigung durch das Mithören unerwünschter Informationen die Vergabe eines Zuschlags für Ton- und Informationshaltigkeit gem. Nr. 3.3.5 Anhang TA-Lärm während der entsprechenden Teilzeiten der Messung. Ausweislich des vorliegenden Messberichts konnte aber nach subjektiven Beobachtungen des Sachverständigen eine Impulshaltigkeit des Übungsbetriebs wegen der nicht zu beeinflussenden Anteile von Fremdgeräuscheinwirkungen nicht eindeutig und dominant zugeordnet werden (S. 15 des Messberichts). Wurde aber ein entsprechender Zuschlag - wie hier - nicht vergeben, weil der Sachverständige die dafür maßgeblichen Voraussetzungen nicht als erfüllt ansah, so kann dies auch nicht etwa durch eine abweichende Bewertung im Rahmen der Einzelfallbeurteilung durch das Gericht berichtigt werden (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Oktober 2010 – 11 B 24.08, juris Rn. 31).
Soweit die Kläger bemängeln, dass der Sachverständige in dem Messbericht nicht auf die mangelhaften bis nicht vorhandenen schallschützenden Baumaßnahmen eingegangen sei, ist ihnen entgegenzuhalten, dass dies nicht Gegenstand des Beweisbeschlusses gewesen ist.
Allerdings hat der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Messbericht darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse auf dem im Messzeitraum beobachteten Übungsbetrieb beruhen. Sie dokumentierten nicht ein nach den Berichten der Kläger bei Übungen und Proben bisweilen davon auch festgestelltes abweichendes Verhalten. Aus diesem Grunde sei das Messergebnis als kritisch zu bewerten, auch deshalb, weil trotz des langen Messzeitraumes für eine umfassende Auswertung vergleichsweise nur wenige durch Fremdeinflüsse gering – oder ungestörte Messwerte zur Verfügung gestanden hätten. Im Hinblick auf möglicherweise vom beobachteten Übungsverhalten abweichende Immissionssituationen seien hingegen nach Ansicht des Sachverständigen Ergebnisse einer sog. gesteuerten Messung aussagekräftiger. Für diese Messungen müssten mit etwas organisatorischem Aufwand alle beteiligten Musiker anwesend sein und einzig zum Zwecke der Messung das sonst stattfindende Übungsprogramm zur Tagzeit mit möglichst geringen Fremdgeräuscheinflüssen komprimiert absolvieren. Der sich für diesen Übungsbetrieb ergebende Mittelungspegel würde damit den ungünstigsten Fall (worst case szenario) beschreiben. Mit der hier gewählten Ermittlungsform könne der Fall nur rein zufällig erfasst werden.
Diese Einschätzung des Sachverständigen schmälert nach Auffassung der Kammer die Aussagekraft der Messungen und des daraus abgeleiteten Messergebnisses nicht, zumal nach den Feststellungen des Sachverständigen im Zeitraum der Messung am Mittwoch, den 24. September 2014 zwischen 18.30 Uhr und 19.30 Uhr und wohl am 14. Oktober 2014 zwischen 19.00 Uhr und 19.30 Uhr eine Bandprobe stattgefunden hat. Auch nach dem Beobachtungsprotokoll der Kläger waren am 24. September 2014 zu der genannten Uhrzeit aus dem Bandprobenraum Schlagzeug und Trompete wahrnehmbar.
Hinsichtlich der vom Sachverständigen in den Blick genommenen und von den Klägern für erforderlich gehaltenen gesteuerten Messung verweist die Kammer auf die Messung, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens am 7. Juli 2010 durchgeführt worden ist. Die in dem nachfolgenden Messbericht vom 11. August 2010 dargelegten Messergebnisse hält die Kammer für hinreichend aussagekräftig, um sie als Abbildung eines „worst-case-szenarios“ in die Gesamtabwägung mit einzubeziehen. Allerdings hat die Kammer dabei auch berücksichtigt, dass im Jahre 2014 im Bandprobenraum eine Verstärkung der Fenster vorgenommen worden ist, die das Ergebnis der Messung vom 7. Juli 2010 – zuungunsten der Kläger - relativieren dürfte.
