Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 25.10.2017 – VG 5 K 1043/14

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2017:1025.5K1043.14.00

Tenor§

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Nebenbestimmung I. 5 (Rückbausicherheit) im Genehmigungsbescheid vom 04. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. September 2014 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Nebenbestimmungen zum Schutz vor Geräuschimmissionen Ziffern II. 4.1 bis 4.6 und 4.8 bis 4.10 im Genehmigungsbescheid vom 04. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. September 2014 verpflichtet, die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 7/8 und der Beklagte 1/8.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Vollstreckungsschuldner vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

Auf Antrag der Klägerin vom 14. Dezember 2009 erteilte der Beklagte unter dem 04. April 2012 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Nr. 30.077.00/09/ 0106.2/RO (im Folgenden „Genehmigung“). Der Klägerin wurde die Genehmigung erteilt, sechs Windkraftanlagen (Standortbezeichnung: WKA 23, 24, 25, 28, 29 und 40) des Typs Vestas V90 mit einer elektrischen Leistung von je 2,0 MW, einem Rotordurchmesser von je 90 m, einer Nabenhöhe von je 105 m und einer Gesamthöhe von je 150 m über Grund in auf den Grundstücken Gemarkung J... zu errichten. Die Grundstücke liegen im ausgewiesenen Windeignungsgebiet Nr. 17 „“ des Teilregionalplans „Windeenergienutzung“ des Regionalplans der regionalen Planungsgemeinschaft . Mit dem Genehmigungsbescheid ergingen – neben anderen – folgende Nebenbestimmungen:

Nebenbestimmungen I. 5

Die Genehmigung wird unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises vor dem Beginn der Bauarbeiten eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft für die Rückbaukosten der Windkraftanlagen in Höhe von 300.000,00 € erbracht wird.

Nebenbestimmungen II. 4.11

Die WKA 23 bis 25 und 40 sind mit einem Schattenabschaltmodul auszurüsten.

Nebenbestimmung II. 4.12

Die installierten Schattenabschaltmodule sind jeweils so zu konfigurieren, dass die tatsächliche Einwirkungsdauer von Schattenschlag in den schutzwürdigen Räumen der Schattenzonen A bis F, sowie G 30 Minuten je Tag oder 8 Stunden je Kalenderjahr nicht überschreiten.

Nebenbestimmung II. 4.13

Bei Überschreitung der Schattenschlagzeiten ist jeweils die den Schattenschlag an den IO (mit)verursachende WKA abzuschalten.

Nebenbestimmung II. 4.14

Die Ausfallzeiten von WKA wegen Schattenschlag sind fortlaufend zu registrieren und über einen Zeitraum von 12 Monaten gleitend aufzubewahren. Auf Verlangen der zuständigen Überwachungsbehörde sind die Daten in elektronischer Form, lesbar mit Standardprogrammen, zu übergeben.

Darüber hinaus enthielten die Nebenbestimmungen II. 4.1 bis 4.10 Regelungen zum Schallschutz.

Gegen die vorgenannten Nebenbestimmungen I. 5. II. 4.1 bis 4.10 und II. 4.11 bis 4.14 legte die Klägerin unter dem 27. April 2012 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde im Wesentlichen mit den Schreiben vom 21. Juni 2012 bzw. 29. Januar 2013 begründet. Auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2013 – 7 C 22.11 – wies die Klägerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hin.

Der Beklagte erließ unter dem 01. September 2014 einen Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid zum Geschäftszeichen RO4-G7709 (im Folgenden „Widerspruchsbescheid“). Während der Widerspruch gegen die vorzitierten Nebenbestimmungen I. 5. sowie II. 4.11 bis 4.14 zurückgewiesen wurde, fasste der Widerspruchsbescheid die zum Schallschutz ergangenen Nebenbestimmungen II. 4.1 bis 4.10 im Hinblick auf die Nebenbestimmungen II. 4.1 und 4.2 sowie 4.5 inhaltlich-sprachlich neu und hob die Nebenbestimmung II. 4.7 ersatzlos auf. Insgesamt lauten die Nebenbestimmungen II. 4.1 bis 4.6 und II. 4.8 bis 4.10 zum Schallschutz in Gestalt des Widerspruchsbescheids – soweit in diesem Klageverfahren von Bedeutung nunmehr – wie folgt:

Nebenbestimmung II. 4.1

Für den Betrieb der mit diesem Bescheid genehmigten Windkraftanlagen gelten die nachfolgend genannten gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte an den nachfolgend genannten Immissionsorten (IO):

Immissionsort

IRB nachts

[dB(A)]

I...O...

42,5

I...O...

41,5

I...O...

42,5

Nebenbestimmungen II. 4.2

Die in der Geräuschimmissionsprognose zugrunde gelegten Schallleistungspegel für die Windkraftanlagen dürfen im gesamten Arbeitsbereich – auch bei maximal zulässiger Nennlast – nachts nicht überschritten werden. Im Einzelnen gelten folgende Werte:

Bezeichnung

[…]

LwA

[dB(A)]

WKA 23

[…]

100,2

WKA 24

[…]

100,2

WKA 25

[…]

100,2

WKA 28

[…]

102,8

WKA 29

[…]

102,8

WKA 40

[…]

100,2

Sie dürfen gegenüber der gutachterlichen Bewertung keine nachteilig veränderte Ton- oder Impulshaltigkeit aufweisen.

