Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 07.09.2017 – VG 2 K 738/14

2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2017:0907.2K738.14.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die am 3. Februar 1985 geborene Klägerin begehrt eine höhere Besoldung. Sie wurde mit Wirkung zum 01. Oktober 2001 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Polizeimeisteranwärterin im Bundesgrenzschutz ernannt. Mit Wirkung vom 27. März 2004 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeimeisterin im Bundesgrenzschutz zur Anstellung ernannt.

Mit dem am 01. Juli 2009 in Kraft getretenen Dienstrechtsneuordnungsgesetz wurden u. a. die bisherigen Dienstaltersstufen abgeschafft und Erfahrungsstufen eingeführt. Gemäß dem Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG) wurden alle Besoldungsempfänger, die den Besoldungsordnungen A (u. a) angehörten, auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen in die Überleitungstabellen für die Besoldungsordnungen A (Anlage 1 BesÜG) übergeleitet.

Dementsprechend wurde die Klägerin auf der Grundlage des BesÜG zum Stichtag 30. Juni 2009 von der Dienstaltersstufe 2 der Überleitungsstufe zur Stufe 2 der Besoldungsgruppe A 7 zugeordnet. Die Erfahrungsstufe 2 erreichte die Klägerin zum 01. Februar 2010.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2011 beantragte sie die volle Anerkennung ihrer dienstlichen Erfahrungszeit, da sie gegenüber anderen Bezügeempfängern ungleich behandelt werde. Da sie bereits seit sieben Jahren ihre Ausbildung erfolgreich beendet habe, müsste sie bereits seit März 2011 in der Stufe 4 stehen. Ihr werde jedoch nur eine Dienstzeit von drei Jahren anerkannt. Anderen Beamten mit Vordienstzeiten bei einer anderen Behörde oder bei der Bundeswehr würden deren Erfahrungszeiten angerechnet. Dies werde Beamten mit Vordienstzeiten bei der eigenen Behörde verwehrt. Mit Schreiben vom 07. Juli 2011 lehnte die Direktion Bundesbereitschaftspolizei den Antrag ab. Im BesÜG sei ausdrücklich niedergelegt worden, dass die Berücksichtigung von Vordienstzeiten und damit verbunden die Festsetzung einer Erfahrungsstufe bei Beamten alten Rechts nicht zum Tragen komme. Für ihr Begehren sei eine Gesetzesänderung notwendig. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 01. November 2011 sowohl gegenüber dem Bundesverwaltungsamt als auch gegenüber der Direktion Bundesbereitschaftspolizei Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Dezember 2011 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber Stichtagsregelungen grundsätzlich zuzugestehen seien, obwohl dies unvermeidliche Härten mit sich bringen könne. Bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neuen Regelung stehe dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Im Falle des BesÜG sei der Stichtag gewählt worden, um alle Beamten zusammen in das neue System überleiten zu können, was der Verwaltungsvereinfachung und der besseren Verständlichkeit des neuen Systems diene. In spätestens vier Jahren gehörten sämtliche betroffenen Beamten einer regulären Stufe der neuen Tabelle an und müssten ab Juli 2013 keine Überleitungsregelungen mehr beachten. Dadurch werde das Nebenher mehrerer rechtlicher Regelungen und Tabellen im neuen Besoldungsrecht vermieden. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2011 wies die Direktion Bundesbereitschaftspolizei den Widerspruch als unbegründet zurück. Ergänzend wurde zur Begründung ausgeführt, dass die Anerkennung von Erfahrungszeiten gemäß § 28 BBesG nur solche Zeiten betreffe, welche außerhalb des bestehenden Beamtenverhältnisses abgeleistet worden seien. Eine Anerkennung der von der Klägerin bei der Bundespolizei zurückgelegten Erfahrungszeit scheide aus, weil Erfahrungszeiten grundsätzlich erst mit Inkrafttreten der Neuorganisation des Bundesbesoldungsgesetzes entstehen könnten. Auch wenn sie sich nach dem neuen System in einer niedrigeren Stufe befinde, entstehe ihr dadurch kein Nachteil, da die bisherige Besoldungshöhe gleichbleibe. Während nach alter Rechtslage in Abhängigkeit von der jeweiligen Besoldungsgruppe bis zu 12 Dienstaltersstufen hätten erreicht werden können, beschränke sich das neue System auf nur noch insgesamt 8 Stufen, wobei den einzelnen Erfahrungsstufen für eine sachgerechte Überleitung übergangsweise sog. Überleitungsstufen vorgeschaltet worden seien. Die neuen Stufen und damit verbundenen Grundgehaltssätze seien so strukturiert, dass den betroffenen Beamten dadurch kein finanzieller Nachteil entstehe. Würde der Dienstherr ihrem Begehren folgen, würde über die Zielsetzung der Besitzstandswahrung hinausgegangen und eine Bezügeverbesserung eintreten, was nicht in der Absicht des Besoldungsgesetzgebers gelegen habe.