Für diese Messung vom 7. Juli 2010 wurde der „Bandprobenraum“ (Übungsraum) mit einer leistungsstarken elektroakustischen Anlage mit getaktetem „Rosa-Rauschen“ beschallt. Zur Bestimmung des Innenpegels wurde in 1 m Abstand vor den Fensterfassaden (innen) gemessen. Anschließend wurden Schallpegelmessungen an einem Referenzmesspunkt (RMP) auf dem Grundstück der Musikschule an der Grenze zum Grundstück der Kläger (weil zu diesem kein Zugang möglich war) in ca. 5 m Abstand zur Südfassade der Musikschule jeweils in 3 m Höhe ausgeführt. Die Messungen wurden nochmals mit regulärem Musikbetrieb („Bandprobe“) durchgeführt. Dabei wurde mit einem Schlagzeug, einem Bass, einem Keyboard, einem Schlagzeug, fünf Trompeten, fünf Saxophonen und einer Sängerin musiziert (Tabelle 4 des Messberichts vom 11. August 2010). Auch diese Messung hat zu dem Ergebnis geführt, dass die nach der TA-Lärm für Allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Die Messung ergab einen Mittelungspegel LAeq von 49,3 dB(A), der korrigiert um den Einfluss der Wirkzeit (-10 dB), einen Informationszuschlag von 3 dB, einen Impulszuschlag von 3,9 dB und einen Ruhezeitenzuschlag von 1,1 dB, (für die Zeit von 20.00 bis 20.15 Uhr) zu einem Beurteilungspegel von 47,3 dB(A) führte und damit den zugrunde gelegten Immissionsrichtwert von tags 55 dB(A) nicht erreichte bzw überschritt. Nach den „Schlussfolgerungen“ des Messberichts vom 11. August 2010 darf bei einem durchgängigen Musikübungsbetrieb von 1,5 h pro Tag in dem Übungsraum der M... ein maximaler A-bewerteter Mittelungspegel LAeq innen vor den unbedingt geschlossen zu haltenden Fenstern im Übungsraum im Erdgeschoss von 104,0 dB (A) (entspricht ca. 109 dB (C)) nicht überschritten werden, um den gemäß TA-Lärm geltenden Immissionsrichtwert tags (6.00 bis 22.00 Uhr) von 55 dB (A) einzuhalten. Der in Tabelle 5 dokumentierte Innenpegel LI von 100 dB (A) stelle – so der Messbericht - mit hoher Wahrscheinlichkeit die obere Grenze des maximal möglichen Innenpegels dar und komme nur bei Bandproben mit der in der Tabelle 4 angegebenen Anzahl von Musikinstrumenten mit elektroakustischer Verstärkung vor. Bei anderem Übungsbetrieb seien mindestens um 10 dB (A) niedrigere Innenpegel zu erwarten und somit vernachlässigbar. Die Schalldämm-Maße der Außenbauteile der M...seien für die angegebenen Musikübungszeiten und die gemessenen Innenpegel vor den südlichen Fenstern ausreichend.
Die von den Klägern gegen diese Messung und das Messergebnis angeführten Einwände hält die Kammer ebenfalls für nicht durchgreifend. Ob die im Rahmen der gesteuerten Messung durchgeführte Bandprobe – wie die Kläger behaupten –
während der Messzeit nicht in der üblichen Lautstärke stattgefunden hat, mag dahin stehen. Die Kläger haben nicht dargelegt, in welcher Besetzung und mit wieviel Mitgliedern die Band an anderen Probetagen musiziert.
Dass der Sachverständige lediglich einen Ruhezeitenzuschlag nach Nr. 6.5 TA-Lärm von 1,1 dB(A) in Ansatz gebracht hat, ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden, weil der Messung und dem Messergebnis die Annahme zu Grunde lag, dass die Proben der Band in dem Bandprobenraum, die den „worst case“ darstellen, 1,5 Stunden dauern, in der Regel vor 20 Uhr beendet sind und im ungünstigsten Fall werktags von 18.45 Uhr bis 20.15 Uhr stattfinden. Die Kläger haben jedenfalls nicht geltend gemacht, dass die Bandproben in dem zu ihrem Grundstück ausgerichteten Übungsraum nach 20.15 Uhr stattfinden. Dies deckt sich auch mit den Darlegungen des Beklagten, wonach die regelmäßig einmal wöchentlich stattfindenden Bandproben bis maximal 20.15 Uhr gedauert hätten und nunmehr – so sein Vorbringen in seinem Schriftsatz vom 20. September 2016 - Proben der „Bigband“ im sog. Bandprobenraum bis maximal 19.30 Uhr eingeplant seien. Die von den Klägern vorgelegte Fotokopie des Belegungsplanes des Bandprobenraumes für das Schuljahr 2015/2016 führt zu keinen anderen Erkenntnissen. Soweit anhand dieser Fotokopie erkennbar, erfolgte eine Belegung des Bandprobenraumes (Raum 9) von Montags bis Donnerstag bis 19.30 Uhr und am Freitag bis 19.45 Uhr, jedenfalls nicht über 19.45 Uhr hinaus. Unter Berücksichtigung dieses vom Beklagten vorgetragenen Nutzungskonzepts, das die Kammer für glaubhaft hält, folgt, dass dann, wenn ein besonderes Ruhebedürfnis für die Kläger besteht, nämlich in den Abendstunden ab 20.00 Uhr, eine Lärmbelästigung durch Bandproben nicht auftritt.
