Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 14.09.2017 – 1 L 656/17

1. Kammer

Tenor§

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, wieviel Miete die Stadt für die Anmietung von Räumlichkeiten im K... für jede Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zahlt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der sinngemäß dem Tenor entsprechende Antrag hat Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug bei einem streitigen Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, unwesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund darlegt und glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 1 und 2, § 294 ZPO). Wird – wie hier – mit der einstweiligen Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht.

Gemessen daran hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruches glaubhaft gemacht. Es besteht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsgegner zur Erteilung der geforderten Auskunft verpflichtet ist. Nach § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Pressegesetzes (BbgPG) sind die Behörden verpflichtet, den Vertreterinnen oder Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Der Antragsteller führt hierzu aus, die Erteilung der begehrten Information sei notwendig, um die Meinungsfindung der Bevölkerung über die Ausgabenpolitik der Stadt journalistisch sachlich fundiert und kritisch begleiten zu können und die Öffentlichkeit kritisch auf objektiver Grundlage wahrheitsgemäß und nicht nur auf Grund von Vermutungen zu informieren. Dass der Antragsteller die streitige Auskunft zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe – und nicht etwa zu anderen Zwecken – begehrt, ist nicht zweifelhaft, zumal auch der Antragsgegner die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BbgPG als gegeben ansieht und darüber hinaus dem Auskunftsbegehren auch keine Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BbgPG entgegenhält (vgl. den Schriftsatz vom 21. Juli 2017). Schließlich spricht - anders als der Antragsgegner meint - sehr wenig dafür, dass durch die Auskunftserteilung ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde und deshalb ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BbgPG bestehen würde.

Dass die M...-GmbH, welche sich im alleinigen Eigentum der Stadt befindet und die Räume im K... für Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Stadt ) an die Stadt vermietet, als ein „privater Dritter“ einzuordnen ist, dessen schutzwürdige Geschäftsinteressen verletzt werden könnten, wenn die gewünschte Auskunft erteilt würde, liegt fern. Ebenso wenig wie sich eine Gemeinde auf die Verletzung privater Interessen berufen kann, kann dies für eine Gesellschaft des Privatrechts angenommen werden, die sich im alleinigen Eigentum dieser Gemeinde befindet. So können Eigengesellschaften, die sich vollständig in kommunaler Hand befinden, sogar selbst gegenüber der Presse auskunftsverpflichtet sein (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 01. April 1998 – 8 R 27/96 -, juris). Die vom Antragsgegner angeführte Wettbewerbssituation, in der sich die M...-GmbH mit anderen auf dem Markt tätigen Anbietern von Veranstaltungsräumen befinde, rechtfertigt keine andere rechtliche Einschätzung. Denn die M...-GmbH mag zwar im Wettbewerb mit anderen Anbietern von Räumlichkeiten stehen; sie ist in Bezug auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch jedoch – wie ausgeführt – nicht anders als die Stadt selbst zu behandeln. Auch diese könnte sich gegenüber dem Antragsteller nicht auf den Schutz eigener privater Interessen berufen. Ein schutzwürdiges privates Interesse könnte der Antragsgegner allenfalls dann der Auskunftserteilung entgegenhalten, wenn Geschäftsinteressen anderer Vertragspartner der GmbH in Rede stehen. Dies ist weder vom Antragsgegner dargetan noch sonst ersichtlich.

Zuletzt steht der Auskunftserteilung auch kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 BbgPG entgegen. Vorschriften, wonach die Öffentlichkeit einer Gemeindevertretung bei der Aushandlung von Verträgen mit Dritten auszuschließen ist, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern, rechtfertigen nicht die Annahme eines der begehrten Auskunft entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen. Abgesehen davon, dass nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass Auftragsverhältnisse wie die Vereinbarung zwischen der Stadt und der M...-GmbH über die Anmietung von Räumlichkeiten im Kleistforum der nicht öffentlichen Behandlung zum Schutz der Vertragspartner unterliegen, dürfte es sich bei dem Interesse der M...-GmbH gerade nicht – wie ausgeführt – um einen schutzwürdigen Belang handeln, der es rechtfertigen könnte, die Öffentlichkeit auszuschließen.

Der Antragsteller hat auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache ist wegen der Dauer des Hauptsacheverfahrens, das bisher nicht einmal bei Gericht anhängig ist, nicht zumutbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG; die Kammer hat im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung des Auffangstreitwerts abgesehen.