Mit Urkunde vom 20. Januar 2012 wurde der Klägerin als Polizeimeisterin die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Im Juli 2013 wurde sie zur Polizeiobermeisterin (A 8) befördert.

Sie hat bereits am 04. Januar 2012 die vorliegende Klage erhoben.

Sie trägt vor: Die Nichtanerkennung ihrer Vordienstzeiten gemäß §§ 2, 3 BesÜG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. So werde beispielsweise ein im Jahr 2009 21 Jahre alter Beamter auf Probe ohne Diensterfahrung seit Juli 2011 in der gleichen Stufe wie sie eingeordnet. Trotz ihrer bis zum Zeitpunkt der Umstellung auf das neue Besoldungssystem vorhandenen fünf Jahre Diensterfahrung trenne sie von diesem Beamten nur ein Jahr und fünf Monate in der Erfahrungsstufenberechnung. Vier Jahre Erfahrungszeit bei ihr als der Dienstälteren blieben unberücksichtigt. Eine Schlechterstellung erfolge auch gegenüber wesentlich lebensälteren Beamten ohne Dienstzeiten bei der Bundespolizei, denen anderweitige Vordienstzeiten angerechnet würden, was sich in einer höheren Besoldung widerspiegele. Die zuvor an das Besoldungsdienstalter anknüpfende und damit altersdiskriminierende Besoldung wirke fort. Des Weiteren ergäben sich Gehaltseinbußen durch den negativen Beförderungseffekt bzw. Überholeffekt. Die meisten Beamten, die vor dem 01. Juli 2013 befördert worden seien, würden durch eine Rückstufung schlechter gestellt, als wenn sie danach befördert worden seien. Dies führe bis zur Pensionierung zu Gehaltseinbußen von mehreren Tausend Euro.

Sie selbst habe im April 2013 auf eine Beförderung verzichtet, um eine Schlechterstellung zu vermeiden und die Beförderung erst zum Juli 2013 entgegengenommen. Insgesamt hätte sich für sie bei Nichtbeförderung ein Einkommensverlust bis zu ihrer Pensionierung in Höhe von 19.635,88 Euro ergeben. Bei zu erwartenden steigenden Bezügen werde der Einkommensverlust noch größer. Bei einer Beförderung wirke sich der Einkommensverlust noch stärker aus. Hingegen ergäben sich im gehobenen Dienst auffallend höhere Gehaltszuwächse im neuen gegenüber dem alten Besoldungssystem. Der Gesetzgeber habe damit seinen politischen Ermessensspielraum überschritten. Der angebliche Verwaltungsaufwand rechtfertige eine derartige Ungleichbehandlung nicht. Dieser sei zur Bestimmung der jeweiligen Erfahrungszeiten nach neuem Recht sei gleich hoch und werde von den jeweiligen Dienststellen übernommen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Direktion Bundesbereit- schaftspolizei vom 07. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamts vom 05. Dezember 2011 und des Widerspruchsbescheides der Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom 17. Dezember 2011 zu verpflichten, sie mit Wirkung zum 01. März 2009 in die Stufe 3 der Grundgehaltstabelle einzustufen,

hilfsweise,

sie mit Wirkung zum 01. Juli 2009 in die Stufe 3 der Grundgehaltstabelle einzustufen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt ergänzend vor: Das BesÜG sei verfassungsgemäß und verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Höherstufung bzw. auf Festsetzung einer nicht diskriminierenden Besoldung. Diese Frage sei mittlerweile höchstrichterlich geklärt. Es bestehe somit kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung der Klägerin orientieren könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten und die von der Klägerin eingereichten Unterlagen „Ungleichbehandlung im Besoldungsgesetz Neufassung Bund“ Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einstufung in die Stufe 3 der Grundgehaltstabelle mit Wirkung zum 01. März 2009 bzw. zum 01. Juli 2009.