Soweit die Kläger vortragen, auch der in dem sog. Bandprobenraum nach 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr stattfindende Einzel- bzw. Gruppenunterricht (Saxophon, Trompete Trommel) sei unzumutbar, gibt es keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass ein Einzel- oder Gruppenunterricht in den besagten Räumen nach 20.00 Uhr bei geschlossenen Fenstern zu einer wesentlichen Beeinträchtigung durch Geräuschimmissionen bzw. zu einer erheblichen Geräuschbelästigung auf dem klägerischen Grundstück führt.
Der Messbericht zu den Messungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen im September und Oktober 2014 ist insoweit unergiebig, weil während des gesamten Messzeitraumes an allen (Werk-)Tagen nach 20.00 Uhr keine Geräusche feststellbar waren, die dem Musikschulbetrieb hätten zugeordnet werden können.
Nach den Schlussfolgerungen in dem Messbericht vom 11. August 2010 sind bei einem Unterrichtsbetrieb außerhalb der Bandproben im sog. Bandprobenraum, ausgehend von einem in diesem Raum maximal möglichen Innenpegel LI von 100 dB (A), der realistisch nur bei Bandproben mit der in der Tabelle 4 angegebenen Anzahl von Musikinstrumenten mit elektroakustischer Verstärkung vorkommt, mindestens um 10 dB (A) niedrigere Innenpegel zu erwarten, wobei sich auch diese Aussage wegen der im Jahr 2014 erfolgten Verstärkung der Schallschutzfenster zu Ungunsten der Kläger relativieren dürfte. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer den Einwand der Kläger, auch das (Einzel-)Spiel von Saxophon, Trompete oder Schlagzeug könne Geräuschimmissionen bis zu 95 dB (A) hervorrufen, für nicht durchgreifend. Das Saxophon-, Trompeten- oder Schlagzeugspiel im Bandprobenraum mag als Emissionsquelle Innenpegel von 95 dB (A) hervorrufen. Bei geschlossenen Fenstern des sog. Bandprobenraumes und der geschlossenen Terrassentür ist allerdings davon auszugehen, dass die durch den Einzelunterricht im Saxophon-, Trompeten-, oder Schlagzeugspiel hervorgerufenen Geräuschimmissionen auf dem Grundstück der Kläger jedenfalls die im Messbericht vom 11. August 2010 festgestellte Unterschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes von tags 55 dB(A) nicht in Frage stellen.
Die Kammer hat bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der vom Musikunterricht hervorgerufenen Geräuschimmissionen auch die besondere Eigenart der Geräusche berücksichtigt, die durch den sog. Übungsmodus, also durch übungsbedingtes Wiederholen, abrupte Pausen, steten Neubeginn, fehlende Melodie gekennzeichnet ist. Soweit die Kläger für die Bewertung der Zumutbarkeit der mit dem Übungsmodus einhergehenden Geräusche unter Berufung auf ein Urteil des BGH vom 8. Mai 1992 – V ZR 89/91 - eine Höreinvernahme durch die Kammer vor Ort zur Prüfung von Art und Intensität der Lärmbeeinträchtigung für erforderlich halten, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Der dem Urteil des BGH zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem hiesigen nicht vergleichbar. In dem benannten Urteil ging es um die Bewertung der Zumutbarkeit der von Explosionen (Verpuffungen) und durch das Auf- und Ab- sowie Umladen von Schrott hervorgerufene Lärmimmissionen, bei denen schon der festgestellte Mittelungspegel (Wirkpegel) den dort maßgeblichen Richtlinienwert überschritten hatte. Nach Auffassung des BGH ist zumindest in solchen Grenzfällen der Tatrichter gehalten, sich