Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Gerichtsbescheid vom 20.11.2017 – VG 2 K 42/16
2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2017:1120.2K42.16.00
Tenor§
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Beurteilung vom 19. März 2015 zum Stichtag 01. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom 15. Dezember 2015 verurteilt, den Kläger erneut zu beurteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger steht als Polizeiobermeister im Dienste der Beklagten. Er wendet sich gegen eine Beurteilung.
Er wurde mit Stichtagsbeurteilung zum 01. Oktober 2012 hinsichtlich des Beurteilungszeitraums 01. Oktober 2010 bis 20. September 2012 mit der Gesamtnote 8 Punkte – übertrifft die Anforderungen durch überwiegend herausragende Leistungen (Notenstufe 2) – beurteilt. Zum Stichtag 01. Oktober 2013 wurde für den Kläger von der Bundespolizeiinspektion P... ein aktueller Leistungsnachweis (ALN) mit der Note 8 Punkte erstellt. In der Zeit vom 18. Februar 2013 bis zum 31. März 2014 wurde der Kläger von der Bundespolizeiinspektion P... zur Bundespolizeiabteilung B... abgeordnet und mit Wirkung vom 01. April 2014 dorthin versetzt. Vom 29. August 2013 bis zum 09. Februar 2014 war der Kläger krankgeschrieben. Ab dem 28. Juli 2014 wurde er in der Technischen Einsatzhundertschaft der Bundespolizeiabteilung B... verwendet. Mit dienstlicher Beurteilung vom 19. März 2015 (Unterschrift des Zweitbeurteilers) wurde der Kläger mit der Gesamtnote 5 Punkte - entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht (Notenstufe 3) - beurteilt. In der Beurteilung ist vermerkt, dass am 10. Dezember 2014 ein Personalführungsgespräch gemäß Nr. 6.2 der Beurteilungsrichtlinien und am 30. September 2014 ein Gespräch vor der Beurteilung gemäß Nr. 6.5 der Beurteilungsrichtlinien stattgefunden habe. Mit Schreiben vom 12. August 2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Beurteilung und führte zur Begründung aus: Zu keinem Zeitpunkt sei mit ihm nach dem 30. September 2013 ein Personalgespräch geführt worden, worin ihm ein Leistungsabfall angezeigt worden sei. Ein solcher sei auch im Gespräch vor der Beurteilung nicht angesprochen worden. Daher sei der scheinbare erhebliche Leistungsabfall für ihn unverständlich. Zwar sei der aktuelle Leistungsnachweis 2013 in der Beurteilung vermerkt worden. Da jedoch der erhebliche Leistungsabfall nicht erörtert worden sei, sei zu bezweifeln, ob der aktuelle Leistungsnachweis 2013 überhaupt bekannt gewesen sei. Eine Absenkung um drei Noten in der zweiten Hälfte des Beurteilungszeitraums würde eine erhebliche Minderleistung bedeuten, die einer Leistungsverweigerung gleichkäme. Dies hätte in jedem Fall zu dokumentierten Personalführungsgesprächen führen müssen. Das dokumentierte Personalführungsgespräch vom 10. Dezember 2014 habe erst über zwei Monate nach Ablauf des Beurteilungszeitraums stattgefunden. Im Übrigen habe er sich im Beurteilungszeitraum 01. Oktober 2013 bis 30. September 2014 krankheitsbedingt über vier Monate (29. August 2013 bis 9. Februar 2014) nicht im Dienst befunden und ab dem 28. Juli 2014 sei er in der Technischen Hundertschaft verwendet worden. Mithin hätte die erhebliche Minderleistung in nicht einmal sechs Monaten anfallen müssen. Der Erstbeurteiler, Polizeihauptkommissar P... nahm unter dem 16. Oktober 2015 zum Widerspruch des Klägers wie folgt Stellung: Das erste Personalgespräch habe am 14. Mai 2013 mit dem Erstbeurteiler, Zugführer und dem Gruppenführer stattgefunden. Als Ergebnis habe der Kläger geäußert, dass er nicht in die Einsatzhundertschaft passe. Grund dafür seien der große Altersunterschied zu seinen