Der Bescheid der Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom 07. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamts vom 05. Dezember 2011 und des Widerspruchsbescheides der Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom 17. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das Begehren der Klägerin, sie unter Berücksichtigung ihrer Vordienstzeiten bei der Bundespolizei in die Stufe 3 der Grundgehaltstabelle einzustufen, entbehrt einer Rechtsgrundlage. Auf § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG kann sie sich nicht berufen. Die in dieser Vorschrift genannten Erfahrungszeiten betreffen Vordienstzeiten bei anderen Behörden bzw. Zeiten des Wehrdienstes. Für die Klägerin, die bereits vor dem 01. Juli 2009 Bundesbeamtin war, ist das BesÜG anzuwenden, § 1 Nr. 1 BesÜG. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes (BesÜG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 221) werden Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 zu diesem Gesetz zugeordnet. Orientierungsmaßstab für die Zuordnung sind dabei die Dienstbezüge, die vor dem genannten Stichtag bezogen wurden unter Berücksichtigung der anteiligen Jahressonderzahlung sowie der allgemeinen Stellenzulage (§ 2 Abs. 2 BesÜG; BT-Drs. 16/7076 S. 96). Demgemäß erfolgte zu Recht eine Zuordnung der Klägerin zum 01. Juli 2009 in die Überleitungsstufe zur Stufe 2.

Die Vorschriften des BesÜG verstoßen weder gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 noch gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 10. April 2017 – 2 B 37/16 - folgendes ausgeführt:

„Mit dieser Regelung wird die bis dahin allein nach dem Lebensalter bestimmte Besoldungsstufe und die daraus abzuleitende Höhe der Dienstbezüge in das neue System der Erfahrungsstufen übertragen. Der Umfang der vor dem Stichtag liegenden und nach neuem Recht anerkennungsfähigen Erfahrungszeiten spielt bei dieser Zuordnung keine Rolle. Das führt dazu, dass nicht nur die vor dem Stichtag geltende Bestimmung der Besoldungshöhe nach dem Lebensalter, sondern auch die übergeleiteten Besoldungshöhen eine Altersdiskriminierung i.S.v. Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a RL 2000/78/EG darstellen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a. Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 60; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234 Rn. 16, jeweils zu anderen Regelungen als dem hier maßgeblichen Besoldungsüberleitungsgesetz des Bundes). Nach dieser Rechtsprechung ist die Fortschreibung einer diskriminierenden Besoldungshöhe gleichwohl gerechtfertigt. Maßgebliche Rechtfertigungsgesichtspunkte sind die durch die Fortschreibung der Besoldungshöhe bezweckte Besitzstandswahrung, die ein zwingender Grund des Allgemeininteresses ist, sowie die Vermeidung von Verwaltungsaufwand, welche darin besteht, dass die Fortschreibung der bisherigen Besoldungshöhe es entbehrlich macht, etwaige Erfahrungszeiten, die zum Teil auch außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind, für jeden einzelnen Beamten rückwirkend zu ermitteln (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a. Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 63 f., 75 f. und 78 ff.; BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 - 2 C 3.13 - BVerwGE 150, 255 Rn. 73 und - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234 Rn. 72).

