Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 21.04.2017 – VG 6 K 1113/17.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2017:0421.6K2017.1113.00
Tenor§
Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erklärt sich für örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Cottbus verwiesen.
Gründe§
Gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 17 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das gemäß § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO i. V. m. § 83 Abs. 3 des Asylgesetzes (AsylG) i. V. m. § 15 Abs. 2 der (brandenburgischen) Gerichtszuständigkeitsverordnung in der Fassung vom 14. Juni 2016 (GVBl. II Nr. 30) örtlich zuständige Verwaltungsgericht Cottbus zu verweisen.
Entgegen der Annahme der Kläger (vgl. Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. April 2017) ist hingegen das Verwaltungsgericht Potsdam nicht zuständig, weil die Vorschrift des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, nach der die Gerichtszuständigkeit an Hand des zugewiesenen Aufenthaltsortes des Ausländers oder nach dessen Sitz oder Wohnsitz bestimmt wird, hier nicht einschlägig ist. Denn die für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz allgemeine Zuständigkeitsregel des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO wird hier durch die speziellere Regelung (lex specialis) des § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO verdrängt. Der Vorrang des hier einschlägigen Satzes 4 des § 52 Nr. 2 VwGO gegenüber dem Satz 3 dieser Vorschrift ergibt sich aus dem Begriff „soweit“ zu Beginn des Satzes 4 des § 52 Nr. 2 VwGO, der dann anstelle des Satzes 3 des § 52 Nr. 2 VwGO anwendbar ist, wenn und soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des Satzes 4 dieser Vorschrift erfüllt sind.
Gemäß § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO ist, soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Abs. 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, dasjenige Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für die Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Nach § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten nach diesem Gesetz hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zuzuweisen, sofern dies für die Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdienlich ist. Nach dem auf der Grundlage der letztgenannten Vorschrift erlassenen § 15 Abs. 2 der genannten Gerichtszuständigkeitsverordnung ist das Verwaltungsgericht Cottbus für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz für betroffene Personen zuständig, soweit sie sich auf eine Verfolgung oder eine sonstige schädigende Maßnahme in dem Herkunftsstaat Libyen berufen. Der verordnungsrechtliche Begriff des Herkunftsstaats ist zunächst im Lichte des § 83 Abs. 3 AsylG und § 52 Nr. 2 Satz 4 AsylG bundesrechtskonform und daran anknüpfend richtlininienkonform vor dem Hintergrund der Legaldefinition des Ausdruckes „Herkunftsland“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe n) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Anerkennung von Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. Dezember 2011, L 337/9 bis L 337/26) auszulegen, der den Ausdruck „Herkunftsland“ als das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder – bei Staatenlosen – des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes definiert. Bei staatenlosen Personen ist demnach der Herkunftsstaat im Sinne des § 15 Abs. 2 der Gerichtszuständigkeitsverordnung derjenige Staat, in dem sie ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
Herkunftsstaat der Kläger ist danach Libyen. Sie besitzen keine Staatsangehörigkeit. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zu 1. am 25. Juni 2014 für sich und die anderen Kläger auf dem Formblatt „Aufnahme in EAE“ handschriftlich eingetragen hatte, die palästinensische Staatsangehörigkeit zu besitzen (vgl. Blatt 22 der Bundesamtsakte 5782943-998). Denn sie haben durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 die Anerkennung als Staatenlose beantragt (vgl. Blatt 57 der vorgenannten Bundesamtsakte) und damit sinngemäß dargetan, dass sie keine Staatsangehörigkeit besitzen. Des Weiteren hatten die Kläger vor ihrer Ausreise ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Libyen. Die Klägerin zu 1. hat am 23. Februar 1988 in Tripoli geheiratet (vgl. Nr. 4.2 der Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates vom 23. Juli 2014, Blatt 47 der vorgenannten Bundesamtsakte) und alle ihre vier Kinder, die Kläger zu 2. bis 5., sind zwischen 2000 und 2009 in Libyen geboren (vgl. Blatt 22 der vorgenannten Bundesamtsakte). Sie bezeichnet sich als Palästinenserin aus Libyen, die bis zur Ausreise mit ihrer Familie in Benghazi (Libyen) gelebt hat (vgl. Nrn. 1 und 4 der Niederschrift über die Anhörung vom 11. Mai 2015, Blatt 67 der vorgenannten Bundesamtsakte).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).