Nebenbestimmung 4.3

Für die WKA 23 bis 25 und 40 sind die gemittelten Betriebsparameter (Mittelungszeit max. 10 Minuten) der Windkraftanlage

• Leistung

• Rotordrehzahl

• Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe

• Betriebsmodus

zeitbezogen in der Art fortlaufend aufzuzeichnen, dass ein Rückblick für eine Zeit von einem Jahr möglich ist. […]

Nebenbestimmung 4.4

Dem LUGV, RO sind auf Verlangen die aufgezeichneten Betriebsparameter nach Nr. 4.3 in elektronisch gespeicherter Form, lesbar mit Standardprogramm, zur Verfügung zu stellen.

Nebenbestimmung 4.5

Der Nachweis zur Einhaltung der unter Nr. 4.2 genannten Schallleistungspegel ist durch Emissionsmessung einer nach § 26 BImSchG zugelassenen und bekannt gegebenen Messstelle zu erbringen.

Nebenbestimmung 4.6

Die erstmalige Messung der Schallpegel hat nach Inbetriebnahme der WKA während einer Periode der maximalen Leistungsabgabe innerhalb der sechs Monate zu erfolgen, die dem Inbetriebnahmedatum folgen.

Nebenbestimmung 4.8

Die Messstelle hat dem LUGV, RO spätestens 10 Arbeitstage vor dem Messtermin einen Messplan vorzulegen. Die Messung darf erst vorgenommen werden, wenn das LUGV, RO diesem zugestimmt hat.

Nebenbestimmung 4.9

Der Messtermin ist spätestens fünf Arbeitstage vor Messbeginn dem LUGV, RO mitzuteilen, eine Verschiebung des Termins ebenfalls.

Nebenbestimmung 4.10

Der Messbericht ist dem LUGV, RO unaufgefordert und unverzüglich, spätestens vier Wochen nach dem Abschluss der Messung, zu übergeben.

Gegen die Genehmigung in Gestalt des Widerspruchsbescheids hat die Klägerin unter dem 29. September 2014 Klage erhoben.

Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass die Forderung nach einer Rückbausicherheit nicht, jedenfalls nicht mehr rechtmäßig sei, da nach Erlass des Widerspruchsbescheids ein Bebauungsplan in Kraft getreten sei und daher gemäß § 35 Abs. 5 S. 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 67 Abs. 3 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) keine Rückbausicherheit gefordert werden könne, da das Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Innenbereich liege.

Im Hinblick auf die Regelungen zum Schallschutz vertritt die Klägerin die Auffassung, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebietsbezogene Immissionsschutzrichtwerte unzulässig seien. Insoweit seien insbesondere auch die neugefassten Nebenbestimmungen II. 4.1 und 4.2 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Darüber hinaus sei aber überhaupt ein uneingeschränkter Betrieb der Windkraftanlagen im Hinblick auf die eingereichten Unterlagen zum Schallschutz zuzulassen. So sei mit Blick auf die Rechtfertigung zu Gemengelagen und im Übrigen entsprechend der Praxis des Beklagten in solchen Fällen am Immissionsort A ein Nachtrichtwert von 45 dB(A) zuzulassen. Die Gemengelage sei hier darin zu sehen, dass das dortige allgemeine Wohngebiet an der Grenze zum Außenbereich liege. Schließlich seien bei der Beurteilung der oberen Vertrauensbereichsgrenzen des Beurteilungspegels anhand der Immissionsrichtwerte nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (TA Lärm) Überschreitungen von bis zu 0,49 dB(A) abzurunden. Für die Anwendung von 3.2.1 TA-Lärm ergebe sich daher nach Auffassung der Klägerin eine zulässige Überschreitung von 1,49 dB(A). Der Beklagte allerdings runde bereits bei Überschreitungen von mehr als 1,04 dB(A) hier nicht mehr ab, weshalb Ziff. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm durch den Beklagten hier nicht angewendet werde. Dies stehe auch seiner sonstigen Praxis entgegen. Des Weiteren sei unklar, warum Schallimmissionsrichtwerte im Rahmen der Prognose jeweils einen halben Meter vor dem fraglichen Fenster ermittelt werden müssten. Vielmehr sei die Fassade, also das jeweilige Fenster, der maßgebliche Immissionsort. Im Hinblick darauf seien alle angegriffenen Nebenbestimmungen zum Schutz vor Geräuschimmissionen aufzuheben. Dies betreffe auch die mit Nebenbestimmung II. 4.5 verfügten Nachweismessungen und die hierzu ergangenen übrigen Nebenbestimmungen.

Ferner seien die Nebenbestimmungen zum Schattenwurf aufzuheben, es sei nicht nachvollziehbar, dass lediglich astronomisch, aber nicht auch meteorologisch 30 Stunden Schattenschlag im Jahr zulässig seien. Es reiche insoweit auch nicht aus, auf etwaige Schattenwurf-Richtlinien zurückzugreifen. Erforderlich sei eine gesetzliche Grundlage für ein derart weitreichendes Abschaltregime. Dies sei jedoch nicht gegeben.

Im Hinblick auf die Auseinandersetzung um die Rückbausicherheit nach Nebenbestimmung I. 5. erklärten beide Beteiligte den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt und stellten wechselseitige Kostenanträge.

