Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 28.08.2017 – VG 3 K 3017/17.A
3. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2017:0828.3K3017.17.00
Tenor§
Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erklärt sich für örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht verwiesen.
Gründe§
Nach Anhörung der Beteiligten war der Rechtsstreit gemäß § 83 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 17 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes an das gemäß § 52 Nr. 2/3 VwGO i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen, weil der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz rechtmäßiger Weise in der Außenstelle der Aufnahmeeinrichtung der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg (§ 3 Nr. 2 Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylverfahrensrecht) in D... genommen hatte.
Für die getroffene Entscheidung kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob man mit der Rechtsprechung der 6. Kammer des hiesigen Verwaltungsgerichts davon ausgeht, dass in Fällen, in denen ein Asylbewerber in einer Außenstelle der Zentralen Ausländerbehörde untergebracht ist, sich die gerichtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 S. 3 Halbs.1 VwGO richtet (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 0...–), weil er zwar nicht kraft behördlicher Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 AsylG, doch aber gemäß § 47 Abs. 1a i.V.m. § 29 a AsylG verpflichtet war, dort seinen Aufenthalt zu nehmen.
Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass sich eine solche Verpflichtung nach § 47 Abs. 1a AsylG mangels behördlicher Entscheidung noch nicht auf eine der im Land Brandenburg (in Eisenhüttenstadt, Frankfurt (Oder), F...) eingerichteten Außenstellen konkretisiert haben konnte, so ergibt sich vorliegend die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts jedenfalls aus § 52 Nr. 2 S. 3 Halbs. 2 i.V.m. § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO. Ist danach nämlich eine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben, bestimmt sie sich nach § 52 Nr. 3 VwGO, der in Satz 2 für Behörden, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, das Verwaltungsgericht für zuständig erklärt, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, da sich die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge auf alle Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt und der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Lebensmittelpunkt bzw. Wohnsitz in D... hatte, für den gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes das Verwaltungsgericht C... örtlich zuständig ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).