Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 06.09.2017 – VG 5 L 1058/17

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2017:0906.5L1058.17.00

Tenor§

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30. August 2017 gegen die Ziffer 7 des Bescheides vom 25. August 2017, in Gestalt der Änderungsbescheide vom 29. August 2017 und 05. September 2017, wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zu 1/2.

2. Der Streitwert wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf 150.000,- Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag der Antragstellerin,

1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30. August 2017 gegen die Nebenbestimmung Nr. 7 der Ausnahmegenehmigung nach LImSchG für das L... vom 25. August 2017, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 29. August 2017, wiederherzustellen,

hilfsweise,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30. August 2017 gegen die Nebenbestimmung Nr. 7 der Ausnahmegenehmigung nach LImSchG für das L... vom 25. August 2017, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 29. August 2017, wieder- herzustellen, soweit der Antragstellerin aufgegeben wird, Ersatzquartiere anzubieten oder die Kosten hierfür zu übernehmen oder eine pauschale Entschädigung zu zahlen, für Anwohner, bei denen während der Veranstaltungstage 0,5 Meter vor dem geöffneten Fenster eines schutzwürdigen Raumes mit einem voraussichtlichen Beurteilungspegel von 70 bis 79 db(A) zu rechnen sein wird,

2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30. August 2017 gegen die Betriebszeiten einzelner Bühnen gemäß Ausnahmegenehmigung nach LImSchG für das L... vom 25. August 2017, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 29. August 2017, wiederherzustellen, soweit diese von der Anlage 3 zum Schreiben der Antragstellerin vom 14. August 2017 (Anlage Ast. 19) abweichen,

3. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für das L... auf der R... eine Ausnahmegenehmigung nach LImSchG in Form des Bescheides vom 25. August 2017, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 29. August 2017, zu erteilen, mit dem der Betrieb der Bühnen und Beschallungsanlagen auch in den Zeiträumen Samstag, 9.9.2017 von 23.00 bis 23.30 Uhr und Sonntag, 10.09.2017 von 22.00 bis 23.30 Uhr mit einem Beurteilungspegel von 70 dB (A) genehmigt wird,

4. hilfsweise zu 1. und / oder hilfsweise zu 2. und / oder hilfsweise zu 3.:

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Genehmigungsantrag der Antragstellerin vom 6.3.2017 mit Anpassungen und Erläuterungen vom 7., 12., 14.6. und 28.6.2017 – unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts - neu zu bescheiden, soweit den Anträgen der Antragstellerin nicht entsprochen worden ist.

ist hinsichtlich der Anträge zu 1., 3. und 4. zulässig. Hinsichtlich des Antrags zu 2. ist der Antrag bereits unzulässig.

Der Antrag zu 2. ist unzulässig, da die Antragstellerin insoweit kein Rechtschutzbedürfnis hat. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin begehrt in der Sache (§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) eine Erweiterung ihres Rechtskreises und die Erteilung einer (verlängerten) Genehmigung, die sie nicht durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erlangen kann. Im Übrigen ist das Begehren in der Sache insoweit vom Antrag zu 3. umfasst.

Der Antrag zu 1. ist begründet; im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (1.). In materieller Hinsicht ergibt die vom Gericht im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu treffende eigene Ermessensentscheidung, dass die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin erhobenen Widerspruchs gegen die erteilte Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Antragsziffer 1. wiederherzustellen ist (2.). Ein Anspruch auf Erteilung einer weiteren Ausnahmegenehmigung für den Zeitraum Sonnabend, 09. September 2017, 23.00 Uhr bis 23.30 Uhr und für den Zeitraum Sonntag, 10. September 2017, 22.00 Uhr bis 23.30 Uhr steht der Antragstellerin nicht zu (3.)

1.

Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung in einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich „formelhaften“ Begründung dargetan, § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Es liegt eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses vor. Darin wird ersichtlich, warum der Antragsgegner davon ausgeht, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse der Beteiligten zurücktreten muss, zunächst von dem angegriffenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden. Insbesondere ist die Begründung nicht lediglich formelhaft. Ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich zutreffen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

2.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet wird. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ermächtigt das Gericht der Hauptsache, die aufschiebende Wirkung aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise wiederherzustellen. Inhaltlicher Maßstab der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber zunächst dahin vorgenommen, dass Widerspruch und Klage im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG) grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 1 VwGO), diese aber entfällt, wenn die Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet hat. Das Gericht prüft mithin im Falle einer solchen Anordnung, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse der Antragstellerin, bis zum Schluss des Hauptsacheverfahrens von einer Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Diese Interessenabwägung hat neben einer nach Offensichtlichkeitsmaßstäben vorzunehmenden Beurteilung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs auch den Aspekt des besonderen Vollzugsinteresses einzubeziehen, weil gerade darin der Grund für die Ausnahme von der gesetzlichen Regel der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage liegt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 2 B 292/04 -, S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks). Demnach muss der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs in der Regel dann erfolglos bleiben, wenn sich die angegriffene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig erweist und ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Umgekehrt ist ein Antrag ohne weiteres erfolgreich, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. So liegt der Fall hier.

Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der angegriffene Bescheid vom 25. August 2017 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 29. August 2017 und vom 05. September 2017 hinsichtlich der Ziffer 7. als rechtswidrig. Im Übrigen ist der Bescheid vom 25. August 2017 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 29. August 2017 und vom 05. September 2017 rechtmäßig.

Die der Antragstellerin erteilte Ausnahmegenehmigung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 11 Abs. 4 Satz 1 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG) des Landes Brandenburg. Nach § 10 Abs. 1 LImSchG sind von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Nach § 11 Abs. 1 LImSchG dürfen Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.

Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 LImSchG kann die nach § 21 zuständige Behörde – hier der Antragsgegner als örtliche Ordnungsbehörde - auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 10 Absatz 1 LImSchG zulassen, soweit die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder in einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 LImSchG kann die örtliche Ordnungsbehörde bei einem öffentlichen oder besonderen privaten Interesse auf Antrag von der Bestimmung des § 11 Abs. 1 LImSchG im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 LImSchG soll die Ausnahme zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Die Erteilung einer Ausnahme nach den §§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 11 Abs. 4 Satz 1 LImSchG erfordert eine Güterabwägung auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalles (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 17. Oktober 2002 – 5 K 960/01 -, juris Rn. 29). Dabei ist die Lärmsituation unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der angestrebten Betätigung und des Schutzbedürfnisses der von Störungen betroffenen Nachbarn eingehend und sorgfältig zu würdigen. Eine Güterabwägung, die diesen Maßstäben gerecht wird, ist sowohl bei der Anwendung der in § 10 Abs. 3 Satz 1 LImSchG genannten unbestimmten Rechtsbegriffe als auch bei der Ausübung des in dieser Vorschrift und in § 11 Abs. 4 Satz 1 LImSchG eingeräumten Ermessens geboten (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 21. Mai 2010 – 6 L 198/10 – juris, Rn. 15 zu den vergleichbaren Vorschriften der §§ 9 Abs. 2 Satz 2 und 10 Abs. 4 LImSchG NRW).