Die Klägerin beantragt,

die Nebenbestimmungen II. 4.1, 4.2, 4.3, 4.4, 4.5, 4.6 sowie 4.8, 4.9, 4.10 (Schallschutz) sowie die Nebenbestimmungen II. 4.11. bis 4.14 (Schattenwurf) des Genehmigungsbescheides vom 04. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. September 2014 aufzuheben,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin erteilte WEA-Genehmigung unter Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide ohne die im Hauptantrag genannten Nebenbestimmungen zu erteilen.

höchst hilfsweise,

Beweis darüber zu erheben, ob sich der maßgebliche Immissionsort A in einem allgemeinen Wohngebiet oder in einem Dorf- und Mischgebiet befindet, durch gerichtliche Inaugenscheinnahme.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Hinblick auf die Rückbausicherheit führt der Beklagte an, dass diese jedenfalls bis zur Genehmigung des Bebauungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 10 Abs. 2 BauGB berechtigt gefordert worden sei. Diese Genehmigung sei aber erst im vierten Quartal 2016 erteilt worden, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt auch die Nebenbestimmung wegen Wegfalls der Voraussetzungen hätte zurückgenommen werden können.

Im Hinblick auf die verfügten Nebenbestimmungen zum Schutz vor Geräuschimmissionen führt der Beklagte aus, dass nach seiner Auffassung die Vorschriften der TA Lärm gerade abgestufte Immissionsrichtwerte vorsehen würden, die beim Betrieb von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen generell einzuhalten seien. Die Immissionsrichtwerte seien abhängig von einer Gebietseinstufung im Einzelfall. Mit der insoweit angegriffenen Nebenbestimmung II. 4.1 habe der Beklagte die Anforderung aus Ziff. 6.1 TA Lärm umgesetzt und dabei auch die Rechtsprechung zur Festsetzung von Mittelwerten bzw. Zwischenwerten bei der Bewertung schutzbedürftiger Immissionsorte in der Randlage zum Außenbereich berücksichtigt. Der TA Lärm sei nicht zu entnehmen, dass im Rahmen eines Genehmigungsbescheides Immissionsrichtwerte nicht für bestimmte Immissionsorte festgelegt werden könnten. So sei insbesondere auch für den Immissionsort A der Nachtrichtwert von 42,5 dB(A) korrekt im Sinne der Mittelwertbildung nach den Vorgaben der einschlägigen Rechtsprechung festgelegt worden, nämlich insbesondere durch Bildung des arithmetischen Mittels zwischen der bei Nutzungskonflikten bestehenden „Kappungsgrenze“ von 45 dB(A) auf der einen und dem für das maßgebliche Gebiet bestehenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) und unter Beachtung der gebotenen Abwägung zugunsten von Wohnbebauung auf der anderen Seite. Eine, wie von der Klägerin behauptet, Verwaltungspraxis dahingehend, einen Nachtrichtwert an der Grenze zum Außenbereich von 45 dB(A) festzulegen, bestehe nicht. So sei von der Klägerin auch nicht bestritten worden, dass die Immissionsorte im Randbereich zum Außenbereich, auf die es hier ankomme, einem allgemeinen Wohngebiet zuzuordnen seien. Für allgemeine Wohngebiete gelte ein Immissionsrichtwert von nur 40 dB(A) nachts.

Die Auffassung des Beklagten würde insbesondere auch – wie in der mündlichen Verhandlung vom 25.- Oktober 2017 nochmals näher ausgeführt – die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts A...– und die darauf folgende Berufungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das L... sowie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts T...– stützen. Es liege auch kein Rundungsfehler, wie von der Klägerin behauptet, vor. Der Beklagte runde nach Vorgabe der DIN1333 1992-02, in der es heiße:

„Zur Zahl ist der halbe Stellenwert der Rundestelle zu addieren, und im Ergebnis die Ziffern hinter der Rundestelle wegzulassen“.

Aus dieser Vorschrift folge unmittelbar, dass die Höhe der zu tolerierenden Überschreitung sich aus der Stellenzahl des jeweiligen Vergleichswertes ergebe. Dies darauf angewendet, dass der Beklagte hier einen Nachtrichtwert von 42,5 dB(A) annehmen würde, also einen Richtwert mit einer Nachkommastelle, ergebe, dass die Einhaltung nur bei Werten, die weniger als 0,05 dB(A) über dem Nachtrichtwert von 42,5 dB(A) liegen würden, anzunehmen seien. Die Argumentation der Klägerin sei nur auf ganzzahlige Richtwerte anwendbar.

Darüber hinaus sei die Festlegung der Schallleistungspegel nach Nebenbestimmung II. 4.2 gerade unter Beachtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. F... – nicht zu beanstanden. Denn die Schallleistung gehöre streng zur Schallquelle, beschreibe also das Emissionsverhalten. Schließlich sei bei der Festlegung der Nebenbestimmung II. 4.2 auch der WEA-Geräuschimmissionserlass des Landes Brandenburg vom 2... berücksichtigt worden.

