Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 16.03.2018 – VG 6 K 515/18.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0316.6K515.18.00
Tenor§
Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erklärt sich für örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen.
Gründe§
Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erklärt sich nach § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO zuständige Verwaltungsgericht Potsdam. Danach ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Dies ist hier der Landkreis T..., der im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Potsdam liegt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes). Die Klägerin ist nämlich zum Zeitpunkt der Klageerhebung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG verpflichtet gewesen, in der für sie zuständigen Außenstelle der Erstaufnahmeeinrichtung E... in Z... zu wohnen, wo sie untergebracht worden ist. Ausschlaggebend ist insofern nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO allein die Belegenheit der für die Klägerin zuständigen Aufnahmeeinrichtung und nicht deren organisatorische Zuordnung als Außenstelle der Aufnahmeeinrichtung mit Sitz in E...(vgl. Beschluss der Kammer vom 8. Dezember 2016 - VG 6 K 2297/16.A -, juris m.w.N.).
Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Aufnahmeeinrichtung in W... um eine in der Organisationsform unselbständige Außenstelle der Aufnahmeeinrichtung in E... handelt. Nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO richtet sich die örtliche Gerichtszuständigkeit nach dem Ort, an dem sich der Asylbewerber (behördlicher oder gesetzlicher) nach dem Asylgesetz aufzuhalten hat. Letzterem entspricht vor Ergehen einer Zuweisungsentscheidung (vgl. § 50 Abs. 4 AsylG) die für den Ausländer zuständige Aufnahmeeinrichtung, in der er nach § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 14 Abs. 1 AsylG zu wohnen hat. Mit Blick auf die Aufnahmeeinrichtung in E... mit ihren Außenstellen in mehreren Verwaltungsgerichtsbezirken bedeutet dies, dass für die Frage der Aufenthaltspflicht nicht einheitlich auf den behördlichen Sitz der Einrichtung oder die dementsprechend ausgestellte Aufenthaltsgestattung abzustellen ist. Denn § 47 Abs. 1 AsylG knüpft mit der Bestimmung der Wohnpflicht in der Aufnahmeeinrichtung an den Ort an, an dem der Ausländer (tatsächlich) seine Wohnung zu nehmen hat. Wird der Ausländer im Fall der vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelten Schaffung einer Aufnahmeeinrichtung mit unselbständigen Außenstellen an anderen Orten wie hier in einer der Außenstellen untergebracht, konkretisiert sich seine Wohnverpflichtung aufgrund dieser – formlosen – behördlichen Anweisung auch dort und bezieht sich weder gleichzeitig auf sämtliche unselbständigen (Außen-)Stellen der Aufnahmeeinrichtung noch lediglich auf den Ort ihres Behördensitzes (vgl. Beschluss der Kammer vom 8. Dezember 2016 a.a.O.; a.A. VG Potsdam, Beschluss vom 18. Januar 2018 - VG 6 K 5981/17.A -, juris Rn. 2). Würde in dieser Fallkonstellation hingegen von einer Aufenthaltspflicht des Ausländers im Gerichtsbezirk des Behördensitzes der Aufnahmeeinrichtung ausgegangen, käme es zu der widersprüchlichen Konstellation, dass die örtliche Zuständigkeit an eine Wohnverpflichtung des Ausländers anknüpfte, der er aufgrund der internen Unterbringung in der auswärtigen Außenstelle nicht im Stande wäre nachzukommen. Nicht zuletzt entspricht diese Auslegung dem Zweck des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, mit dem die Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz dezentralisiert und auf die jeweils für den Wohnsitz bzw. den Aufenthalt der Asylbewerber örtlich zuständigen Verwaltungsgerichte verteilt werden sollten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1984 - 9 A 1.84 -, Buchholz 310 § 52 Nr. 11).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).