Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 05.05.2017 – VG 5 K 840/13

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2017:0505.5K840.13.00

Tenor§

Der Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2011 (H...) und sein Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2013 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 227,50 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage.

Der Kläger ist seit dem 26.Januar 2000 als Eigentümer des im Verbandsgebiet des Z... gelegenen, 7... großen Grundstücks in F... im Grundbuch eingetragen. Zuvor wies das Grundbuch bis zum Jahre 1996 „... aus. Seit dem 12. Juli 1996 war als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks die S... und ab dem 28. Dezember 1998 die W... als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Das Grundstück befindet sich mit seiner gesamten Fläche im bauplanungsrechtlichen Innenbereich der S... und ist mit einem Vollgeschoss bebaut. Es war bereits vor dem Jahre 1990 an das Kanalsystem der S... und ist weiterhin an die vom Zweckverband betriebene zentrale öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen.

Der Zweckverband gilt gemäß dem auf der Grundlage des Zweckverbandsstabilisierungsgesetzes erlassenen Bescheid des Landrates des L... vom 27. Juni 2000 als am 7. Dezember 1991 wirksam gegründet.

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes beschloss erstmals am 17. Mai 1993 eine „Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für Anschlüsse an das Abwasserkanalnetz und zur Abwasserentsorgung im Zweckverbandsgebiet“, die am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten sollte. Die Satzung wurde am 30. September 1993 veröffentlicht. Gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. a dieser Satzung sollten „Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die zentrale öffentliche Abwasseranlage, einschließlich der Grundstücksanschlüsse (Abwasseranschlussbeiträge)“ für die „Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage“ erhoben werden (§ 2 Abs. 1 der Satzung vom 17. Mai 1993). Am 17. Dezember 1997 beschloss die Verbandsversammlung eine weitere „Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für Anschlüsse an das Abwasserkanalnetz und zur Abwasserentsorgung im Zweckverbandsgebiet“, die in der Märkischen Oderzeitung vom 16. Januar 1998 bekannt gemacht wurde, am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und die Satzung vom 17. Mai 1993 ablösen sollte. Auch diese Satzung sah die Erhebung von Beiträgen für die „Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage“ vor, enthielt jedoch neben dem Beitragssatz für den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage einen weiteren „Beitragssatz für die verbesserte Abwasserreinigungsleistung durch die neue Kläranlage in F...“ (§ 4 Abs. 6 der Satzung vom 17. Dezember 1997).

Mit (bestandskräftigem) Bescheid „über die Festsetzung eines einmaligen Beitrags für die Verbesserung der Reinigungsleistung der Kläranlage F... (Neubau der Kläranlage)“ vom 14. Dezember 2000 zog der Beklagte die W... als (damalige) Eigentümerin des Grundstücks G... zur Zahlung eines „Verbesserungsbeitrags“ in Höhe von 877,83 DM heran.