Die mit Nebenbestimmung II. 4.5 verfügte Nachweismessung der festgesetzten Schallleistungspegel sei bereits deshalb rechtmäßig, weil ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Immissionsprognose an maßgeblichen Immissionsorten ein relevanter Immissionsbeitrag geleistet werde. Nach 3.2.1 TA Lärm ist ein relevanter Immissionsbeitrag dann zu erkennen, wenn am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte durch die Zusatzbelastung nicht um wenigstens 6 dB(A) unterschritten würden. Auch im Rahmen des Ermessens habe der Beklagte berücksichtigt, dass ein öffentliches Interesse für die Nachweismessungen bestehe, da regelmäßig aus dem Umfeld des Windeignungsgebietes Lärmbeschwerden eingingen und sich bereits bei der Prüfung des Genehmigungsantrages gezeigt habe, das der rechtlich zulässige Rahmen insoweit voll ausgeschöpft werde.

Soweit die Klägerin die Aufhebung sämtlicher Nebenbestimmungen zum Schallschutz begehre, komme dies auch deshalb nicht in Betracht, weil die Annahme eines nicht schallreduzierten Betriebes dieser Windkraftanlagen für nachfolgende Genehmigungsanträge aus dem Unternehmensverbund der Klägerin sich negativ auswirken würde und unweigerlich zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte führen würde. Auch dort seien die Richtwerte in den Prognosen unter Beachtung des reduzierten Betriebes der hier gegenständlichen Anlagen voll ausgeschöpft.

Schließlich hätten die tangierenden Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten, die mit den Nebenbestimmungen II. 4.3 bis 4.6 und 4.8 bis 4.10 verfügt worden seien, die Funktion, das Einhalten der Anforderungen zum Schutz vor Geräuschimmissionen unterstützend abzusichern und nachprüfbar zu dokumentieren. Für sich genommen seien diese Regelungen nicht zu beanstanden.

Auch die Regelungen zum Schattenwurf, Nebenbestimmungen II. 4.11, 4.12 und 4.13, seien rechtmäßig verfügt worden. Soweit in Nebenbestimmung II. 4.11 angefordert worden sei, die WEA-Anlagen Nr. 23, 24 und 25 sowie 40 mit einem Schattenabschaltmodul auszurüsten, werde zum einen lediglich der von der Klägerin gestellte Antrag wiederholt. Insoweit fehle es der Klägerin bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis, da sie nicht weniger mit der Genehmigung in Gestalt des Widerspruchsbescheids erhalten habe als beantragt. Darüber hinaus handele es sich um geeignete und erforderliche Maßnahmen, um, in Verbindung mit der verfügten Abschaltautomatik, die meteorologische Parameter auswerten soll, den Schutz vor Schattenschlag nach dem Stand der Technik zu gewährleisten. Die mit den Nebenbestimmungen II. 4.11 und 4.12 verfügten Konfigurationen der Schattenabschaltmodule würden sicherstellen, dass die tatsächlichen Einwirkungen durch Schattenschlag auf täglich höchstens 30 Minuten oder höchstens 8 Stunden kalenderjährlich begrenzt würden. Gerade die Forderung nach einer solchen modernen Abschaltautomatik sei verhältnismäßig, da eine solche Automatik sicherstelle, dass die Windkraftanlagen nur dann abgeschaltet werden müssten, wenn sie einen tatsächlichen und eben nicht nur einen theoretisch/astronomisch möglichen Beitrag zum Schattenschlag liefern würden.

Die insoweit tangierenden Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten nach Nebenbestimmung II. 4.14 seien ebenfalls nicht zu beanstanden, um die Einhaltung der Anforderungen unterstützend abzusichern und nachprüfbar zu dokumentieren.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe§

I.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

II.

Die verbleibende, noch gegen die Nebenbestimmungen zum Schallschutz (Nebenbestimmungen II. 4.1 bis 4.5 und 4.8 bis 4.10) und zum Schattenschlag (Nebenbestimmungen II. 4.11 bis 4.14) gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber nur teilweise begründet.

1.

Die Klage ist mit dem gestellten Hauptantrag unzulässig, mit dem gestellten (Verpflichtungs-)Hilfsantrag hingegen zulässig.

a.

Insbesondere ist gegen die einzelnen verbleibenden, angegriffenen Bestimmungen des Genehmigungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids die Klage als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO zulässig. Zwar ist es im Rahmen einer Anfechtungsklage mit Blick auf die Formulierung des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO („soweit“) grundsätzlich eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit, ob die Genehmigung ohne die Nebenbestimmungen in sinnvoller und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann (BVerwG, U... Mann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht III, Stand Januar 2014, § 12 BImSchG Rn. 249 ff.).

In Abweichung vom vorbezeichneten Grundsatz sind die hier interessierenden Bestimmungen zum - zugunsten des Schallschutzes - eingeschränkten Betrieb der WEA und zur Schattenabschaltung als integraler Bestandteil der Genehmigung zu begreifen, so dass ein Anspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Genehmigung nur mit der Verpflichtungsklage erreicht werden kann, da die erteilte Genehmigung mit den angegriffenen Nebenbestimmungen den beantragten, dauerhaft unbeschränkten Betrieb einschränkt und deshalb die Windkraftanlage ohne Rücksicht auf den Schallschutz oder innerhalb der Schattenabschaltzeiten schon aufgrund des Inhalts des Genehmigungsbescheids ungenehmigt betrieben würde. Solche Bestimmungen sind daher im Eigentlichen Inhaltsbestimmungen und nicht Nebenbestimmungen im engeren Sinne (konkret zur vergleichbaren Konstellation bei Fledermausabschaltzeiten: OVG B...).

b.

Auch im Hinblick auf die Nebenbestimmung II. 4.11 fehlt der Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn obschon die Schattenwurfprognose des Genehmigungsantrags ausführte, dass Schattenabschaltmodule einzubauen seien, war aus dem Antrag heraus nicht ersichtlich, bei welchen der sechs Anlagen solche Module eingebaut werden müssten. Dass die Klägerin grundsätzlich einen uneingeschränkten Betrieb beantragte, obschon ihr bewusst war, dass gegebenenfalls Abschaltmodule verfügt würden, zeigt auch die Stellungnahme der Klägerin vom 17. September 2011 (Bl. 528 f. d. Verwaltungsakte).

2.

Die verbleibende Klage ist aber nur teilweise begründet.

a.

Soweit die Klägerin die Nebenbestimmungen zum Schutz vor Geräuschimmissionen II. 4.1 und II. 4.2 angreift, ist die Klage begründet. Diese Nebenbestimmungen sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

(1) So sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Zu solchen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes zählen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, § 3 Abs. 1 BImSchG. Immissionen wiederum sind auch auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Geräusche, § 3 Abs. 2 BImSchG.

Daher können auch die künstlich hervorgerufenen Geräuschimmissionen, die von Windkraftanlagen im Betrieb hervorgehen, schädlich sein. Als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG sind sie dann zu qualifizieren, wenn ein qualifiziertes Auswirkungspotenzial vorliegt, das eine Störwirkung hervorruft (Thiel, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG Rn. 29). Dies richtet sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung, insbesondere nach dem Stand der Wissenschaft. Risiken, die als solche erkannt sind, müssen mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein (BVerwG, U...). Um dies zu bewerten, muss daher der Schutzanspruch im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 3 Abs. 1 BImSchG interpretiert werden.

Da weder das Bundesimmissionsschutzgesetz – insbesondere nicht in § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG – noch eine Verordnung konkrete Richt- oder Grenzwerte für Lärm- bzw. Geräuschimmissionen festlegen, ist auf die sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz – TA Lärm – zurückzugreifen. Dieser Verwaltungsvorschrift kommt im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert (vgl. nur BVerwG, B... m.w.N.).

Die Klägerin fordert für den Immissionsort A in der zu Recht die Festsetzung eines Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) statt der vom Beklagten verfügten 42,5 dB(A). Der Immissionsort A ist als allgemeines Wohngebiet vom Beklagten beurteilt worden, was auch von der Klägerin weder im Widerspruchsverfahren, noch in diesem Klageverfahren angegriffen wurde. Dementsprechend ist nach Ziff. 6.1 lit. d) TA Lärm nachts ein Immissionsrichtwert von 40 dB(A) einzuhalten. Indes befindet sich nach Auffassung beider Beteiligter – wie auch bereits die von der Klägerin ursprünglich eingereichte Schallimmissionsprognose vom 11. März 2010 zur Nr. 0610-3 unterstellt – der Immissionsort A im Randbereich zum Außenbereich, der an das dortige allgemeine Wohngebiet angrenzt. Ob eine Wohnnutzung in Randlage zum Außenbereich gegenüber einem (privilegierten) Außenbereichsvorhaben eine verminderte Schutzwürdigkeit genießt, ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2...; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 0...). Dass eine verminderte Schutzwürdigkeit für den Immissionsort A besteht, hat auch der Beklagte zugunsten der Klägerin angenommen und den maßgeblichen Immissionsrichtwert für die Nachtzeit um 2,5 dB(A) erhöht angenommen.

Dies ist zu beanstanden. Grenzt ein Wohngrundstück unmittelbar an den planungsrechtlichen Außenbereich, ist in entsprechender Anwendung von Nr. 6.7 TA Lärm für den am Wohnhaus maßgeblichen Immissionsrichtwert und unter Berücksichtigung der gegenseitig bestehenden Pflicht zur Rücksichtnahme regelmäßig ein geeigneter Zwischenwert zu bilden, welcher der Eigenart des an die Wohnbebauung angrenzenden Außenbereichs und der dort vorgesehenen privilegierten Zulässigkeit von Windkraftanlagen Rechnung trägt (vgl. OVG NRW, Beschluss v...). In direkter Anwendung können nach Nr. 6.7 TA Lärm, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die angrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Dabei sollen die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete, also 45 dB(A) nachts, grundsätzlich nicht überschritten werden. In direkter Anwendung bedeutet dies, dass angesichts der Belastung der Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme die Zwischenwertbildung so erfolgt, dass ein Wert ermittelt wird, der zwischen den Immissionsrichtwerten liegt, die für benachbarte Gebiete unterschiedlicher Nutzung und damit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit - bei jeweils isolierter Betrachtung - vorgegeben sind (so BVerwG, B...). Eine solche Zwischenwertbildung ist bei der hier vorzunehmenden analogen Anwendung von Nr. 6.7 TA Lärm für den Nutzungskonflikt zwischen dem Immissionsort am Rande des allgemeinen Wohngebietes und der privilegierten WEA-Anlage im Außenbereich nicht möglich, da für den Außenbereich bzw. die dort privilegiert betriebene immissionsschutzrechtliche Anlage ein Immissionsrichtwert nach der TA Lärm nicht existiert. Der Beklagte konnte daher – anders als er in seinem Schriftsatz vom 30. Dezember 2016 ausführt – gerade keinen arithmetischen Mittelwert bilden.