durch eine Ortsbesichtigung einen persönlichen Eindruck von der Lärmbelästigung zu verschaffen, weil die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Belästigung nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund einer wertenden Beurteilung festgelegt werden könne. Die Lästigkeit eines Geräusches, die rechtlich für das Immissionsrecht entscheidend sei, hänge nicht allein von Messwerten (zumal von Mittelungspegeln), sondern von einer Reihe anderer Umstände ab, für die es auf das eigene Empfinden des Tatrichters ankomme (BGH a. a. O., juris, Rn 9). Die Kammer geht mit den Klägern grundsätzlich auch von einer besonderen Lästigkeit der auf ihr Grundstück einwirkenden Geräusche durch den Übungsmodus aus. Sie hat aber unter Berücksichtigung der hier gegebenen besonderen Umstände von einer Höreinvernahme vor Ort (und deswegen von der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung) abgesehen, weil ein solcher Grenzfall nicht vorliegt. Bereits der durch die Messung vom 7. Juli 2010 ermittelte Mittelungspegel von 49,3 dB (A) bei den durch die Musikproben im sog. Bandprobenraum hervorgerufenen Geräuschen wie auch die im Messbericht vom 16. Dezember 2014 ermittelten Mittelungspegel der durch den Musikunterricht hervorgerufenen Geräusche liegen deutlich unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von tags 55 dB(A). Die im Messbericht vom 16. Dezember 2014 festgestellten Maximalpegel betrugen am 22. September 2014 53,3 dB(A), am 24. September 2014 60 dB(A) und am 13. Oktober 2014 53,6 dB(A), wobei nach den Feststellungen des Sachverständigen diese Maximalpegel nicht durch den Musikschulbetrieb, sondern durch Fremdgeräusche hervorgerufen wurden. Alle für die sonstigen Tage indem Messzeitraum ermittelten Maximalpegel sind kleiner oder gleich 49 dB(A). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der sog. Übungsmodus und die damit verbundenen Geräusche dem Musikschulbetrieb immanent sind. Um diese Art der Geräusche auszuschließen, müsste der Unterrichtsbetrieb in den zum Grundstück der Kläger ausgerichteten Unterrichtsräumen, insbesondere im sog. Bandprobenraum, gänzlich eingestellt werden. Insofern wirkt sich aber wiederum zu Ungunsten der Kläger aus, dass diese die Baugenehmigung vom 21. Mai 2008, mit der auch die Anordnung und Nutzung der einzelnen Räume in dem Schulgebäude festgelegt worden ist, nicht angefochten haben. Unter Berücksichtigung dieser Vorbelastung und der sozialen Adäquanz des Musikschulunterrichts haben die Kläger die mit dem Übungsmodus verbundenen Geräusche und ihre Lästigkeit hinzunehmen.
Nach alledem hält die Kammer die vom Übungsbetrieb der Musikschule ausgehenden, auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Geräuschimmissionen bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung einer herabgesetzten Schutzwürdigkeit der Kläger, der Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und der allgemeinen Akzeptanz der vom Musikunterricht hervorgerufenen Geräuschemissionen für unerheblich bzw. - im Sinne des Wortlauts des Klageantrags - für unwesentlich und damit für zumutbar, so dass der Hauptantrag erfolglos bleiben muss.
Allerdings ist der auf die Einhaltung der zulässigen Richtwerte – TA Lärm tags 6.00 Uhr – 22.00 Uhr mit 55 dB(A), nachts 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mit 40 dB(A) – für ein allgemeines Wohngebiet gerichtete Hilfsantrag begründet.