Nachdem die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) in zahlreichen Fällen Beitragsbescheide, die auf die Satzung vom 17. Dezember 1997 gestützt waren, wegen materieller Fehler des in der Satzung gewählten Beitragsmaßstabes aufgehoben hatte, erließ der Zweckverband neue Beitragssatzungen, die von der Verbandsversammlung am 30. Mai 2001, am 31. Januar 2002 und schließlich am 16. Juli 2002 im Wesentlichen inhaltsgleich beschlossen wurden. Diese legten sich hinsichtlich des Herstellungsbeitrags einheitlich Rückwirkung bis zum 01. Mai 1994 bei, hinsichtlich des Verbesserungsbeitrags zunächst nur bis zum 01. Februar 1999 und später bis zum 17. Januar 1998. Der Erlass der Satzungen vom 30. Mai 2001 und vom 31. Januar 2002 ging auf Beanstandungen des Verwaltungsgerichts in vorläufigen Rechtsschutzverfahren zurück und sollte der Heilung dieser Mängel dienen. Die Satzung vom 16. Juli 2002 beanstandete das Verwaltungsgericht ebenfalls im vorläufigen Rechtsschutz mangels ausreichend klarer Abgrenzung der Verpflichtung zur Zahlung des Herstellungsbeitrags und des Verbesserungsbeitrags. Darauf beschloss die Verbandsversammlung am 25. Juni 2003 erneut eine veränderte Beitragssatzung (nachfolgend als BS 2003 ... abgekürzt), die am 14. Juli 2003 und am 17. Oktober 2003 öffentlich bekannt gemacht wurde. Diese Satzung legte sich Rückwirkung auf den 01. Mai 1994, für die Vorschriften über den Verbesserungsbeitrag auf den 17. Januar 1998, bei und hob die Vorgängersatzungen beginnend mit derjenigen vom 17. Dezember 1997, ausdrücklich auf. Auch diese Satzung hatte keinen Bestand. Sie wurde durch eine Beitragssatzung vom 29. März 2004 abgelöst, der aufgrund von Verfahrensfehlern eine weitere, inhaltsgleiche Beitragssatzung vom 14. April 2004 nachfolgte. Schlussendlich wurden auch diese Satzungen ausdrücklich aufgehoben und ersetzt durch die am 02. November 2004 beschlossene „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Abwasserentsorgung in den Mitgliedsgemeinden des Z...“ (nachfolgend als „B...“ bezeichnet), die im Amtsblatt für den L... vom 08. November 2004 veröffentlicht wurde und sich Rückwirkung bis zum 01. April 2004 beilegte. In dieser Satzung war nur noch die Erhebung einheitlicher Herstellungsbeiträge von 2,33 €/qm Grundstücksfläche vorgesehen. Wegen der Eingliederung des ehemaligen W... in den vom Beklagten vertretenen Zweckverband mit Wirkung zum 1. Januar 2010 beschloss die Verbandsversammlung am 11. Januar 2010 die „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Abwasserentsorgung in den Mitgliedsgemeinden des Z... die sich Wirkung ab dem 1. Januar 2010 beimisst. Die Satzung, die im Wesentlichen inhaltsgleich mit der BS 11/2004 ist, wurde am 26. Januar 2010 (im Amtsblatt für den L...) sowie am 29. Januar 2010 (im Amtsblatt für den L...) öffentlich bekannt gemacht.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2011 (H...) setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für das Grundstück Gemarkung 1... einen Herstellungsbeitrag in Höhe von 1.787,11 € auf der Grundlage der BS 2010 fest und forderte nach Anrechnung des von der Voreigentümerin, d..., bereits bezahlten Verbesserungsbeitrags in Höhe von 877,83 DM (448,83 €) von ihm die Zahlung eines Restbetrages in Höhe von 1.338,28 € binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides. Zur Berechnung des festgesetzten Herstellungsbeitrags legte der Beklagte die Grundstücksfläche von 7... einen Nutzungsfaktor von 1 für die Bebaubarkeit des Grundstücks mit einem Vollgeschoss sowie einen Beitragssatz von 2,33 €/m² zugrunde.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 am 21. Oktober 2011 Widerspruch. Den geforderten Betrag zahlte der Kläger unter Vorbehalt.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2013 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die auf der Grundlage der BS 2010 erfolgte Heranziehung des Klägers zu einem Herstellungsbeitrag sei rechtmäßig. Da das streitbefangene Grundstück an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen sei, sei gem. § 4 BS 2010 die sachliche Beitragspflicht entstanden. Gem. § 8 Abs. 1 und 2 BS 2010 unterliege der Kläger auch der persönlichen Beitragspflicht. Beitragspflichtig sei nach dieser Vorschrift, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.

Der Kläger hat am 17. Juli 2013 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen unter Berufung auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015, Az.: 1 BvR 2961 und 1 BvR 3051/14 ein Beitragserhebungsverbot wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung geltend.

Nachdem der Beklagte die Vollziehung der Beitragsforderung mit Schreiben vom 19. Juli 2016 zum 22. Juli 2016 ausgesetzt und danach einen Betrag von 1.338,28 € erstattet hat, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 3. April 2017 am 5. April 2017 für 35 Monate Prozesszinsen in Höhe von 0,5% für jeden Monat für einen auf 1.300,00 € abgerundeten Betrag geltend gemacht.

Die Klägerin beantragt,

1. den Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2011 (H...) und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2013 aufzuheben.