Zwar kann ohne weiteres bei der auf der Basis von Nr. 6.7 TA Lärm vorzunehmenden analogen Wertbildung für die Höhe des Zwischenwertes die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich nach Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm (analog) sein. Indes ist in ebendiesem Maße die Schutzbedürftigkeit der maßgeblichen privilegierten Außenbereichsnutzung zu beachten, die zulasten des Innenbereichs als planungsrechtliche Vorbelastung zu berücksichtigen ist (OVG NRW a.a.O.).

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Eigentümer eines Grundstücks am Rande zum Außenbereich nicht damit rechnen kann, dass in seiner Nachbarschaft keine emittierende Nutzung oder allenfalls eine reine Wohnnutzung entsteht. Bereits das – theoretisch denkbare – Entstehen eines Innenbereichsvorhabens, für das Immissionsrichtwerte festgesetzt sind, ließe bereits für geringer schutzwürdige Gebiete als das allgemeine Wohngebiet – namentlich bereits für Kern-, Dorf- oder Mischgebiete – eine Zwischenwertbildung für den Randbereich des allgemeinen Wohngebietes von 42,5 dB(A) ohne weiteres möglich erscheinen. Für den angrenzenden Außenbereich darf der betroffene Eigentümer deshalb grundsätzlich nur darauf vertrauen, dass dort keine Nutzung entstehen wird, die mit der Wohnnutzung überhaupt nicht mehr verträglich ist. Mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich ist eine Lärmbelastung, wenn sie über das Maß hinausgeht, das in einem ebenso dem Wohnen dienenden Kern-, Dorf- oder Mischgebiet zulässig ist. Diese auch in Nr. 6.7 Abs. 1 S. 2 TA Lärm im Sinne einer „Kappungsgrenze“ zum Ausdruck kommende Wertung hat zur Folge, dass abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls auch Grundstücke in einem reinen Wohngebiet bis hin zur Grenze von 45 dB(A) - also mit einem Zuschlag von bis zu 10 dB(A) - belegt werden dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 – 7 B 24/07). Die Festlegung eines Zwischenwertes in Höhe der Kappungsgrenze ist daher umso eher möglich, wenn die Zwischenwertbildung für den Randbereich eines weniger schutzwürdig befundenen Gebietes erfolgen soll.

Vor diesem Hintergrund ist die Erhöhung, die der Beklagte in entsprechender Anwendung von Ziff. 6.7 TA Lärm für den Immissionsort A vorgenommen hat, nach Auffassung der Kammer zu gering. Dass die Windkraftanlagen im Außenbereich erst seit dem Jahr 1998 hinzutraten und im Übrigen die Einwirkung durch Gewerbebetriebe zwar zur Tagzeit in einem geringen Maße, aber nicht zur Nachtzeit am Immissionsort vorhanden ist, kann nicht dazu führen, dass die Erhöhung der für die Nachtzeit geltenden Immissionsschutzrichtwerte nur auf einen Wert von 42,5 dB(A) erfolgt, da insoweit die zugunsten der privilegierten Außenbereichsvorhaben streitenden Interessen nicht hinreichend gewürdigt sind. Denn das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme führt gerade bei Betrachtung der konkreten Ortssituation dazu, dass die Bewohner dieses „Innenbereichsasts“ (vgl. Bl. 122 GA) schon immer mit Immissionen durch etwaige entstehende, privilegierte Außenbereichsvorhaben von drei Seiten zu rechnen hatten. Es leuchtet daher nicht ein, dass der hier zwischen den Beteiligten unstreitig „nur“ als allgemeines Wohngebiet zu qualifizierende Innenbereich mehr Schutz verdienen müsste, als für das Wohnen zwingend erforderlich. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2007 – 7 B 24/07 – zu entnehmen ist, dass selbst bei Annahme eines reinen Wohngebietes ein Zuschlag von 10 db(A) in Einzelfällen möglich erscheint. Einzelfälle sind aber gerade von der örtlichen Situation geprägt. Bei einem Aufeinandertreffen von Innenbereich und Wohnnutzung an nur „einer Linie“ – statt wie hier an dreien – mag unter bestimmten Umständen des Einzelfalls ein höherer Schutz der Wohnnutzung notwendig erscheinen; indes leuchtet nicht ein, weshalb beim „Hineinwuchern“ des Innenbereichs in den (privilegierten) Außenbereich (Innenbereichsast) ein höherer Schutz erforderlich ist als beispielsweise im Falle der direkten Anwendung von Ziff. 6.7 TA Lärm für den Fall des Aufeinandertreffens von Gewerbegebiet (50 db(A) nachts) oder Industriegebiet (70 db(A) tags und nachts) und allgemeinem Wohngebiet (40 db(A) nachts), wenn insoweit unterstellt würde, besondere Einzelfallgesichtspunkte seien nicht zu berücksichtigen.

