Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 26.02.2018 – VG 6 K 3435/17.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0226.6K3435.17.00
Tenor§
Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erklärt sich für örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Cottbus verwiesen.
Gründe§
Gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist der Rechtstreit nach Anhörung der Beteiligten an das nach § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGOn i.V.m. § 83 Abs. 3 des Asylgesetzes (AsylG) i.V.m. § 15 Abs. 2 der Gerichtszuständigkeitsverordnung (GerZV) in der Fassung vom 14. Juni 2016 (GVBl. II Nr. 30) örtlich zuständige Verwaltungsgericht Cottbus zu verweisen.
Die Klägerin hatte im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung am 27. September 2017 ihren Aufenthalt in der Stadt Frankfurt (Oder) im Bundesland Brandenburg bzw. hatte ihn dort gemäß § 46 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit der Zuweisungsentscheidung der Zentralen Ausländerbehörde vom 24. September 2015 (Aktenzeichen: 1...) für ihre gesetzliche Vertreterin [vgl. Blatt 36 der Bundesamtsakte 6...] zu nehmen; hingegen ist die Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg vom 07. September 2017, auf deren Grundlage sie und ihre Mutter der Stadt B... in N... zugewiesen worden sind, gemäß § 43 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erst am 12. Oktober 2017 und damit nach Klageerhebung wirksam geworden, weil diese Zuweisungsentscheidung ausweislich der Auskunft des Ausländerbehörde der Stadt F... vom 13. Oktober 2017 am 12. Oktober 2017 ihrer gesetzlichen Vertreterin ausgehändigt worden war.
Die nach dem 03. Dezember 2010 geborene Klägerin ist gemäß § 6 des tunesischen Staatsangehörigkeitsgesetzes tunesische Staatsangehörige, weil deren Mutter als deren gesetzliche Vertreterin ebenfalls die tunesische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. hierzu den Vermerk vom 11. Juli 2017 [Blatt 17 der Bundesamtsakte der Klägerin]. Insoweit beruft sich die Klägerin sinngemäß auf eine Verfolgung oder auf eine sonstige schädigende Maßnahme in Tunesien, weil allein ihre tunesische Mutter für sie mit Schreiben vom 10. Juli 2017 [vgl. Blatt 19 der vorgenannten Bundesamtsakte] Asyl beantragt und die vorliegende Klage erhoben hat, ohne dass geltend gemacht wurde und auch sonst ersichtlich wird, dass sich die Klägerin auch auf eines Verfolgung oder eine sonstige schädigende Maßnahme aus Syrien, dem Herkunftsstaat ihres Vaters, des syrischen Staatsangehörigen F..., beruft.
Insoweit kann im Zusammenhang mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts offen bleiben, ob die Klägerin auch von ihrem Vater die syrische Staatsangehörigkeit erworben hat und sie deshalb möglicherweise eine so genannte Doppelstaatlerin sein könnte. Denn nach § 15 Abs. 2 GerZV ist allein derjenige Herkunftsstaat für die Bestimmung der Gerichtszuständigkeit maßgeblich, für den sich die betroffene Person auf eine Verfolgung oder sonstige schädigende Maßnahme „beruft“. Nach dem Sinn und Zweck des § 83 Abs. 3 AsylG, wonach dasjenige Gericht, das eine spezifischen Sachkunde für einen bestimmten Herkunftsstaat besitzt, zuständig sein soll für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz, ist bei einer doppelten bzw. mehrfachen Staatsangehörigkeit eines asylsuchenden Ausländers nur derjenige Herkunftsstaat für die Bestimmung der Gerichtszuständigkeit maßgeblich, für den sich der Betroffene auf eine Verfolgung oder sonstige schädigende Maßnahme beruft. Denn auf diese Weise hat er zu erkennen gegeben, dass sich der Streitstoff nicht auf eine Verfolgung oder sonstige schädigende Maßnahme in dem anderen Herkunftsstaat bezieht, dessen Staatsangehörigkeit die Person ebenfalls besitzt, weshalb jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung nicht erkennbar ist, dass eine länderspezifische Fachkundekunde des Gerichts für den anderen Herkunftsstaat notwendig ist.
Unerheblich ist schließlich, dass die gesetzliche Vertreterin der Klägerin vor Inkrafttreten des § 15 Abs. 2 GerZV zum 01. Juli 2016 (vgl. Art. 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung) bereits beim erkennenden Gericht ebenfalls Klage erhoben hatte, die im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage noch anhängig gewesen war. Denn es gibt keine gesetzliche bzw. verordnungsrechtliche Übergangsvorschrift für die Bestimmung der Gerichtszuständigkeit, nach der die Gerichtszuständigkeit an Hand der Familienmitgliedern bestimmt werden könnte, die bereits vor Inkrafttreten der Zuständigkeitskonzentrationsvorschrift des § 15 Abs. 2 GerZV am 01. Juli 2016 eine Klage nach dem Asylgesetz erhoben hatten. Vielmehr ergibt sich aus der Übergangsregelung des § 16 GerZV in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung, wonach es für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gerichtszuständigkeitsverordnung anhängigen Verfahren bei der bisherigen Zuständigkeit verbleibt, dass der Verordnungsgeber keine weitergehenden Übergangsregelungen schaffen wollte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 des Asylgesetzes).