Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 30.05.2017 – VG 6 K 1442/17.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2017:0530.6K1442.17.00
Tenor§
Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erklärt sich für örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Cottbus verwiesen.
Gründe§
Gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das nach § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO i.V.m. § 83 Abs. 3 des Asylgesetzes (AsylG) i.V.m. § 15 Abs. 2 der (brandenburgischen) Gerichtszuständigkeitsverordnung (GerZV) in der Fassung vom 14. Juni 2016 (GVBl. II Nr. 30) örtlich zuständige Verwaltungsgerichts Cottbus verwiesen.
Gemäß § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO ist, soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit des § 83 Abs. 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, dasjenige Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Nach § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG sind Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zuzuweisen, sofern dies für die Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdienlich ist. Die auf der Grundlage der vorgenannten Vorschrift erlassene landesverordnungsrechtliche Regelung des § 15 Abs. 2 GerZV sieht vor, dass das Verwaltungsgericht Cottbus das zuständige Verwaltungsgericht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz für betroffene Personen ist, soweit sie sich auf eine Verfolgung oder eine sonstige schädigende Maßnahme unter anderem in dem Herkunftsstaat Libyen beruft. Der Begriff des Herkunftsstaates im Sinne dieser Vorschrift ist im Lichte des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dahingehend bundesrechtskonform auszulegen, dass es sich entweder um das Land handelt, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AsylG), oder um das Land, in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG). Staatenlos ist nach Artikel 1 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung von Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. 1976 II S. 473) eine Person, die kein Staat auf Grund seines Rechtes als Staatsangehöriger ansieht. Als staatenlos ist danach eine Person anzusehen, wenn sich auf Grund aller Ermittlungen eine konkrete Staatsangehörigkeit nicht feststellen lässt; hingegen kann es in rechtlicher Hinsicht den Zustand einer ungeklärten Staatsangehörigkeit nicht geben, weil lediglich für die Dauer eines Verwaltungsverfahrens im konkreten Einzelfall ungeklärt sein kann, ob und ggf. welche Staatsangehörigkeit eine Person besitzt (vgl. Oberverwaltungsgericht [OVG] Berlin, Urteil vom 18. April 1991 - OVG 5 B 41.90 - InfAuslR 91, 228, [229/230]). Staatenlose im Sinne des Übereinkommens über die Rechtsstellung von Staatenlosen sind auch Palästinensische Volkszugehörige, die keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben (vgl. Verwaltungsgericht [VG] Aachen, Urteil vom 01. März 2001 - 4 K 3022/99 - InfAuslR 2001, 338, [339]). Denn ein Staat Palästina, der palästinensischen Volkszugehörigen eine palästinensischen Staatsangehörigkeit vermitteln könnte, existiert nicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 25. Mai 1993 - BVerwG 1 B 21.93 - InfAuslR 93, 298, [299]; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. April 2004 - 11 LA 61/04 - zitiert nach Juris, Rdnr. 9; Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. November 1998 - 2 L 9/96 - InfAuslR 99, 285, [286]; OVG Berlin, a.a.O., S. 229; VG Aachen, a.a.O., S. 339), weil eine Staatsangehörigkeit nur von einem souveränen Staat im Sinne des Völkerrechts vermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 1993 - 1 C 25.92 - BVerwGE 94, 185) und weder die palästinensischen Autonomiegebiete noch der Gazastreifen mangels Staatsgewalt souveräne Staaten im Sinne des Völkerrechts sind. An diesem Umstand hat sich auch nichts dadurch geändert, dass die UN-Vollversammlung am 29. November 2012 Palästina als Staat mit Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen (UN) anerkannt hat, weil diese Anerkennung nur innerhalb der UN-Organisation von Bedeutung ist und kein UN-Mitglied dadurch verpflichtet ist, einen Staat Palästina diplomatisch anzuerkennen (vgl. hierzu: SPIEGEL Online vom 29. November 2012 „Uni erkennt Palästina als Staat an“; Bundeszentrale für politische Bildung vom 30. November 2012 „Vereinte Nationen machen Palästina zum Beobachterstaat“ http://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/1506). Zwar kann palästinensischen Volkszugehörigen, die im Staat Libanon geboren sind, auf Grund der Besonderheiten des libanesischen Staatsangehörigkeitsrechts möglicherweise die libanesische Staatsangehöriger zustehen (vgl. VG Aachen, a.a.O., S. 339); jedoch ist ein in Libanon geborener palästinensischer Volkszugehöriger nicht als libanesischer Staatsangehörigkeit anzusehen, wenn ihm dort ein Ausweis für palästinensische Flüchtlinge mit der eingetragenen Nationalität Palästinenser ausgestellt wurde (vgl. OVG Berlin, a.a.O., S. 230).
Herkunftsstaat des Klägers ist in Anwendung der vorstehenden Maßstäbe Libyen, weil er nach eigenen Angaben als palästinensischer Volkszugehöriger die palästinensische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. Fragebogen vom 08. März 2017 und Antwort Nr. 1 der Seite 2 der Niederschrift über die Anhörung gem. § 25 AsylG am 10.03.2017 [Blätter 44 und 50 der Bundesamtsakte des Klägers]) und in Ermangelung einer anderen in Betracht kommenden Staatsangehörigkeit als Staatenloser anzusehen ist und weil er nach eigenen Angaben seinen gewöhnlichen Aufenthalt über eine Dauer von 29 Jahren in Libyen hatte (vgl. Antworten auf die Fragen 3. und 3.1 der Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates und die persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages am 08. März 2017 in Eisenhüttenstadt, Blatt 31 der Bundesamtsakte des Klägers). Der nach eigenen Angaben im Libanon geborene Kläger besitzt auch nicht die libanesische Staatsangehörigkeit, weil er nach seinem Vorbringen in Libanon einen Sonderausweis für Palästinensische Flüchtlinge gehabt haben will (vgl. Antwort Nr. 2 der Seite 2 der Niederschrift über die Anhörung gem. § 25 Asyl am 10.03.2017 [Blatt 50 der Bundesamtsakte des Klägers]) und er bei der United Nation Relief an Works Agency for Palästina Refuges in The Neer East (unrwa) als palästinensischer Flüchtling registriert ist (vgl. Bescheinigung der unwra vom 27. Juli 2015 [Blatt 28 der Bundesamtsakte des Klägers]).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).