Dem steht die vom Beklagten insbesondere herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts A...) und die nachfolgende Berufungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land N...) oder die Entscheidung des Verwaltungsgerichts T... nicht entgegen. Zwar gelangen diese Entscheidungen zu dem Ergebnis, dass eine Mittelwertbildung durch die Genehmigungsbehörde bei 42,5 db(A) im Falle des Aufeinandertreffens von allgemeinem Wohngebiet und Außenbereich zulässig ist, doch lag diesen Verfahren eine andere Prozesssituation zugrunde, nämlich die Klage des Drittbetroffenen gegen die Festsetzung des Mittelwertes mit dem Begehren, diesen herabzusetzen. Nicht zu entscheiden war in den vom Beklagten herangezogenen Rechtsstreiten aber, ob der Genehmigungsinhaber möglicherweise sogar einen Anspruch auf einen höheren immissionsschutzrechtlichen Mittelwert haben könnte. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg (a.a.O.) und der darauffolgenden Berufungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) wird zudem ersichtlich, dass offenbar auch die dortige behördliche und vom betroffenen Anwohner eines allgemeinen Wohngebietes angegriffene Festsetzung von 41 db(A) nicht der von den Gerichten angenommenen höchstzulässigen Festsetzung entsprochen haben dürfte, wenn das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ausführt „Da der Genehmigungsinhaber nach den obigen Ausführungen einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung mit einem höheren Immissionsrichtwert von mindestens 41 dB(A) hat […]“. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier (a.a.O.) befasste sich zudem mit einer hier nicht zu beurteilenden Konstellation des Aufeinandertreffens eines reinen Wohngebietes mit dem Außenbereich.

Dem hilfsweise durch die Klägerin gestellten Beweisantrag zur Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit war aus diesen Gründen nicht nachzukommen;

(2) Es sei darauf hingewiesen, dass die die Nebenbestimmungen zum Schutz vor Geräuschimmissionen II. 4.1 und 4.2 tangierenden Nebenbestimmungen II. 4.3 bis 4.6 und 4.8 bis 4.10 ohne die vorstehend verworfenen Nebenbestimmungen zwar keine eigenständige Bedeutung haben. Doch dürften diese Nebenbestimmungen bei Beachtung eines rechtmäßig festgesetzten Immissionsrichtwertes und Schallleistungspegels nicht zu beanstanden sein. Dezidiert auf diese tangierenden Nebenbestimmungen bezogene inhaltliche Ausführungen waren dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen.

b.

Die weiteren angegriffenen Nebenbestimmungen zum Schutz vor Schattenwurf (Nebenbestimmungen II. 4.11 bis 4.14) sind nicht rechtswidrig und die Klägerin wird durch die insoweit eingeschränkt erteilte Genehmigung nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

Soweit die Klägerin die Nebenbestimmung zur Installation und Konfiguration von Schattenabschaltmodulen sowie deren Dokumentation (Nebenbestimmung II. 4.11 bis 4.14) angreift, verfangen die Ausführungen nicht. So sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Zu solchen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes zählen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, § 3 Abs. 1 BImSchG. Immissionen wiederum sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgründe einwirkendes Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen, § 3 Abs. 2 BImSchG.

Ohne weiteres können darunter künstlich hervorgerufene Veränderungen der natürlichen Lichtverhältnisse gefasst werden (vgl. nur Jarass, BImSchG, 11. Auflage, § 3 BImSchG Rn. 7a). Der Schattenwurf einer Windkraftanlage und auch die durch die rhythmischen Rotorbewegungen hervorgerufenen Schatten sind künstlich hervorgerufene Veränderungen der natürlichen Lichtverhältnisse und daher Immissionen im Sinne von § 3 Abs. 2 BImSchG. Als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG sind sie dann zu qualifizieren, wenn ein qualifiziertes Auswirkungspotenzial vorliegt, dass eine Störwirkung hervorruft (Thiel, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG Rn. 29). Dies richtet sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung, insbesondere nach dem Stand der Wissenschaft. Risiken, die als solche erkannt sind, müssen mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein (BVerwG, U...). Um dies zu bewerten, muss daher der Schutzanspruch im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 3 Abs. 1 BImSchG interpretiert werden.

(1) Hierzu war der Beklagte berechtigt, Verwaltungsvorschriften heranzuziehen. Die vom Beklagten herangezogene WEA-Schattenwurf-Leitlinie enthält Beurteilungsmaßstäbe zum Schattenwurf. Die Beurteilungsmaßstäbe der WEA-Schattenwurf-Leitlinie entsprechen den in der Rechtsprechung entwickelten und anerkannten Faustformeln (vgl. OVG B...). Nach der WEA-Schattenwurf-Leitlinie und – im Einklang mit dieser – den entwickelten Faustformeln ist es entweder möglich, den astronomisch/theoretisch möglichen Schattenwurf der Windkraftanlagen jährlich auf 30 Stunden zu begrenzen. Dies würde bedeuten, dass „einfache“ Schattenabschaltmodule einzubauen wären, die unabhängig von der meteorologischen/tatsächlichen Situation die Windkraftanlagen dann abschalten, wenn es theoretisch/astronomisch, aber gerade nicht zwingend meteorologisch/tatsächlich zu mehr als 30 Stunden Schattenwurf im Jahr an maßgeblichen Immissionsorten kommt. Ebenfalls zu beachten ist dabei, dass der theoretische/astronomische Schattenwurf täglich auf 30 Minuten höchstens begrenzt wäre, vgl. Nr. 3.1 Abs. 1 WEA-Schattenwurf-Leitlinie. Es entspricht heute allerdings dem aktuellen Stand der Technik, nicht nur beim theoretisch/astronomisch denkbaren Schattenwurf anzusetzen, sondern dabei die meteorologischen Faktoren zu beachten, die den Schattenwurf tatsächlich auch beeinträchtigen. In diesem Fall schreibt die WEA-Schattenwurf-Leitlinie unter Nrn. 3.1 Abs. 2 vor, dass der meteorologische/tatsächliche Schattenwurf auf jährlich acht Stunden und täglich 30 Minuten begrenzt wird.