Die hier durch den Antragsgegner in Ziffer 7 geregelte Nebenbestimmung ist jedoch offensichtlich rechtswidrig und nicht durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Die Nebenbestimmung ist nicht geeignet und erforderlich, den Interessen der Anwohner hinreichend Rechnung zu tragen. Eine faktische zeitweise Räumung des Gebiets ist unter Berücksichtigung der legitimen Interessen der Anwohner ausgeschlossen. Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass im Hinblick auf die große Anzahl von Anwohnern ältere Menschen, Behinderte und Familien mit kleinen Kindern betroffen sind, denen eine zeitweise Räumung des Gebietes – allein im Interesse der Antragstellerin – nicht auferlegt werden kann. Die Bestimmung der konkret betroffenen Personen ist tatsächlich ausgeschlossen, da sie jeweils hinreichend nachvollziehbare Messungen oder jedenfalls eine nachvollziehbare Prognose der voraussichtlichen Lärmbelastung im Einzelfall voraussetzen würde. Zudem ist eine tatsächliche Inanspruchnahme von Ersatzquartieren vorliegend tatsächlich schwierig, da in der näheren Umgebung keine ausreichenden Unterkünfte für ca. 3000 Personen zur Verfügung stehen bzw. diese nicht verfügbar sind. Hoppegarten selbst verfügt unstreitig nicht über eine derartige Zahl von Unterkünften. Unter Berücksichtigung der bereits im Rahmen des in Berlin durchgeführten F... gemachten Erfahrungen ist zudem davon auszugehen, dass die Betroffenen nur teilweise über die angeordneten Möglichkeiten informiert werden können. Die Antragstellerin ist zudem nach ihrer eigenen Einlassung faktisch nicht in der Lage, die Unterbringung organisatorisch umzusetzen.

Die Anordnung in Ziffer 7 des Bescheides vom 28. August 2017 wäre zudem im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ermessenfehlerhaft, § 114 VwGO. Der Antragsgegner überschreitet mit der Anordnung die Grenzen des ihm eröffneten Ermessens. Die Anordnung ist weder geeignet noch angemessen.

Vorliegend kämen ggf. weitere Maßnahmen zur Minderung des Lärms in Betracht. Für eine Reduzierung der im vorliegenden Fall erheblichen Grenzwertüberschreitungen wäre die Anordnung entsprechender, unmittelbar auf die Reduzierung der Lärmimmissionen gerichteter weiterer Nebenbestimmungen in den Blick zu nehmen. Sollten diese im Hinblick auf die technischen Möglichkeiten und die - überwiegend kommerziellen - Interessen der Antragstellerin nicht möglich sein, würde dies in die Risikosphäre der Antragstellerin fallen und zu deren Lasten gehen.

Die Anordnung einer Entschädigungszahlung überschreitet jedenfalls die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage. § 10 und § 11 LImSchG dienen dem präventiven Schutz der Betroffenen vor schädlichen Immissionen sowie der Regelung ggf. erforderlicher und gebotener Ausnahmen. Eine „Wiedergutmachung“ oder die vorsorgliche Anordnung von Schadensersatzzahlungen ist nach Sinn und Zweck der Norm ausgeschlossen. Ein vorweggenommener Folgenbeseitigungsanspruch besteht nicht.

3.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die Ausweitung der erteilten Genehmigung. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den die Antragstellerin vorläufigen Rechtschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen. Das Gericht kann dabei grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und der Antragstellerin nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur für beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Eine Ausnahme gilt dann, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.

Hiervon ausgehend bleibt der Antrag der Antragstellerin im Haupt- und Hilfsantrag ohne Erfolg.

Es besteht bereits kein Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin begehrt gemäß ihrem Antrag im Verfahren nach § 123 VwGO eine gerichtliche Eilentscheidung über alle maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Verlängerung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 3 LImSchG i.V.m. § 11 Abs. 4 LImSchG. Die Antragstellerin beansprucht damit eine für sie günstige immissionsschutzrechtliche Genehmigung (Ausnahme) eines ganz bestimmten Inhalts nach § 10 Abs. 3 LImSchG i.V.m. § 11 Abs. 4 LImSchG, deren Erlass grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde steht. Denn die nach § 21 LImSchG zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem – hier einschlägigen - Verbot des § 10 Abs. 1 LImSchG (Nachtruhe) zulassen, soweit die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.

Die Erteilung einer weiteren Ausnahme nach § 10 Abs. 3 und § 11 Absatz 4 LImSchG – über die bereits genehmigte hinaus - war hier nicht geboten, weil die Durchführung der Musikveranstaltung „... geeignet ist, die Nachtruhe der Anwohner ganz erheblich zu stören (§ 10 Abs. 1 LImSchG).