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 227,50 Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe der Beitragserhebung eine sog. hypothetische Festsetzungsverjährung nicht entgegen. Hier greife die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Brandenburgisches Kommunalabgabengesetz, weil im Grundbuch für das veranlagte Grundstück bis zum Jahre 1996 „... eingetragen gewesen sei. Wegen der Hemmung des Verjährungslaufes bis zu seiner positiven Kenntnis über die Person des Klägers als Beitragspflichtiger, die sich erst im Jahre 2011 ergeben habe, als er, der Beklagte, die Bescheidung gegenüber dem Kläger vorgenommen habe, liege ein Erhebungsverbot aus Vertrauensschutzgründen nicht vor. Zudem sei zu beachten, dass das OVG Frankfurt (Oder) in dem maßgeblichen Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE eine Rückwirkungsanordnung hinsichtlich der ersten wirksamen Beitragssatzung auf den Zeitpunkt des (unwirksamen) Satzungsversuchs verlange, mit dem der Satzungsgeber erstmals seine Absicht habe verwirklichen wollen, eine sachliche Beitragspflicht für bereits anschließbare Grundstücke zu begründen. Die Absicht des Zweckverbandes zur Beitragserhebung für Grundstücke, die vor dem 3. Oktober 1990 die Anschlussmöglichkeit an eine zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage gehabt hätten, habe erstmals mit der BS 11/2004 bestanden, die auch für solche Grundstücke eine sachliche Beitragspflicht begründe. Das OVG Frankfurt (Oder) habe in seinem Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 – ausdrücklich festgestellt, „die BS 2003 lässt eine Heranziehung der vor dem 1. Mai 1994 anschließbaren bzw. angeschlossenen, insbesondere sog. altangeschlossenen Grundstücke zu Herstellungsbeiträgen nicht zu“. Der von ihm vertretene Zweckverband habe also vor November 2004 zu keinem Zeitpunkt einen Satzungsversuch unternommen, diese Grundstücke beitragspflichtig zu machen. Diese Tatsache werde auch durch die bis dahin ergangenen Abwasserbeseitigungskonzepte und die Beitragskalkulationen untersetzt, in denen die beitragsfähigen und heranzuziehenden Grundstücke auf die erst lange nach dem 3. Oktober 1990 erschlossenen Grundstücke strikt begrenzt worden seien. Die erste Beitragssatzung, die die sachliche Beitragspflicht sog. altangeschlossener Grundstücke begründet habe, sei die BS 11/2004 gewesen. Infolgedessen sei eine Rückwirkungsanordnung in der wirksamen BS 11/2004 über den 01. April 2004 hinaus nicht erforderlich gewesen, um die sachliche Beitragspflicht sog. altangeschlossener Grundstücke zu begründen. Das Vertrauen des Klägers sei aber auch deswegen nicht geschützt, weil – sinngemäß zusammengefasst – der Zweckverband infolge seiner unwirksamen Gründung bis zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Feststellungsbescheides des L... vom 12. September 2000 kein Satzungsgebungsrecht inne gehabt habe. Der Kläger habe vor dem Hintergrund des Feststellungsbescheides des L... vom 12. September 2000 davon ausgehen müssen, dass bis dahin ihn belastende Satzungsregelungen des Zweckverbandes nicht hätten „in der Welt sein können“. Dies alles führe dazu, dass weder eine hypothetische Verjährung noch eine faktische Verjährung bei der Festsetzung des hier streitgegenständlichen Herstellungsbeitrags eingetreten sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Heft) verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit entscheidungserheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidung des Gerichts gewesen sind.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht hat aufgrund des Übertragungsbeschlusses der 5. Kammer vom 26. Januar 2017 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO)

Die mit ihrem Klageantrag zu 1. als Anfechtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist begründet.

Der Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2011 (H...) und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2013 sind aufzuheben, denn sie sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Heranziehung des Klägers zum Anschlussbeitrag ist deshalb rechtswidrig, weil der durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294) mit Wirkung zum 1. Februar 2004 geänderte § 8 Abs. 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (im Folgenden: § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F.) vorliegend keine Anwendung findet und es bei der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der ursprünglichen Fassung vom 27. Juni 1991 (GVBl. I S. 200; im Folgenden: § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F.) verbleibt. Dies führt dazu, dass wegen eingetretener „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ eine Veranlagung des streitbefangenen Grundstücks im Jahr 2011 ausscheidet (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, NVwZ 2016, S. 300).