Diese Zielsetzungen verfolgt auch die hier maßgebliche gesetzliche Regelung. Mit der Fortschreibung der bis zum Stichtag geltenden Besoldungshöhe wird zunächst der Besitzstand gewahrt oder leicht verbessert (BT-Drs. 16/7076 S. 153 zu § 3 Abs. 3 BesÜG). Sodann vermeidet auch hier die Fortschreibung der Besoldungshöhe die besonders aufwändige individuelle rückwirkende Bewertung etwaiger Erfahrungszeiten. Im Jahr 2009 hielt die Beklagte allein 135 811 Planstellen für Beamte der Besoldungsordnung A vor (Anlage zum Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 - Haushaltsgesetz 2009 - BGBl. I S. 2899 - Übersichten zum Haushaltsplan 2009, Teil V S. 65 ff.). Die Anzahl der zu bewertenden beruflichen Werdegänge lag noch höher, da im Bereich von Teilzeitarbeit mehrere Beamte auf einer Planstelle geführt werden können. ….

Es liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, wesentlichen Unterschieden hingegen normativ Rechnung zu tragen. Er stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <330>; BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 2 C 57.09 - BVerwGE 141, 210 Rn. 31). In diesem Rahmen ist es dem Gesetzgeber nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (stRspr, BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a. - BVerfGE 80, 297 <311>; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 <301>; Kammerbeschluss vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 - FamRZ 2015, 1263 Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 48.13 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 15 Rn. 22). Die Änderung der Besoldungsstruktur ist zum Stichtag 1. Juli 2009 erfolgt. Sie ist eingebettet in eine grundsätzliche Reform des Bundesdienstrechts durch das Gesetz vom 5. Februar 2009 zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG - BGBl. I S. 160) und damit Teil des im Jahr 2006 politisch beschlossenen Programms "Zukunftsorientierte Verwaltung durch Innovationen" (BT-Drs. 16/7076 S. 1). Hierin ist ein ausreichender sachlicher Grund für die Wahl des Stichtags zu sehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15 - NVwZ 2016, 56 Rn. 23 ff.).“

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass sich ihr persönliches Besoldungsniveau gegenüber der früheren Regelung verschlechtere. Dies kann nicht die absolute Besoldungshöhe zum Zeitpunkt der Systemumstellung am 01. Juli 2009, sondern allenfalls ihre weitere Besoldungsentwicklung betreffen, da zum Zeitpunkt der Systemumstellung keine Verschlechterung der Besoldungshöhe eingetreten ist. Dass sich die Systemumstellung hier im Einzelfall auch nachteilig auswirken kann, ist aber gerade vor dem Hintergrund der Vermeidung erheblichen Verwaltungsaufwands und dem Fehlen einer im alten System bestehenden rechtmäßigen Bezugsgröße hinzunehmen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – C 501/12 UA; Specht, NVwZ 2014, 294, Rdnr. 81; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13, BVerwGE 150, 234, Rdnr. 19). Dies hat zwangsläufig auch zur Folge, dass in einzelnen Fällen der Vergleich mit einem gleichaltrigen, gleich erfahrenen, aber nach dem Stichtag ernannten Beamten für den früher ernannten Beamten nachteilig sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 37/16, juris, Rdnr. 13). Sofern die Klägerin bemängelt, ihre bisherigen Erfahrungszeiten bei der Bundespolizei seien gegenüber anderen Beamten mit Vordienstzeiten bei anderen Behörden bzw. bei der Bundeswehr nicht berücksichtigt worden, ist hinzuzufügen, dass die Erfahrungszeiten der Klägerin bei der Bundespolizei sich jedenfalls indirekt in der zum Zeitpunkt der Zuordnung zum 1. Juli 2009 erreichten Besoldungshöhe widerspiegeln, so dass es sich nicht unmittelbar erschließt, dass alle von ihr im Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten, die bereits nach dem alten Besoldungsrecht ihre Besoldung anknüpfend an das Lebensalter erhöhten, nochmals zusätzlich zu einer Besoldungserhöhung führen müssten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2016 – OVG 7 B 21.15, S. 12 EA). Denn bei Zugrundelegung der am 30. Juni 2009 erreichten Besoldungshöhe wird zumindest auch an die bisherige Diensterfahrung angeknüpft. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf den sog. negativen Beförderungseffekt. Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG werden Beamte, die bis zum 30. Juni 2013 befördert wurden, so gestellt, als ob die Ernennung bereits am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Aufgrund dieser Stichtagsregelung werden beförderte Beamte nach ihrer Überleitung unterschiedlich behandelt, je nach dem, ob sie bis zum oder nach dem 30. Juni 2013 befördert worden sind. Die vor diesem Stichtag Beförderten werden hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als wäre die Beförderung bereits vor der Überleitung erfolgt, woraus sich für diese Gruppe relative Nachteile ergeben können. Denn aufgrund der durch die Umstellung veränderten Struktur der Besoldungstabelle kann die fiktive Annahme einer Beförderung vor dem 30. Juni 2009 dazu führen, dass die Überleitung in eine niedrigere Stufe erfolgt, als dies ohne die Beförderung der Fall gewesen wäre. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch nach der Rechtsprechung des VGH Kassel, Urteil vom 03. Mai 2017 – 1 A 472/16 und des VG Berlin, Urteil vom 23. September 2015 – 7 K 348.14, der das erkennende Gericht folgt, gerechtfertigt. Der VGH Kassel hat in der genannten Entscheidung ausgeführt:

