Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 15.12.2017 – VG 2 K 1092/17.A
2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2017:1215.2K1092.17.00
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe§
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben bzw. nach § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO so zu behandeln sind, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 93 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. April 2017 – 1 C 9/16 –, Rn. 7, juris).
Danach sind hier der Beklagten die Kosten aufzuerlegen (so für vergleichbare Fälle im Ergebnis etwa auch: VG München, Beschluss vom 03. Februar 2015 – M 12 K 14.50270 –, Rn. 3 ff., juris; VG Göttingen, Beschluss vom 28. November 2013 – 2 B 887/13 –, Rn. 2, juris; VG Hannover, Urteil vom 22. April 2015 – 1 A 9674/14 –, Rn. 22, juris; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2015 – 16 K 6041/14.A –, Rn. 26, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Mai 2015 – 7a K 2292/14.A –, Rn. 16, juris; VG Dresden, Beschluss vom 20. Januar 2016 – 7 K 1751/15.A –, Rn. 2, juris; VG Würzburg Beschl. v. 24.2.2010 – W 4 K 09.30242, BeckRS 2010, 32811, beck-online).
Dahinstehen kann, ob hier ein Fall des durch eigenen Willensentschluss herbeigeführten, sog. freiwilligen Unterliegens der Beklagten vorliegt.
Soweit angeführt wird, es läge kein Fall des freiwilligen Unterliegens vor, wenn das Bundesamt Überstellungsbescheide wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufhebe, weil es auf die Planung und Durchführung von Überstellungen keinen Einfluss habe (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 A 778/13 –, Rn. 3, juris), kann dem allerdings nicht zugestimmt werden. Richtig ist zwar, dass die Ausländerbehörden bzw. die Polizeien der Länder und nicht die Beklagte mit dem Vollzug der Überstellung des betroffenen Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedsstaat gesetzlich betraut sind. Dies ergibt sich aus § 71 Abs. 1 und 5 AufenthG. Dabei handelt es sich jedoch um die Ausführung eines Bundesgesetzes nach Art. 83 GG. Durch das Rechtsinstitut der Bundesaufsicht (Art. 84 Abs. 3 bis 5 GG) sind der Beklagten, insoweit vertreten durch die Bundesregierung, daher sehr wohl Einflussmöglichkeiten auf die Länder eröffnet. Dies rechtfertigt es, der Beklagten Vollzugsdefizite bei der Abschiebung durch die Länder in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 278 BGB zuzurechnen. Zumindest erscheint eine solche Zurechnung nicht unbillig, denn die Länder stehen der Beklagten jedenfalls näher als der Klägerin. Sie sind aufgrund ihres arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit der Beklagten – bildlich gesprochen – dem beklagten „Lager“ zuzuordnen.
Jedenfalls sind der Beklagten hier deshalb die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre. Denn lässt sich kein Fall des freiwilligen Unterliegens feststellen, so bedeutet dies nicht zugleich, dass einem der Beteiligten nicht unter dem Gesichtspunkt des voraussichtlichen Prozessausgangs die (ganzen) Kosten des Verfahrens auferlegt werden könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. Mai 2014 – 1 WB 60/13 –, Rn. 16, juris).
Als erledigendes Ereignis kommt vorliegend zum einen die Aufhebung des klagegegenständlichen Bescheids und zum anderen der Ablauf der sog. Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO in Betracht.
Entgegen anderslautenden Stimmen in der Rechtsprechung (vgl. etwa VG Ansbach, Beschluss vom 24. November 2015 – AN 14 K 15.50328 –, Rn. 10, juris; VG München, Beschluss vom 11. Juli 2014 – M 21 K 14.30481 –, Rn. 6, juris) ist in dem Ablauf der Überstellungsfrist kein erledigendes Ereignis zu erblicken. Die Erledigungssituation ist durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende außerprozessuale Veränderung der Sach- und Rechtslage zu Lasten des Klägers gekennzeichnet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 161 Rn. 7). Eine solche Veränderung könnte in dem Ablauf der Überstellungsfrist nur dann zu erblicken sein, wenn sich dadurch der Überstellungsbescheid materiell erledigen, d.h. er nach § 43 Abs. 2 VwVfG seine Wirksamkeit verlieren würde. Dann nämlich würde das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen. Der Ablauf der Überstellungsfrist führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der damit im Zusammenhang stehenden Regelungen nach § 43 Abs. 2 VwVfG (a.A. VG Potsdam, Beschluss vom 04. Februar 2016 – VG 6 L 87/16.A –, Rn. 6, juris; VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 02. Juli 2015 – 4 L 356/15.A –, Rn. 8, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2015 – 21 ZB 15.50026 –, Rn. 2, juris). Es liegt darin weder ein Fall der Erledigung durch Zeitablauf noch der Erledigung auf andere Weise im Sinne der Vorschrift.
Eine Erledigung durch Zeitablauf setzt voraus, dass die Zeitbestimmung zum wesentlichen Inhalt des Verwaltungsakts gehört (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Mai 2011 – 10 S 794/09 –, Rn. 16, juris). Vorliegend hat die Beklagte den klagegegenständlichen Bescheid gerade nicht mit einer ausdrücklichen Zeitbestimmung in Form einer Befristung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG versehen. Da der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO geregelte Zuständigkeitswechsel kraft Fristablaufs keine Vorgaben enthält, welche Folgen hieraus für die Wirksamkeit bereits ergangener nationaler Entscheidungen zu ziehen sind (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 12. November 2015 – 5 B 306/15 –, Rn. 17, juris), lässt sich auch insoweit keine zeitliche Bestimmung der Wirksamkeitsdauer des klagegegenständlichen Bescheids feststellen, zumal eine solche verwaltungsaktsexterne Bestimmung wohl auch nur schwer als wesentlicher Inhalt des entsprechenden Verwaltungsakts angesehen werden könnte.
Eine Erledigung auf andere Weise kann hier ebenfalls nicht angenommen werden, weil die entsprechenden Fallgestaltungen dadurch gekennzeichnet sind, dass die Erledigung unvorhergesehen und unabhängig von der Regelungsintention der Behörde eintritt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. Mai 2006 – OVG 5 N 17.05 –, Rn. 5, juris). Vorliegend ließ sich jedoch bereits zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses berechnen, wann die Überstellungsfrist abläuft. Zudem setzt eine Erledigung auf andere Weise voraus, dass der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2011 – 1 C 2/10 –, Rn. 14, juris). Die Entscheidung, den Asylantrag wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit als unzulässig abzulehnen und die Abschiebung anzuordnen, verliert durch den Ablauf der Überstellungsfrist jedoch nicht seine Regelungswirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 – 1 C 24/15 –, Rn. 9, juris). Dafür spricht, dass es theoretisch nicht ausgeschlossen erscheint, dass trotz Ablaufs der Überstellungsfrist – mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats – auf der Grundlage des angefochtenen Bescheids noch eine Überstellung stattfinden könnte (vgl. VG München, Urteil vom 16. Dezember 2015 – M 12 K 15.50788 –, Rn. 24, juris).
Soweit vertreten wird, erledigendes Ereignis meint den Umstand, an den die Beteiligten mit ihren Erledigungserklärungen anknüpfen (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 161 Rn. 83), führt eine solche Betrachtung hier zum gleichen Ergebnis. Zwar mag die Beklagte ihre Erledigungserklärung an den Ablauf der Überstellungsfrist angeknüpft haben. Über den Streitgegenstand bestimmt aber allein die klagende Partei; sie ist zunächst gehalten, eine Erledigungserklärung abzugeben. Erklärt die Beklagtenseite als erstes die Erledigung, so schließt sie sich damit lediglich einer etwaigen Erledigungserklärung der Klägerseite vorab an. Folglich muss es maßgeblich auf den Umstand ankommen, an den die klagende Partei mit ihrer Erledigungserklärung anknüpft. Vorliegend hat die Klägerin mit ihrer Erledigungserklärung aber sicherlich nicht an den Ablauf der Überstellungsfrist, sondern an die Aufhebung des klagegegenständlichen Bescheids angeknüpft. Es ist davon auszugehen, dass sie den Prozess ohne die Aufhebung fortgesetzt hätte.
Kann das erledigende Ereignis folglich nur die Aufhebung des klagegegenständlichen Bescheids sein, so hätte die Beklagte ohne dieses Ereignis den Rechtsstreit verloren, da die Aufhebung erst nach Ablauf der Überstellungsfrist erfolgte.
Diesem Ergebnis steht nicht der Einwand entgegen, dass für die Beklagte somit praktisch keine Möglichkeit besteht, sich kostenneutral aus dem Verfahren zurückzuziehen. Zum einen ist dies Ausfluss des erhöhten Prozessrisikos infolge der Besonderheit, dass sich der Gesetzgeber mit der Regelung des § 77 Abs. 1 AsylG dafür entschieden hat, dass auch für den Anfechtungsprozess – abweichend vom Normalfall – die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung gelten soll. Im Rahmen der Prognose des voraussichtlichen Prozessausgangs ohne das erledigende Ereignis ist aber zu unterscheiden, ob die Rechtslage zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsentscheidung oder die Rechtslage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen gewesen wäre. Für den letzteren Fall wäre es unbillig, die Partei, zu deren Gunsten eine Sach- oder Rechtsänderung eingetreten ist, auch nur einen Teil der Kosten tragen zu lassen, da sie, wäre der Prozess fortgesetzt worden, diesen mit der sich aus dem Gesetz ergebenden Kostenfolge ohne Kostennachteile gewonnen hätte (vgl. BFH, Beschluss vom 31. August 1976 – VII R 20/74 –, Rn. 9, juris). Zum anderen ist der Normzweck des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu berücksichtigen. Die Vorschrift will dem Kläger, dessen Interesse an der Fortführung des Rechtsstreits durch ein außerprozessuales Ereignis die Grundlage entzogen worden ist, die Möglichkeit geben, das Verfahren kostengünstig zum Abschluss zu bringen (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Clausing VwGO § 161 Rn. 2, beck-online). Die Norm ist also vornehmlich eine Schutzvorschrift zugunsten des Klägers, nicht des Beklagten.
Schließlich gebietet auch der Rechtsgedanke des § 156 VwGO hier keine Abweichung von dem Grundsatz, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre. Zwar wird vertreten, dass § 156 VwGO im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbar ist, wenn auf Grund neuer Umstände eine ursprünglich unbegründete Klage begründet wird und der Beklagte daraufhin den Klageanspruch zeitnah erfüllt (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Olbertz VwGO § 156 Rn. 3, beck-online; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. November 1991 – 9 S 1689/90 –, Rn. 3, juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 31. Mai 2000 – 9 R 19/98 –, Rn. 17, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Mai 1996 – 12 L 6595/96 –, Rn. 1, juris). Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers erscheint nach Ansicht des Berichterstatters in solchen Fällen jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die maßgeblichen Umstände seiner Sphäre zuzurechnen sind. Denn in den Fällen einer analogen Anwendung des § 156 VwGO hat der Beklagte ursprünglich Anlass zur Klage gegeben. Fällt der Anlass später aus Gründen weg, die dem Kläger nicht zurechenbar sind, wäre es unbillig, ihn trotzdem mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Allenfalls wäre dann eine Kostenteilung oder Kostenaufhebung angezeigt.
Hier spricht bereits viel dafür, dass der Ablauf der Überstellungsfrist der Sphäre der Beklagten zuzurechnen ist (s.o.). Auf jeden Fall ist er aber nicht der Sphäre der Klägerin zuzurechnen. Insbesondere kann ihr in diesem Zusammenhang nicht entgegengehalten werden, dass sie vollziehbar ausreisepflichtig war und sie dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn eine freiwillige Ausreise vermag den von den Dublin-Regelungen erstrebten Übergang der Verantwortlichkeit auf den zuständigen Mitgliedstaat nicht zu begründen. Jede Dublin-Überstellung ist eine staatlich überwachte Ausreise des Betroffenen in einen anderen Mitgliedstaat, auch wenn sie auf Initiative des Asylbewerbers und ohne Anwendung von Verwaltungszwang erfolgt. Sie muss hinsichtlich der Orts- und Terminabstimmung immer behördlich organisiert sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 1 C 26/14 –, juris, Rn. 18).
Dessen ungeachtet ist die Klaglosstellung durch die Beklagte nicht zeitnah, d.h. „sofort“ im Sinne des § 156 VwGO (analog) erfolgt. Soweit dem Bundesamt von Teilen der Rechtsprechung in Anlehnung an § 80b VwGO (so etwa VG Potsdam, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 6 K 3094/16.A –, Rn. 3, juris) bzw. 75 VwGO (so etwa VG Berlin, Urteil vom 09. Juni 2015 – 33 K 445.13 A –, Rn. 24, juris) eine Frist von drei Monaten ab Ablauf der Überstellungsfrist zugebilligt wird, binnen der es ohne Kostenlast über die Aufhebung entscheiden kann, erscheint eine solche Fristdauer überzogen. Die Regelungen der §§ 91 Abs. 1 Satz 3 VwGO, 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO bieten nach Ansicht des Berichterstatters für die vorliegende Situation einen sachgerechteren Wertungsmaßstab zur Ausfüllung des Begriffs „sofort“. Danach ist eine Entscheidungsfrist von zwei Wochen allemal angemessen, zumal sich der Zeitpunkt des Ablaufs der Überstellungsfrist von vornherein berechnen lässt, weshalb die Beklagte sich bereits bei Bescheiderlass hinreichend Gedanken über ihre Reaktion für den Fall des Fristablaufs vor Vollziehung der Abschiebung machen konnte. Hier hat die Beklagte erst am 20. Oktober 2017 und mithin rund 6 Wochen nach dem Ende der Überstellungsfrist ihren Bescheid aufgehoben.
Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).