In den Blick zu nehmen ist, dass weitere Lärmimmissionen der streitgegenständlichen Musikveranstaltung für die Anwohner unzumutbar sind, da sie schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LImSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG verursachen. Für dieses Verständnis spricht der Zweck der im Landesimmissionsschutzgesetz getroffenen Regelung. Wann Geräusche als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, d. h. als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), ist im Kontext der §§ 10 und 11 LImSchG ebenso wie im Rahmen des § 22 Abs. 1 BImSchG anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 4 B 55/03 – juris und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2008 – OVG 11 S 56.08 - juris und Beschluss vom 15.07.2010 – OVG 11 S 35.10 – juris Rn. 10). Sowohl nach der zivilgerichtlichen als auch nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird als erhebliche Belästigung alles angesehen, was einem verständigen Durchschnittsmenschen auch unter Würdigung anderer öffentlicher oder privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist.

Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen der genehmigten Musikveranstaltung hat der Antragsgegner hier zu Recht nicht auf die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (Sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz vom 26. August 1998, GMBl. 503, im Folgenden TA-Lärm) abgestellt, sondern auf die Freizeitlärm-Richtlinie (Leitlinie des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen vom 12. August 1996, ABl./96 [Nr. 38], S. 878) als Orientierungshilfe zurückgegriffen, weil die TA-Lärm für genehmigungspflichtige Freizeitanlagen, so auch – wie hier - für Freiluftgaststätten, keine Anwendung findet.

Entsprechend den Regelungen der TA-Lärm ist auch in der Freizeitlärm-Richtlinie der Gebietscharakter und die Einteilung in Tag -, Nacht - und Ruhezeiten maßgebend. Verursacht eine Anlage trotz Einhaltung des Standes der Lärmminderungstechnik nur in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen auch nicht an mehr als 2 aufeinanderfolgenden Wochenenden einen relevanten Beitrag zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 2.321 Buchst. b TA-Lärm, so sind schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage nicht anzunehmen, wenn

- a.der Beurteilungspegel aller durch Anlagen hervorgerufenen Geräusche tags 70 dB(A) und nachts 55 dB(A) nicht überschreitet,

- b.Geräuschspitzen die Werte nach a in dem in Nr. 2.321 Buchst. b TA-Lärm genannten Gebiet am Tage um nicht mehr als 25 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 15 dB(A),

in einem in Nr. 2.321 Buchst. c TA-Lärm genannten Gebiet am Tage um nicht mehr als 20 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten und

- c.im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, die die Geräuschbelastung unzumutbar erscheinen lassen. In der Regel sind jedoch unzumutbare Geräuschbelästigungen anzunehmen, wenn auch durch seltene Ereignisse bei anderen Anlagen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach Nr. 2.321 Buchst. b TA-Lärm verursacht werden können und am selben Einwirkungsort Überschreitungen an insgesamt mehr als 14 Kalendertagen eines Jahres auftreten (Leitlinie Punkt 2.3.5).

Die genannten Bestimmungen der Freizeitlärmrichtlinie – wie auch die der TA-Lärm -sind mangels demokratischer Legitimation keine normativen Vorgaben oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften, so dass die darin festgesetzten Immissionsrichtwerte nicht schematisch angewendet werden dürfen. Die Bestimmung der Erheblichkeit von Lärmimmissionen bleibt vielmehr der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall vorbehalten (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 4 B 55/03 – juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 26. September 2003 – V ZR 41/03 – juris Rn 7.; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2008 – OVG 11 S 56.08 - juris und Beschluss vom 15. Juli 2010 – OVG 11 S 35.10 – juris Rn. 10). Es ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass technische Regelwerke im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung nur eine Orientierungshilfe oder einen „groben Anhalt“ bieten. Unzulässig ist in jedem Falle eine nur schematische Anwendung bestimmter Mittelungs- oder Grenzwerte (BVerwG, a.a.O. Rn. 8; BGH a. a. O., Rn. 9). Fehlt es an einem rechtlich vorgeschriebenen Mess- und Berechnungsverfahren sowie Lärmwerten für die Ermittlung und Bewertung der auf Wohngrundstücke einwirkenden Geräusche, bleibt es auch unter Geltung des Landesimmissionsschutzgesetzes der Würdigung im konkreten Einzelfall vorbehalten, unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Schallpegels, ihrer Eigenart (Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) und ihres Zusammenwirkens die Erheblichkeit der Lärmbelästigung zu beurteilen. Die Zumutbarkeitsgrenze ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 4 B 55/03 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Bei einer einmaligen Veranstaltung ist eine großzügigere Handhabung der Richtwerte geboten (BGH, a. a. O. Rn. 10). Dabei ist die Nachtruhe umso weniger geschützt, je stärker das öffentliche Interesse an einer Veranstaltung ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. April 2004 – 6 A 10949/04 – juris Rn. 18).