Die verfassungsrechtliche Lage ist durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, NVwZ 2016, S. 300) geklärt. Danach verstößt die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in Fällen, in denen - wie hier - Beiträge nach der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 1 BvR 2322/14 –, juris), mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 30). Die Nichtanwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in diesen Fällen folgt aus einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 30; VG Cottbus, Urteil vom 18. Februar 2016 – VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 18 f.).

Hier liegt ein Fall vor, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nicht mehr erhoben werden könnte, da in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt) zugleich die Festsetzungsverjährung einträte. Das Grundstück des Klägers war schon im Jahr 1993 angeschlossen; im selben Jahr gab es einen ersten Satzungsgebungsversuch. Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. entsteht die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 4 KAG, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung, wobei die Satzung einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann. Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rz. 43 ff.) und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (u.a. Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rz. 54, 58 m. w. N.) dahin zu verstehen, dass eine formell oder materiell rechtswidrige und damit nichtige Beitragssatzung wegen ihrer Nichtigkeit zwar nicht ausreicht, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen, ihr Erlass aber gleichwohl für den Zeitpunkt bedeutsam ist, zu dem die sachliche Beitragspflicht überhaupt noch durch eine nachfolgende wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden kann. Zum einen ist das in der ersten Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch geregelte Inkrafttretensdatum (oder das in ihr nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG a. F. geregelte spätere Datum) unbeschadet der fehlenden Wirksamkeit der Satzung der Zeitpunkt, zu dem nach dem Willen des Gesetzgebers die sachliche Beitragspflicht für alle bis dahin schon anschließbaren Grundstücke zur Entstehung gebracht werden muss. Zum anderen reicht das Vorhandensein einer solchen Satzung aus, um in Bezug auf alle erst später anschließbaren Grundstücke das Datum der Schaffung der Anschlussmöglichkeit zu dem für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu machen. Eine nachfolgende wirksame Satzung kann die sachliche Beitragspflicht für die genannten Grundstücke nur begründen, soweit sie mit Rückwirkung auf diese Zeitpunkte erlassen wird. Durch diese Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. wird sichergestellt, dass der Beginn der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 Abgabenordnung - AO) nicht vom Erlass der ersten rechtswirksamen Satzung abhängt und sich damit unter Umständen um viele Jahre nach hinten verschieben kann, soweit Satzungen immer wieder wegen Rechtsfehlern unwirksam sind (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 8 B 1.16 -, juris Rz. 29).

Die Anschlussmöglichkeit des streitbefangenen Grundstücks an die Abwasserentsorgungsanlage des Zweckverbandes im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. ist hier im Zuge des Beitritts der S... zum Zweckverband am 7. Dezember 1991 entstanden. Das streitbefangene Grundstück war nämlich schon vor dem 3. Oktober 1990 an das in der S... vorgehaltene Misch-Kanalsystem angeschlossen. Ab dem Moment, in dem die entsprechende technische Einrichtung rechtlich zum Bestandteil der Abwasserentsorgungsanlage des Zweckverbandes geworden ist, ist das Grundstück mithin sogleich an diese Anlage angeschlossen gewesen. Der vom Beklagten vertretene Zweckverband ist am 7. Dezember 1991 entstanden. Dies hat der Landrat des L... mit Feststellungsbescheid vom 27. Juni 2000 (veröffentlicht im Amtsblatt für den L... vom 12. September 2000) nach § 14 Abs. 1 des Zweckverbandsstabilisierungsgesetzes (StabG) festgestellt. Diese Feststellung ist ein Verwaltungsakt, der Bindungswirkung über die am Feststellungsverfahren beteiligten Zweckverbände und Gemeinden hinaus auch für Dritte und auch für Gerichte im Rahmen von Rechtsschutzverfahren gegen ein Handeln des Zweckverbandes hat (vgl. dazu im Einzelnen: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE -, juris Rn 59 ff., Urteil vom 22. Mai 2002 – 2 D 78/00.NE -, juris Rn 62 ff.; Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 B 31.14 - S. 14 des UA.).

Aus diesem Grunde steht einem Vertrauensschutz des Klägers und einem damit einhergehenden Beitragserhebungsverbot – entgegen der Auffassung des Beklagten -nicht das Fehlen eines Satzungsgebungsrecht infolge einer unwirksamen Gründung des Zweckverbandes und der daraus folgenden fehlenden Befugnis zur Beitragserhebung entgegen. Zwar hatte die ursprünglich fehlerhafte Gründung eines Zweckverbandes zur Folge, dass ihm mangels wirksamer Entstehung als Körperschaft des öffentlichen Rechts keine Befugnis zum Erlass von Satzungen oder Verwaltungsakten zustand. Jedoch wird mit der rückwirkenden Heilung der Verbandsgründung nach den Vorschriften des StabG der seinen Handlungen anhaftende Fehler der mangelnden Legitimation als öffentlich-rechtliche Körperschaft rückwirkend beseitigt. Speziell für Satzungen bestimmt § 15 StabG, dass sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens sonstiger Satzungen der Zweckverbände nach den Regelungen in diesen Satzungen richtet, und stellt damit nach dem Willen des Gesetzgebers klar, dass „soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes die Wirksamkeit sonstiger Satzungen der Zweckverbände begründen, diese Heilungswirkung rückwirkend eintritt, und zwar bezogen auf den in der jeweiligen Satzung vorgesehenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens“ (Begründung des Gesetzesentwurfs, Drs. 2/5171, S. 27), vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE -, juris Rn 66.

Vor diesem Hintergrund bestehen hinsichtlich der Existenz des vom Beklagten vertretenen Zweckverbandes seit dem Jahr 1991, seiner Kompetenz zum Erlass der BS 1993 und seiner Befugnis zur Erhebung von Anschlussbeiträgen keine Bedenken.

Die erste vom Zweckverband mit formalem Geltungsanspruch erlassene Beitragssatzung war die „Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für Anschlüsse an das Abwasserkanalnetz und zur Abwasserentsorgung im Zweckverbandsgebiet“ vom 17. Mai 1993 (BS 1993), die nach dem Willen des Satzungsgebers (§ 21 BS 1993) am Tag nach ihrer Verkündung am 30. September 1993, also am 1. Oktober 1993 in Kraft treten sollte. Allerdings waren die Beitragssatzung vom 17. Mai 1993 und auch alle nachfolgenden Beitragssatzungen einschließlich der vom 14. April 2004 formell oder materiell unwirksam und wurden deshalb aufgehoben (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 – OVG 9 B 44.06 -, juris Rn. 50 zu den Satzungsmängeln im Einzelnen). Die erste wirksame Satzung zur Begründung der sachlichen Herstellungsbeitragspflicht war die (rückwirkend) zum 01. April 2004 in Kraft getretene BS 11/2004 (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 – OVG 9 B 44.06 -, juris Rn. 50. und Urteil der Kammer vom 28. August 2006, - 5 K 2024/04 -, juris). Auch die ab dem 1. Januar 2010 gültige BS 2010 ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. z. B. die rechtskräftigen Urteile vom 12. Juni 2015 – VG 5 K 779/12 - und vom 23. September 2016 – VG 5 K 485/13 –) und des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. z. B. Beschluss vom 27. Mai 2013 – OVG 9 S 75.12 – juris) rechtswirksam.