Kollegen und die mangelnde Integration in das Trupp- und Zuggefüge gewesen. Dem Einsatzgeschehen fühle er sich körperlich gewachsen, jedoch empfinde er die Art der Einsätze speziell bei Fußballeinsätzen als unangenehm, so dass er sich in der Einsatzhundertschaft nicht wohl fühle. Der verantwortliche Truppführer habe während des vielfältigen Einsatztrainings bei dem Kläger mangelnde Entschlossenheit und ein fehlendes taktisches Grundverständnis für verbandstypische Einsatzlagen festgestellt. Daraus seien gravierende Mängel im Bereich der Eigen- und Fremdsicherung entstanden. Die mangelhaften Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bereich verbandspolizeilicher Arbeit hätten wahrnehmbar zum Unwohlsein des Klägers geführt. Dieser sei im Einsatzzug sowohl im Tagesgeschehen als auch im Einsatzgeschehen nicht wahrnehmbar gewesen. Er sei körperlich den Anforderungen eines Polizeivollzugsbeamten in einem Einsatzzug bei komplexen und physisch stark beanspruchenden Einsatzlagen nicht gewachsen. Der Kläger sei für eine Verwendung als Polizeivollzugsbeamter in einer Einsatzhundertschaft nicht geeignet bzw. nur bedingt geeignet. Die erbrachten Leistungen seien ihm in verschiedenen Gesprächen über den zu beurteilenden Zeitraum dargelegt worden. Aufgrund eines kontinuierlich stattfindenden Leistungsrankings im zweiten Einsatzzug der 3. Einsatzhundertschaft Blumberg habe sich der Kläger im Rahmen der Leistungsbewertung in einem Bereich wiedergefunden, welcher in der Gesamtbetrachtung und unter sachgerechter Würdigung der vorangegangenen ALN die Gesamtnote 5 rechtfertige. Der Zweitbeurteiler, Erster Polizeihauptkommissar S... nahm unter dem 03. November 2015 zu dem Widerspruch des Klägers wie folgt Stellung: Dem Kläger seien im Beurteilungszeitraum fortlaufend seine Leistung gespiegelt worden. Ihm seien der Leistungsstand dargestellt und Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung angeboten worden. Soweit dem Kläger in Beurteilungsbeiträgen bzw. Beurteilungen zum Teil wesentlich bessere Leistungen attestiert würden, seien diese nach hiesigem Kenntnisstand in einfachen und nur bedingt vergleichbaren Verwendungen erbracht worden und könnten für eine Begründung der Leistungseinschätzung im in Rede stehenden Zeitraum nicht herangezogen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2015 wies die Direktion Bundesbereitschaftspolizei den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Erst- und Zweitbeurteilers ausgeführt, dass für die Bildung der Gesamtnote arithmetische Größen nicht anzuwenden seien, sondern die Gesamtnote ganz wesentlich durch die Leistungsentwicklung während des maßgeblichen Beurteilungszeitraums geprägt werde. Dies gelte auch für die Gegenüberstellung von zeitlichen Anteilen einer dienstlichen Beurteilung. Die für ihn unliebsame und insgesamt weniger geeignete Verwendung in einem Einsatzzug habe dazu geführt, dass er in dieser Verwendung gegenüber früheren Verwendungen erheblich schwächere Leistungen gezeigt habe. Er könne nicht beanspruchen, im Wege einer „Besitzstandswahrung“ durchgehend mit 8 Punkten beurteilt zu werden. Der Umstand, dass das Personalführungsgespräch vom 10. Dezember 2014 außerhalb des Beurteilungszeitraums geführt worden sei, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung, weil Personalführungsgespräche nicht Teil des Beurteilungsverfahrens seien, sondern unabhängig davon der allgemeinen Personalkultur dienten. Die von ihm angeführte Erkrankung aufgrund einer Operation über insgesamt 4 Monate habe sich keineswegs nachteilig auf das Beurteilungsergebnis ausgewirkt und könne an der dargelegten Einschätzung nichts ändern.
Der Kläger hat am 12. Januar 2016 die vorliegende Klage erhoben.
Er trägt vor: Ein Beurteilungsgespräch habe nicht stattgefunden. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Tatsachengrundlage die Beklagte zu der Feststellung gelangt sei, er sei nicht wahrnehmbar gewesen bzw. habe mangelnde Entschlossenheit und fehlendes taktisches Grundverständnis gezeigt. Der Darstellung des Zugführers P... werde ausdrücklich widersprochen. Es seien sachfremde Erwägungen in die Beurteilung eingeflossen. Ihm werde vorgeworfen, sich bei Fußballeinsätzen nicht wohl gefühlt zu haben und dies auch so geäußert zu haben. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage diese Äußerung bzw. sein Empfinden eine negative Leistungsbeurteilung rechtfertigen könnte. Individuelle Gefühlswelten seien Bestandteil der Privatsphäre, die in keinem Zusammenhang mit den Leistungen stünden. Eine im Vertrauen unter Kollegen getätigte Äußerung könne ihm nicht negativ angelastet werden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über die Regelbeurteilung zum Stichtag 01. Oktober 2014 vom 19. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Das Unterlassen eines Beurteilungsgesprächs führe nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. Im Übrigen seien derartige Gespräche mit dem Kläger mehrfach geführt worden. Soweit in dem Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2015 dargelegt werde, er sei während seiner Tätigkeit in einem Einsatzzug nicht wahrnehmbar gewesen bzw. habe mangelnde Entschlossenheit und fehlendes taktisches Grundverständnis gezeigt, handele es sich dabei um einen Akt wertender Erkenntnis des Erstbeurteilers, welcher für sich genommen rechtlich nicht nachprüfbar sei. Sofern festgehalten worden sei, der Kläger habe sich bei Fußballeinsätzen nicht wohlgefühlt und dies auch so geäußert, handele es sich nicht um einen Vorwurf, sondern um eine reine Tatsachendarstellung. Diese habe für sich genommen das Beurteilungsergebnis auch nicht negativ beeinflusst, sei aber ganz offensichtlich eine wesentliche Ursache für die Leistungsentwicklung des Klägers gewesen, welche das Beurteilungsergebnis maßgeblich geprägt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht konnte gemäß § 84 Abs. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Vorliegend ist die allgemeine Leistungsklage statthaft, da die Beurteilung keinen Verwaltungsakt darstellt. Der Klageantrag ist daher gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Verurteilung der Beklagten zur Neubeurteilung unter Aufhebung der Beurteilung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides beantragt wird.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Neubeurteilung, weil die dienstliche Beurteilung vom 19. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom 15. Dezember 2015 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).
Rechtsgrundlage für die Beurteilung ist § 21 BBG i.V.m. den Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Bundesgrenzschutz vom 1. März 2002 (BeurtlgRLBGS) gemäß dem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 20. März 2002. Danach sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind dienstliche Beurteilungen als Akte wertender Erkenntnisse des Dienstherrn nur beschränkt von den Verwaltungsgerichten nachprüfbar. Ihnen steht vielmehr eine den gesetzlichen Regelungen immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, kann das Gericht nur prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 2 C 37.93 -, DVBl. 1994, 112). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seine Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 -, Bay.VBl. 1981, 54). Im Übrigen gilt nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 5.15) – Folgendes: Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Wann Beurteilungsrichtlinien - insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Bewertungsmerkmale – hinreichend differenziert sind, kann nicht generell festgelegt werden, sondern beurteilt sich nach der jeweiligen Ausgestaltung der Beurteilungsrichtlinien im konkreten Fall. Der Dienstherr muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren. Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird. Dem gesetzlichen Regelungssystem in § 21 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK12, 106 <109> und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <427 f.>; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46). Der Dienstherr kann aber nur dann auf die dienstliche Beurteilung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage seiner Auswahl abstellen, wenn sich hieraus verlässliche Bewertungen für die Ämtervergabe ergeben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108>). Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es
daher Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m. w. N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 14 m. w. N.). Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21).