Die Nichterteilung der weiteren Ausnahmegenehmigung für den Zeitraum Sonnabend, den 09. September 2017, 23.00 Uhr bis 23.30 Uhr und für den Zeitraum Sonntag, 10. September 2017, 22.00 Uhr bis 23.30 Uhr ist jedoch unter Berücksichtigung des gebotenen Prüfungsmaßstabes durch den Antragsgegner rechtmäßig, insbesondere ermessensfehlerfrei (§ 114 VwGO) erfolgt. Im Bescheid vom 25. August 2017, in Gestalt der Änderungsbescheide, wurde ermessensfehlerfrei unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen der Anwohner an einer ungestörten Nachtruhe und unter Berücksichtigung der Interessen der Antragstellerin eine (weitere) Verlängerung der Genehmigung versagt. Die Beteiligten gehen unter Berücksichtigung der vorliegenden Immissionsprognosen übereinstimmend davon aus, dass bei der Durchführung der Veranstaltung aufgrund der vorliegenden räumlichen und baulichen Verhältnisse eine Überschreitung der nächtlichen Lärmgrenzwerte durch den Einsatz von Tonwiedergabegeräten nicht zu verhindern ist. So ist unstreitig, dass an der ersten Wohnbebauung sehr hohe Werte erreicht werden. Am ersten relevanten Wohnhaus treten voraussichtlich Geräuschimmissionen von bis zu 83 db(A) auf. An diversen weiteren Punkten wird der Wert von 70 db(A) teils erheblich überschritten. Weiter wurde zutreffend die große Anzahl der durch die Immissionen betroffenen Anwohner berücksichtigt. Der Antragsgegner hat weiter berücksichtigt, dass insbesondere die Nacht von Sonntag zu Montag stärker schutzbedürftig ist und insoweit auch besonders schutzbedürftige Personenkreise in den Blick genommen. Dabei hat der Antragsgegner zudem die Interessen der Antragstellerin in den Blick genommen und eine gestaffeltes Ende der Veranstaltung sowie verlängerte Ausschankzeiten geregelt, um eine geordnete Abreise der Besucher sicherzustellen. Im Rahmen seiner Erwägungen hat der Antragsgegner auch im Übrigen die Interessen der Antragstellerin zutreffend gewürdigt.

Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung im Hinblick auf eine behauptete Zusicherung des Antragsgegners. Eine verbindliche schriftliche Zusicherung ist der Antragstellerin nicht erteilt worden, § 38 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz.

Die danach von der Kammer vorzunehmende Einzelfallabwägung zwischen dem privaten wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin und dem vom Antragsgegner geltend gemachten öffentlichen Interesse der Anwohner vom (weiteren) Lärm der Veranstaltung verschont zu bleiben, führt also im Ergebnis insoweit zu einer Bestätigung der vom Antragsgegner getroffenen Entscheidung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an der Empfehlung in Ziffer 19.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und 18.7.2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage, Anh § 164 Rn. 14)). Die insoweit allein bezifferten Kosten der Unterbringung bzw. Entschädigung betragen nach den unstreitigen Angaben der Antragstellerin mindestens 300.000 Euro. Der Streitwert ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren.