Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 03.04.2018 – VG 1 KE 10/17
1. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0403.1KE10.17.00
Tenor§
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Mai 2017 - VG 1 K 1005/13 - wird geändert....
Die dem Erinnerungsführer von der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf
355,10 Euro
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 31. Januar 2017 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt die Erinnerungsgegnerin.
Gründe§
Sie hat zunächst Erfolg, soweit im Kostenfestsetzungsbeschluss die Festsetzung der Fahrtkosten abgelehnt wurde, die dem Erinnerungsführer für die Fahrt zur Rechtsantragstelle des Gerichts entstanden sind. Es handelt sich hierbei um erstattungsfähige, weil zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen (§ 162 Abs. 1 VwGO). Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2014 - 9 KSt 3.14, 9 KSt 3.14 (9 A 7.13) -, juris).
Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann die Klage bei dem Verwaltungsgericht auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Damit soll der Rechtsschutz erleichtert und vermieden werden, dass ein Rechtsschutzbegehren an vermeidbaren Formfehlern scheitert (vgl. Geiger, in: Eyermann, VwGO Kommentar, 13. Auflage, § 81 Rn. 11). Macht ein Kläger von dieser gesetzlich eingeräumten Möglichkeit der Klageerhebung Gebrauch, so sind die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten für die Fahrt zur Rechtsantragstelle in der Regel als erstattungsfähig anzusehen. Gegenteilige Gesichtspunkte sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der Erinnerungsführer hat nicht gegen das Gebot der kostensparenden Prozessführung verstoßen. Die Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten erfordert die persönliche Anwesenheit des Klägers (Geiger, a. a. O., Rn. 12). Für eine zweckwidrige oder gar mutwillige Inanspruchnahme der Rechtsantragstelle bestehen keine Anhaltspunkte. Der Erinnerungsführer hat vielmehr - glaubhaft - vorgetragen, dass er als juristischer Laie bezüglich Gestaltung, Form und Frist der Klageerhebung unsicher gewesen sei. Es entspricht aber gerade der gesetzlichen Intention, dass sich ein Kläger der Rechtsantragstelle bedienen darf, wenn er aus Furcht vor einem Scheitern an Förmlichkeiten den Weg zum Gericht gegenüber der Einreichung einer Klageschrift vorzieht (vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch u. a., VwGO Kommentar, Stand Juni 2017, § 81 Rn. 10). Der Erinnerungsführer durfte im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss auch nicht darauf verwiesen werden, dass ihm anstelle der Fahrtkosten nur fiktive Portokosten in Höhe von 5,39 Euro für ein Einschreiben mit Rückschein erstattet werden. Durch die Sendung eines Schriftsatzes als Einschreiben wird das sog. Postverkehrsrisiko vermindert (vgl. hierzu Marx, Rpfleger 1998, S. 328 ff.). Darum geht es hier aber nicht. Die Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten dient nicht - jedenfalls nicht in erster Linie - dazu, den sicheren Zugang der Klageschrift zu gewährleisten, sondern soll (insbesondere rechtsunkundigen) Bürgern den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz erleichtern.
An Fahrtkosten zu erstatten sind insoweit 17,50 Euro, da die Fahrtstrecke von 70 km gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) mit 0,25 Euro zu vergüten ist (vgl. hierzu Olbertz, in: Schoch u. a., a. a. O., § 162 Rn. 19).
Begründet ist die Erinnerung ferner, soweit sie sich gegen die Nichtberücksichtigung der Kosten für eine anwaltliche Beratung des Erinnerungsführers richtet. Zwar ist in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Mai 2017 zutreffend ausgeführt worden, dass eine Erstattung dieser Kosten nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausscheidet. Denn diese Vorschrift setzt eine hier nicht gegebene förmliche Bevollmächtigung des Rechtsanwalts für das Klageverfahren voraus. Allerdings können die Kosten für eine bloße anwaltliche Beratung nach den allgemeinen Grundsätzen des § 162 Abs. 1 VwGO zu ersetzen sein (vgl. Wysk, in Wysk u. a., VwGO Kommentar, 2. Auflage, § 162 Rn. 33). Im Rahmen der letztgenannten Vorschrift ist anerkannt, dass zu den erstattungsfähigen Kosten einer nicht hinreichend rechtskundigen Partei auch eine anwaltliche Beratungsgebühr gehören kann, wobei Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Kosten stets ihr konkreter Bezug zum Prozess ist (vgl. Olbertz, a. a. O., Rn. 27 und 72, m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Der vom Erinnerungsführer beauftragte Rechtsanwalt hat bestätigt, dass sich das Beratungsgespräch vom 15. Oktober 2013 auf das Klageverfahren VG 1 K 1005/13 bezog. Das Gericht sieht keinen Anlass zu Zweifeln an dieser Erklärung. Auch die Notwendigkeit der in Rede stehenden Aufwendungen ist zu bejahen. Allein der Umstand, dass ein Kläger zur Wahrung seiner Rechte mit einer anwaltlichen Beratung auszukommen glaubt und deshalb auf die in der Regel mit höheren Kosten verbundene förmliche Bestellung verzichtet, lässt nicht den Schluss zu, dass in seinem Verfahren die Zuziehung eines Rechtsanwaltes nicht geboten gewesen wäre. Die bloße Inanspruchnahme einer anwaltlichen Beratung kann vielmehr gerade der Verpflichtung zur Geringhaltung der Kosten entsprechen (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 7 K 1727/03.KO -; VG Neustadt, Urteil vom 13. Juli 2017 - 4 K 1131/16.NW -, jeweils juris). Maßgeblich sind deshalb allein die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit. Insoweit gelten prinzipiell die gleichen Maßstäbe wie bei der Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Kosten einer Rechtsberatung sind daher dann zu erstatten, wenn diese Beratung vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es ihr nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1999 - 6 B 118.98 -, NVwZ-RR 1999, 611). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Klageverfahren hatte nicht einfach gelagerte abgabenrechtliche Rechtsfragen zum Gegenstand, so dass aus Sicht einer verständigen Partei die beratende Tätigkeit eines Rechtsanwalts für erforderlich gehalten werden durfte. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Kammer den Antrag des Erinnerungsführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage mit Beschluss vom 24. September 2013 (VG 1 L 266/13) abgelehnt hatte, so dass zum Zeitpunkt des fraglichen Beratungsgesprächs am 15. Oktober 2013 ein konkreter und nachvollziehbarer Bedarf des Klägers nach anwaltlicher Beratung im Hinblick auf die Fortführung der Klage oder eine etwaige Ergänzung des Klagevorbringens bestand.
Dass die Kostenentscheidung im Einstellungsbeschluss vom 21. Juli 2016 auf der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten vom 21. Juni 2016 beruhte, gebietet vorliegend ebenfalls keine andere rechtliche Bewertung. Zwar kommt in einem solchen Fall dem Umstand der Kostentransparenz besondere Bedeutung zu. Denn die Frage, ob die Behörde bei Erledigung des Rechtsstreits eine Kostenübernahme erklärt, hängt nicht zuletzt von der Kalkulation des Kostenrisikos und damit von der der Beklagten erkennbar entstandenen bzw. möglicherweise entstehenden Kosten insbesondere des Klägers ab (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4. Januar 2017 - 2 E 108/16 -, juris). Diesem Gesichtspunkt kann aber dann keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden, wenn auch eine Kostenentscheidung am Maßstab des § 161 Abs. 2 VwGO offenkundig auf eine alleinige Kostentragungspflicht des Beklagten hinausgelaufen wäre (vgl. OVG Münster, a. a. O.). So liegen die Dinge hier. Die Beklagte hatte der Durchführung des Klageverfahrens die Grundlage entzogen, indem sie den angegriffenen Heranziehungsbescheid aufgehoben und selbst Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit geäußert hatte. Damit steht außer Frage, dass ihr die Kosten des Rechtsstreits auch im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung des Gerichts nach § 161 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen gewesen wären.
Demzufolge sind die von Rechtsanwalt J... mit Kostenrechnung vom 21. Oktober 2013 geltend gemachten Beratungskosten i. H. v. 226,10 Euro (Erstberatungsgebühr nach § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz i. H. v. 190,- Euro nebst Umsatzsteuer) erstattungsfähig. Hinzu kommen die Fahrkosten zur Wahrnehmung des Beratungsgesprächs. Zu erstatten sind insoweit nach den oben genannten Grundsätzen 22,50 Euro (90 km x 0,25 Euro).
Erfolglos bleibt die Erinnerung demgegenüber, soweit der Erinnerungsführer die Festsetzung eines Betrages von 2,37 Euro begehrt, hinsichtlich dessen die Erinnerungsgegnerin mit Schreiben vom 18. Februar 2014 die Aufrechnung erklärt hatte. Bei diesem Betrag handelt es sich schon nicht um Kosten i. S. d. § 162 Abs. 1 VwGO.
Damit ergibt sich insgesamt ein festzusetzender Erstattungsbetrag i. H. v. 355,10 Euro (89,- Euro Gerichtskostenvorschuss; 17,50 Euro Fahrtkosten zur Rechtsantragstelle; 226,10 Euro anwaltliche Beratungskosten sowie 22,50 Euro Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Beratungstermins).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da der Erinnerung nur zu einem geringen Teil erfolglos geblieben ist, sind der Erinnerungsgegnerin die Kosten insgesamt aufzuerlegen. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; im Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) ist diesbezüglich ein Ansatz von Gerichtsgebühren nicht vorgesehen (vgl. § 3 Abs. 2 GKG). Hiervon ausgehend bedarf es auch keiner Streitwertfestsetzung.