Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 03.05.2017 – VG 6 K 1341/17.A

6. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2017:0503.6K1341.17.00

Tenor§

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erklärt sich für örtlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Cottbus verwiesen.

Gründe§

Gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das nach § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO i.V.m. § 83 Abs. 3 des Asylgesetzes (AsylG) i.V.m. § 15 Abs. 2 der (brandenburgischen) Gerichtszuständigkeitsverordnung in der Fassung vom 14. Juni 2016 (GVBl. II Nr. 30) örtlich zuständige Verwaltungsgerichts Cottbus verwiesen.

Gemäß § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO ist, soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit des § 83 Abs. 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, dasjenige Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Nach § 83 Abs. 3 Satz 1 sind Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zuzuweisen, sofern dies für die Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdienlich ist. Mit dieser Vorschrift wird ersichtlich der Zweck verfolgt, den für die Bearbeitung und Beurteilung der Asylrechtsstreitigkeiten erforderlichen landeskundlichen Sachverstand für bestimmte Herkunftsstaaten aus Gründen der Verfahrensökonomie bei einem Verwaltungsgericht zu konzentrieren. Die auf der Grundlage der vorgenannten Vorschrift erlassene landesverordnungsrechtliche Regelung des § 15 Abs. 2 der (brandenburgischen) Gerichtszuständigkeitsverordnung in der Fassung vom 14. Juni 2016 (GVBl. II Nr. 30) sieht vor, dass das Verwaltungsgericht Cottbus das zuständige Verwaltungsgericht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz für betroffene Personen ist, soweit sie sich auf eine Verfolgung oder eine sonstige schädigende Maßnahme unter anderem in den Herkunftsstaaten Ghana und Niger berufen. Mit der Bezugnahme auf die Verfolgung oder sonstige schädigende Maßnahme knüpft § 15 Abs. 2 der Gerichtszuständigkeitsverordnung an die Anspruchsvoraussetzungen für die Ansprüche auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) bzw. des subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG) an. § 15 Abs. 1 der Gerichtszuständigkeitsverordnung trifft eine abweichende Regelung; nach dieser Vorschrift richtet sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Streitigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 1 des Asylgesetzes nach den allgemeinen Vorschriften (mithin nach den beiden Halbsätzen des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO entweder nach dem auf der Grundlage des Asylgesetzes zugewiesenen Aufenthalt des Ausländers oder in Ermangelung einer solchen Aufenthaltsbestimmung nach dessen Sitz bzw. Wohnsitz), soweit sich eine betroffene Person auf eine Verfolgung oder auf eine sonstige schädigende Maßnahme in dem Herkunftsstaat Tschad beruft. Die jeweiligen Wortlaute der beiden Absätze des § 15 der Gerichtszuständigkeitsverordnung deuten darauf hin, dass es zunächst die betroffene Person in der Hand hat, durch eigenen Sachvortrag das Herkunftsland und damit zugleich auch die Zuständigkeit des im Hinblick auf diesen Herkunftsstaat sachkundigen Gerichts zu bestimmen, indem sie sich auf eine Verfolgung oder auf eine schädigende Maßnahme in einem Herkunftsland beruft. Insoweit knüpft § 15 der Gerichtszuständigkeitsverordnung an die jedem Rechtsschutzsuchenden zustehende Dispositionsmaxime an, durch die Angabe des Herkunftslandes den Streitgegenstand der geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes zu bestimmen, die eine Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden im Herkunftsland voraussetzen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bzw. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Angabe des Herkunftsland ist indessen nicht in das freie Belieben gestellt; vielmehr ergibt sich aus den Mitwirkungsobliegenheiten des § 15 Abs. 3 Nr. 1 AsylG und des 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG, dass die Angaben zum Herkunftsland zutreffend sein müssen. Bestehen demnach Zweifel, ob die Angaben zum Herkunftsland zutreffend sind oder nicht, so sind diese Angaben für die Bestimmung des zuständigen Gerichts auch dann maßgeblich, wenn die Richtigkeit dieser Angaben nur unter Rückgriff auf den spezifischen landeskundlichen Sachverstand überprüft werden kann. Denn ausgehend von dem Regelungszweck des § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG und des § 15 Abs. 2 der Gerichtszuständigkeitsverordnung verfügt das nach diesen Vorschriften für ein bestimmtes Herkunftsland zuständige Gericht nicht nur über die entsprechende landesspezifische Sachkunde für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG, ob sich der rechtsschutzsuchende Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb des Herkunftslandes befindet (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG), sondern zugleich auch über die entsprechende Sachkunde, ob die Angaben zum Herkunftsstaat zutreffend sind oder nicht. Hingegen sind bei der Bestimmung der Gerichtszuständigkeit die Angaben eines Rechtsschutzsuchenden zu seinem (angeblichen) Herkunftsland dann nicht maßgeblich, wenn bereits ohne Rückgriff auf eine landesspezifische Sachkunde festgestellt werden kann, dass diese Angaben zum Herkunftsland offensichtlich unzutreffend sind, und des Weiteren auf Grund anderweitiger Umstände ohne spezifische landeskundliche Kenntnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Betreffende aus einem anderen als dem angegebenen Herkunftsland kommt. In einem solchen Fall ist es nach dem Regelungszweck des § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG und des § 15 Abs. 2 der Gerichtszuständigkeitsverordnung nicht sachdienlich für eine Verfahrensförderung und es besteht auch kein Bedürfnis dafür, dasjenige Verwaltungsgericht mit der Sache zu befassen, das für das (fälschlicherweise) behauptete Herkunftsland zuständig wäre.