„Diese Ungleichbehandlung ist jedoch nach dem oben dargestellten Maßstab gerechtfertigt. Denn sie ist sachgerechte und zumutbare Folge des vom Gesetzgeber in sachlich vertretbarer Weise gewählten Stichtages bzw. Überleitungszeitraumes und seiner willkürfrei getroffenen Entscheidung, die unterschiedlichen Auswirkungen eines Beförderungszeitpunktes vor oder nach der Überleitung zu nivellieren. Die Bestimmung des konkreten Stichtages in § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG (30. Juni 2013) ist nicht zu beanstanden, da der Gesetzgeber sich hier sachlich vertretbar am Ende der gesamten Überleitungsphase orientiert hat, d.h. dem maximalen Überleitungszeitraum, der sich für diejenigen ergibt, die nicht unmittelbar einer Stufe, sondern einer Überleitungsstufe zugeordnet wurden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 16/10850, S. 238). Die Regelung wurde eingeführt, um relative Nachteile gerade für leistungsstarke Beamte zu vermeiden, die aufgrund unterschiedlicher Beförderungszeitpunkte während der Überleitungsphase auftreten können (BT-Drs. 16/10850, S. 238). Denn ohne diese Regelung wären einige der vor dem 30. Juni 2009 beförderten Beamten im Rahmen der Überleitung einer niedrigeren Erfahrungsstufe zugeordnet worden als die nach der Überleitung beförderten Beamten derselben Besoldungsgruppe. Diese Unbilligkeit wollte der Gesetzgeber ausgleichen. Zwar trifft es zu, dass § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG das Problem der potentiellen Benachteiligung früher Beförderter - den so genannten negativen Beförderungseffekt bzw. Überholeffekt (vgl. diesen Sprachgebrauch im Urteil des VG Hamburg vom 15. März 2016 - 20 K 2997/12 - ) - nicht beseitigt, sondern lediglich um vier Jahre nach hinten verschiebt. Die Entscheidung des Gesetzgebers, diese Problematik vom Zeitpunkt der Überleitung zu entkoppeln, ist jedoch nicht zu beanstanden. Denn im Hinblick auf die unterschiedliche Entwicklung von Beamtenbiographien lassen sich eventuelle Nachteile nach einem Zeitraum von vier Jahren nicht mehr zwingend auf die Überleitung zurückführen (VG Berlin, Urteil vom 23. September 2015 - 7 K 348.14 -, juris, Rdnr. 29).

Im Übrigen wäre ein Wegfall der Regelung oder ein anderer Stichtag nicht geeignet, Ungleichbehandlungen zu vermindern, da die Benachteiligung dann lediglich eine andere Personengruppe betreffen würde (siehe VG Hamburg, Urteil vom 15. März 2016 - 20 K 2997/12 -, juris, Rdnr. 20 betr. einen vor der Überleitung Beförderten, der sich benachteiligt sah durch § 2 HmbBesÜG, welches keine dem § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG vergleichbare Übergangsregelung aufweist). Denn das Phänomen an sich ergibt sich zwangsläufig aus dem - aufgrund der Vielzahl der betroffenen Rechtsverhältnisse zulässigerweise - generalisierenden System der betragsmäßigen Überleitung in Kombination mit den strukturell unterschiedlichen Besoldungstabellen des alten und des neuen Besoldungsrechts (VG Berlin, Urteil vom 23. September 2015 - 7 K 348.14 -, juris, Rdnr. 30). Kommen zur Beseitigung des früheren altersdiskriminierenden Besoldungssystems mehrere verfassungsrechtlich zulässige Möglichkeiten in Betracht, hat das Gericht nicht zu prüfen, ob sich der Gesetzgeber für die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung entscheiden hat. … Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, Sonderregelungen für individuelle Aspekte einzelner Beamtenbiografien einzuführen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 15. März 2016 - 20 K 2997/12 -, juris, Rdnr. 24). … Schon gar nicht darf der erforderliche Prüfaufwand nur an der Zahl der Beförderungen im Polizeibereich der Beklagten gemessen werden, worauf die Beklagte zutreffend bei Vorlage der vom erstinstanzlichen Gericht erbetenen Vergleichsberechnung und Mitteilung, es seien in der Zeit von Januar 2012 bis Dezember 2013 812 Polizeivollzugsbeamte von der Besoldungsgruppe A 10 in A 11 befördert worden, hingewiesen hat. Maßgeblich ist vielmehr die Zahl aller Bundesbeamten, für die im Überleitungszeitraum die in der Tabelle der Anlage 3 der Durchführungshinweise genannten Beförderungskonstellationen zutreffen. Schon allein die Ermittlung dieser Zahl würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand darstellen, zu dessen Vermeidung der Gesetzgeber pauschalierende Regelungen treffen durfte. …. Der Alimentationsgrundsatz und das Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG sind ebenfalls nicht verletzt. Der Alimentationsgrundsatz gewährt keinen Anspruch auf unveränderte Beibehaltung der Struktur der Besoldungsordnungen und des Beamtengehalts außerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - BVerfG 2 BvR 1457/96 -, juris, Rdnr. 5).“

Soweit die Klägerin anführt, sie habe eine Beförderung zum April 2013 ausgeschlagen und diese erst zum Juli 2013 entgegengenommen, um eine Rückstufung zu vermeiden, ist dem entgegenzuhalten, dass sie bei einer Beförderung im April 2013 zwar in die Stufe 2 zurückgestuft worden wäre, mit der Besoldungsgruppe A 8, Stufe 2 dennoch ein höheren Gehalt erzielt hätte, als mit A 7, Stufe 3. Hinzukommt, dass bei einer Beförderung im Überleitungszeitraum, verglichen mit den nach dem Überleitungszeitraum beförderten Beamten, bis zum Zeitpunkt von deren Beförderungen bereits die Besoldung aus der höheren Besoldungsgruppe bezogen wurde und sich damit zu einem früheren Zeitpunkt weitere Beförderungschancen eröffnet hätten (vgl. VGH Kassel a. a. O., juris, Rdnr. 57; VGH Hamburg, Urteil vom 15. März 2016 – 20 K 2997/12, juris, Rdnr. 38). Soweit die Klägerin Einkommensverluste im Hinblick auf die bisherige Regelung geltend macht, werden damit Besoldungsbeträge zum gegenwärtigen Zeitpunkt zugrunde gelegt, ohne künftige Besoldungsentwicklungen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die geltend gemachte Ungleichbehandlung bei der Besoldungsentwicklung von Angehörigen des mittleren gegenüber Angehörigen des gehobenen Polizeidienstes. Die Klägerin präsentiert dazu das Beispiel eines Angehörigen des mittleren und gehobenen Dienstes, beide geb. im Februar 1985. Wie bereits dargelegt, kann sich die Systemumstellung im Einzelfall auch nachteilig auswirken, was aber angesichts der Vermeidung erheblichen Verwaltungsaufwandes und dem Fehlen einer im alten System bestehenden rechtmäßigen Bezugsgröße hinzunehmen ist (BVerwG, Beschluss vom 10. April 2017 – 2 B 37/16, juris, Rdnr. 13).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.