Bei der Würdigung der sich aus den durch den Unterrichtsbetrieb der Musikschule für die Kläger ergebenden Belastungen hat die Kammer zu Grunde gelegt, dass der Übungsbetrieb in der Musikschule insbesondere in dem zum Grundstück der Kläger ausgerichteten Bandprobenraum bei geschlossenen Fenstern stattfinden muss, um den hier (auch) aus der Sicht der Kläger maßgeblichen Immissionsrichtwert von tags 55 dB (A) einzuhalten. Hiervon gehen auch die vorliegenden Messberichte aus („…vor den unbedingt geschlossen zu haltenden Fenstern…“, vgl. Messbericht vom 11. August 2010, S. 13). Im Grunde genommen besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit darüber, dass bei geöffneten Fenstern, insbesondere bei denen des Bandprobenraumes, die von dem Unterrichtsbetrieb auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Geräuschimmissionen für diese unzumutbar sind. Der Baugenehmigung vom 21. Mai 2008 - Umbau und Nutzungsänderung des Gebäudes in eine Musikschule - wie auch der Genehmigung vom 3. Dezember 2009 zur Verlängerung der Betriebszeit liegt die Annahme zu Grunde, dass der Unterrichtsbetrieb bei geöffneten Fenstern zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen führt. Denn beide Genehmigungen gehen davon aus, dass bei Beachtung der Betriebszeit und dem Einsatz von Schallschutzfenstern Überschreitungen der Richtwerte der TA Lärm im Rahmen einer typischen Betriebsweise nicht zu erwarten sind. Allerdings enthalten die Genehmigungen keine Auflage, die dem Beklagten aufgibt, während des Musikunterrichts sämtliche Türen und Fenster, insbesondere die zum Grundstück der Kläger ausgerichteten, geschlossen zu halten. Die Kläger machen unter Berufung auf einzelne Vorfälle in der Vergangenheit, insbesondere in den Jahren 2009 und 2010 (vgl. die von ihnen verfassten Lärmprotokolle, Bl. 11-13 der BA I) nach wie vor geltend, dass der Übungsbetrieb, also das Musizieren, auch bei geöffneten Fenstern stattfinde. Der Beklagte hat hingegen vorgetragen, die Fenster würden während des Musizierens bei jeder Innen- und Außentemperatur geschlossen gehalten und lediglich in den Pausen und nach dem Unterricht zum Lüften geöffnet. Dies werde sichergestellt durch ständige Anweisungen seitens des Direktors an die Lehrer sowie Hinweistafeln an jedem Fenster. Die Kammer hat sich indes nicht die durchgreifende Überzeugung bilden können, dass diese Weisungen stets beachtet werden. So haben die Kläger in ihrem Beobachtungsprotokoll zu der vom gerichtlich bestellten Sachverständigen durchgeführten Messung substantiiert dargelegt, dass am 17. Oktober 2014 bei geöffnetem Fenster musiziert worden sei (Klavier, Flöte, Gesang). Der Beklagte hat dies auch nicht ausdrücklich bestritten. Zwar gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Unterrichtsbetrieb, bei geöffneten Fenstern stattfindet. Der Beklagte kann aber auch nicht ausschließen, dass trotz der erteilten Weisungen in Einzelfällen bewusst bei geöffneten Fenstern musiziert worden ist, zum Beispiel dann, wenn Instrumente gespielt werden, von denen nach Einschätzung der Lehrkräfte keine nennenswerte Lärmbelästigung ausgeht (vgl. die Stellungnahme des Leiters der Musikschule vom 26. Juli 2010, Blatt 24 der BA I), oder dass Fenster während des Musikunterrichts von Schülern geöffnet werden. Eine schriftliche Weisung des Beklagten gegenüber der Schulleitung und schriftliche Weisungen der Schulleitung gegenüber den Lehrkräften liegen nicht vor, und die Baugenehmigungen vom 21. Mai 2008 und vom 3. Dezember 2009 sind nicht mit entsprechenden Auflagen versehen, deren Einhaltung, falls erforderlich, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden könnte. Bei der gegebenen Konstellation, wonach der Beklagte als Träger der Musikschule gleichzeitig die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt, erscheint die Durchsetzung der Einhaltung mündlich gegebener Weisungen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen als problematisch. Daher, hält es die Kammer für erforderlich, dem Beklagten aus immissionsschutzrechtlichen Gründen Erwägungen aufzuerlegen, die dem Grundstück der Kläger zugewandten Fenster und die Terrassentür während des Musik, Tanz- und Singunterrichts geschlossen zu halten, und dies im Urteilsspruch zu tenorieren um damit den Klägern einen vollstreckbaren Inhalt an die Hand zu geben, denen Einhaltung gegebenenfalls mit Zwangsmitteln durchzusetzen ist. Dass der Beklagte mit Blick auf den Urteilstenor geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen hat, versteht sich von selbst.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei hält die Kammer es für angemessen, die Kosten – wie tenoriert - den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass die Verurteilung des Beklagten hinter der von den Klägern geltend gemachten Maximalforderung – der Verlegung des sog. Bandprobenraumes innerhalb des Musikschulgebäudes - zurückbleibt, andererseits der Beklagte erst nach Klageerhebung, aber noch vor Durchführung der Messungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, die Fenster des Bandprobenraumes verstärkt hat und dies nicht ohne Einfluss auf die im Messbericht vom 16. Dezember 2014 festgestellten – für die Kläger ungünstigen - Messergebnisse geblieben sein dürfte.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, § 167 Abs. 2 analog VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO, sind nicht ersichtlich.