In Anwendung dieser Maßstäbe ist vorliegend trotz bestehender Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers zu seinen Herkunftsländern Niger und ggf. Ghana davon auszugehen, dass seine Angaben zur nigrischen oder gegebenenfalls ghanaischen Staatsangehörigkeit zumindest nicht offensichtlich unzutreffend sind und deshalb jedenfalls maßgeblich sind für die Bestimmung des nach § 15 Abs. 2 der Gerichtszuständigkeitsverordnung für diese Herkunftsländer zuständigen Verwaltungsgerichts Cottbus. Denn der Kläger hat zuletzt in der Anhörung vom 15. April 2015 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausdrücklich angegeben, er sei nigrischer Staatsangehöriger und komme aus dem Niger (vgl. die Zeilen 6 bis 8 der Seite 3 der Niederschrift über die Anhörung gem. § 25 AsylVfG vom 15. April 2015 [Blatt 46 der Bundesamtsakte 5857178-299]). Zwar hatte er unmittelbar zuvor während derselben Anhörung die Frage nach der nigrischen Staatsangehörigkeit noch verneint (vgl. die Zeilen 1 und 2 der Seite 3 der vorgenannten Niederschrift, a. a. O.) und im vorangegangenen persönlichen Gespräch vom 26. November 2014 zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates [vgl. Blatt 31 der vorgenannten Bundesamtsakte] sowie mit seinen handschriftlichen Eintragungen vom 02. September 2014 auf dem Formular „Aufnahme in EAE“ [vgl. Blatt 23 der vorgenannten Bundesamtsakte]) angegeben, er komme aus dem Tschad und besitze die Staatsangehörigkeit dieses Landes. Bei verständiger Würdigung ist jedoch sowohl seine Antwort, warum habe er Tschad angegeben, die er in der Anhörung vom 15. April 2015 auf die Frage gab, wie und wann und warum er in den Tschad gegangen sei (vgl. Zeilen 3 und 4 der Seite 3 der Niederschrift über die Anhörung vom 15. April 2015, a. a. O.), als auch seine Antwort, er komme aus Niger, die er auf die Frage gab, ob er eigentlich aus dem Niger und nicht aus dem Tschad stamme (vgl. Zeilen 5 und 6 der Seite 3 der Niederschrift über die Anhörung vom 15. April 2015, a. a. O.), in der Weise zu verstehen, dass er an seinen früheren Angaben zur tschadischen Staatsangehörigkeit nicht mehr festgehalten hat. Hinzu kommt, dass seine zunächst gemachten Angaben zur tschadischen Staatsangehörigkeit auch wenig plausibel zu sein scheinen, weil er am 02. September 2014 auf dem Formular „Aufnahme in EAE“ neben der tschadischen Staatsangehörigkeit zugleich die Stadt Maradi als seinen Geburtsort angegeben hatte, die jedoch – wie sich allgemein zugänglichen Quellen unschwer entnehmen lässt – in der Republik Niger liegt (vgl. Brockhaus Enzyklopädie, 19. Auflage, Band 15, Seite 605). Auch wenn wegen der wechselnden Angaben des Klägers zu seinem Herkunftsland Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bestehen, so sind jedoch seine nunmehrigen Angaben zur nigrischen Staatsangehörigkeit nicht schlechterdings unplausibel. Denn wegen der Nennung der Städte Maradi und der Stadt Agadez als seine Geburtsorte (vgl. die Eintragung auf dem Formular „Aufnahme in EAE“ vom 02. September 2014 [vgl. Blatt 23 der vorgenannten Bundesamtsakte] und die Angaben in der Anhörung vom 15. April 2015 [vgl. Blatt 45 der vorgenannten Bundesamtsakte]), bei denen es sich um größere Städte in der Republik Niger handelt (vgl. Brockhaus Enzyklopädie, a.a.O.), ist davon auszugehen, dass er zumindest über gewisse Kenntnisse über die örtlichen Gegebenheiten in Niger verfügt und sich über einen längeren Zeitraum dort aufgehalten haben könnte. Insoweit wird sich gegebenenfalls unter Rückgriff auf spezifische landeskundliche Kenntnisse zur Republik Niger aufklären lassen, ob der Kläger tatsächlich aus dem Herkunftsland Niger kommt. Gleiches gilt im Hinblick auf das dem Verwaltungsgericht Cottbus nach § 15 Abs. 2 der Gerichtszuständigkeitsverordnung zugewiesene Herkunftsland Ghana, soweit der Kläger zusätzlich vorgetragen hat, er habe einen Pass aus Ghana erhalten (vgl. Seite 3 der Niederschrift vom 15. April 2015 [Blatt 46 der vorgenannten Bundesamtsakte]).

Nicht einschlägig ist hier indessen § 15 Abs. 1 der Gerichtszuständigkeitsverordnung, der für Betroffene aus dem Herkunftsstaat Tschad, die Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts an Hand der allgemeinen Vorschriften, mithin nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, vorschreibt, weil der Kläger – wie vorstehend bereits ausgeführt wurde – an der Herkunftslandangabe Tschad, die ohnehin nur wenig plausibel gewesen war, nicht weiter festgehalten hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).