Eine nicht unerhebliche Verschlechterung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung ist nur dann denkbar, wenn entweder die vorangegangene dienstliche Beurteilung fehlerhaft war, die im aktuellen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen nicht mehr den vorherigen entsprachen oder generell ein geänderter Beurteilungsmaßstab angewandt wurde. In jedem Falle aber bedarf eine derartige Herabstufung einer Begründung, weil nur so das neue, in erheblichem Ausmaß verschlechterte Gesamturteil vom betroffenen Beamten nachvollzogen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016, 2 VR 1/16, juris, Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2013 – OVG 4 S 39.13 -, S. 10, 11 EA; Urteil der Kammer vom 16. Juni 2016 – VG 2 K 1280/13 -, S. 13 EA ). Die Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Ansonsten käme die besondere Bedeutung, die dem Gesamturteil im Vergleich zu den Einzelbewertungen zukommt, nicht zum Tragen. Die Einheitlichkeit der Maßstäbe, die der Bildung des Gesamturteils zugrunde zu liegen hat, kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese von vorneherein in der Beurteilung niedergelegt ist (BVerwG a.a.O.)
Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die angefochtene Beurteilung als rechtswidrig. Ob der Umstand, dass das Personalführungsgespräch gemäß Nr. 6.2 der Beurteilungsrichtlinien außerhalb des Beurteilungszeitraums am 10. Dezember 2014 geführt wurde, bereits deshalb zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führt, kann dahinstehen. Allerdings darf der Beamte grundsätzlich nicht erstmals in der Beurteilung mit Mängeln konfrontiert werden (Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, B III, Rn. 213). Der Vorgesetzte muss den Beamten auf Leistungs- oder Verhaltensmängel hinweisen und ihm dadurch Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel geben. Ob solche Gespräche geführt wurden, ist streitig. Sie wurden jedenfalls nicht dokumentiert. Dass das vorgeschriebene Beurteilungsgespräch gemäß Nr. 6.5 der Beurteilungsrichtlinien am 30. September 2014 geführt wurde, bestreitet der Kläger in seinem Widerspruch nicht.
Die Beurteilung erweist sich jedenfalls deshalb als rechtswidrig, weil die Begründung des Gesamturteils fehlt, worin zudem darzulegen gewesen wäre, wie es zu der erheblichen Notenverschlechterung um drei Notenstufen gekommen ist. Nach den dargelegten Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts ist eine nicht unerhebliche Verschlechterung zu begründen, wobei die Begründung in der Beurteilung selbst vorzunehmen ist (vgl. BVerwG, 2 BvR 1/16, juris, Rdnr. 33, 41). Die Vergabe der Gesamtnote 5 Punkte ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. Der Kläger wurde zum 01. Oktober 2013 durch die Bundespolizeiinspektion Pasewalk ausweislich des aktuellen Leistungsnachweises mit 8 Punkten beurteilt. Die Beklagte begründet die Vergabe der Note 5 Punkte mit den schlechten Leistungen des Klägers während seiner Verwendung in der Einsatzhundertschaft. Unter Berücksichtigung seiner Erkrankung im Beurteilungszeitraum 01. Oktober 2013 bis 09. Februar 2014 und seiner Verwendung vom 28. Juli 2014 bis zum 30. September 2014 in der Technischen Hundertschaft bezieht sich die Verwendung in der Einsatzhundertschaft nur auf einen Zeitraum von 6 Monaten, also ein Viertel des Beurteilungszeitraums von 24 Monaten. Auch wenn man unterstellt, dass die Vergabe von 5 Punkten für die Verwendung in der Einsatzhundertschaft nicht zu beanstanden wäre, ist nicht verständlich, wieso dieser relativ kurze Zeitraum für den gesamten Beurteilungszeitraum den Ausschlag gegeben hat. Sofern der Zweitbeurteiler in seiner Stellungnahme vom 03. November 2015 ausführt, dass, soweit dem Kläger anderweitig bessere Leistungen attestiert worden seien, was sich auf einfache und nur bedingt vergleichbare Verwendungen beziehe, ist dies nicht plausibel.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.