Mit Blick auf die o. g. Rechtsprechung des BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, a. a. O.) ändert am Vorstehenden nichts, dass sich der vom Beklagten vertretene Zweckverband ursprünglich vorbehalten hatte, vor dem Jahr 1990 angeschlossene Grundstücke nicht zu veranlagen. Anders als der Beklagte behauptet, ließ das Satzungsrecht des Verbandes zu Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der BS 1993 am 1. Oktober 1993 materiell eine Heranziehung auch der bereits angeschlossenen Grundstücke zu Herstellungsbeiträgen zu. In den beitragsrechtlichen Regelungen wurde insoweit nur auf die Anschlussmöglichkeit bzw. den tatsächlichen Anschluss abgestellt (§ 3 BS 1993), ohne dass eine bestimmte Gruppe von Grundstücken nach dem Zeitpunkt der Schaffung der Anschlussmöglichkeit oder des tatsächlichen Anschlusses ausgenommen wurde (OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn 34). Auch aus den nachfolgenden Beitragssatzungen des Zweckverbandes ergab sich keine Differenzierung bzgl. des Zeitpunktes der Anschlussmöglichkeit. Die vom Beklagten zur Untermauerung seiner Auffassung zitierte Feststellung des OVG für das Land Brandenburg in dem Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 – juris, Rn 33, „die BS 2003 lässt eine Heranziehung der vor dem 1. Mai 1994 anschließbaren bzw. angeschlossenen, insbesondere altangeschlossenen Grundstücke zu Herstellungsbeiträgen nicht mehr zu …“ ist aus dem Kontext genommen. Sie bezieht sich lediglich auf den zeitlichen Geltungsbereich der BS 2003. In dem vorbenannten Urteil heißt es im Anschluss an die zitierte Ausführung des OVG weiter: „Nach § 17 BS 2003 legt sie sich lediglich Rückwirkung auf den 1. Mai 1994 bei. Sie erfasst damit den Zeitpunkt nicht, zu dem der Verband erstmals für technisch bereits angeschlossenen oder anschließbare Grundstücke die sachliche Herstellungsbeitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entstand“.

Im Hinblick auf die bestehende Beitragserhebungspflicht des Beklagten, waren daher alle Grundstücke zu veranlagen. Dass dieser Umstand in älteren (Beitrags-) Kalkulationen des Zweckverbandes nicht berücksichtigt worden, berührte die grundsätzlich bestehende Beitragserhebungspflicht des Beklagten und die hypothetische Festsetzungsverjährung nicht (vgl. Urteil der Kammer vom 7. Dezember 2016 – VG 5 K 1290/13 – S. 10 des UA und juris)

Danach wäre - eine auf den 1. Oktober 1993 zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt und ausgehend von einer bereits im Jahr 1993 – mit der Gründung des Zweckverbandes - gegebenen rechtlich gesicherten Anschlussmöglichkeit – die Festsetzungsfrist von vier Jahren (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i. V. m. §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 und Abs. 2 AO) am 01. Januar 1994 in Lauf gesetzt worden, mit Ablauf des 31. Dezember 1997 Festsetzungsverjährung eingetreten und damit die Beitragspflicht erloschen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG i. V. m. 47 AO).

Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Beginn der Festsetzungsfrist für eine hypothetische Festsetzungsverjährung auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 KAG a. F. (GVBl. I 1999, S. 95) bzw. nach § 12 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 KAG i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Selbstaufgaben (GVBl. I 2003, S. 294) – wie der Beklagte meint - bis zum Jahre 2011 hinausgeschoben, mit der Folge, dass der Lauf Festsetzungsfrist erst am 1. Januar 2012 begonnen habe. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG n. F. in Verbindung mit § 169 Abs. 2 und § 170 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Ist ein Beitragspflichtiger nach § 8 Abs. 2 KAG nicht feststellbar, so beginnt gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 KAG n. F. die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der beitragspflichtige bekannt geworden ist. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG n. F. ist ein Beitragspflichtiger nicht feststellbar, wenn bezogen auf das der Beitragspflicht unterliegende Grundstück das Grundbuch „E...“ ausweist.

Zwar ist es zutreffend, dass bis zum Juli 1996 eine Ungewissheit über die Person eines potentiell Beitragspflichtigen bestand, weil bis dahin als E... im Grundbuch eingetragen war. Allerdings sind die für den Beginn der Verjährungshemmung gemäß § 12 Abs. 3 KAG notwendigen objektivierbaren Voraussetzungen nicht gegeben, da der Beklagte im hierrelevanten Zeitraum vom 1. Oktober 1993 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997weder einen Bescheidungsversuch unternahm, noch nachvollziehbare Ermittlungen über die Person des Beitragspflichtigen anstellte. Sinn und Zweck der Norm ist es, im Interesse des Beitragsgläubigers bei Ermittlungsschwierigkeiten bzgl. des Beitragspflichtigen den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist hinauszuschieben, um Beitragsausfälle zu vermeiden. Die Anwendung des § 12 Abs. 3 KAG setzt daher einen objektiv nachvollziehbaren Versuch der Ermittlung und/oder Veranlagung eines Beitragspflichtigen voraus, d.h. vor Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung muss sich der Beitragsgläubiger durch Ermittlungen, etwa Einsichtnahme in das Grundbuch oder einen Bescheidungsversuch, ersichtlich darum bemüht haben, einen Beitrag festzusetzen und/oder einen Beitragspflichtigen zu ermitteln (Rechtsprechung der Kammer, Urteile vom 10. August 2016, VG 5 K 616/13 und vom 7. Dezember 2016 VG 5 K 1290/13). Hier fehlt an einem derartigen, objektiv nachvollziehbaren Veranlagungsversuch.

Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 10. August 2016 – OVG 9 S 43.15 – s.7/8 des Beschlussabdrucks) steht der den Vertrauensschutz des Klägers auslösenden „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ die Ablaufhemmung des § 12 Abs. 3 KAG schon deswegen nicht entgegen, weil diese Regelung erst nach dem 31. Dezember 1997 in Kraft trat (Artikel 2 Nr. 7 des am 13. April 1999 in Kraft getretenen Gesetzes vom 7. April 1999 zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg, GVBl. I S. 90).

Die Klage hat auch mit ihrem Leistungsantrag zu 2. Erfolg.

Der gestellte Antrag auf Verzinsung des von dem Kläger im Jahre 2011 gezahlten und vom Beklagten nach dem 22. Juli 2016 erstatteten Beitrags ab Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage ist als Annexantrag zu der Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Die hier einschlägige Bestimmung des § 113 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 VwGO ermöglicht aus prozessökonomischen Gründen über einen Anspruch auf Leistung bereits im Rahmen des Anfechtungsprozesses zu entscheiden. Nach Auffassung der Kammer kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, vor der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zunächst bei dem Beklagten eine Erstattung nebst Verzinsung zu beantragen und das Begehren im Falle einer Versagung und erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im Wege einer Verpflichtungsklage zu verfolgen. Zwar ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG i. V. m. § 218 Abs. 2 Satz 2 AO über einen Erstattungsanspruch grundsätzlich durch einen Abrechnungsbescheid und nach § 12 Abs. 1 Nrn. 4 b) und 5 b) KAG i. V. m. §§ 239 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 1 AO über Prozesszinsen ebenfalls durch einen Abgabenbescheid zu entscheiden. Der im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung in § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausdrücklich geregelte Fall einer Stufenklage würde jedoch leerlaufen, wenn die Erstattung gezahlter Anschlussbeiträge nebst derer Verzinsung zunächst von der vorherigen Durchführung eines weiteren Verwaltungsverfahrens abhängig gemacht würde. Der Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kommt insofern Vorrang vor den benannten kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen zu (so VG Potsdam, Urteil vom 8 August 2016 – VG 8 K 1039/16 -, juris, Rn. 27 unter Berufung auf OVG Greifswald, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris Rdnr. 30).

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Prozesszinsen in der beantragten Höhe folgt aus § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG i. V. m. § 236 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach der zu erstattende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen ist, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine festgesetzte Abgabe herabgesetzt wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Zinsanspruch an die Herabsetzung einer festgesetzten Abgabe durch eine gerichtliche Entscheidung anknüpft, die nur durch eine Anfechtungsklage gegen den Abgabenbescheid selber erreicht werden kann, ist der Tag der Rechtshängigkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 Satz 1 AO der Tag, an dem die Anfechtungsklage beim Gericht erhoben wird, vgl. § 90 VwGO (so auch VG Potsdam, Urteil vom 8. August 2016 – VG 8 K 1039/16 -, juris Rn 29, mit ausführlicher Begründung), hier also der 17. Juli 2013. Der Zinslauf endet mit dem Tag der Auszahlung (§ 236 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz AO), also hier jedenfalls nicht vor dem 22. Juli 2016. Der Zinssatz von 0,5 % für jeden vollen Monat des Zinslaufs ergibt sich aus § 238 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO. Die Abrundung auf einen durch 50 € teilbaren Betrag folgt aus § 238 Abs. 2 AO. Danach hat der Kläger jedenfalls Anspruch auf den durch den Klageantrag begrenzten Zinsbetrag in Höhe von 227,50 €, dessen Berechnung er einen abgerundeten Erstattungsbetrag in Höhe von 1.300,00 € und eine Zinslaufzeit von 35 Monaten zu Grunde gelegt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.