Da die von der Klägerin unter Ziff. 6 der Antragsunterlagen selbst eingereichte Schattenwurfprognose des Ingenieurbüros vom 26. Oktober 2011 zu dem Schluss kommt, dass die genehmigten Windkraftanlagen im Betrieb die zulässigen Schattenwurfzeiten an fünf bzw. sechs Immissionsorten überschreiten und deshalb Schattenabschaltmodule einzubauen seien (vgl. u.a. Seite 9 des Gutachtens), war der Beklagte berechtigt, Schattenabschaltmodule zu fordern. Dass der Beklagte Module nach dem Stand der Technik fordert, ist mit Blick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht zu beanstanden (vgl. bereits VG F...) und wird durch die Ausführungen und Empfehlungen im vorbezeichneten Gutachten noch unterstützt, das ein Zusammenwirken aller – auch der benachbarten Windkraftanlagen – im Hinblick auf den Schattenwurf erkennt und deshalb eine Programmierung fordert, die die Überschreitung der Werte wirksam verhindern könne.

(2) Wenngleich diese Faustformeln nicht rechtssatzartig angewandt werden dürfen, ist die Entscheidung des Beklagten, den Schattenschlag meteorologisch/tatsächlich auf acht Stunden jährlich und 30 Minuten täglich zu begrenzen, nicht zu beanstanden.

Für die von der Klägerin nicht näher belegte Behauptung, die Zulassung von 30 meteorologischen/tatsächlichen Schattenschlagstunden im Jahr entspreche der Verwaltungspraxis des Beklagten und auch der Rechtsprechung, lassen sich keine Belege finden. Nach Auffassung des Gerichts, die den Bestimmungen der WEA-Schattenwurf-Leitlinie insoweit entspricht, müssten jährlich mehr als acht tatsächliche/meteorologische Stunden Schattenschlag und grundsätzlich täglich mehr als 30 Minuten Schattenschlag auch als schädliche Umwelteinwirkungen qualifiziert werden und wären nicht genehmigungsfähig. Soweit die Klägerin nachdrücklich die Auffassung vertritt, dass „ein Schattenkontingent bis zu 30 Stunden im Jahr den am Rande des Außenbereichs wohnenden oder auch im Außenbereich wohnenden Anwohnern zuzumuten ist“, ergibt sich dies aus Sicht des erkennenden Gerichts weder aus der Rechtsprechung noch sonst. So zeigt bereits die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 13. Juni 2008, 11 S 32/07), aber auch die Rechtsprechung der übrigen Obergerichte (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, B... – unter ausdrücklichem Hinweis auf OVG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O.), dass – wie auch das erkennende Gericht vertritt – zwar eine Schattenwurfzeit von 30 Stunden jährlich bei 30 Minuten täglich durch die Rechtsprechung angenommen wird. Indes ist mit dieser Formel ausschließlich die astronomische/theoretische Schattenwurfzeit angegeben, während die zulässige meteorologische/tatsächliche Schattenwurfzeit von acht Stunden jährlich bei 30 Minuten täglich in der Rechtsprechung entwickelt wurde (siehe bereits unter II. 2. b. (1)). Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, und solche von der Klägerin auch nicht vorgetragen, dass in diesem Einzelfall eine abweichende, höhere Schattenwurfzeit jährlich oder täglich wegen besonderer Umstände durch den Beklagten rechtsfehlerfrei festgesetzt werden konnte, ohne dass schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG hervorgerufen würden. Selbst die von der Klägerin im Zuge der Antragstellung eingereichte Schattenwurfprognose des Ingenieurbüros Reese vom 26. Oktober 2011 förderte solche besonderen Anhaltspunkte nicht zutage.

III.

1.

Die Kostenentscheidung beruht – auch im Hinblick auf den unklaren Ausgang des Rechtsstreits im Hinblick auf die teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung zur Rückbausicherheit nach Nebenbestimmung I. 5 – auf § 155 Abs. 1 S. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO.

2.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

3.

Die Entscheidung über die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO. Es ist nach Auffassung der Kammer grundsätzlich bedeutend, ob die Festsetzung von Immissionsrichtwerten im Grenzbereich zum Außenbereich, wie hier vertreten, auf das Maß von mehr als 42,5 dB(A) in entsprechender Anwendung von Ziff. 6.7 TA Lärm sind mit Blick auf eine Gemengelage zwischen Innen- und Außenbereich anzuheben. Diese grundsätzliche Rechtsfrage ist vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bisher nicht geklärt.